Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0001-L/07
Abgaben- und Monopolhehlerei mit ausländischen, unverzollten Zigaretten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0001-L/07vom 30.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 7 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Andreas Hartl, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie
die Laienbeisitzer Mag. Elisabeth Buchinger und Mag. Martin Ruprechtsberger als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den Bw./Bf. wegen
Abgabenhehlerei gemäß
§ 37Abs. 1 lit. a) und der
Monopolhehlerei gemäß
§ 46 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 18.
Dezember 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Hauptzollamt Linz
als Organ des Hauptzollamtes Linz vom 13. Oktober
2006, Zl. 500/90621/15/2004, nach der am 30. Mai 2007 in
Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, RA Dr. Robert Schertler,
des Amtsbeauftragten AD Siegfried Haim sowie der Schriftführerin Sarah
Hinterreiter durchgeführten mündlichen Verhandlungzu Recht
erkannt:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Linz als
Finanzstrafbehörde erste Instanz vom 13. Oktober 2006, Zl.
500/90621/15/2004, wurde der Berufungswerber (Bw.) wegen der dort näher
beschriebenen Finanzvergehen der Abgabenhehlerei gemäß
§ 37
Abs. 1 lit. a FinStrG und der vorsätzlichen Monopolhehlerei
gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt und
über ihn gemäß den §§ 37 Abs. 2 i.V.m. § 21
Abs. 1 und 2 und 46 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe von 7.500,00 €
(Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Tage) verhängt.
Gemäß den § 37 Abs. 2 i.V.m. § 17
Abs. 2 FinStrG wurden die beschlagnahmten Filterzigaretten für
verfallen erklärt.
Gemäß den §§ 37 Abs. 2 i.V.m.
§ 17 Abs. 2 lit. a sowie § 19 Abs. 3 folgende FinStrG
wurden hinsichtlich der nicht mehr greifbaren Filterzigaretten auf einen
anteiligen Wertersatz in Höhe von 6.500,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe:
20 Tage) erkannt.
Gemäß
§§ 185 FinStrG wurden die vom
Bw. zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens mit 363,00 €
festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung hat der Bw. mit Schriftsatz vom
18. Dezember 2006 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben und das
Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt und Umfang nach, soweit nicht in der
mündlichen Berufungsverhandlung eingeschränkt, angefochten und die
Einstellung des Verfahrens mit dem Eventualantrag auf Herabsetzung der
Geldstrafe und des anteiligen Wertersatzes beantragt.
In der Berufungsschrift verweist der Bw. zunächst auf
sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen aus,
dass er seine bisherigen Aussagen nicht leugne, sondern lediglich
Verständigungsfehler geltend mache, wonach er bei der Erörterung und
Feststellung der wahren Zigarettenmenge richtigerweise nicht von Stangen,
sondern von Schachteln ausgegangen sei. Er lebe und arbeite in einfachen
Verhältnissen, sodass seine deutschen Sprachkenntnisse durchaus den
angesprochenen Verständigungsfehler zuließen. Auf den
Verständigungsfehler sei er erst zu einem späteren Zeitpunkt
aufmerksam geworden, zumal er bei den Vernehmungen zusätzlich Probleme mit
dem Sehvermögen im Nahbereich gehabt habe, die zwischenzeitlich durch die
Verordnung einer Lesebrille behoben seien.
Im Zusammenhang mit den (30 Stangen) beschlagnahmten
Zigaretten mit teilweisem Produktionsdatum 2006 verweist der Bw. darauf, dass er
den Weihnachts- und Silvesterurlaub 2005 an den nach der orthodoxen
Konfession erst am 7. Jänner 2006 stattgefundenen rituellen
Weihnachtsfeiertagen verbracht habe, was erkläre, dass er anlässlich
seiner Rückreise am 8. Jänner 2006 in Ungarn Zigaretten mit dem
Produktionsdatum gleichen Jahres erwerben habe können.
In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 30. Mai
2007 hält der Bw. sein bisheriges Vorbringen aufrecht und beantragt, die
strafverfangenen Zigarettenmengen und den Strafausspruch zu reduzieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. ist berufstätig und bezieht monatliche
Einkünfte von 1.000,00 € bis 1080,00 € netto, hat weder
Vermögen noch Sorgepflichten und bewohnt mit seiner ebenfalls
berufstätigen Gattin eine Mietwohnung in B.
Nach dem Vorbringen des Bw. habe er im Zeitraum von
März/April 2004 bis Oktober 2005, mit Ausnahme der Monate August 2004 und
August 2005 monatlich eine Menge von 25 Schachteln Filterzigaretten der
Marken Memphis Classic und Memphis Blue von namentlich unbekannten tschechischen
LKW-Lenkern zum Preis von 18,00 € je Stange bzw. ab Oktober 2004
von 20,00 € je Stange angekauft. Bezogen habe er die Zigaretten im
angegebenen Ausmaß nur als Schachteln, wenngleich ihm die Preise von den
Lieferanten in Stangen genannt worden seien. Dagegen habe er jene 40 Stangen
Zigaretten, von denen bereits 10 Stangen verraucht waren, als die
restlichen 30 Stangen von Organen des Zollamtes Linz beschlagnahmt wurden, nach
dem besagten Zeitraum anlässlich seiner Rückreise aus dem Weihnachts-
bzw. Silvesterurlaub am 8. Jänner 2006 an einer ungarischen Raststätte
tatsächlich in Stangenform von einem ihm unbekannten Mann zu einem Preis
von 20,00 € pro Stange bezogen.
Den Widerspruch seines Vorbringens zu den Feststellungen
des Zollamtes Linz führt der Bw. auf sprachliche
Verständigungsschwierigkeiten mit den Erhebungsorganen zurück.
Gemäß
§ 98 Abs. 1 FinStrG kommt als
Beweismittel im Finanzstrafverfahren ungeschadet des Abs. 4 alles in
Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und
nach der Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist.
Die Finanzstrafbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel
bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der
Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden (Abs. 3).
Den Bestand einer von der Partei in Abrede gestellten
Tatsache, im naturwissenschaftlich- mathematisch exakten Sinn nachzuweisen, ist
allerdings der Behörde nicht aufgegeben. Vielmehr ist ein Vorgang
tatsächlicher Art dann als bewiesen anzusehen, wenn die Behörde auf
Grund einer aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nach allgemeinen
Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen logischen Denkens gezogene
Schlussfolgerung zur Überzeugung gelangt ist, dass es sich so ereignet hat
(VwGH vom 26.5.1993, 90/13/0155, u.a.).
Im Berufungsfall hat der Bw. anlässlich seiner
Vernehmung am 27.3.2006 konkret erklärt, die deutsche Sprache soweit zu
beherrschen, dass er auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichten
könne. Tatsächlich zeigen sich die Protokolle vom 27. März 2006
und vom 5. April 2006 als schlüssig, inhaltlich nachvollziehbar
und unwidersprüchlich sowohl in seinen Angaben zu seinen persönlichen,
familiären, wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnissen, als auch
zum Sachverhalt, worin der Bw. in einem sachlichen Konex Anzahl, Verpackung,
Warenspezifikation, Warenpreis, sowie Einkaufs- und
Übernahmemodalitäten beim Ankauf der Zigaretten dargestellt und durch
seine Unterschrift bestätigt wird. Gleiches gilt zum Inhalt der
Beschlagnahmeanordnung und der Beschlagnahmequittung über insgesamt 30
Stangen Filterzigaretten.
Zudem haben die Erhebungsorgane des Zollamtes Linz, HW in
der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2006 und PW in der
Berufungsverhandlung vom 30. Mai 2007 als Zeugen übereinstimmend
bestätigt, dass bei den Einvernahmen nie von Schachteln, sondern nur von
Stangen die Rede war.
Selbst der Berufungssenat konnte sich im Zuge der
Berufungsverhandlung von den guten Deutschkenntnissen des Bw. überzeugen,
der durchgängig ohne Hilfe des Dolmetschers friktionsfrei in der Lage war,
selbstständig und eigeninitiativ in seinen Sachverhaltsdarstellungen mit
den deutschen Begriffen Schachteln, Packerl, Stangen oder Boxen gezielt und
treffend zu kommunizieren. Der Bw. spricht im Anbetracht seines fast
30 jährigen Aufenthaltes in Österreich ein gut
verständliches Deutsch.
Zieht man in Erwägung, dass die bei der ersten
Vernehmung in einem Strafverfahren gemachten Angaben erfahrungsgemäß
der Wahrheit am nächsten kommen und den gleich bleibenden Angaben der
Erhebungsbeamten auch nach dem persönlichen Eindruck des Berufungssenates
mehr Glauben zu schenken ist, als der uneinheitlichen und widersprüchlichen
Verantwortung des Bw., ist davon auszugehen, dass der Bw. in den Niederschriften
vom 27. März 2006 und 5. April 2006 nicht nur von Stangen gesprochen,
sondern solche auch stets gemeint hat.
Daran ändert auch nichts die seinerzeitige,
zwischenzeitlich mit einem Sehbehelf korrigierte Sehschwäche des Bw., weil
der Inhalt der Protokolle einerseits Ergebnis der vom Bw. gemachten Aussagen
sind, andererseits im Einklang mit den Erhebungsergebnissen steht und dem Bw.
jedenfalls in seinen wesentlichen Merkmalen - wiederholt zur Kenntnis gebracht
und durch seine Unterschrift bestätigt worden ist. In der
Berufungsverhandlung hat er dazu ebenfalls unterschiedlich und
widersprüchlich Stellung genommen. Dass die Organe des Zollamtes Linz die
Protokolle unsachlich und nicht im Einklang mit seinen Angaben verfasst
hätten, hat der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht
bestätigen können.
Auch bei jenen 40 Stangen Zigaretten, von denen der Bw.
behauptet, diese in Ungarn erworben zu haben, vermag der Berufungssenat seiner
Verantwortung nicht zu Folgen, weil auch hier die Verdächtigenvernehmung
vom 5. April 2006, die Aufmachung der Zigarettenpackungen und der Umstand, dass
zumindest Teile der beschlagnahmten Zigaretten erst nach der am 8.1.2006
erfolgten Rückkehr aus dem Weihnachts- und Neujahrsurlaub vom
Produktionsbetrieb nachweislich an den Warenempfänger in Bulgarien
ausgeliefert worden sind, nur den Schluss zulassen, dass der Bw. auch im
Zeitraum von November 2005 bis März 2006 in mehreren
Einkaufshandlungen von ausländischen LKW-Fahrern in B. illegal Zigaretten
bezogen hat. Abgesehen davon war der Bw. nicht in der Lage, Auskunft über
Details der Örtlichkeit des angeblichen Zigaretteneinkaufs in Ungarn zu
geben oder entsprechende Nachweise zu führen. Einerseits behauptet er, bis
März 2006 aus finanziellen und persönlichen Gründen nicht in der
Lage gewesen zu sein, mehr als 10 Stangen Zigaretten monatlich zu ordern,
andererseits war er gewillt und in der Lage seine finanzielle Abfertigung in
Ungarn in den Ankauf von 40 Stangen Zigaretten zu investieren.
In einer Gesamtschau kommt der Berufungssenat daher zu dem
Ergebnis, dass der Bw. im Zeitraum von März/April 2004 bis
einschließlich März 2006 insgesamt 251 Stangen ausländischer,
unverzollter Filterzigaretten der Marke Memphis Classic und weitere
214 Stangen ausländischer, unverzollter Filterzigaretten der Marke
Memphis Blue im Gesamtwert von 9.050,00 € von namentlich unbekannten
Personen in B. illegal angekauft zu haben.
Dass er seine Einkaufshandlungen in dem Bewusstsein setzte,
damit gegen österreichische Gesetze verstoße und es insbesondere
verboten ist, Schmuggelzigaretten anzukaufen, hat der Bw. bereits in seiner
Einvernahme vom 27. März 2006 zugestanden und auch in der Folge
eingeräumt, gewusst zu haben, geschmuggelte Zigaretten angekauft zu haben,
wenngleich er behauptet, in wesentlich geringeren Mengen.
Gemäß
§ 23 Abs. 2 FinStrG sind bei der
Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie
nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im
Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StPO sinngemäß.
Die Strafzumessungsgründe waren insofern zu
korrigieren, als von einem reumütigen Geständnis, das
uneingeschränkt das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale,
sowohl in Ansehung der objektiven wie auch der subjektiven Tatseite umfasst,
keine Rede sein konnte. Erschwerend dagegen waren nicht nur die
einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2003, sondern auch die
regelmäßigen Tatwiederholungen über einen langen Zeitraum, die
eine nachhaltige negative Einstellung zu rechtlich geschützten Werten zum
Ausdruck bringen, insgesamt aber mit Rücksicht auf das
Verböserungsverbot keine Auswirkung auf das Strafausmaß haben.
Die Berufung gegen das Straferkenntnis des Spruchsenates
beim Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 13. Oktober
2006, Zl. 500/90621/15/2004, war daher als unbegründet
abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkontodes Hauptzollamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden
müssten.
Linz,
30. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0001-L/07
- Stammnummer
- 29566
- Gültig
- 30.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF