…beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden (Abs. 3). Den Bestand einer von der Partei in Abrede gestellten Tatsache, im naturwissenschaftlich- mathematisch exakten Sinn nachzuweisen…
… 68 Abs. 2 lit. b FinStrG) entsendet sind. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei - wie im gegenständlichen Fall - unselbständig berufstätigen Beschuldigten obliegt einem nach § 68 Abs. 2 lit. b FinstrG zusammengesetzten Senat. Laut Geschäftsverteilung trägt dieser Spruchsenat in Innsbruck…
…die Fällung des Erkenntnisses bei "unselbständig berufstätigen Beschuldigten". Gemäß § 68 Abs. 3 FinStrG sind die Geschäfte des Spruchsenates für jedes Jahr im Voraus unter die Senate so zu verteilen, dass die Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach …
…die Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs. 2 lit. a zusammengesetzten Senat oder dessen Mitglied und bei unselbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs. 2 lit. b zusammengesetzten Senat oder dessen Mitglied obliegt. Wird gegen einen Beschuldigten…
…die Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs. 2 lit.a zusammengesetzten Senat oder dessen Mitglied und bei unselbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs.2 lit.b zusammengesetzten Senat oder dessen Mitglied obliegt. Wird gegen einen Beschuldigten…
…vom Bw zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit S 5.000,00 (€ 363,36) bestimmt. Zur Begründung wurden dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der Bw in den inkriminierten Zeiträumen als Transportunternehmer selbstständig tätig gewesen sei. Im Verlauf einer abgabenbehördlichen Prüfung habe sich ergeben…
…zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 in der Finanzstrafsache gegen E, vertreten durch Mag. Dr. Rudolf Rudari,über die Beschwerde des Beschuldigten vom 22. April 2003 gegen den Bescheid vom 2. April 2003 des Finanzamtes Feldkirch über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß …
…Berufsvertretungen der selbständigen Berufe in die Berufungskommissionen für Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen entsendet und in der Folge vom Bundespräsidenten für diesbezügliche Spruchsenate zuständig für selbständig berufstätige Beschuldigte bestellt und in der Folge von der zuständigen Finanzlandesdirektion in der Geschäftsverteilung auch einem derartigen Spruchsenat zugeordnet worden war…
…die Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs. 2 lit. a zusammengesetzten Senat oder dessen Mitglied und bei unselbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs. 2 lit. b zusammengesetzten Senat oder dessen Mitglied obliegt. Wird gegen einen Beschuldigten…
…die Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs.2 lit.a zusammengesetzten Senat oder dessen Mitglied und bei unselbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs.2 lit.b zusammengesetzten Senat oder dessen Mitglied obliegt. Wird gegen einen Beschuldigten…
…Jahr im Voraus unter die Senate so zu verteilen sind, dass die Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs. 2 lit a bzw. bei unselbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs. 2 lit b zusammengesetzen Senat obliegt. Gemäß…
…Wenngleich die tatsächliche Senatszusammensetzung, insbesondere aufgrund der Person des dem (entscheidenden) Senat angehörigen Laienbeisitzers den Schluss zulasse, dass tatsächlich der für den Beschuldigten (als selbständig Berufstätigen) zuständige Senat I eingeschritten bzw. tätig geworden sei, mangle es dem angefochtenen Bescheid an einer jedenfalls erforderlichen konkreten Bezeichnung…
…unselbständig oder sowohl selbständig als auch unselbständig berufstätig waren, so dass die Bw auch diesfalls nicht in die Zuständigkeit des Senates II hätte fallen können. Dem Senat II hat lediglich die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses bei unselbständig berufstätigen Beschuldigten oblegen.…
…unselbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs.2 lit.b zusammengesetzten Senat obliegt. Laut aktueller Geschäftsverteilung trägt dieser Spruchsenat in Klagenfurt die Benennung III, sodass also - wie auch aus der Zusammensetzung des Senates laut Verhandlungsprotokoll erkennbar - im gegenständlichen Fall der unzuständige, u.a. für selbständige Beschuldigte…
…in der Geschäftsverteilung zum Einsatz kommenden Laienbeisitzer für den beim Finanzamt Linz eingerichteten Spruchsenat X, der u.a. für selbständig oder sowohl selbständig als auch unselbständig berufstätigen Beschuldigte mit einem Familiennamen, beginnend mit dem Buchstaben Z, zuständig gewesen ist. Es besteht daher einerseits kein Zweifel…
…13. Dezember 2010 stattgefundenen mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt der Beschuldigte im Wesentlichen seine bereits in der angefochtenen Entscheidung dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die er dahingehend präzisiert, dass er von den Einkünften seiner berufstätigen Gattin lebe und auch von seiner Schwester fallweise finanziell unterstützt werde, da…
…lassen. Zur Zeit der Kanzleigemeinschaft habe sich Dr. L mit den Finanzangelegenheiten befasst, auch den Kontakt mit dem Steuerberater hat er abgewickelt. Wie der Beschuldigte selbständig geworden sei, habe er angenommen, dass der Steuerberater bei ihm weiter mache, was aber anfangs so gar war. Er…
…Der Bf. sei bis Februar 2008 durchgehend unselbständig berufstätig gewesen. Im Jänner 2008 habe er sich entschlossen, in der Gastronomie selbständig zu werden und habe im Februar 2008 in B ein Abendlokal eröffnet. Der Geschäftsgang in seinem Unternehmen sei anfänglich zufrieden stellend gewesen. Er habe…
…8010 Graz, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 6. März 2013 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 31. Jänner 2013, StrNr. 001, zu Recht erkannt…
…am 18. November 2008, 28. April und 10. November 2009 führte die Beschuldigte vorerst aus, ihr Gatte sei nicht berufstätig und beziehe kein Einkommen. Sie sehe ein, dass sie sich gegenüber dem Finanzamt falsch verhalten habe, habe aber nie Abgabenhinterziehungen begangen. Richtig sei, dass sie…