Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0100-W/04
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Neuhervorkommens von Tatsachen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0100-W/04vom 16.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Gf., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg
vom 11. September 2003 betreffend Abweisung der Anträge auf
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für 2001 sowie Umsatzsteuer für 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) reichte am 8. März 2002
eine Umsatzsteuererklärung sowie eine Feststellungserklärung für
das Jahr 2001 beim Finanzamt ein. Sie wies in der Umsatzsteuererklärung
steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 275.297 S sowie eine
abziehbare Vorsteuer in Höhe von 87.386 S, in der
Feststellungserklärung einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von
-958.044 S aus.
Da die Bw. trotz mehrmaliger Aufforderung kein
Anlagenverzeichnis vorlegte, wich das Finanzamt bei der Veranlagung von den in
der Umsatzsteuer- und Feststellungserklärung für 2001 ausgewiesenen
Besteuerungsgrundlagen insoweit ab, als die beantragte Abschreibung der
Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie die darauf entfallenden Vorsteuern
nicht anerkannt wurden. Dementsprechend wurden im Umsatzsteuer- und
Feststellungsbescheid für 2001 vom 15. Juli 2002 nur Vorsteuern in
Höhe von 30.000 S berücksichtigt bzw. der Verlust aus
Gewerbebetrieb mit -193.044 S angesetzt.
Die Bw. erhob gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2001
Berufung, welcher ein Anlagenverzeichnis angeschlossen war.
In der Folge forderte das Finanzamt die Bw. auf, die
Rechnungen über die im Anlagenverzeichnis angeführten Positionen
(Geräte etc.) nachzureichen.
In der Berufungsvorentscheidung vom 4. November 2002
gab das Finanzamt der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 teilweise
statt und berücksichtigte eine abziehbare Vorsteuer in Höhe von
47.225 S. Die Nichtanerkennung der übrigen geltend gemachten
Vorsteuern wurde damit begründet, dass die diesbezüglichen Rechnungen
nicht den Voraussetzungen des § 11 UStG 1994 entsprächen.
Am 18. Dezember 2002 brachte die Bw. einen Antrag auf
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Umsatzsteuer und Feststellung von
Einkünften für 2001 beim Finanzamt ein. Dem Antrag waren eine
berichtigte Umsatzsteuer- und Feststellungserklärung samt den
entsprechenden Beilagen angeschlossen.
In der berichtigten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für
2001 wichen mehrere Einnahmen- und Ausgabenposten der Höhe nach erheblich
von jenen in der ursprünglichen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für 2001
ab. So schien beispielsweise in der berichtigten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
erstmals die Umsatzsteuergutschrift in Höhe von 184.146 S als
Betriebseinnahme auf, der Posten Handelswareneinkauf war in der
ursprünglichen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in Höhe von 132.328 S,
in der berichtigten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung hingegen in Höhe von
416.268 S enthalten. In der berichtigten Umsatzsteuererklärung
für 2001 waren steuerpflichtige Umsätze in Höhe von
315.715 S sowie eine abziehbare Vorsteuer in Höhe von 123.836 S,
in der berichtigten Feststellungserklärung für 2001 positive
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 138.237 S
ausgewiesen.
Am 3. September 2003 - das Finanzamt hatte zu diesem
Zeitpunkt noch nicht über den Wiederaufnahmsantrag vom 18. Dezember 2002
abgesprochen - stellte die Bw. einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme
des Umsatzsteuer- und Feststellungsverfahrens für 2001. Auch diesem Antrag
waren berichtigte Umsatzsteuer- und Feststellungserklärungen angeschlossen.
In der berichtigten Umsatzsteuererklärung für 2001 waren
steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 260.739 S sowie eine
abziehbare Vorsteuer in Höhe von 155.433 S, in der berichtigten
Feststellungserklärung für 2001 ein Verlust aus Gewerbebetrieb in
Höhe von -624.494 S ausgewiesen. In der berichtigten
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für 2001 waren fünf Gruppen von
Aufwendungen (Materialaufwand, Personalaufwand, Sozialabgaben, AfA und
Sonstiges) angeführt, die einzelnen Ausgabenposten jedoch nicht
aufgeschlüsselt.
Mit Bescheid vom 11. September 2003 wies das Finanzamt die
Wiederaufnahmsanträge vom 18. Dezember 2002 und 3. September 2003 ab.
Strittig ist, ob die Abweisung der
Wiederaufnahmsanträge zu Recht erfolgte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf
Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von
dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat.
Eine Wiederaufnahme der Verfahren nach § 303 Abs. 1
lit. a oder c BAO scheidet im gegenständlichen Fall von vornherein aus. In
Betracht käme nur eine Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO auf
Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel.
Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände, etwa Zustände,
Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl. zB VwGH 30.5.1994, 93/16/0096;
VwGH 12.8.1994, 91/14/0018, 0042; VwGH 23.4.1998, 95/15/0108).
Solche Tatsachen sind zB der Zufluss von Betriebseinnahmen,
getätigte Betriebsausgaben, das Unterbleiben von Aufzeichnungen und der
Mangel der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
2. Auflage, Wien 1999, Tz 8 zu § 303 BAO, sowie die dort
angeführte Judikatur).
Als Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO
können etwa Urkunden und Aufzeichnungen neu hervorkommen (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
2. Auflage, Wien 1999, Tz 11-12 zu § 303 BAO, sowie die dort
angeführte Judikatur).
Anders als bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts
wegen (§ 303 Abs. 4 BAO) stellen jedoch Tatsachen oder Beweismittel nur
dann taugliche Wiederaufnahmsgründe dar, wenn sie im abgeschlossenen
Verfahren ohne grobes Verschulden der
Partei nicht geltend gemacht werden konnten.
Hinsichtlich der Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes hat die
vertretene Partei sich die Kenntnis des Vertreters zurechnen zu lassen (vgl.
VwGH 29.9.1987, 87/11/0205, ZfVB 1988/3/1087).
Der Wiederaufnahmswerber ist nicht nur für das
Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes beweispflichtig, sondern auch für
fehlendes grobes Verschulden (vgl. VwGH 28.6.1988, 88/14/0113).
Im gegenständlichen Fall ergeben sich aus den
vorgelegten berichtigten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen zwar "Tatsachen" in Form
von bisher nicht berücksichtigten Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben,
jedoch handelt es sich hiebei um solche, die der Bw. im abgeschlossenen
Verfahren bereits bekannt gewesen sein mussten und die von ihr somit rechtzeitig
geltend gemacht hätten werden können. Mangelndes grobes Verschulden an
der Nichtgeltendmachung der betreffenden Tatsachen im abgeschlossenen Verfahren
wird von der Bw. in ihren Wiederaufnahmsanträgen auch nicht
behauptet.
Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die von
der Bw. beantragte Wiederaufnahme des Umsatzsteuer- und Feststellungsverfahrens
für 2001 nicht vorliegen, wurden die Wiederaufnahmsanträge vom 18.
Dezember 2002 und 3. September 2003 zu Recht abgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 16.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
WiederaufnahmsgründeTatsachenBeweismittelgrobes Verschuldenbeantragte WiederaufnahmeWiederaufnahmsantrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0100-W/04
- Stammnummer
- 18538
- Gültig
- 16.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF