…verwiesen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Absatz 1 BAO ist allenfalls dann auszuschließen, wenn für eine später uneinbringlich gewordene Abgabe tatsächlich zu Recht eine Zahlungserleichterung in Anspruch genommen wurde. Es entschuldigt den Geschäftsführer aber keineswegs, wenn er eine Zahlungserleichterung mit der Behauptung erwirkt…
…verpflichtet und damit an der zeitgerechten und vollständigen Entrichtung der Abgaben verhindert. Hätte die Geschäftsführerin sämtliche Abgaben entrichtet, wäre sie strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. Ermessensentscheidungen seien zu begründen. Im Haftungsbescheid habe das Finanzamt lediglich Gesetzestext abgeschrieben und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw…
…nicht bei der Abgabenbehörde abgegeben und auch die entsprechenden Vorauszahlungen zu den Fälligkeitstagen nicht entrichtet wurden. Vielmehr vermittelt die Aktenlage das Bild einer völligen Vernachlässigung der den Bw. treffenden Pflichten zur Abgabe von pünktlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen. Im Rahmen der gesamten…
…Pflichten, die von der Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht über die Pflicht zur termingerechten Abgabe richtiger und vollständiger Umsatzsteuervoranmeldungen bis zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen reichen, nachzukommen. Solche Gründe wurden aber nicht genannt. Auf den Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung dieser Umsatzsteuern kommt es nicht an. Ob…
…1/99 (fällig infolge nicht zeitgerechter Entrichtung der Umsatzsteuersondervorauszahlung 1998: 15. Februar 1999) in Höhe von € 2.972,39 und die Säumniszuschläge 1999 (fällig: 15. Februar 1999) in Höhe von € 199,41 und € 113,44. Bezüglich der Umsatzsteuer 7/98 in Höhe…
…1/99 (fällig infolge nicht zeitgerechter Entrichtung der Umsatzsteuersondervorauszahlung 1998: 15. Februar 1999) in Höhe von € 2.972,39 und die Säumniszuschläge 1999 (fällig: 15. Februar 1999) in Höhe von € 199,41 und € 113,44. Bezüglich der Umsatzsteuer 7/98 in Höhe…
…Vorbringen bekennt der Bw. inhaltlich eine schuldhafte Pflichtverletzung an der nicht zeitgerechten Meldung und Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Abgaben ein, wobei von ihm nicht behauptet wird, trotz Kenntnis der Unzuverlässigkeit der in der Firma faktisch handelnden Personen selbst Maßnahmen bzw. Handlungen zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten…
…BAO). Der Einwand, dass die Abgabenbehörde den Nachweis der schuldhaften Pflichtverletzung zu führen hätte, wäre daher nicht berechtigt. Der Geschäftsführer hafte für die nichtentrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden wären…
…BAO). Der Einwand, dass die Abgabenbehörde den Nachweis der schuldhaften Pflichtverletzung zu führen hätte, wäre daher nicht berechtigt. Der Geschäftsführer hafte für die nichtentrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden wären…
…Fall der Entrichtung mittels Banküberweisung gehe das Risiko einer mehr als drei Tage späteren Gutschrift zu Lasten des Abgabenschuldners (VwGH 22.3.2000, 99/13/0264). § 217 Abs. 5 BAO könne nicht zur Anwendung gelangen, da innerhalb der letzten sechs Monate nicht alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht…
…Bw. verhindert worden! Die Veranlagung der Umsatzsteuer 2006 falle demnach nicht mehr in den Zeitraum der Geschäftsführung des Bw. Wie könne man sich schuldhaft verhalten, wenn es zu diesem Zeitpunkt keine Schuld zu erklären gebe? Es habe keine Umsatzsteuerschuld zum Zeitpunkt der Geschäftsführung des Bw…
…abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen…
…eine solche Überwachung, liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung vor (vgl. Ritz, BAO3, § 9, Tz 13; Stoll, BAO-Kommentar 122 f; VwGH 28.11.2007, 2007/15/0164; VwGH 20.9.2006, 2001/14/0202; VwGH 23.11.2004, 2001/15/0108). Der Bw. hat nicht einmal…
…ist. Aufgabe der Berufungsbehörde ist es nun, dessen Rechtsrichtigkeit zu überprüfen. Hiezu darf Ihnen zunächst Folgendes mitgeteilt werden: Die Vorschreibung des Säumniszuschlages ist eine objektive Säumnisfolge, die an die verspätete Entrichtung des Abgabenbetrages anknüpft. Der Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages…
…auch des Berufungsverfahrens sind dabei die dem Beschuldigten zur Last gelegte Taten mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (hier: die schuldhafte nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen und der nicht zeitgerechten Einreichung der diesbezüglichen Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume April bis September 2004, Mai…
…die Erledigung der steuerlichen Belange den steuerlichen Vertreter RT und die Buchhalterin IS, eine selbstständige Buchhalterin, beschäftigt. Im Zuge der Gründung der GmbH sei die Kanzlei S (PK) mit der Erstellung des Syndikatsvertrages beauftragt worden. Sobald der Bw Kenntnis von der nicht zeitgerechten Entrichtung von…
…dargetan wurde, aus welchen Gründen des Berufungswerber die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei bzw. ihn an der nicht zeitgerechten Erklärung der "nachgemeldeten" Umsatzsteuer kein Verschulden treffe, durfte die Abgabenbehörde im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1…
…des Jahres 2002 - um einen Monat für den Fall der nicht zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 21 Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden Fassung). Gemäß § 21 Abs.4 UStG 1994 bzw. § 39 Abs.1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 wird der Unternehmer bzw…
…bekannt und verhinderte er wissentlich die zeitgerechte Einreichung entsprechender Umsatzsteuervoranmeldungen, indem er derartige wider besseres Wissen nicht erstellte, naturgegebenermaßen (da ja auch nicht erstellt) ihre Einreichung bei der Abgabenbehörde nicht veranlasste und auch seinen Auftraggeber über diese abgabenrechtlichen Pflichten nicht aufklärte, obwohl dies vom seinem…
…und bzw. oder Liquiditätsengpässe der B-AG, die Entrichtung bzw. Abfuhr der verbleibenden strafrelevanten Selbstbemessungsabgaben unterlassen hat, indem er als verantwortlicher Prokurist des belangten Verbandes die Entscheidung getroffen hat, in bestimmten Fällen die Arbeitsabläufe nicht so zu gestalten, dass die Selbstbemessungsabgaben zeitgerecht bzw. zumindest bis…