…Nähere Details dazu ergeben sich aus der Beilage 2 zur Niederschrift über die Schlussbesprechung. | Gaststätte | | | | Zeitraum | 2004 | 2005 | 2006 | | Euro | Euro | Euro | Vor Bp | 10.900,00 | 10.900,00…
…Bar "X." seit dem Jahr 2001 nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmittel und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes…
…21,48% (2005) und 12,01% (2006) der jeweiligen, auch unter Einbeziehung der auf die anders geartete rechtliche Würdigung der Anwendungsvoraussetzungen der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung resultierenden Einkommensteuernachforderung (Gesamtauswirkung der Wiederaufnahme), was nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates keinesfalls als Missverhältnis zwischen der Bedeutung des Wiederaufnahmsgrundes und der…
…Abs. 2 der VO BGBl. II Nr. 227/1999 liegen Betriebe des Gaststättengewerbes im Sinn der Verordnung vor, wenn in geschlossenen Räumen Speisen und Getränke zur dortigen Konsumation angeboten werden und Umsätze überwiegend aus derartigen Konsumationen erzielt werden. Das Angebot in dem von der Bw…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die Gaststättenpauschalierung wurde wegen eines zu geringen Umsatzanteiles von Speisen in den Jahren 2008 - 2010 nicht gewährt. Bei einer Nachschau (Niederschrift vom 27.5.2013) wurde vom Finanzamt erhoben, dass der Beschwerdeführer über eine…
…zwischen 3,8% im Jahr 2008 und 5,4% im Jahr 2009 (2010: 4%). Die Ermittlung des Gewinnes nach den Bestimmungen der "Gaststättenpauschalierung" sei daher in den Jahren 2008 bis 2010 nicht zulässig. Eine weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der in Rede stehenden Pauschalierung sei…
…erzielt worden sei, im Lokal der Bw. in den geprüften Jahren nur 2,2% (2004), 1,6% (2005) bzw. 1,1% (2006) des Gesamtumsatzes betragen habe, sei die Ermittlung des Betriebsergebnisses nach der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 227/1999, nicht zulässig gewesen. Die Prüferin…
…Bericht (§ 150 BAO) u.a. Nachstehendes fest: "Tz 1 Gaststättenpauschalierung: Der Abgabepflichtige führte im Prüfungszeitraum zwei Lokale mit der Bezeichnung "Disco FV" für die Zeit von 04.10. bis 31.12.2006 und "Bar F K" für den Zeitraum 2003 bis Ende August 2009. Seit…
…dem Hotelbetrieb L werde im Winter eine Apres-Ski Bar in unmittelbarer Nähe zum Hotel betrieben. Das Hotel sei aufgrund der Größe kein pauschalierungsfähiger Betrieb, für die Bar werde hingegen die Gaststättenpauschalierung in Anspruch genommen. Die Betriebe seien umsatzsteuerlich ein Unternehmen. Die Organisation - Einstellung Personal…
…ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Beim Beschwerdeführer, welcher im Gaststättenwesen tätig war, wurde eine den Zeitraum 2007 bis 2009 umfassende Außenprüfung durchgeführt (Bericht vom 9. September 2011). Ergebnis dieser Außenprüfung waren Zuschätzungen (…
…BGBl. II Nr. 227/1999 ist für jeden Betrieb - unabhängig von seiner Bezeichnung und unabhängig davon, um welchen Lokaltyp es sich nach der Verkehrsauffassung handelt - zu prüfen. Eine der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gaststättenbetriebes im Sinn der VO BGBl. II Nr. 227/1999 ist…
… 4 Abs 1 EStG ermittelt. Danach wurde auf Gewinnermittlung nach § 17 Abs 4 und 5 EStG (Gaststättenpauschalierung) gewechselt. Es wurde sowohl einkommensteuerlich als auch umsatzsteuerlich pauschaliert. Nach Meinung des Finanzamtes wurde die Pauschalierungsverordnung zu Unrecht in Anspruch genommen. Dazu wird folgendes ausgeführt: Das Lokal des…
…der Jahre 2000 bis 2006 auf der Grundlage der Verordnung BGBl. Nr. II 227/1999 ("Gaststättenpauschalierungs-Verordnung", kurz: VO) ermittelte Gewinne aus Gewerbebetrieb sowie Vorsteuerbeträge aus. Nach einer Außenprüfung der Jahre 2003 bis 2007 wurde - unter Tz. 3 des Berichts vom 29.9.2009 - die…
…Gastwirtin, ermittelte den Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmittel und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes…
…Jausenstation tätigt, wenn die Umsätze überwiegend im Innenbereich erwirtschaftet werden. Ein derartiger Zu- und Umbau lässt auf entsprechende Umsätze im Außenbereich schließen. Da es gemäß § 5 der VO-Gaststättengewerbe, BGBl. II 1999/227 bereits bei der Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen Pflicht des Bw. gewesen wäre…
…Beschwerdeführerin) betreibt in D ein Lokal unter der Geschäftsbezeichnung „Cafe LM“. Der Gewinn des Jahres 2012 wurde nach der Gaststättenpauschalierungsverordnung ermittelt. 2.) Anlässlich einer die Veranlagungsjahre 2011 und 2012 umfassenden Außenprüfung wurde ua nachstehende Feststellungen getroffen (vgl. Tz 2 des Außenprüfungsberichtes vom 24.08.2015…
…Euro bzw. 65.246,03 Euro. Das Finanzamt folgte bei der Erlassung der Einkommensteuerbescheide den Feststellungen des Prüfers. In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 führte der Bw. aus, er habe im Streitjahr alle Voraussetzungen für die Anwendung der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 227…
…5.700 Euro, was einem Anteil am Gesamtumsatz von 1, 7 % bis 2,5 % entspricht. Der wesentliche Anteil am Umsatz entfällt daher auf die Getränke. Maßgebend für die Anwendung der Gaststättenpauschalierung ist, dass es ein nennenswertes Speisenangebot gibt. Da dieses im ggst. Betrieb zu vernachlässigen…
…eine überwiegende Konsumation im Lokal nicht glaubwürdig. Der Großteil des Umsatzes wurde ja mittags und gegen Abend erzielt und somit nicht im Lokal. Die Gaststättenpauschalierung war deshalb in den Jahren 2009 - 2011 nicht zulässig."" Das Finanzamt Feldkirch schloss sich ua. diesen Feststellungen der Betriebsprüfung an…
…des Bw. (an Wochentagen in der Zeit von 19:00 Uhr bis 2:00 Uhr früh und am Wochenende in der Zeit von 19:00 Uhr bis 5:00 Uhr früh) sprächen für das Vorliegen eines Barbetriebs. Auf Bars sei die Gaststättenpauschalierungs-Verordnung, BGBl. II…