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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0322-G/09

Barbetrieb - Speisenangebot auf Toasts und Pizzen beschränkt (keine Gaststätte im Sinne der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung)

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0322-G/09vom 27.11.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Abgesehen davon, dass der Bw. bezüglich der "Erfahrungswerte" und der "Vergleichsbetriebe" nähere Angaben schuldig bleibt, erweist sich die von ihm vorgenommene Schätzung, die im Übrigen im Jahr 2007 sogar zu einem höheren Gewinn führt, angesichts der Tatsache, dass die Besteuerungsgrundlagen ohnedies aus den im Betrieb vorhandenen Aufzeichnungen und Unterlagen ermittelt werden konnten, als entbehrlich. Dem ohne entsprechende Aufzeichnungen unter täglicher Aufgliederung der pauschalen Beträge vertretenen Begehren auf Korrektur der Bareinnahmen aus dem Titel des Eigenverbrauches, der Personalverpflegung und der Gratisbewirtung konnte mangels entsprechender Beweismittel nicht entsprochen werden. Schätzung Gemäß § 131 Abs. 1 Z 2 BAO sollen die Bareinnahmen und Barausgaben täglich in geeigneter Weise festgehalten werden. Gemäß § 131 Abs. 1 Z 2 des mit 1. Jänner 2007 in Kraft getretenen BetrbG 2006, BGBl. I Nr. 99/2006, sollen Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 verpflichtet sind, ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen, alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festhalten. Gemäß § 126 Abs. 2 BAO haben Abgabepflichtige, soweit sie weder nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen und soweit Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen. Gemäß § 163 Abs. 1 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Nach § 18 Abs. 1 UStG 1994 ist der Unternehmer verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind keine abstrakten, der willkürlichen Ermittlung überlassene Zahlen; sie bedürfen implizit der Aufzeichnung, soll nicht die Abgabenbehörde wegen der Unmöglichkeit, die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu ermitteln oder zu berechnen, von vornherein zur Schätzung verpflichtet sein. Welche Aufzeichnungen zu führen sind, bestimmt § 126 BAO, wie diese zu führen sind, § 131 leg. cit. (vgl. VwGH 13.6.1989, 86/14/0037). Die Bestimmung des § 126 Abs. 2 BAO hat auch in den Fällen einer Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 17 EStG 1988 insoweit Bedeutung, als auf Grund der jeweiligen Durchschnittssatzverordnung tatsächliche Betriebseinnahmen oder -ausgaben steuerlich von Bedeutung sind (vgl. Ellinger, Neuregelungen betreffend die Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie die Erteilung von Belegen in ÖStZ 1990, 266). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 20.12.1994, 93/14/0173) ist eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Solche Sicherheitszuschläge können sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren (VwGH 18.2.1999, 96/15/0050). Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage konnte der Berufung aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein: Aufzeichnungsmängel a) Es ist unbestritten, dass der Bw. in allen Streitjahren hinsichtlich der mit einem Getränkestand ua. beim Stadtfest und beim Nachtslalom erzielten Erlöse keine Aufzeichnungen geführt, sondern diese im Nachhinein durch Hochrechnung des Einkaufes ermittelt hat (vgl. Tz 2 des Berichtes vom 5. November 2008 über das Ergebnis der Außenprüfung). Die diesbezüglich im Berufungsschriftsatz vom 27. Jänner 2009 vertretene Argumentation, es handle sich um einen typischen Fall der im § 2 der Barbewegungsverordnung geregelten Sonderbestimmungen für Verkäufe im Freien ("kalte Hände"), die sogar unabhängig von der hier ohnehin nicht überschrittenen Umsatzgrenze von € 150.000,00 gelten würden, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht zielführend: Abgesehen davon, dass die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur vereinfachten Losungsermittlung bei Bareingängen und Barausgängen (Barbewegungs-VO), BGBl. II Nr. 441/2006, erst mit 1. Jänner 2007 in Kraft getreten ist und demnach für die Streitjahre 2004 bis 2006 keine Rechtsgrundlage darstellt, wird in der zitierten Bestimmung lediglich ein umsatzunabhängiger Anwendungsbereich normiert, während die Vorgangsweise der vereinfachten Losungsermittlung eines Tages im § 3 durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand normiert ist. Die Ermittlung der Tageslosung durch Rückrechnung muss nachvollziehbar sein (Kassabericht) und hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages zu erfolgen. Da demnach der Bw., wie bereits bei der Vorprüfung beanstandet (vgl. Tz 1, Punkt 3. des Berichtes vom 14. Dezember 2004 über das Ergebnis der Außenprüfung), weder der Aufzeichnungsverpflichtung der Betriebseinnahmen nach § 126 Abs. 2 BAO nachgekommen ist, noch bezüglich des Streitjahres 2007 der vereinfachten Losungsermittlung nach § 3 der Barbewegungs-VO entsprochen hat, hat er in allen Streitjahren einen schweren formellen Aufzeichnungsmangel zu vertreten. b) Obwohl Fassbier den Hauptumsatzträger darstellt und im Jänner 2007 noch ein diesbezüglicher Umsatz in Höhe von € 2.728,00 boniert worden ist, ist für den Zeitraum von 1. Februar bis 26. April 2007, in der Hauptumsatzzeit der Region, nach den Daten der Schankanlage kein einziger Fassbierumsatz boniert worden (vgl. Tz 2 des Berichtes vom 5. November 2008 über das Ergebnis der Außenprüfung). Die diesbezüglichen Berufungsausführungen begnügen sich mit dem Hinweis, dass der durch einen Kassendefekt verursachte fehlende Kassenerlös nachweislich nacherfasst worden sei. Abgesehen davon, dass die Ermittlung des für einen Zeitraum von nahezu drei Monaten nachgebuchten Betrages in Höhe von € 3.750,00 netto vom Bw. nicht dargestellt wird und damit jedenfalls gegen die tägliche Aufzeichnungsverpflichtung verstoßen wurde, ist es für die Schätzungsberechtigung ohne Belang, aus welchem Grund Aufzeichnungsmängel aufgetreten sind (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2011, § 184, Tz 6 und die dort zitierte Judikatur). c) Bezüglich der im Jänner und Februar 2005 aus dem Vergleich der eingebuchten Beträge mit den anlässlich der Außenprüfung übergebenen Daten der Schankanlage festgestellten Erlösfehlbeträge in Höhe von rd. € 13.000,00 erschöpfen sich die Berufungsausführungen in der Behauptung, dass die Daten der Buchhaltung mit den ausgegebenen Daten, die der bevollmächtigten Vertreterin vorliegen würden, übereinstimmten. "Weder der bevollmächtigten Vertreterin noch dem Bw. ist erklärbar, warum das prüfende Organ von Herrn M. einen anderen Datenbestand übermittelt bekam." Die von Herrn M., dem Systembetreuer der Schankanlage, in der Beantwortung des Fragebogens zur Betriebsprüfung dazu abgegebene Stellungnahme, bei der Extrahierung der Daten für Jänner und Februar seien auf seinem PC noch Dateien offen gewesen und es sei leider zu einer Vermischung der Daten gekommen, vermag in dieser allgemeinen Form ohne konkrete Bezugnahme auf die von der Betriebsprüferin ziffernmäßig festgestellten Differenzen diese Feststellung nicht zu entkräften. Da auf Grund der vorhin aufgezeigten schwerwiegenden Aufzeichnungsmängel die in § 184 Abs. 3 BAO normierte Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen jedenfalls gegeben ist, erweist sich die Verhängung eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10% der erklärten Umsätze in allen Streitjahren als rechtmäßig. Mangels eines substantiierten Vorbringens in der Berufung - "Die Mängel der Tz 2 des Prüfungsberichtes, die zu einer Schätzung gemäß Tz 3 des Prüfungsberichtes führten, sind nach meiner Ansicht in dieser Höhe nicht gerechtfertigt" - zur Höhe der griffweise zugeschätzten Sicherheitszuschläge - die Höhe orientiert sich an den festgestellten Erlösdifferenzen der Monate Jänner und Februar 2005, die rd. 8% des Jahresumsatzes betragen - vermag der Unabhängige Finanzsenat im vorliegenden Fall angesichts der festgestellten Aufzeichnungsmängel keine Unsachlichkeit zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass bereits im Rahmen der die Jahre 2001 bis 2003 umfassenden Vorprüfung schwerwiegende Aufzeichnungsmängel, die zu entsprechenden Umsatzzuschätzungen (Zuschätzung von Kalkulationsdifferenzen und Sicherheitszuschlägen) geführt haben, festgestellt wurden (vgl. Bericht vom 14. Dezember 2004 über das Ergebnis der Außenprüfung, Tz 1 bis 3). Im Übrigen ist festzustellen, dass sich eine griffweise Schätzung einer detaillierten Begründung entzieht (vgl. VwGH 18.2.1999, 96/15/0050 und VwGH 9.12.1992, 91/13/0094). 2) Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2006 Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. "Bei der amtswegigen Wiederaufnahme ist daher zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden. Erst dann, wenn die Rechtsfrage dahingehend geklärt ist, dass ein Wiederaufnahmsgrund tatsächlich gegeben ist, hat die Abgabenbehörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob die Wiederaufnahme zu verfügen ist. Die Wiederaufnahme des Verfahrens führt stets zur gänzlichen Beseitigung des früheren Bescheides, der das nunmehr wiederaufgenommene Verfahren zum Abschluss gebracht hat. Dies hat zur Folge, dass dann, wenn aufgrund irgendeiner neu hervorgekommenen Tatsache die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist, im wiederaufgenommenen Verfahren auch eine Änderung der übrigen Bescheidgrundlagen und Bescheidelemente erfolgen kann, hinsichtlich derer das Vorliegen von neuen Tatsachen und Beweismitteln nicht gegeben ist (vgl. mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 12. April 1994, 90/14/0044). Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens handelt es sich - wie schon erwähnt - um eine Ermessensentscheidung. Die Rechtmäßigkeit dieser Ermessensentscheidung ist unter Bedachtnahme auf § 20 BAO zu beurteilen. Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen. Eine derartige Interessensabwägung verbietet bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Oktober 1985, 85/14/0071 und vom 25. März 1992, 90/13/0238). Die Geringfügigkeit ist dabei anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären. Die Ermessensmaßnahme muss - so gesehen - nicht nur die Beseitigung der Rechtskraft, sondern auch den Umstand rechtfertigen, dass der formale Grund des neuen Bescheides (Wiederaufnahmsgrund) zum Ergebnis der neuen Sachentscheidung außer Verhältnis steht (vgl. zum Ganzen mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nochmals das hg. Erkenntnis vom 12. April 1994). Je mehr die festgestellten Wiederaufnahmsgründe in ihren steuerlichen Auswirkungen von jenen abweichen, die sich insgesamt als Folge der Wiederaufnahme eines Verfahrens ergeben, desto mehr Gewicht ist den rechtlichen Interessen des Abgabepflichtigen am Weiterbestand des bisher erlassenen rechtskräftigen Bescheides zuzumessen. Allerdings muss ein Auseinanderklaffen der steuerlichen Auswirkungen, die unmittelbar auf Wiederaufnahmsgründe zurückzuführen sind, von solchen, die auf einer geänderten Rechtsansicht beruhen, nicht schon der Wiederaufnahme des Verfahrens entgegenstehen. Die Abgabenbehörde hat sich mit diesem Umstand lediglich im Rahmen ihrer Ermessensübung sachlich auseinander zu setzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. August 1998, 93/13/0023, VwSlg.Nr. 7.302 F/1998)" [VwGH 4.3.2009, 2006/15/0079]. Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage konnte der Berufung aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein: Auf Grund der Ausführungen unter Punkt 1) handelt es sich bei den vom Finanzamt als Wiederaufnahmsgrund qualifizierten Aufzeichnungsmängel (vgl. Hinweis auf die Tz 2 und 3 im Zusammenhang mit der Rechtfertigung der Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2006 im Bericht vom 5. November 2008 über das Ergebnis der Außenprüfung unter dem Punkt "Prüfungsabschluss - Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO") um neu hervorgekommene Tatsachen und damit um taugliche Wiederaufnahmsgründe im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO. Die Qualifikation der festgestellten Aufzeichnungsmängel als taugliche Wiederaufnahmsgründe wird vom bevollmächtigten Vertreter in seiner Eingabe vom 19. November 2012 auch nicht in Abrede gestellt. Er wendet sich darin vielmehr gegen die Ermessensübung im Hinblick auf das seines Erachtens vorliegende Missverhältnis der Auswirkungen indem er ausführt, dass "jene Feststellungen, auf die der Eingriff in die Rechtskraft gestützt wird, einen Bruchteil der Nachteile aus der (behaupteten) Unanwendbarkeit der PauschVO ausmachen." Schließlich habe die Ermessensentscheidung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der formale Grund des neuen Bescheides (Wiederaufnahmsgrund) zum Ergebnis der neuen Sachentscheidung außer Verhältnis steht. Die Bedachtnahme auf die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen des in allen Streitjahren auf Grund der als Wiederaufnahmsgründe qualifizierten Aufzeichnungsmängel hinzugerechneten Sicherheitszuschlages beweist, dass keinesfalls von einer Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tastsachen ausgegangen werden kann. Denn die ausschließlich auf die verhängten Sicherheitszuschläge (2004: € 14.500,00; 2005: € 16.000,00 und 2006: € 13.000,00) - unter Außerachtlassung der infolge Aberkennung der Pauschalierung erfolgten Gewinnzurechnungen in Höhe von € 18.887,09 (2004); € 43.511,48 (2005) und € 27.038,21 (2006) - entfallenden Einkommensteuernachforderungen betragen € 3.312,10 (2004); € 5.622,96 (2005) und € 1.649,17 (2006), was nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates keinesfalls als geringfügig zu bezeichnen ist (vgl. VwGH 22.4.2009, 2006/15/0257). Diese Beurteilung gilt auch für die Umsatzsteuernachforderungen in Höhe von € 2.784,00 (2004); € 3.072,00 (2005) und € 2.509,00 (2006). An dieser Beurteilung würde sich auch bei den nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur im Falle der Geringfügigkeit neu hervorgekommener Tatsachen anzustellenden Verhältnismäßigkeitsüberlegungen der steuerlichen Auswirkungen des Wiederaufnahmsgrundes zur steuerlichen Gesamtauswirkung (vgl. nochmals VwGH 22.4.2009, 2006/15/0257) nichts ändern. Denn die vorhin angeführten, ausschließlich auf die Sicherheitszuschläge zurückzuführenden Einkommensteuernachforderungen betragen 28,44% (2004), 21,48% (2005) und 12,01% (2006) der jeweiligen, auch unter Einbeziehung der auf die anders geartete rechtliche Würdigung der Anwendungsvoraussetzungen der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung resultierenden Einkommensteuernachforderung (Gesamtauswirkung der Wiederaufnahme), was nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates keinesfalls als Missverhältnis zwischen der Bedeutung des Wiederaufnahmsgrundes und der Gesamtauswirkung der Wiederaufnahme zu qualifizieren ist. An dieser Würdigung der Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme der Verfahren vermögen auch die unter Bezugnahme auf den aus dem Römischen Recht stammenden Rechtsgrundsatz "iura novit curia" gemachten Ausführungen, wonach die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung der Anwendungsvoraussetzungen der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung im Zuge der im Jahr 2004 stattgefundenen Vorprüfung oder im Zuge der im Jahr 2008 stattgefundenen laufenden Außenprüfung der Abgabenbehörde anzulasten sei, nichts zu ändern. Da im gegenständlichen Verfahren die im Rahmen der Außenprüfung festgestellten, schwerwiegenden Aufzeichnungsmängel als Wiederaufnahmsgründe im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO qualifiziert worden sind und diese auf Grund der obigen Ausführungen auch unter dem Blickwinkel der Rechtmäßigkeit der Ermessensübung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide zu stützen vermögen, erweist sich die im Gegensatz zur Vorprüfung anders geartete rechtliche Würdigung der Anwendungsvoraussetzungen der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung und die damit verbundene Gewinnerhöhung im Rahmen der neuen Sachbescheide als rechtmäßig. Der Umstand, dass eine abgabenbehördliche Prüfung eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, hindert die Behörde auch aus dem Blickwinkel von Treu und Glauben nicht, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2011, § 114, Tz 9 und die dort zitierte Judikatur). Die vom bevollmächtigten Vertreter relevierte Rückwirkungsproblematik steuerlastverschärfender Judikatur durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2012, 2012/15/0120, wonach die Anwendung auf Sachverhalte zurück bis 2004 mit der Forderung nach Rechtssicherheit unvereinbar sei, übersieht den Umstand, dass die in diesem Zusammenhang relevanten Bestimmungen des § 307 Abs. 2 BAO durch BGBl. I Nr. 97/2002 ab 26. Juni 2002 und § 117 BAO durch BGBl. I Nr. 2/2005 ab 14. Jänner 2005 nicht mehr dem Rechtsbestand angehören. 3) Aufhebung des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2007 Gemäß § 299 Abs. 1 BAO, in der ab 20. Dezember 2003 geltenden Fassung des AbgÄG 2003, BGBl. I Nr. 124/2003 kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Zufolge Abs. 2 leg. cit. ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei einer unrichtigen Auslegung einer Bestimmung, bei mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes) ist für die Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 nicht ausschlaggebend (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2011, § 299, Tz 10). Für die Aufhebung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufhebung maßgebend (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2011, § 299, Tz 14). Da, wie vom Finanzamt in den angefochtenen Aufhebungsbescheiden unter Bezugnahme auf den Betriebsprüfungsbericht vom 5. November 2008 zutreffend festgestellt, es sich um keine geringfügige Rechtswidrigkeit handelt, erweisen sich diese als rechtmäßig. Umstände, die die Ermessensübung als rechtswidrig erscheinen ließen, werden weder vom Bw. behauptet noch sind solche aus der Aktenlage erkennbar. Bezüglich der Berufungsausführungen, dass sich die Berufung "gegen den Aufhebungsbescheid 2007 betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer richtet, da kein Aufhebungsgrund gegeben ist", wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die obigen Ausführungen unter Punkt 1) verwiesen. 4) Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2009 und Folgejahre Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer einschließlich jener gemäß § 37 Abs. 8 Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet: - Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der einbehaltenen Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2. - Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht. Da die Berufung gegen den für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgeblichen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 als unbegründet abgewiesen wurde, ergibt sich auch hinsichtlich der Festsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2009 und Folgejahre keine Änderung. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Graz, am 27. November 2012

Normen und Schlagworte

GaststätteBarbetriebSpeisenangebotToastPizzenkleine SpeisekarteKücheninfrastruktur

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0322-G/09
Stammnummer
62726
Gültig
27.11.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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