…auch des Berufungsverfahrens sind dabei die dem Beschuldigten zur Last gelegte Taten mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (hier: die schuldhafte nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen und der nicht zeitgerechten Einreichung der diesbezüglichen Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume April bis September 2004, Mai…
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden; ebenso sind Abgabenverkürzungen bewirkt, wenn die nicht bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuergutschriften zu Unrecht geltend gemacht worden sind (§ 33 Abs.3 lit…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Linz 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Isolde Zellinger sowie die Laienbeisitzer Franz Danninger und Dipl.Ing. Christoph Bauer als weitere Mitglieder des Senates…
… 80 BAO befugten Vertreters darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet worden seien, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. Es wäre in der Verpflichtung des Bw. gewesen, für die Abfuhr der anfallenden Körperschaftssteuer…
…die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegende abgabenrechtliche Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden dürfe. Demnach hafte der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch…
…die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegende abgabenrechtliche Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden dürfe. Demnach hafte der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch…
…die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegende abgabenrechtliche Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden dürfe. Demnach hafte der Geschäftsführer für die nichtentrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann…
…in § 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der Ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden konnten. Nach § 9 Abs.1 BAO liegt demnach eine Ausfallshaftung dar, somit ist zunächst festzustellen…
…da auch andere Gläubiger nicht bezahlt werden konnten. Es seien auch keine Mitarbeiter angestellt gewesen. Der Bw. habe zu keiner Zeit seine Verpflichtungen als Geschäftsführer schuldhaft verletzt, daher werde um Aufhebung des Bescheides ersucht. Am 16. Februar 2011 wurde ein Vorhalt erlassen und um Beantwortung…
…Zeitraum geleisteten Zahlungen an das Finanzamt in Verhältnis zu setzen. Aus der Differenz der beiden Verhältniszahlen ergibt sich, ob an das Finanzamt schuldhaft zu wenig Abgaben entrichtet wurden. Ebenso wäre für das Jahr 2008 vorzugehen. Ab wann hat die Firma überhaupt keine Zahlungen mehr geleistet…
…In der Vorhaltsbeantwortung vom 20. Juli 2007 hätte die schuldhafte Pflichtverletzung nicht widerlegt werden können. Am 28. November 2008 sei daher der angefochtene Bescheid über eine Haftungssumme von € 46.228,86 erlassen worden. Zur Begründung sei auszuführen: Jahresabschluss 2004: Die vom Haftungsbescheid berührten Abgaben…
…Bw. aus, dass im Haftungsbescheid nicht die Tatsache erwähnt werde, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung abgabenrechtlicher Pflichten nicht nur eine Haftungsinanspruchnahme zur Folge habe, sondern auch strafrechtliche Folgen nach dem Finanzstrafgesetz nach sich ziehe. Ein ebensolches Strafverfahren nach dem FinStrG sei gegen den Bw. geführt worden…
…Jänner 2007 bis 9. April 2008 im Firmenbuch eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. A-GmbH und als solcher mit der Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen betraut gewesen. Schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten würden zur Haftungs-inanspruchnahme des Bw. berechtigen. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehöre vor allem die…
…nicht einbringlich seien. Nach § 9 BAO würden die in § 80 BAO bezeichneten Vertreter bei schuldhafter Verletzung der ihnen abgabenrechtlich auferlegten Pflichten haften. Für die Geltendmachung der Haftung sei ein Kausalzusammenhang zwischen den Obliegenheiten des Abgabepflichtigen (die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, Anzeigepflicht, Erklärungspflicht) sowie dem Abgabenausfall herzustellen…
…§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und…
…§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und…
…die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegende abgabenrechtliche Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden dürfe. Demnach hafte der GF für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann…
…Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag, Säumniszuschläge sowie Umsatzsteuervorauszahlungen handle. Es werde ausdrücklich festgehalten und darauf hingewiesen, dass keine schuldhafte Verletzung der auferlegten Pflichten durch den Geschäftsführer vorliege. Der Abgabepflichtige habe im Bereich der ihm vorliegenden Mittel immer quotenmäßig eine gleichmäßige Befriedigung sämtlicher Gläubiger herbeigeführt. Im Zuge dessen…
…Umsatzsteuer festgesetzt, jedoch nicht entrichtet worden sei. Da der Bw. also schuldhaft seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und die Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich seien, wäre die Haftung auszusprechen gewesen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 21. Dezember 2004 beantragte der Bw. vorerst unter…
…BAO ergebe sich, dass der Geschäftsführer einer GmbH für die Abgaben insoweit hafte, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der dem Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Die Haftungsinanspruchnahme liege im Ermessen der Behörde. Wenn die Abgaben, aus welchen Gründen immer, nicht abgeführt sondern…