…kann, wurde der Antrag zurecht als unzulässig zurückgewiesen." Dem Bw. als ohnehin rechtskundigem Parteienvertreter sei sohin im Zeitpunkt der Stellung des Vorlageantrages die Unhaltbarkeit seines im materiell völlig gleichgelagerten Berufungsverfahren vertretenen Standpunktes und damit die völlige Aussichtslosigkeit des letztlich vom Bw. eingebrachten Rechtsmittels bekannt gewesen…
…mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. An rechtskundige Parteienvertreter ist hiebei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (Ritz, BAO-Kommentar4…
…ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl VwGH 21.11.1995, 95/14/0140). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits…
…sodass dem Unabhängigen Finanzsenat nicht genau nachvollziehbar ist, welche Akteninhalte der Rechtsvertreter gesehen bzw. kopiert hat, es muss aber davon ausgegangen werden, dass ein rechtskundiger Parteienvertreter es sofort rügen bzw. schriftlich festhalten würde, wenn er den Eindruck gewinnt, dass ihm Aktenbestandteile zur Einsicht vorenthalten würden…
…Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht lässt. Dabei ist an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nicht an behördlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. Ritz…
…welche über Finanzonline bzw. direkt beim Finanzamt (Telefonat) getätigt werden könnten. Dies müsste einem berufsmäßigen Parteienvertreter auf Grund seiner fachlichen Qualifikation bekannt sein. Zur Erkundung des aktuellen Tagessaldos sei gegenständlich unter Außerachtlassung anderer Möglichkeiten der Ermittlung des aktuellen Saldos ein Verhalten an den Tag gelegt…
…hat, sich die in seiner Lage nötige Sach- oder Rechtskenntnis zu verschaffen, sei es, dass in einer bestimmten Situation die Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit oder Sorgfalt unterblieb. Dass sich ein Rechtskundiger auf seinem Fachgebiet niemals mit einem Rechtsirrtum entschuldigen kann, ist § 9 Abs. 2, zweiter…
…rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen. Entscheidend im Berufungsfall ist, ob dem Parteienvertreter (oder dem Steuerpflichtigen) ein grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (Ritz, BAO-Kommentar, 3.Auflage, § 217 TZ 43 ff). Der Bw wird vor der Abgabenbehörde durch einen Parteienvertreter…
…vgl. § 150 Abs.3 FinStrG, erster Satz). Diese Behörde ist auch zur Entscheidung über den Antrag berufen. Vorerst ist anzumerken, dass an berufliche rechtskundige Parteienvertreter sicherlich ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige Personen (vgl. z.B. VwGH 27.1.1999, 98/16/0290…
…außer Acht lässt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2005, Zl. 2004/16/0204). An rechtskundige Parteienvertreter ist hiebei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 1995, Zl. 95/14/0140). Das Verschulden des Vertreters ist…
…demnach dem Verschulden der Partei oder des Vertreters nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden (vgl. VwGH 24.11.1997, 95/10/0096). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. (vgl. Stoll…
…außer Acht lässt (Stoll aaO Pkt 4c sowie beispielsweise VwGH vom17. Februar 1994, Zl. 93/16/0020). An berufliche rechtskundige Parteienvertreter ist ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen (Stoll aaO. mit Verweis auf Fasching, Lehrbuch2, Rz 580; VwGH vom 27. Jänner 1999, Zl…
…Acht lässt. An rechtskundige Parteienvertreter ist hiebei ein strengerer Maßstab anzulegen als an am Verfahren beteiligte, rechtsunkundige Parteien (vgl. VwGH 02.09.2009, 2009/15/0096). Für die richtige Beachtung der Fristen ist in einer Kanzlei eines berufsmäßigen Parteienvertreters stets der Vertreter verantwortlich. Dieser muss…
…wobei an rechtskundige Parteienvertreter eine strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige Personen (siehe VwGH 15.3.2001, 98/16/0051). Vor dem Hintergrund der bereits dargestellten Rechtslage ist zwar davon auszugehen, dass einem Parteienvertreter bei entsprechenden organisatorischen Maßnahmen und angemessener Überwachung im Falle von…
…kann. Auf die Ausführungen betreffend grobe Fahrlässigkeit wird verwiesen. Dabei sei an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen. Das grobe Verschulden des Vertreters sei dem Verschulden des Vertretenen zuzurechnen. Werde weder im Allgemeinen noch im Besonderen ein (wirksames) Kontrollsystem vorgesehen, welches…
…oblägen, werde bezüglich der nicht erfolgten Geltendmachung der außergewöhnlichen Belastungen von grobem Verschulden ausgegangen. An rechtskundige Parteienvertreter sei ein strengerer Maßstab als an rechtsunkundige Parteien zu setzen. Im dagegen erhobenen Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz wurde vorgebracht, dass…
…wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lasse. An rechtskundige Parteienvertreter sei hierbei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen. Die Verspätung gelte daher als nicht entschuldbar…
…gleichgesetzt. Auffallend sorglos handle, wer im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lasse. Dabei sei an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtunkundige Personen. Das Vorbringen der Bw…
…schon früher erkennen müssen. Was die Sorgfalt bei Einhaltung von Terminen und Friste anlange, sei außerdem bei rechtskundigen Parteienvertretern ein strengerer Maßstab anzulegen als bei rechtsunkundigen Personen. Über die Berufung wurde erwogen: Die gesetzlichen Bestimmungen in der entscheidungswesentlichen Fassung lauten: § 217 Abs. 1 BAO: Wird…
…Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 15. 5. 1997, 96/15/0101). Dabei ist an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen (VwGH 21. 11. 1995, 95/14/0140; VwGH 8…