Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0011-F/03
Auszahlung von Tagesdiäten und Kilometergeldern an den Arbeitnehmer
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0011-F/03vom 27.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden steuerfreie Tagesdiäten und Kilometergelder vom Arbeitgeber trotz seines Wissens ob der nicht ordnungsgemäßen Führung des Fahrtenbuches an den Arbeitnehmer ausbezahlt, so steht er begründet im Verdacht, eine Abgabenhinterziehung begangen zu haben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 in der Finanzstrafsache gegen E,
vertreten durch Mag. Dr. Rudolf Rudari,über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 22. April 2003 gegen den Bescheid vom
2. April 2003 des Finanzamtes Feldkirch über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. April 2003 hat das Finanzamt
Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN XXX ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Feldkirch vorsätzlich im Rahmen seiner
Tätigkeit als abgabenrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer
der Firma W zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten unter Verletzung der
Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des
Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten, nämlich durch die
ungerechtfertigte steuerfreie Auszahlung von Kilometergeldern und
Tagesdiäten an den Arbeitnehmer S eine Verkürzung von Lohnsteuer
für die Kalenderjahre 1996 bis 2001 in Höhe von 26.602,91 €
und eine Verkürzung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen für die Kalenderjahre 1996 bis 2001 in Höhe
von 3.068,17 € bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit b FinStrG hat.
Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit,
dass in den Jahren 1996 bis 2001 an den Arbeitgeber S steuerfreie
Kilometergelder in ungerechtfertigter Höhe und steuerfrei belassene
Tagesdiäten in ungerechtfertigter Höhe ausbezahlt worden seien. Auf
Grund der Feststellungen der Lohnsteuerprüfung habe kein ordentlich
geführtes Fahrtenbuch vorgelegt werden können. Weiters seien vom
Arbeitgeber Tagesdiäten steuerfrei belassen worden, obwohl der betreffende
Arbeitnehmer sich nachweislich nicht im Außendienst befunden habe. Auf
Grund dieser Feststellungen hätten nicht die gesamten steuerfrei belassenen
Kilometergelder und Tagesdiäten anerkannt und steuerfrei belassen werden
können. Die Differenzbeträge seien anlässlich der
Lohnsteuerprüfung der Nachversteuerung unterzogen worden. Die Höhe der
Nachforderungen würden 26.602,91 € an Lohnsteuer und
3.068,17 € an Dienstgeberbeiträgen betragen und bildeten die
Nachforderungsbeträge gleichzeitig den strafbestimmenden Wertbetrag. Auf
Grund der im Rahmen der Lohnsteuerprüfung getroffenen finanzstrafrechtlich
relevanten Feststellungen sei der Tatbestand des angeführten
Finanzvergehens in objektiver Hinsicht erfüllt. Der Verdacht sei
hinsichtlich der subjektiven Tatseite ausreichend gegeben, da der Beschuldigte
diese Kilometergelder und Tagesdiäten trotz Kenntnis, dass kein
ordentliches Fahrtenbuch geführt worden sei und in Kenntnis dessen, dass
sich der Arbeitnehmer nicht ganztägig im Außendienst befunden habe,
nicht dem Lohnsteuerabzug unterzogen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
22. April 2003, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
die Firma W
habe laufend Aufträge im an Vorarlberg angrenzenden Gebiet von Tirol. Die
Dienstnehmer müssten sich deshalb praktisch täglich nach Tirol
begeben. Insbesondere gehe es bei den behaupteten Verkürzungsbeträgen
um einen Dienstnehmer namens S. Herr S sei häufig in Tirol, habe deshalb
über das Jahr betrachtet sehr hohe Tagesdiäten und sehr hohe
Kilometerleistungen. Herr S habe sehr wohl Aufzeichnungen über seine
auswärtigen Arbeiten und über die gefahrenen Kilometer geführt.
Es sei jedoch so gewesen, dass diese Aufzeichnungen nicht ganz den nunmehr sehr
strengen Formvorschriften entsprochen hätten. Es sei darauf hinzuweisen,
dass in früheren Lohnsteuerprüfungen die geübte Praxis
unbeanstandet geblieben sei, weshalb dies auch weiterhin so gehandhabt worden
sei. Inzwischen habe sich jedoch die Situation hinsichtlich Formvorschriften
wesentlich verschärft. Nach Auffassung des Beschwerdeführers seien die
Tagesdiäten und die Kilometergelder berechtigterweise ausbezahlt worden. Es
sei jedoch so, dass ein Verfahren mit größter Wahrscheinlichkeit
aussichtslos gewesen wäre, weshalb mit dem Lohnsteuerprüfer ein
Kompromiss eingegangen und auf Berufung verzichtet worden sei. Aus diesem
Umstand jedoch ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers abzuleiten,
sei seiner Meinung nach nicht gerechtfertigt.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
gemäß den §§ 80 und 81 FinStrG zu kommenden
Verständigungen darauf zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende Anhaltspunkte die Annahme und
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens bestimmter Umstände rechtfertigen.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit b FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des
Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von
Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss hält.
Eine Verkürzung
gemäß leg. cit. ist bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen
sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.
Der Beschwerdeführer hat
in seiner Beschuldigtenvernehmung am 24. April 2003 vor dem Finanzamt
Feldkirch als Finanzstrafbehörde I. Instanz im Wesentlichen zum Sachverhalt
weiter angegeben, dass die an Herrn S ausbezahlten Kilometergelder und
Tagesdiäten den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen
hätten. Allerdings müsse er festhalten, dass den formalen
Anforderungen nicht vollständig entsprochen worden sei. In den
Aufzeichnungen von S seien Abfahrts- und Ankunftszeiten der
Außendiensttätigkeiten nicht genau aufgezeichnet worden. In den
Fahrtenbüchern seien nur die Kilometer und der Einsatzort aufgezeichnet.
Allerdings sei von S verlangt worden, dass für die Lohnverrechnung eine
Aufstellung erstellt werde, aus der der Sachverhalt hervorgehe. Die
gleichmäßige Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden ergebe sich
dadurch, dass S zum Monatsende auf seine Stundenanzahl kommen müsse. Die
Ankunfts- und Abfahrtszeiten würden nicht den tatsächlichen Zeiten
entsprechen, allerdings seien die Stunden tatsächlich geleistet worden. Von
den Außendiensten kehre S oft auch wesentlich später zurück, als
es in den Stundenaufzeichnungen notiert worden sei. S arbeite relativ
selbständig und habe gleitende Arbeitszeit, er teile sich das selber ein.
Die Werkstatt des S sei aus betrieblichen Gründen erforderlich. Die Firma
habe das Erdgeschoss und die Garage des Privathauses von S gemietet. Dort werde
alles vorbereitet und dann auf die Baustellen ausgeliefert und montiert. Dies
sei die Aufgabe von S. Er sei der einzige T. Dass S vom Prüfer hin und
wieder zu hause telefonisch erreicht worden sei (nicht mit den Abfahrtszeiten
laut Aufzeichnungen übereinstimmend), erkläre sich nach Meinung des
Beschwerdeführers durch diesen Umstand. Man habe mit dem
Lohnsteuerprüfer über diesen Umstand gesprochen und ihm auch von zwei
Jahren sämtliche Rechnungen der Kunden zur Einsichtnahme vorgelegt, bei
denen Sattlerleistungen durchgeführt worden seien. Sämtliche Kunden
außerhalb Vorarlbergs könnten die Anwesenheit von S bestätigen.
Dass ein Teil der steuerfreien Reisespesen an den Beschwerdeführer
zurückbezahlt worden sei, sei nur für das Kilometergeld richtig. Und
zwar für jene Kilometer, die S mit dem Firmen-PKW gefahren sei. Die Firma
habe zu wenig Firmenautos und deshalb habe man S nicht immer ein Ersatzauto
geben können, sodass er sich eines bei den Verwandten ausgeborgt oder ein
Leihauto genommen habe. Die Behauptung verschiedener Personen, dass es sich bei
den Reisespesen eigentlich um Schwarzlohnzahlungen handle, weise der
Beschwerdeführer schärfstens zurück. Es sei nicht richtig, dass S
das Fahrtenbuch nicht laufend geführt und für längere Zeiten
nachgeschrieben habe. Fahrtenbücher würden laufend geführt und
auch die darauf beruhenden Stundenaufzeichnungen, da diese für die
Lohnverrechnung gebraucht würden. Die nicht sofort vorgelegten
Fahrtenbücher seien vom Lohnverrechner nachgereicht worden. Aus den
Fahrtenaufzeichnungen von März bis September 2002 sei festzustellen, dass
die Gesamtkilometeranzahl zu den Vorjahren noch höher ausgefallen sei, als
angenommen. Aus den vorgelegten Fahrtenbüchern für die Jahre 1996,
1997 und 2000 sei ersichtlich, dass diese nicht nachgeschrieben worden seien.
Auch möchte der Beschwerdeführer festhalten, dass S bei den
Tagesdiäten auf Grund der "alten" Praxis manchmal zu wenig oder
zu viel erhalten habe. Durchschnittlich berechnet habe er sicher nicht zu viel
oder zu wenig erhalten. Das Prüfungsergebnis sei schlussendlich akzeptiert
worden, entgegen der Meinung des Steuerberaters und des Mitarbeiters S, die
Nachforderung sei von der Firma getragen worden. Der Beschwerdeführer habe
die Sache zu einem Abschluss bringen wollen. Seiner Meinung nach habe es sich um
eine gütliche Einigung zwischen der Behörde und ihm gehandelt.
Aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie den
Aufzeichnungen und Nachforschungen des Lohnsteuerprüfers ergibt sich, dass
das Fahrtenbuch des Herrn S mit den darin enthaltenen Angaben über
Abfahrts- und Ankunftszeiten samt den vergüteten Tageskilometern nicht den
realen Tatsachen entspricht. Das Fahrtenbuch wurde somit
unbestrittenermaßen mit Wissen des Beschwerdeführers nicht
ordnungsgemäß geführt. Es erübrigt sich daher für den
unabhängigen Finanzsenat eine genaue Auflistung hinsichtlich eines
Vergleiches der von Herrn S in das Fahrtenbuch eingetragenen Dienstzeiten samt
vergüteten Tageskilometern und den im Akt behängigen
Mautstellenabfragen, welche minutiös die Durchfahrtszeiten des S
dokumentieren, welche ein gänzlich anderes Bild über diese
Außendienstzeiten aufzeigen. Weiters ergibt sich aus dem Akteninhalt der
begründete Verdacht, dass - wie in der Begründung des
angefochtenen Bescheides aufgezeigt - vom Beschwerdeführer, dem
Arbeitgeber von S, an diesen Tagesdiäten und Kilometergelder ausgezahlt
wurden, obwohl S sich an diesen Tagen nicht im Außendienst befunden hat,
da an diesen Tagen keine Abbuchungen auf der Mautkarte erfolgten, obwohl die
selben Orte wie an den Vortagen im Fahrtenbuch eingetragen sind. Es widerspricht
jeder allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein Berufstätiger trotz Besitzes
einer Jahresmautkarte und den für einen Berufstätigen permanent
bestehenden Zeitdruckes an einem Tag die Jahresmautkarte benützt, am
anderen Tag jedoch eine andere nicht mautpflichtige Strecke zum selben Zielort
benützt.
Das Beschwerdevorbringen, dass bei früheren
Lohnsteuerprüfungen die geübte Praxis unbeanstandet geblieben sei,
vermag keinerlei Entlastung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu erbringen,
da ein allfälliges Nichtbeanstanden/Übersehen dieser Umstände bei
einer früheren Prüfung absolut nichts an der mit Wissen des
Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäßen Führung des
Fahrtenbuches bzw. der auf diesen bekanntermaßen falschen Angaben
basierenden Auszahlung von Tagesdiäten und Kilometergeldern zu ändern
vermag. Das Argument, dass sich die gleichmäßige Anzahl der
Arbeitsstunden daraus ergebe, dass S zum Monatsende auf seine Stundenanzahl
kommen habe müssen und die Stunden tatsächlich geleistet worden seien,
vermag den Beschwerdeführer ebenfalls nicht zu entlasten. Der
unabhängige Finanzsenat zieht nämlich genauso wenig wie die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die von S geleisteten Arbeitsstunden der
Anzahl nach in Frage, jedoch besteht auf Grund der o.a. Aktenlage der
begründete Verdacht, dass ein erheblicher Teil dieser Arbeitsstunden des S
eben nicht im Außendienst und damit mit Anspruch auf Tagesdiäten
geleistet wurde. Das gleiche gilt, wie bereits erwähnt, für den
Anspruch auf Kilometergeld. Hiezu ist auszuführen, dass betreffend der
Angaben der Benützung von Fremdfahrzeugen durch S, nämlich der
Fahrzeuge des Bruders und der Schwägerin von S, nach telefonischer
Rücksprache des Lohnsteuerprüfers bzw. persönlicher Vorsprache
keine Fahrten mit diesen Fahrzeugen durchgeführt wurden.
Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Verdacht,
nämlich, dass er steuerfreie Tagesdiäten und Kilometergelder an S,
obwohl dieser keinen Anspruch darauf hatte, ausbezahlt und damit wissentlich
eine Abgabenverkürzung bewirkt hat, erweist sich somit aus den hinreichend
angeführten Gründen als vollinhaltlich begründet.
Es wird vom unabhängigen Finanzsenat darauf
hingewiesen, dass ein Beschwerdeverfahren nicht dazu dient, ein
abschließendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und endgültige
Feststellungen zu treffen, sondern es eben darum geht, festzustellen, ob der von
der Finanzstrafbehörde I. Instanz erhobene Verdacht der Begehung eines
Finanzvergehens zu Recht besteht. Die widersprüchlichen Angaben zu
verifizieren und festzustellen, ob der Beschwerdeführer das ihm
vorgeworfene Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, wird Aufgabe der
Finanzstrafbehörde I. Instanz im weiteren Verfahren sein.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Feldkirch,
27. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0011-F/03
- Stammnummer
- 4598
- Gültig
- 27.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF