Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0172-W/06
Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung. Zustellung der Steuerbescheide und somit bestehen eines Abgabenanspruches bestritten - § 248 BAO.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0172-W/06vom 04.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 21. Dezember 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 25. November
2005 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. November 2005 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 BAO iVm § 80 BAO
für Abgabenschuldigkeiten der Fa. T-GmbH & Co KG im
Ausmaß von € 324.385,20 und zwar laut Begründung für
Umsatzsteuer 1994 in Höhe von € 54.491,11, 1995 in Höhe von
€ 217.789,91, Jänner 1996 in Höhe von € 5.881,99,
Februar 1996 in Höhe von € 4.703,89, März 1996 in Höhe
von € 5.714,34, April 1996 in Höhe von € 6.350,81,
Mai 1996 in Höhe von € 6.004,74, Juni 1996 in Höhe von
€ 4.689,80, Juli 1996 in Höhe von € 4.689,87, August
1996 in Höhe von € 4.689,80, Oktober 1996 in Höhe von
€ 4.689,87 und November 1996 in Höhe von € 4.689,87 in
Anspruch genommen.
Neben Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen
wurde dazu seitens des Finanzamtes ausgeführt, dass der Bw.
Geschäftsführer der Fa. T-GmbH gewesen sei, welche
persönlich haftende Gesellschafterin der
Fa. T-GmbH & Co KG gewesen und er daher verpflichtet
gewesen sei, die Abgaben aus deren Mittel zu bezahlen.
Hinsichtlich der im Haftungsbescheid enthaltenen
Umsatzsteuer sei festzuhalten, dass für 1994 und 1995, 1-8/96, 10/96 und
11/96 die Umsatzsteuer festgesetzt, jedoch nicht entrichtet worden sei. Da der
Bw. also schuldhaft seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und die
Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich seien, wäre die Haftung
auszusprechen gewesen.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom
21. Dezember 2004 beantragte der Bw. vorerst unter Hinweis auf die
Bestimmung des § 248 BAO die Zustellung der den Haftungsbescheid
zugrunde liegenden Abgabenbescheide.
In der Berufung gegen den Haftungsbescheid, welcher zur
Gänze angefochten wird, wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften
sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Die Behörde erster Instanz führe nicht einmal im
Spruch aus, welcher Natur die angebliche Steuerschuld der
Fa. T-GmbH & Co KG sein solle.
Weiters sei der Bescheid in keiner Weise so begründet,
dass er einer rechtsstaatlichen Kontrolle unterzogen werden könne. Die
Behörde erster Instanz zitiere ausschließlich Gesetzestexte ohne
konkreten Bezug auf die Sache selbst.
Nur aus der Behauptung, dass Umsatzsteuer festgesetzt aber
von der Fa. T-GmbH & Co KG nicht entrichtet worden sei,
könne man in keiner Weise ein Verschulden des in Haftung Genommenen
ableiten; ein derartiges Verschulden träfe ihn nicht.
Auf so wesentliche Fragen wie, wann und wofür die
Abgabe festgesetzt worden sei bzw. worin das schuldhafte Verhalten des in
Haftung Genommenen bestanden haben solle, gehe die Behörde gar nicht
ein.
Solange dem in Haftung genommenen Antragsteller und Bw. die
gegen die Fa. T-GmbH & Co KG ergangenen, der Haftung
zugrunde liegenden Bescheide nicht bekannt seien, könne die Berufung in der
Sache selbst nicht ausgeführt werden.
Der Bw. behalte sich daher ausdrücklich vor, nachdem
die Behörde entsprechend dem gestellten Antrag ihm die Abgabenbescheide zur
Kenntnis gebracht habe, die Berufung weiter zu begründen bzw. die
Begründung nachzureichen.
Mit Ergänzung der Berufung vom 29. März 2006
beantragt der Bw. neuerlich die Zurkenntnisbringung der Abgabenbescheide der
Fa. T-GmbH & Co KG und führt dazu aus, dass er in
seiner Berufung den dezidierten Antrag gestellt habe, ihm jene Bescheide
für die steuerpflichtige Gesellschaft, die Grundlage seiner
Haftungsinanspruchnahme seien, zur Kenntnis zu bringen. Diesem Antrag sei die
Behörde immer noch nicht nachgekommen.
Allein aus der formlosen Übersendung einer
Berufungsentscheidung des UFS vom 22.12.2004, RV/1602-W/02, sei diesem Antrag
nicht entsprochen, da er alleine daraus die Rechtmäßigkeit der
Steuervorschreibung gegenüber der Gesellschaft nicht erschöpfend
prüfen könne. Er sei daher in seinem Recht auf Erhebung eines
Rechtsmittels gegen diese Steuerbescheide gehindert.
Weiters scheinen die der Haftung zugrunde liegenden
Bescheide auch nicht der Gesellschaft selbst zugestellt worden zu sein. Der
bekämpfte Haftungsbescheid sei daher rechtswidrig.
Wenn gegen die Gesellschaft selbst aus welchem Grunde immer
eine Abgabenschuld nicht entstehe oder noch nicht entstanden sei, könne er
für eine solche "Nichtschuld" in Haftung genommen werden.
Da die der Haftungsinanspruchnahme zugrunde liegenden
Bescheide weder der Gesellschaft noch dem Bw. selbst zugestellt worden seien,
mangle es an einer entsprechenden Grundlage.
Zum haftungsbegründenden schuldhaften Verhalten sei
festzustellen, dass die Behörde selbst die Einhebung der Abgabe, für
die der Bw. in Haftung genommen werden solle, bis 21. Februar 2005
ausgesetzt habe. Die Behörde werfe dem Bw. also vor, dass er in seiner Zeit
als Geschäftsführer die Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt gewesen
sei, schuldhaft nicht beglichen hätte!
Eine schuldhafte Nichtzahlung könne aber erst ab
Fälligkeit angenommen werden. Alleine schon aus dem Faktum der Aussetzung
gehe hervor, dass er keine gesetzliche Verpflichtung verletzt haben könne.
Es widerspreche den Denkgesetzen, wenn einerseits die Behörde die
Aussetzung der Einbringung ausspreche, andererseits aber von einer
Pflichtverletzung spreche, weil der Bw. die ausgesetzten Abgaben nicht aus
Gesellschaftsmitteln beglichen hätte.
Es stehe auch außer Zweifel und könne bewiesen
werden, dass zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Bw. aus der
Geschäftsführung die Gesellschaft über ausreichende
Vermögenswerte verfügt habe, die einer allfälligen Steuerschuld
gegenüber gestellt hätten werden können.
Auf die weitere Entwicklung bei der Gesellschaft habe der
Bw. keinen Einfluss gehabt und könne auch nicht dafür in Haftung
genommen werden.
Daher wiederhole der Bw. seinen Antrag, den gegen ihn
ergangenen Haftungsbescheid zur Gänze und ersatzlos aufzuheben und das
Haftungsverfahren gegen ihn einzustellen.
Weiters beantrage er die Entscheidung durch einen
Berufungssenat gemäß
§ 282 BAO sowie die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung gemäß
§ 284 BAO.
In einem weiteren ergänzenden Vorbringen zur Berufung
gegen den Haftungsbescheid, eingelangt beim unabhängigen Finanzsenat am
10. Juli 2006, wird seitens des Bw. noch einmal auf die unrichtige
Zustellung des Berufungsbescheides durch Hinterlegung im Akt gemäß
§ 8 ZustellG verwiesen. Der Bw. weise ausdrücklich darauf hin,
dass es Sache des Finanzamtes sei, gegen die Steuerschuldnerin jedenfalls jene
Steuerpflicht rechtskräftig und unter Beachtung der dafür vom Gesetz
gesetzten Fristen festzustellen, für die er in Haftung genommen werden
solle. Bislang jedenfalls sei der Berufungsbescheid an die Steuerschuldner nicht
in der gesetzlich dafür vorgesehenen Form erfolgt.
Zu den ihm angelasteten "schuldhaften Verhalten" müsse
zur Begründung des Haftungsbescheides noch einmal festgestellt werden, dass
das Finanzamt lediglich den Gesetzestext zitiere, ohne dem Bw. konkret ein
Fehlverhalten vorhalten zu können.
Allein die Feststellung, dass er Geschäftsführer
gewesen sei und er daher aus den Mittel der Gesellschaft die Steuern zu
begleichen gehabt hätte, sei nicht ausreichend konkretisiert, um ihn in
Haftung zu nehmen.
Die Behörde übersehe auch, dass zum Zeitpunkt
seines Ausscheidens aus der Geschäftsführung die Steuerschuld der
Gesellschaft weder fällig noch letztinstanzlich bestimmt gewesen sei. Erst
mit dem - der Gesellschaft noch immer nicht in gesetzeskonformer Weise
zugestellten - Berufungsbescheid vom 22. Dezember 2004 seien letztlich
die Beträge festgesetzt worden, für die der Bw. haften solle. Der Bw.
hätte also in weiser Vorausahnung der letztlich vom unabhängigen
Finanzsenat im Jahr 2004 festgesetzten Steuerbeträge bereits 2002 darauf
Zahlungen leisten sollen.
Weiters führe der Bw. den Beweis, dass die
Gesellschaft zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der
Geschäftsführung sehr wohl über ausreichende Werte verfügt
habe, die eine Begleichung der damals nicht fälligen Steuerschuld in
weiteren Folge möglich gemacht hätten.
Mit Rechnung vom 30. September 2002 seien für die
der Gesellschaft gehörenden Anlangen der Käuferin
Fa. X-GmbH & Co KG ein Betrag von netto
€ 3.510.000,00 in Rechnung gestellt worden. Diesem Wert seien
Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft von ca. € 2.080.000,00
gegenüber gestanden. Die stolze Differenz von ca. € 1.430.000,00
sei wohl ausreichend gewesen, um die - nicht fällige und damals auch
letztlich auch noch nicht rechtskräftig festgestellte - Steuerschuld zu
begleichen.
Die in Rechnung gestellte Summe von
€ 3.510.000,00 sei der Gesellschaft 2003 auch tatsächlich
zugeflossen.
Im Mai 2003 habe darüber hinaus bei - wie dem Bw. von
seinem Nachfolger in der Geschäftsführung mitgeteilt worden sei -
seine Steuerprüfung bei der Fa. T-GmbH & Co KG
stattgefunden, die gerade diese wirtschaftlichen Vorgänge zum Gegenstand
gehabt hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 248 BAO kann der nach den Abgabenvorschriften Haftungspflichtige
unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung
(Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der
Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den
Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Beantragt der Haftungspflichtige
die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so
gilt § 245 Abs. 2 und 4 sinngemäß.
Gemäß
§ 282 Abs. 1 BAO obliegt die Entscheidung über Berufungen namens des
Berufungssenates dem Referenten (§ 270 Abs. 3), außer
1.
in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der
Beitrittserklärung (§ 258 Abs.1) wird die Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat beantragt oder
2.
der Referent verlangt, dass der gesamte Berufungssenat zu entscheiden
hat.
Gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung
stattzufinden,
1.
wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder
in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs.1) beantragt wird
oder
2.
wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3) für erforderlich
hält.
Vorweg ist auszuführen, dass die Entscheidung
über die Berufung durch den Referenten ohne Durchführung einer
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat erfolgen konnte, da derartige
Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat (§ 282 Abs.
1 BAO) und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
(§ 284 Abs. 1 BAO), entsprechend den zitierten
Gesetzesbestimmungen, in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der
Beitrittserklärung selbst zu stellen sind. Es genügt daher nicht, dass
ein solcher Antrag, wie im gegenständlichen Fall, in einem die Berufung
ergänzenden Schriftsatz gestellt wird (vgl. VwGH 23.4.2001,
96/14/0091).
Laut Firmenbuch war der Bw. im Zeitraum 24. Oktober
1991 bis 29. September 2002 (davon im Zeitraum 11. September 2002 bis
29. September 2002 gemeinsam mit B.) handelsrechtlicher
Geschäftsführer der Fa. T-GmbH und zählt somit zum Kreis der
im § 80 BAO genannten Vertreter, welche zur Haftung gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden können.
Unbestritten war die Fa. T-GmbH in den
haftungsgegenständlichen Zeiträumen persönlich haftender
Gesellschafter der Fa. T-GmbH & Co KG. Bei einer
GmbH & Co KG, bei welcher die KG durch die
KomplementärGmbH, somit im Ergebnis durch deren Geschäftsführer,
vertreten wird, haben diese Geschäftsführer die abgabenrechtliche
Verpflichtungen, die die KG betreffen, zu erfüllen. Sie haften bei
schuldhafter Pflichtverletzung für die Abgaben der KG (VwGH 25.1.2006,
2001/14/0126).
Die unbestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht
aufgrund der amtswegigen Löschung der Primärschuldnerin wegen
Vermögenslosigkeit gemäß
§ 40 FBG vom 23.4.2005 und
auch aufgrund der Aktenlage des Einbringungsaktes der
Fa. T-GmbH & Co KG, aus welcher mehrere erfolglose
Vollstreckungsversuche ersichtlich sind, zweifelsfrei fest.
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so
ist die Behörde daran gebunden und sie hat sich in der Entscheidung
über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Bescheid zu
halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den
Abgabenbescheid eingeräumt. Geht der Entscheidung über die
Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche
Bindung nicht. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als
Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die
Haftung zuständigen Organ zu entscheiden (VwGH 17.12.1996, 94/14/0148
und auch VwGH 30.3.2006, 2003/15/0125).
Aufgrund der von der
Fa. T-GmbH & Co KG abgegebenen
Umsatzsteuererklärungen 1994 und 1995 ergingen für das
Jahr 1994 am 29. April 1996 und für das Jahr 1995 am
29. August 1997 erklärungsgemäße Umsatzsteuerbescheide.
Infolge einer Betriebsprüfung wurden für diese Jahre im wieder
aufgenommenen Verfahren geänderte Umsatzsteuerbescheide vom 28. April
1999 erlassen, welche lt. Aktenlage der Primärschuldnerin zu Handen des Bw.
nachweislich (laut im Steuerakt befindlicher Empfangsbestätigung)
zugestellt wurden. Aus der im Steuerakt befindlichen Niederschrift über die
Schlussbesprechung dieser Buch- und Betriebsprüfung gemäß
§ 149 Abs. 1 BAO vom 17. März 1999 geht hervor, dass
sowohl der Bw. selbst als Geschäftsführer als auch die steuerliche
Vertreterin diese unterschrieben haben. Gegen diese geänderten
Umsatzsteuerbescheide 1994 und 1995 vom 28. April 1999 wurde in der
Folge auch das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
Des Weiteren ergingen mit Bescheiden vom 4. Februar
2000 unter anderem auch Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die
haftungsgegenständlichen Zeiträume Jänner bis August und Oktober
und November 1996 gegenüber der Fa. T-GmbH & Co KG,
welche aus einer mit Niederschrift vom 26. Jänner 2000 abgeschlossenen
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung gemäß
§ 151
Abs. 3 BAO resultieren. Auch die Niederschrift über diese
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung wurde laut Aktenlage mit Zustellnachweis
der Fa. T-GmbH & Co KG zu Handen des Bw.
zugestellt.
Aus dieser Darstellung ist ersichtlich, dass für
sämtliche haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten
Abgabenbescheide gegenüber der Primärschuldnerin ergangen sind und
dieser gegenüber auch wirksam geworden sind.
Die in der Folge eingebrachten Berufungen gegen die den
Haftungsbescheid zugrunde liegenden Abgabenbescheide wurden mit
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 22. Dezember
2004, GZ. RV/1602-W/02 miterledigt RV/2077-W/02, entschieden.
Die im Rahmen des gegenständlichen Berufungsverfahrens
vom Bw. aufgeworfene Frage dahingehend, ob eine ordnungsgemäße
Zustellung dieser Berufungsentscheidung vom 22. Dezember 2004 an die
Fa. T-GmbH & Co KG sowie im Haftungsverfahren
gegenüber an ihn selbst erfolgt ist, ist im Berufungsverfahren gegen den
Haftungsbescheid nicht entscheidungsrelevant. Fest steht dass, wie bereits oben
genauer ausgeführt, die der Haftung zugrunde liegenden Abgabenbescheide
gegenüber der Primärschuldnerin wirksam ergangen sind und daher im
Haftungsverfahren, entsprechend der oben zitierten Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes, eine Bindung an diese Abgabenbescheide besteht. Aus
dem Berufungsvorbringen des Bw. ist zudem ersichtlich, dass diesem auch die
Berufungsentscheidung im Abgabenverfahren vom 22. Dezember 2004,
GZ. RV/1602-W/02 miterledigt RV/2077-W/02, zugestellt wurde. Unbestritten
ist auch, dass dem Bw. gemäß
§ 248 BAO ein Berufungsrecht
gegen Umsatzsteuerbescheide 1994 und 1995 und die
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide Jänner bis August und Oktober, November
1996 zusteht. Die Berufungseinwendungen des Bw. dahingehend, dass ihm die der
Haftung zugrunde liegenden Abgabenbescheide nicht zugestellt worden seien, ist
daher im Rahmen des gemäß
§ 248 BAO offenen
Berufungsverfahrens gegen die Abgabenbescheide zu beurteilen und ist aus den
angeführten Gründen nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gegen den
Haftungsbescheid selbst.
Im Haftungsverfahren ist es Aufgabe des
Geschäftsführer darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen
konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet hat,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine
Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtungen aus den Mittel der
Gesellschaft Sorge zu tragen, so hat die Abgabenbehörde auch davon
ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit
war. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel auf zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei
denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführung für die in Haftung gezogenen Abgaben zur
Gänze (VwGH 24.9.2003, 2001/13/0286).
Trotz der Tatsache, dass dem Bw. mit Schreiben der
Abgabenbehörde erster Instanz vom 18. Jänner 2006 eine Kopie der
Berufungsentscheidung im Abgabenverfahren vom 22. Dezember 2004,
GZ. RV/1602-W/02 miterledigt RV/2077-W/02, und auch eine Kopie der
Niederschrift über das Ergebnis der der Berufungsentscheidung zugrunde
liegenden Niederschrift über das Ergebnis der
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung vom 26. Jänner 2000
übermittelt wurde, hat er auch in den zeitlich danach eingebrachten
Ergänzungen der Berufung zum Inhalt der Berufungsentscheidung keinerlei
Stellung genommen. Aus diesem Inhalt der bezeichneten Berufungsentscheidung und
auch aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
13. Mai 2003, GZ. 12c Vr1917/99 Hv 1688/01, geht hervor,
dass der Bw. an einem umfangreichen Umsatzsteuerbetrug mitgewirkt und diesen
ermöglicht und abgesichert hat, weswegen er auch wegen den Finanzvergehens
der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG iVm
§ 11 FinStrG als Beteiligter zu einer hohen Geldstrafe
rechtskräftig verurteilt wurde. Die schuldhafte Pflichtverletzung des Bw.
an der unrechtmäßigen Geltendmachung von Vorsteuerguthaben im Rahmen
der Fa. T-GmbH & Co KG kann unter Verweis auf den Inhalt
der genannten Berufungsentscheidung und des bezeichneten Urteiles zweifelsfrei
als gegeben erachtet werden. Ein Nachweis bzw. eine Glaubhaftmachung des Bw.
eines Nichtverschuldens an der Entrichtung der haftungsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten wurde trotz dargestellter Zurkenntnisbringung der
Berufungsentscheidung im Abgabenverfahren seitens des Bw. nicht erbracht. Es
kann daher, entsprechend der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes,
ohne Zweifel von einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9
BAO ausgegangen werden, wobei auch seitens des unabhängigen Finanzsenates
kein Zweifel daran besteht, dass zu den Fälligkeitstagen der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen ausreichende Mittel
für eine Abgabenentrichtung vorhanden gewesen sind. Der Bw. selbst bringt
in der gegenständlichen Berufung vor, dass zum Zeitpunkt seines
Ausscheidens als Geschäftsführer ausreichende Mittel für die
Entrichtung der damals ihm noch nicht bekannten Abgabenschuldigkeiten vorhanden
gewesen seien.
Dazu ist auch auszuführen, dass der Zeitpunkt,
für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter eine Pflicht zur
Abgabenentrichtung getroffen hat, sich danach bestimmt, wann die Abgabe nach den
abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei
Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgabe bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wäre.
Solcherart zeigt der zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der KG
herangezogene Bw. mit seinem Vorbringen, dass zum Zeitpunkt seines Ausscheidens
aus der Geschäftsführung die Steuerschuld der Gesellschaft weder
fällig noch letztinstanzlich bestimmt gewesen sei und erst mit dem
Berufungsbescheid vom 22. Dezember 2004 die bis dahin gemäß
§ 212a BAO ausgesetzten Beträge letztlich festgesetzt worden
seien, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Haftungsbescheides auf, zumal
die Fälligkeitstage der haftungsgegenständlichen
Umsatzsteuerschuldigkeiten zweifelsfrei in die Geschäftsführerzeit des
Bw. gefallen sind. Die Verpflichtung zur Entrichtung der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuern zu den monatlichen
Fälligkeitsterminen ist im gegenständlichen Fall bereits längst
vor der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung ex lege eingetreten (vgl.
VwGH 16.9.2003, 2000/14/0106). Das Berufungsvorbringen des Bw., dass die Abgaben
bis 21. Februar 2005 ausgesetzt gewesen seien und ihm daher keine Pflicht
für die Abgabenentrichtung getroffen hätte, geht daher ins Leere.
Auch verhilft dem Bw. der Berufungseinwand dahingehend
nicht zum Erfolg, dass bei seinem Ausscheiden als Geschäftsführer der
KomplementärGmbH ausreichendes Vermögen für die Entrichtung der
verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten vorhanden gewesen
wäre, welches jedoch vom nachfolgenden Geschäftsführer nicht
für diese Zwecke verwendet worden sei. Die bereits eingetretene schuldhafte
Pflichtverletzung des Bw. zu den Fälligkeitstagen der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuern kann nicht dadurch beseitigt
werden, dass der nachfolgende Geschäftsführer möglicherweise
ebenfalls seine Verpflichtung zur Entrichtung der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuern verletzt hat.
Seitens des unabhängigen Finanzsenates kann ein
Ermessensfehler bei der Inanspruchnahme zur Haftung nicht erkannt werden, wenn
derjenige Geschäftsführer, welcher zu den Fälligkeitstagen durch
sein malversives Verhalten im Rahmen eines Umsatzsteuerbetruges die
Pflichtverletzung bewirkt hat, zur Haftung herangezogen wird.
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes kann auch davon ausgegangen werden, dass die
Pflichtverletzungen des Bw. Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben waren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Wien, am 4.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 282 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0172-W/06
- Stammnummer
- 23568
- Gültig
- 04.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF