Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0201-K/06
Investitionszuwachsprämie bei der Gewinnermittlung nach der Verordnung BGBl. II 1999/227 (betreffend nichtbuchführende Gaststättenbetriebe)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0201-K/06vom 30.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Inanspruchnahme einer Investitionszuwachsprämie ist bei einer Gewinnermittlung nach der Verordnung BGBl II 1999/227 (betr. nichtbuchführende Gaststättenbetriebe) nicht möglich. Die notwendige Voraussetzung, dass die Aufwendungen für die Anschaffung der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter im Wege der Absetzung für Abnutzung iSd § 7 EStG 1988 abgeschrieben werden, wird bei dieser Gewinnermittlungsart nicht erfüllt. Ein bloßes Vermindern des Restbuchwertes eines Wirtschaftsgutes in einem „im Hintergrund“ geführten Anlageverzeichniss, das allenfalls für die Afa einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für ein Folgejahr von Relevanz sein könnte, reicht noch nicht aus.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Luggauer und die weiteren
Mitglieder Mag. Ingrid Freistück-Prodinger, Dr. Georg Lamp und Horst
Hoffmann im Beisein der Schriftführerin Monika Fritz über die Berufung
der A.B., 9... XX-str., vertreten durch Dr. Michael Pirker,
9500 Villach, Völkendorfer Str. 43, vom 16. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg, vertreten durch Dr. Manfred
Thalmann, vom 20. April 2006 betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 2004 nach der am 12. Oktober 2006 in
9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.), eine Gastwirtin, ermittelte den Gewinn aus
Gewerbebetrieb gemäß der Verordnung
des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei
Lieferungen von Lebensmittel und Getränken sowie über die Aufstellung
von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der
Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, BGBl. II 227/1999 (in
weiterer Folge: PauschalierungsVO für Gastwirte), den sie in der
Einkommensteuererklärung für 2004 iHv € 10.900,00 auswies.
In der am
4. April 2006 dem Finanzamt übermittelten
Beilage zur Einkommensteuererklärung
begehrte sie eine Investitionszuwachsprämie (IZPr) gemäß
§ 108e Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 iHv
€ 3.268,62.
Nach
Durchführung einer Nachschau gelangte das Finanzamt im
Bescheid betreffend die Nichtgewährung der
IZPr zur Ansicht, dass bei der von der Bw. im Jahr 2004 gewählten
Ermittlung des Gewinnes gemäß
§ 3 Abs. 1 der
PauschalierungsVO für Gastwirte die IZPr nicht zulässig sei. Es handle
sich um eine Vollpauschalierung, bei der die Absetzung für Abnutzung
bereits abpauschaliert sei und bei der weitere Betriebsausgaben nicht abgesetzt
werden dürften.
In der gegen
diesen Bescheid eingebrachten Berufung
begehrte die Bw. die erklärungsgemäße IZPr. Wenn auch das
Finanzamt in Anwendung der Einkommensteuerrichtlinien (EStR), insbesondere der
Rz 8216 rechtlich korrekt vorgegangen sei, so sei der Inhalt der EStR nicht
zutreffend. Die EStR seien nur ein Auslegungsbehelf im Interesse einer
einheitlichen Vorgangsweise. Über die gesetzlichen Bestimmungen
hinausgehende Rechte und Pflichten könnten aus den Richtlinien nicht
abgeleitet werden.
§
108e Abs. 1 EStG 1988 verlange für die IZPr, dass die
Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung
für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden. Das BMF habe den
Schluss gezogen, dass Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Inanspruchnahme
einer Pauschalierung ermitteln, nicht in den Genuss einer IZPr kommen
würden, wenn - wie bei der Vollpauschalierung - die Art der angewandten
Pauschalierung auch die AfA mit einschließe und die AfA nicht als
zusätzlichen, gewinnmindernden Posten zulasse.
Diese
Rechtsmeinung finde sich auch in der Entscheidung des UFS RV/0120-L/05. Ein
Kommentar in SWK 22/2005, S 657, lasse erkennen, von welcher Annahme die
Entscheidung getragen sei: "Fazit - (nicht nur) aus steuerlicher Sicht: Man kann
nicht nur die Butter vom Brot haben." Wer also schon den Vorteil aus der
Pauschalierung ziehe, soll nicht auch noch eine Prämie bekommen.
Das
erklärte Ziel des Gesetzgebers sei das Ankurbeln der Konjunktur durch
Förderung von Investitionen gewesen. Eine Förderung sei nur das
Mittel, nicht der Zweck. Der Denkansatz sei falsch, zu behaupten, dass jemand,
der durch die Pauschalierung schon einen Vorteil erziele, nicht auch noch die
IZPr erhalten soll. Wenn also das BMF und der UFS der teleologischen
Interpretation gegenüber der reinen Wortinterpretation den Vorzug geben,
dann müssten sie doch gerade erkennen, dass die Gewährung einer IZPr
von der Gewinnermittlungsart unabhängig zu sein habe. Die Bw. habe sich
2004 für die Gewinnermittlung nach der PauschalierungsVO für Gastwirte
entschieden, weil die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eine höhere
Steuerbemessungsgrundlage ergeben, eine höhere Einkommensteuerbelastung zur
Folge gehabt und den Vorteil aus der IZPr größtenteils wieder
zunichte gemacht hätte.
Der Ansicht des
UFS und BMF folgend würde die Bw. benachteiligt, weil sie - nicht aber
andere Steuerpflichtige mit Teilpauschalierung - den ihr zustehenden Vorteil der
Pauschalierung aufgeben müsste, um den Vorteil der IZPr zu haben. Wenn
jemand mehr investiere als sonst und zur Konjunkturbelebung beitrage, sei der
Zweck erfüllt. Von einer Klasse der Steuerpflichtigen zu verlangen,
für die IZPr die Gewinnermittlungsart zu wechseln, sei eine
verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
Erst wenn die
reine Wortinterpretation wirklich nicht geeignet sei, die ratio legis zu
ermitteln, sei die teleologische Interpretation anzuwenden. Die Bw. dürfe
sich entsprechend § 7 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 jedes Jahr entscheiden,
ob sie die PauschalierungsVO für Gastwirte in Anspruch nehme oder nicht. Im
Falle der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung müsse sie nach
§ 7 Abs. 3 EStG 1988 ein Anlagenverzeichnis
führen, aus dem ua. der Restbuchwert - der noch absetzbare Betrag - zu
entnehmen sei. Sie müsse also jedes Jahr eine Absetzung für Abnutzung
nach § 7 durchführen und damit den Restbuchwert eines jeden
Wirtschaftsgutes laufend vermindern. Man müsste nun unterstellen, dass sie
in einem Jahr, in dem sie die Pauschalierung in Anspruch nehme, entweder 1. das
Anlagenverzeichnis nicht führen oder 2. die Absetzung für Abnutzung
nicht vornehmen müsse, damit die Rechtsansicht von UFS und BMF bejaht
werden könne, andernfalls mache die Bw. nämlich genau das, was vom
§ 108e EStG 1988 für die IZPr gefordert werde, sie setze die
Anschaffungs- und Herstellungskosten im Wege der AfA ab und vermindere damit den
Restbuchwert. Es sei fraglich, ob aus dem Gesetzestext zu entnehmen sei, dass
sich die vorgenommene Absetzung auch gewinnmindernd auswirken müsse.
§ 24 Abs.
6 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bringe die Zuerkennung der IZPr mit dem
Thema Gewinn in Verbindung. Von der Körperschaftssteuer befreite
Körperschaften seien nicht berechtigt, die IZPr (unter anderem) in Anspruch
zu nehmen. Wäre es also dem Gesetzgeber ein Anliegen gewesen,
steuerbefreite oder steuerbegünstigte Steuersubjekte der Einkommensteuer
von der IZPr auszuschließen, hätte er eine ebensolche Bestimmung dem
EStG angefügt.
Schließlich
sei noch der Umkehrschluss zu beachten. Wenn der Gesetzgeber den
§ 108e EStG 1988 im Sinne des UFS und BMF verstanden haben
möchte, dann wäre doch die Bestimmung des § 24 Abs. 6 KStG
nicht von Nöten gewesen.
In der am
12. Oktober 2006 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung
führte der steuerliche Vertreter der Bw. ergänzend aus, dass aus dem
Protokoll der 37. Sitzung des Nationalrates vom 12. November 2003,
XXII. Gesetzgebungsperiode, zu entnehmen sei, dass für den
Investitionsanreiz die vom Gewinn unabhängige Prämie geeigneter sei
als ein Investitionsfreibetrag, weil dieser vorerst die Erwirtschaftung eines
Gewinnes erfordere, um zum Tragen zu kommen. Angesichts des Wahlrechtes zwischen
der Pauschalierung und der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung müsse ein
Steuerpflichtiger immer ein Anlageverzeichnis führen. Dem § 108e
EStG 1988 sei nicht zu entnehmen, dass sich die Afa gewinnwirksam
niederschlagen müsse. Das Wort "absetzen" im
§ 108e Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 bedeute ein
"Absetzen" vom Buchwert (im Anlagenverzeichnis), und nicht ein Absetzen vom
Gewinn. Auch wenn ohnehin § 108e Abs. 2 EStG 1988
ausdrücklich ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des
abnutzbaren Anlagevermögens IZPr-begünstigt, sollte mit der
Formulierung in § 108e Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988
und dem darin enthaltenen Verweis auf §§ 7 und 8 EStG 1988
klargestellt werden, dass nur abnutzbare Wirtschaftgüter mit einer
längeren Nutzungsdauer einer IZPr zugänglich sein sollten.
Demgegenüber
war für das Finanzamt der Wortlaut des § 108e Abs. 1
zweiter Satz EStG 1988 unzweifelhaft. Der Charakter der §§ 7
und 8 EStG 1988 als Gewinnermittlungsvorschrift spreche dafür, dass
die IZPr eine Gewinnermittlung verlange, bei der die Afa steuerlich geltend
gemacht wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im
gegenständlichen Fall die Frage der Gewährung der IZPr bei der
Gewinnermittlung nach der PauschalierungsVO für Gastwirte.
§ 108e
Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 sieht als Voraussetzung für
die IZPr vor, "dass die Aufwendungen für
die Anschaffung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7
und 8) abgesetzt werden". Nach
§ 108e Abs. 2 EStG 1988
sind "prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des
abnutzbaren Anlagevermögens".
Bezüglich
des Begriffes "Absetzen" stehen einander unterschiedliche Auffassungen
gegenüber. Die Bw. meint, dass eine jährliche Verminderung des
Restbuchwertes des Wirtschaftsgutes im Anlagenverzeichnis dem "Absetzen"
genügen würde, das Finanzamt verlangt demgegenüber ein Absetzen
im Rahmen einer Gewinnermittlung, die die Afa als "ausdrückliche
Betriebsausgabe" vorsieht.
Nach dem
systematisch im dritten - die Gewinnermittlung regelnden - Abschnitts des
Einkommensteuergesetzes enthaltenen
§ 7 Abs. 1
EStG 1988 sind "bei
Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den
Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt
(abnutzbares Anlagevermögen) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
abzusetzen (Absetzung für Abnutzung)".
Nach
§ 3 Abs. 1 der von der
Bw. als Rechtsgrundlage für ihre Gewinnermittlung herangezogenen
PauschalierungsVO für Gastwirte ist "der
Gewinn im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit einem Durchschnittssatz
von 2.180 Euro zuzüglich 5,5% der Betriebseinnahmen (einschließlich
Umsatzsteuer), mindestens jedoch mit einem Betrag von 10.900 Euro anzusetzen.
Von dem sich danach ergebenden Gewinn dürfen keine Betriebsausgaben
abgezogen werden". Systematisch handelt es sich somit hiebei - im
Gegensatz zu anderen Pauschalierungsverordnungen - um eine
Vollpauschalierung.
Betrachtet man
nun die Frage der Behandlung der Afa in den einzelnen
Pauschalierungsverordnungen, so ergibt sich folgendes Bild:
Verordnung
des Bundesministers für Finanzen vom 14. Dezember 1999 über die
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes
bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden, BGBl. 1990/55, (insgesamt 54
Gewerbezweige):Nach § 2 Z 4 ist neben den in § 1
Abs. 1 angeführten Durchschnittssätzen auch die
Berücksichtigung einer Absetzung für Abnutzung gemäß den
§§ 7 und 8 EStG 1988 möglich;
Verordnung
des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuer
bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern,
BGBl. II 1999/228:§ 3 Abs. 1 letzter Satz
enthält eine idente Regelung, wie die von der Bw. herangezogene VO
BGBl. II 1999/227; d.h. ein Abzug einzelner Betriebsausgaben ist nicht
möglich;
Verordnung
des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der
Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Drogisten,
BGBl. II 1999/229:Nach § 2 ist der Gewinn nach
Maßgabe des § 17 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 zu
ermitteln; somit dürfen neben dem Pauschale nur Ausgaben für
Wareneingänge, Lohnaufwendungen und Pflichtversicherungsbeiträge (vgl.
§ 17 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988) abgezogen werden;
Verordnung
des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und
Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern,
BGBl. II 2000/95:Unter den Durchschnittssatz für
Betriebsausgaben fallen gemäß
§ 2 Abs. 1 bzw. Abs. 2
Tagesgelder iSd § 4 Abs. 5 EStG 1988, Ausgaben für im
Wohnungsverband gelegene Räume, Ausgaben anlässlich einer
Geschäftsfreundebewirtung sowie üblicherweise nicht belegbare
Betriebsausgaben;
Verordnung
des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und
Vorsteuerbeträgen bei Künstlern und Schriftstellern,
BGBl. II 2000/417:Nach § 2 Abs. 2 umfasst der
Durchschnittssatz Aufwendungen für übliche technische Hilfsmittel,
Aufwendungen für Telefon und Büromaterial, Aufwendungen für
Fachliteratur und Eintrittsgelder, betrieblich veranlasste Aufwendungen für
Kleidung, etc., Tagesgelder iSd § 4 Abs. 5 EStG 1988,
Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume, Ausgaben
anlässlich einer Geschäftsfreundebewirtung sowie üblicherweise
nicht belegbare Betriebsausgaben;
Verordnung
des Bundesministers für Finanzen über die Individualpauschalierung von
Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern,
BGBl. II 1999/230:Nach § 3 dürfen neben pauschal
ermittelten Betriebsausgaben Ausgaben für Wareneingang sowie für
Löhne und Beiträge iSd § 4 Abs. 4 Z 1
EStG 1988 abgesetzt werden;
Verordnung
des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen, BGBl. II 2001/382:Nach § 5 dürfen bei
Inanspruchnahme der Pauschbeträge keine anderen Werbungskosten geltend
gemacht werden;
Verordnung
des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und
Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2001), BGBl. II 2001/54:Nach
§ 13 ist eine den vorläufigen Gewinn darstellende
"Zwischensumme" (bestimmter Prozentsatz
des Einheitswertes bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung unter Berücksichtigung
der Betriebsausgaben mit einem Prozentsatz der Betriebseinnahmen) ua. um
vereinnahmte Pachtzinse zu erhöhen bzw. um Ausgedingelasten,
Sozialversicherungsbeiträge sowie bezahlte Pachtzinsen zu
vermindern.
Auch die
Verwaltungspraxis (EStR 2000), auf die die Bw. Bezug nimmt, setzt sich mit
den Voraussetzungen der Frage der Berücksichtigung der Absetzung für
Abnutzung von Wirtschaftsgütern bei pauschalierter Gewinnermittlung
auseinander. Es ist ausdrücklich zu betonen, dass - wie auch in der
Berufungsschrift zu Recht sinngemäß ausgeführt wird - diese
Richtlinien keine für den Unabhängigen Finanzsenat in irgendeiner
Weise bindende Rechtsquelle sind. Dennoch können sie wie auch übrige
Literatur als kommentarähnlicher Auslegungsbehelf für gesetzliche
Bestimmungen herangezogen werden, soweit sie keine über ausdrückliche
derartige Bestimmungen hinausgehenden bzw. ihnen entgegenstehenden Regelungen
enthalten.
Die
EStR 2000 führen insoweit aus:
"Als
Investitionsanreiz kann für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern erstmalig bei der
Veranlagung 2002 und letztmalig für 2004 eine IZPr iHv 10% der
Bemessungsgrundlage geltend gemacht werden. Bei Inanspruchnahme einer
Pauschalierung ist die IZPr nur dann zulässig, wenn die Absetzung für
Abnutzung nicht abpauschaliert ist. Damit steht die IZPr nur bei der
Pauschalierung für Handelsvertreter (Verordnung BGBl. II Nr. 95/2000), der
Künstler- und Schriftstellerpauschalierung (Verordnung BGBl. II Nr.
417/2000) und der Pauschalierung für nichtbuchführende
Gewerbetreibende (Verordnung BGBl. II Nr. 55/1990) zu (Rz. 8216).
Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung
prämienbegünstigter Wirtschaftgüter im Wege der Absetzung
für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG 1988) abzusetzen waren.
Mit der Absetzung für Abnutzung muss noch nicht im Jahr der Geltendmachung
der Prämie begonnen werden (Rz. 8217)".
Nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates geht aus dem Wortlaut der oben zitierten
Pauschalierungsverordnungen eindeutig hervor, dass die jeweiligen
Gewinnermittlungen auf unterschiedlichen Parametern beruhen:
Einerseits
erfolgt - so wie auch in der von der Bw. als Grundlage für ihre
Gewinnermittlung herangezogenen VO BGBl. II 1999/227 - eine
Vollpauschalierung, d.h. das Betriebsergebnis wird mit einem Durchschnittssatz
zuzüglich eines bestimmten Prozentsatzes der Betriebseinnahmen, nach unten
hin beschränkt mit einem Mindestgewinnbetrag angesetzt, wobei die
(zusätzliche) Berücksichtigung von Betriebsausgaben nicht möglich
ist. Andererseits berücksichtigen andere
Pauschalierungsverordnungen mit einem bestimmten Prozentsatz der
Betriebseinnahmen bestimmte Betriebsausgaben pauschal, wobei in
unterschiedlichem Ausmaß noch zusätzliche Betriebsausgaben in
tatsächlichem Ausmaß anerkannt werden. Eine explizite
Berücksichtigung der AfA betrieblicher Wirtschaftsgüter ist - wie auch
aus Rz. 8216 EStR 2000 hervorgeht - nur bei der Pauschalierung
für Handelsvertreter (VO BGBl. II Nr. 95/2000), der Künstler- und
Schriftstellerpauschalierung (VO BGBl. II Nr. 417/2000) und der Pauschalierung
für nichtbuchführende Gewerbetreibende (Verordnung BGBl. II Nr.
55/1990) vorgesehen.
Der Bw. ist
unzweifelhaft zuzustimmen, dass die IZPr einen Investitionsanreiz bieten sollte,
doch dürfen dabei nicht die an die IZPr gestellten Anforderungen
außer Acht gelassen werden. Wenn daher § 108e Abs. 1
zweiter Satz EStG 1988 als Voraussetzung für die Geltendmachung
bestimmt, "dass die Aufwendungen für die
Anschaffung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)
abgesetzt werden" so ist hiezu festzuhalten, dass verschiedene Methoden
der Gewinnermittlung jedenfalls die Absetzung für Abnutzung explizit als
Betriebsausgabe berücksichtigen. Zumal es sich bei den §§ 7 und 8
EStG 1988 um Gewinnermittlungsvorschriften handelt, ist nach Auffassung des
Senates angesichts des Wortlautes und der Systematik davon auszugehen, dass mit
"Absetzen" ein "gewinnmäßiges" Absetzen gemeint ist.
Hätte ein
bloßes Vermindern des Restbuchwertes eines allenfalls "im Hintergrund"
für mögliche Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen der Folgejahre
geführten Anlagenverzeichnisses ausgereicht, so wäre ein Verweis auf
die §§ 7 und 8 EStG 1988 nicht nötig gewesen; denn
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 legt ohnehin ausdrücklich
fest, dass "prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des
abnutzbaren Anlagevermögens sind." Gerade der Wortlaut des
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 lässt dem
§ 108 e Abs. 1 zweiter Satz keine andere Bedeutung
beimessen, als dass die IZPr an eine Gewinnermittlungsart "geknüpft" ist,
bei der die Afa als "eigene Betriebsausgabe" geltend gemacht wird.
Die von der Bw.
als ausreichend erachtete bloß prinzipielle Abschreibbarkeit des
Wirtschaftsgutes bzw. die in einer pauschalierten Gewinnermittlungsart nur
"mittelbar" enthaltene Abschreibung von Wirtschaftsgütern stehen von der
Systematik und dem Wortlaut des EStG her der Geltendmachung einer IZPr entgegen
(vgl. auch Fuchs in
Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Band III C, § 1083, Tz 3, wonach
"zumindest ein Teil der Anschaffungs- und
Herstellungskosten über AfA nach §§ 7, 8 abgeschrieben"
werden müsse). Die Ergründung der Motive, warum der Gesetzgeber
insoweit verschiedene Gewinnermittlungsformen ungleich behandelt, sind nicht in
der Kompetenz des Unabhängigen Finanzsenates gelegen. Die hier von der Bw.
gewählte PauschalierungsVO für Gastwirte lässt überdies
keinerlei Betriebsausgaben - nicht einmal in der pauschalierten Form eines
bestimmten Prozentsatzes des Umsatzes - zum Abzug zu.
Die - im
Übrigen bloß spekulativen - Ausführungen, dass die Bw. in der
Zukunft ihre Gewinnermittlungsart ändern könnte und dann die
Abschreibung der angeschafften Wirtschaftsgüter sehr wohl unter die
§§ 7 und 8 EStG 1988 fiele, kann an der konkreten Situation im
berufungsgegenständlichen Jahr nichts ändern. Für das jeweilige
Veranlagungsjahr ist die in diesem Jahr gewählte Gewinnermittlungsmethode
von Relevanz. Mag die Bw. auch "im Hintergrund" bzw. parallel - allenfalls als
Entscheidungshilfe - eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführt haben, so
hatte sie im Jahr der Pauschalierung dem Finanzamt kein Anlagenverzeichnis
vorzulegen. Wählt die Bw. zB schon im nächsten Jahr die
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, so geht ihr in diesem Veranlagungsjahr aber auch
keine Afa verloren.
Wenn die Bw.
einen verfassungsrechtlich bedenklichen Nachteil darin erblickt, den Vorteil der
Vollpauschalierung aufgeben zu müssen, um die IZPr zu erhalten, so wird im
anderen, der Ansicht der Bw. folgenden Fall vielmehr eine
Doppelbegünstigung augenscheinlich, zusätzlich zum niedrigeren Gewinn
hätte die Bw. die IZPr. Die Bw. gibt doch selbst an, dass die
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eine höhere Steuerbemessungsgrundlage mit einer
höheren Steuervorschreibung zur Folge hätte, die die beantragte IZPr
beinahe "konsumieren" würde. Noch im Jahr 2004 hatte die Bw. die Wahl, eine
"IZPr-taugliche" Gewinnermittlungsart zu wählen, doch hätte sie die
damit verbundenen Konsequenzen, wie zB den höheren Gewinn und die dadurch
bedingte höhere Steuerbemessungsgrundlage, eben zu tragen gehabt.
Dem Hinweis auf
§ 24 Abs. 6 KStG, der
explizit die IZPr für Körperschaften ausschließt, soweit sie von
der Körperschaftsteuer befreit sind, ist zu entgegnen, dass die
Körperschaftsteuer im Gegensatz zur Einkommensteuer eine persönliche
Steuerbefreiung kennt. Dies erklärt auch den im
§ 24 Abs. 6 KStG geregelten Ausschluss von der IZPr. Im
gegenständlichen Fall ist die Bw. eine "IZPr-fähige" natürliche
Person, die lediglich eine Anforderungsvoraussetzung der IZPr nicht
erfüllte.
Mögen
anlässlich der 37. Sitzung der XXII. Gesetzgebungsperiode des
Nationalrates die für den Prämiencharakter maßgeblichen Aussagen
getätigt worden sein, so ändert dies nichts daran, dass der UFS die
letztendlich im Gesetz beschlossenen und formulierten Vorschriften seiner
Beurteilung zugrunde zu legen hat. Abgesehen davon, ging es in dieser Sitzung um
die Verlängerung der bereits "existenten" IZPr.
Abschließend
ist festzuhalten, dass der Wortlaut des § 108e Abs. 1
zweiter Satz und § 108e Abs. 2 EStG 1988 hinreichend klar
und unzweifelhaft ist, sodass es einer teleologischen Interpretation nicht
bedarf. Der UFS versteht unter "Absetzen" ein Vermindern des Gewinnes um die
Afa. Die Gewinnermittlung nach der PauschalierungsVO für Gastwirte wird
diesem Anforderungsprofil jedoch nicht gerecht, daher kann der Bw. die
beantragte IZPr nicht zugesprochen werden.
Nach all dem
Gesagten konnte dem Begehren der Bw. kein Erfolg beschieden sein, weshalb die
Berufung als unbegründet abzuweisen war.
Klagenfurt,
am 30. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- Gaststättenpauschalierungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 227/1999
- § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Verordnung BGBl. II 1999/227nichtbuchführende GaststättenbetriebeGewinnermittlungInvestitionszuwachsprämieAbsetzung für AbnutzungRestbuchwertAnlagenverzeichnisEinnahmen-Ausgaben-Rechnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0201-K/06
- Stammnummer
- 24767
- Gültig
- 30.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF