Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0048-Z3K/05
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0048-Z3K/05vom 01.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Interesse vernünftiger Rechtsschutzwahrung ist es nicht angezeigt, jedes in der Kanzlei eines berufsmäßigen Parteienvertreters unterlaufene Missgeschick dem Parteienvertreter mit Wirkung für die Partei als ein den Grad minderen Versehens übersteigendes Verschulden zuzurechnen, weil sich gerade aus dem zweiten Satz des § 308 Abs. 1 BAO deutlich das gesetzgeberische Anliegen entnehmen lässt, den Rechtsschutz nicht aus formellen Gründen im Ergebnis von Ereignissen scheitern zu lassen, die nach statistischer Wahrscheinlichkeit menschlichen Fehlerkalküls im Drange der Geschäfte auch eines berufsmäßigen Parteienvertreters fallweise vorkommen können und verstehbar sind. Bei einem einmaligen Versehen der zuständigen und ansonsten seit vielen Jahren zuverlässigen Mitarbeiterin der Kanzlei des Rechtsvertreters im Zusammenhang mit der Aufbereitung von Schriftstücken zur Fristenwahrung - das Bezug habende Schriftstück fiel vor seiner Erfassung im Fristenvormerkbuch infolge einer glaubhaft einmaligen Unachtsamkeit unbemerkt in den Spalt hinter einen Aktenschrank und geriet dadurch in Verlust - kann von einem den minderen Grad des Versehens ausschließenden Überwachungsverschulden nicht gesprochen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Mag. AA.,
vom 29. April 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes BB.,
vertreten durch CC., vom 23. März 2005 , Zl. aa., betreffend
Wiedereinsetzungsbescheid (§ 308 BAO) im Beisein der
Schriftführerin DD. nach der am 29. Juni 2005 in EE.,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
1. Der Beschwerde wird Folge
gegeben.
2. Dem Antrag vom
8. September 2004 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zur Erhebung des Rechtsbehelfs der Beschwerde gegen
die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes BB. vom 12. Jänner
2004, Zl. bb., wird gemäß
§ 308 Abs. 1
Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes BB. vom 8. Mai 2003,
GZ. cc., wurden dem Beschwerdeführer (Bf.) gemäß
Art. 203 Abs. 1 und 3 Zollkodex iVm § 2 Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) für 1.800 Stangen
Zigaretten Eingangsabgaben in Höhe von € 49.130,57
(Zoll: € 10.809,50,
Einfuhrumsatzsteuer: € 27.098,64 und
Tabaksteuer: € 11.222,43) sowie gemäß
§ 108
Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Ausmaß von
€ 4.316,90 zur Zahlung vorgeschrieben. Die gegen diese
Abgabenvorschreibung erhobene Berufung vom 10. Juni 2003 hat das
Hauptzollamt BB. in seiner Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner
2004, GZ. dd., abgewiesen. Die Zustellung dieser Berufungsvorentscheidung
erfolgte laut Zustellnachweis (Rückschein RSb) in der Kanzlei des zum
gegebenen Zeitpunkt zustellbevollmächtigten Vertreters des Bf. FF., am
19. Jänner 2004. Die Übernahme des Schriftstückes wurde am
Zustellnachweis von dessen Kanzleiangestellten GG. mit Unterschrift
bestätigt.
Mit Eingabe vom 8. September 2004 brachte der Bf.,
nunmehr vertreten durch Mag. AA., beim Zollamt BB. einen Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur
Einbringung des Rechtsbehelfs der Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung
vom 12. Jänner 2004 ein. Begründet wurde der Antrag im
Wesentlichen wie folgt: Im Zuge der Aktenerhebung durch Herrn Mag. AA bei
der Übernahme der Rechtsvertretung des Bf. sei aufgrund der Kenntnisnahme
der in Rede stehenden Berufungsvorentscheidung beim früheren
Rechtsvertreter des Bf. Dr. FF angefragt worden, ob gegen diese
Berufungsvorentscheidung eine Beschwerde eingebracht worden war. Dr. FF
habe daraufhin mitgeteilt, dass ihm die gegenständliche
Berufungsvorentscheidung nicht bekannt und daher auch dagegen kein Rechtsbehelf
ergriffen worden sei. Aufgrund des vorliegenden Zustellnachweises, der von der
Kanzleisekretärin des Rechtsanwaltes Dr. FF, GG. unterfertigt wurde,
sei die betreffende Berufungsvorentscheidung in der Kanzlei des Rechtsanwaltes
Dr. FF gesucht und letztlich hinter einem Aktenschrank gefunden worden.
Zufolge der Rekonstruktion des organisatorischen Ablaufes in der Kanzlei
Dris. FF habe die Sekretärin GG. das Schriftstück der
übernommenen Berufungsvorentscheidung mit anderer Eingangspost auf den
Aktenschrank abgelegt, um die betreffenden Akten herauszusuchen und die
eingegangenen Schriftstücke jeweils in den dazugehörenden Akt
einzulegen. Dabei sei das Schriftstück der gegenständlichen
Berufungsvorentscheidung von der Anwaltssekretärin offensichtlich unbemerkt
angestoßen worden und in den Spalt zwischen dem Aktenschrank und der
dahinter befindlichen Wand gerutscht. Der gegenständliche Vorfall stelle
bei Dr. FF ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, das ihn an
der Einbringung einer Beschwerde gegen die in Rede stehende
Berufungsvorentscheidung gehindert habe. Das Versäumnis sei am
25. August 2004 entdeckt worden, das Hindernis, welches die Versäumnis
verursachte, daher mit diesem Tag weggefallen und der Wiedereinsetzungsantrag
als fristgerecht anzusehen.
Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag legte der Bf.
durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter je eine eidesstattliche Erklärung
des Herrn Dr. FF und der Frau GG. über den geltend gemachten
Sachverhalt vor. Unter einem wurde auch die versäumte Beschwerde
nachgeholt.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2004, Zl. ee., wurde
vom Zollamt BB. der Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung abgewiesen,
im gegenständlichen Fall liege kein unvorhergesehenes und unabwendbares
Ereignis vor.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 7. Jänner 2005 hielt der Bf. entgegen, die
erstinstanzliche Behörde habe keine amtswegigen Ermittlungen zur Frage nach
dem Vorliegen eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses angestellt,
insbesondere die von ihm beantragten Beweise, das waren die Einvernahmen des
früheren Rechtsvertreters Dr. FF und seiner Sekretärin GG. ,
unterlassen und die vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen nicht
entsprechend gewürdigt. Allenfalls liege - konform mit der ständigen
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ein minderer Grad des Versehens
vor, der den Bf. an der zeitgerechten Einbringung einer Beschwerde gehindert
hat. Dies stehe einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht
entgegen.
Das Zollamt wies die Berufung vom 7. Jänner 2005
in der nunmehr beim Unabhängigen Finanzsenat angefochtenen
Berufungsvorentscheidung vom 23. März 2005, Zl. aa. , als
unbegründet ab. Begründend verweist darin das Zollamt darauf, dass
nach der Schilderung des organisatorischen Ablaufes der Postbearbeitung in der
Kanzlei des Rechtsanwaltes Dris. FF zum Zeitpunkt der Zustellung der
verfahrensgegenständlichen Berufungsvorentscheidung kein Posteingangsbuch
und kein Fristenvormerk geführt worden seien. Die eingehenden
Schriftstücke seien nach der Einordnung in die betreffenden Akten lediglich
mit dem Datumsstempel versehen worden. Ein solcher Organisationsablauf
entspreche nicht der gemäß der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes im Verkehr mit Behörden gebotenen und für die
Einhaltung von Terminen und Fristen erforderlichen Sorgfalt. Ein
berufsmäßiger Parteienvertreter, der laufend Schriftverkehr mit
Behörden und Termine und Fristen einzuhalten hat, müsse damit rechnen,
dass ein Schriftstück in Verstoß geraten oder eine Frist
verabsäumt werden kann. Durch entsprechende organisatorische
Maßnahmen wie beispielsweise die sofortige Erfassung der Eingangspost in
einem Posteingangsbuch und der Rechtsmittel- sowie sonstigen Fristen in einem
Fristenvormerk bei regelmäßiger Überprüfung dieser
Aufzeichnungen könne die Versäumung der Frist durchaus verhindert bzw.
allenfalls rechtzeitig entdeckt werden, dass ein Schriftstück in
Verstoß geraten ist. Die beantragte Beweisführung sei unterlassen
worden, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht bestritten worden
seien.
In der mit Schriftsatz vom 29. April 2005 erhobenen
Beschwerde gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung des Zollamtes BB. vom
23. März 2005 bemängelt der Bf. wiederum die Unterlassung der
beantragten Einvernahmen Dris. FF und seiner Sekretärin GG. . Diese
Personen könnten nach Ansicht des Bf. darlegen, dass ein unvorhergesehenes
und unabwendbares Ereignis die Einbringung der Beschwerde verhindert hatten. Die
Schriftstücke seien von der Anwaltssekretärin nach deren
Übernahme auf dem Aktenschrank abgelegt worden, um sie in die betreffenden
Akten einzuordnen. Selbstverständlich setze dies auch voraus, dass die
Fristen in ein entsprechendes in der Kanzlei Dris. FF aufliegendes
Eingangs- bzw. Fristenbuch vermerkt werden. Dazu sei es aber nicht mehr
gekommen, weil der gegenständliche Bescheid hinter den Aktenschrank in der
Lücke zwischen Schrank und Mauer gefallen sei.
Im Übrigen verweist der Bf. auf seine
Berufungsausführungen. Die Anwaltssekretärin übe ihren Beruf rund
20 Jahre, davon mehr als 6 Jahre bei Dr. FF aus. Der
verfahrensgegenständliche Vorfall - durch eine Unachtsamkeit, die
möglicherweise von einem hereingekommenen Anruf ausgelöst wurde, habe
sie nicht bemerkt, dass das Schriftstück hinter den Aktenschrank gefallen
war - sei der erste und einzige, der ihr in dieser Zeit unterlaufen sei. Zufolge
der eidesstattlichen Erklärung Dris. FF sei seine Kanzleiorganisation
so ausgerichtet, dass ein Verlust von Schriftstücken nach menschlichem
Ermessen ausgeschlossen ist. In seiner zehnjährigen Praxis sei niemals ein
Schriftstück verloren gegangen oder eine Frist versäumt worden.
Der Bf. wiederholt in der Beschwerde darüber hinaus
seine Beweisanträge.
In der von
Amtswegen am 29. Juni 2005 anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung
wurde dem Beweisantrag des Bf. entsprochen und das Beschwerdevorbringen
verifiziert.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist
gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag
der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft
macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der
Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung
nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag
auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören
des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen
war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung
eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) bei der Abgabenbehörde
erster oder zweiter Instanz eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit
dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung
nachzuholen (Abs. 3 leg.cit.).
Im Verfahren ist unstrittig, dass die Frist zur Einbringung
einer Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes BB. vom
12. Jänner 2004, Zl. dd., versäumt wurde. Von dieser
Fristversäumnis erlangte der Bf. nach seinem Vorbringen erst am
10. August 2004 durch einen Anruf seines nunmehrigen Rechtsvertreters beim
vormaligen Rechtsvertreter Kenntnis. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 8.
September 2004 wurde somit fristgerecht eingebracht.
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist
gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag
der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft
macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der
Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung
nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag
auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören
des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen
war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung
eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) bei der Abgabenbehörde
erster oder zweiter Instanz eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit
dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung
nachzuholen (Abs. 3 leg.cit.).
Ein Ereignis im Sinne des § 308 BAO ist jedes
Geschehen, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein
psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, Sich irren. Unvorhergesehen ist
ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch
unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und
Vorsicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die
Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen
Eintritt voraussah (Ritz, BAO, § 308 Tz 8 ff).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in
jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des
Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (Ritz, BAO, § 308
Tz 20).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist ein
Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen
Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als
unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und
mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte (vgl. dazu Stoll;
BAO-Kommentar, Pkt. 4b zu § 308 BAO, S. 2983). Ein
einem Rechtsanwalt widerfahrenes Ereignis gibt einen Wiedereinsetzungsgrund
für die Partei nur dann ab, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt
selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei um einen
minderen Grad des Versehens handelt (VwGH vom 16. März 1993,
Zl. 89/14/0254).
Von einem minderen Grad des Versehens könnte nicht
mehr gesprochen werden, wenn der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche
und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt
außer Acht lässt (Stoll aaO Pkt 4c sowie beispielsweise VwGH
vom17. Februar 1994, Zl. 93/16/0020). An berufliche rechtskundige
Parteienvertreter ist ein strengerer Maßstab anzulegen als an
rechtsunkundige Personen (Stoll aaO. mit Verweis auf Fasching, Lehrbuch2,
Rz 580; VwGH vom 27. Jänner 1999,
Zl. 98/16/0290).
Im Lichte dieser Rechtsprechung waren die Vorbringen des
Wiedereinsetzungswerbers, die sich im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens,
insbesondere in der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat
bestätigten und als glaubhaft erwiesen haben, zu beurteilen.
Der bevollmächtigte berufsmäßige
Parteienvertreter hat die Organisation des Kanzleibetriebes so einzurichten,
dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte
Setzung von Verfahrenshandlungen, wie die fristgerechte Einbringung von
Rechtsmittel, gesichert ist. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass
Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach
auszuschließen sind. Liegen Organisationsmängel vor, wodurch die
Erreichung eines Zieles nicht gewährleistet ist, gilt das Kontrollsystem
als unzureichend und kann bei Fristversäumnis nicht mehr von einem
bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden (VwGH 12.11.1987,
89/16/105).
Der Bf. hat im vorliegenden Fall aber dargelegt, dass die
Kanzleiorganisation des vormaligen Rechtsvertreters so ausgerichtet war, dass
ein Verlust von Schriftstücken nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen
war. Es fanden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er der ihm
zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Übererwachungspflicht
gegenüber seiner Kanzleikraft nicht nachgekommen wäre. Der glaubhaft
dargelegte Umstand, dass das Schriftstück der in Rede stehenden
Berufungsvorentscheidung von der Kanzleiangestellten des vormaligen
Rechtsvertreters des Bf. nach der Postübernahme mit anderen
Schriftstücken, um es in den bezughabenden Akt einzuordnen, auf einem
Aktenschrank der Kanzlei abgelegt und offensichtlich - abgelenkt durch ein
Telefonat versehentlich angestoßen wurde und hinter den Aktenschrank fiel,
wo es verborgen blieb, bevor zur Fristenwahrung entsprechende Vorkehrungen,
insbesondere eine Vormerkung im Fristenbuch vorgenommen werden konnte, stellte
sich als ein unabwendbares Ereignis dar, das einem Durchschnittsmenschen auch
bei größtmöglicher Aufmerksamkeit widerfahren kann. Dieses
Ereignis war für den vormaligen Rechtsvertreter des Bf. unvorhergesehen und
unabwendbar und als minderer Grad des Versehens zu qualifizieren, weil ein
solches außergewöhnliches Ereignis nicht einkalkuliert werden konnte.
Erst durch das - glaubhaft einmalige - Ereignis wurde auch der Eintritt eines
solchen bedacht und eine entsprechende Vorkehrung veranlasst, um auch einem
derart außergewöhnlichen Gefahrenpotenzial entgegen zu wirken, indem
hinkünftig Schriftstücke nicht mehr am Aktenschrank abgelegt werden
durften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
9. April 1997, Zl. 97/13/0048, dargetan, es sei im Interesse
vernünftiger Rechtsschutzwahrung nicht angezeigt, jedes in der Kanzlei
eines berufsmäßigen Parteienvertreters unterlaufene Missgeschick dem
Parteienvertreter mit Wirkung für die Partei als ein den Grad minderen
Versehens übersteigendes Verschulden zuzurechnen, weil sich gerade aus dem
zweiten Satz des § 46 Abs. 1 VwGG (diese Bestimmung hat
denselben Wortlaut wie die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des
§ 308 Abs. 1 BAO zweiter Satz) deutlich das gesetzgeberische
Anliegen entnehmen lasse, den Rechtsschutz nicht aus formellen Gründen im
Ergebnis von Ereignissen scheitern zu lassen, die nach statistischer
Wahrscheinlichkeit menschlichen Fehlerkalküls im Drange der Geschäfte
auch eines berufsmäßigen Perteienvertreters fallweise vorkommen
können und verstehbar sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat als derartige
Ereignisse Kuvertierpannen und Postaufgabepannen durch verlässliche und im
vernünftigen Rahmen überwachte Mitarbeiter berufsmäßiger
Parteienvertreter bezeichnet. Dasselbe muss aber auch für das im
vorliegenden Rechtsbehelfsverfahren angesprochene außergewöhnliche
Ereignis gelten.
Bei dem einmaligen Versehen der zuständigen und
ansonsten seit vielen Jahren zuverlässigen Mitarbeiterin der Kanzlei des
vormaligen Rechtsvertreters im Zusammenhang mit der Aufbereitung von
Schriftstücken zur Fristenwahrung kann daher gleichwohl nicht von einem den
minderen Grad des Versehens ausschließenden Überwachungsverschulden
beim vormaligen Rechtsvertreter gesprochen werden.
Aus den dargelegten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 1. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0048-Z3K/05
- Stammnummer
- 16713
- Gültig
- 01.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF