Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3494-W/02
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsfrist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3494-W/02vom 22.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Führen innerhalb eines kurzen Zeitraumes mehrere, aufeinander folgende Fehler des Kanzleipersonals zu einer Fristversäumung im Zusammenhang mit der Abfertigung und Versendung eines konkreten Schriftstückes, so ist dies ein Indiz dafür, dass der Parteienvertreter der ihm obliegenden Überwachungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, was nicht als ein minderer Grad des Versehens gewertet werden kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Auf Basis des
Hauptversammlungsbeschlusses wurde die X-AG nach den Vorschriften des
Umwandlungsgesetzes unter Inanspruchnahme der umgründungssteuerlichen
Begünstigungen des Art. II UmgrStG durch Übertragung des Unternehmens
auf die damalige Y-AG (spätere Z-AG) als aufnehmende Gesellschaft
umgewandelt.
Im Rahmen einer hinsichtlich
des Unternehmens der ehemaligen X-AG vorgenommenen, die Jahre 1990 bis 1994
umfassenden, abgabenbehördlichen Prüfung wurden im Zuge der Ermittlung
der Einheitswerte des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1991, zum 1.
Jänner 1992 und zum 1. Jänner 1993 Feststellungen hinsichtlich der
Besitz- als auch der Schuldposten getroffen.
Dem Ergebnis der
abgabenbehördlichen Prüfung folgend verfügte die
Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 25. April 2001 hinsichtlich
der Z-AG als Rechtsnachfolger der ehemaligen X-AG die Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich des
Einheitswertes, der Vermögensteuer und des
Erbschaftssteueräquivalentes jeweils zum 1. Jänner 1991 und zum 1.
Jänner 1992 und setzte den Einheitswert, die Vermögensteuer und das
Erbschaftssteueräquivalent jeweils zu den oben genannten Stichtagen auf
Grundlage der im Bericht über das Ergebnis der Buch- und
Betriebsprüfung vom 14. April 2001 bzw. der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 25. Jänner 2001 getroffenen Feststellungen
fest.
Des weiteren nahm das Finanzamt
mit Bescheid vom 25. April 2001 nach erfolgter Wiederaufnahme des Verfahrens von
Amts wegen die Feststellung des Einheitswertes und die Festsetzung der
Vermögensteuer zum Stichtag 1. Jänner 1993 vor und erließ einen
Erstbescheid betreffend das Erbschaftssteueräquivalent zum 1. Jänner
1993 jeweils unter Berücksichtigung der von der Betriebsprüfung
getroffenen Feststellungen.
Im Ergebnis erfolgten die nachstehenden Feststellungen bzw.
Festsetzungen:
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|
1.1.1991
|
1.1.1992
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1.1.1993
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Einheitswert
des BV:
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630,863.000,00
S
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336,437.000,00
S
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1,781.000,00
S
|
Vermögensteuer:
|
5,677.760,00
S
|
3,027.930,00
S
|
16.020,00
S
|
Nachforderung:
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1,833.050,00
S
|
12.610,00
S
|
6.020,00S
|
Erbschaftssteueräquivalent:
|
1,435.050,00
S
|
941.080,00
S
|
5.070,00
S
|
Nachforderung:
|
463.300,00
S
|
178.960,00
S
|
5.070,00
S
Mit Antrag
vom 23. Mai 2001 ersuchte die Z-AG als Rechtsnachfolger der ehemaligen X-AG um
Verlängerung der Rechtsmittelfrist hinsichtlich der vorgenannten Bescheide
betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen bzw. betreffend
Einheitswert, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent zum 1.
Jänner 1991, zum 1. Jänner 1992 und zum 1. Jänner 1993 bis zum
22. Juni 2001.
Nachdem der vorgenannte
Fristverlängerungsantrag von der Behörde stillschweigend genehmigt
worden war, wurde mit Schreiben vom 22. Juni 2001 erneut um Erstreckung der
Rechtsmittelfrist nunmehr bis zum 20. Juli 2001 angesucht.
Das Finanzamt gab dem Ansuchen
mit Bescheid vom 3. Juli 2001 insofern statt, als die Frist zur Einbringung
einer Berufung gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens
von Amts wegen sowie gegen die Einheitswert-, Vermögensteuer- und
Erbschaftssteueräquivalentbescheide letztmalig bis zum 20. Juli 2001
erstreckt wurde.
Am 23. Juli 2001 wurde ein von
der steuerlichen Vertretung der Z-AG als Rechtsnachfolger der ehemaligen X-AG
verfasster und mit 6. Juli 2001 datierter Berufungsschriftsatz persönlich
bei der Abgabenbehörde erster Instanz abgegeben, der sich gegen die mit
Bescheiden vom 25. April 2001 erfolgten Festsetzungen der Vermögensteuer
und des Erbschaftssteueräquivalentes zum 1. Jänner 1991, zum 1.
Jänner 1992 und zum 1. Jänner 1993 richtete.
Der Berufungsschriftsatz wurde
vom zuständigen Finanzamt mit dem Eingangsstempel vom 23. Juli 2001 und dem
Aufdruck "persönlich überreicht" versehen.
Am 24. Juli 2001 langte bei der
Abgabenbehörde erster Instanz zudem ein mit 20. Juli 2001 datierter Antrag
auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die vorgenannte
Berufung ein.
Mit Bescheid vom 13. September
2001 wurde die Berufung vom 23. Juli 2001 gegen die Bescheide betreffend die
Vermögensteuer und das Erbschaftssteueräquivalent für 1991 bis
1993 gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO zurückgewiesen. Begründend
wurde ausgeführt, dass die Berufungsfrist bereits am 20. Juli 2001
abgelaufen sei.
Zufolge des im Steuerakt
befindlichen Rückscheines erfolgte die Zustellung des
Zurückweisungsbescheides am 18. September 2001 im Wege der Übernahme
des Poststückes durch einen Arbeitnehmer der Steuerkanzlei, welche mittels
Unterfertigung und Eingangsstempel desselben Datums bestätigend
festgehalten wurde.
In weiterer Folge wurde
über das Vermögen der Z-AG ein Ausgleichsverfahren
eröffnet.
Mit Schriftsatz vom 19. Oktober
2001 begehrte die steuerlich vertretene Z-AG als Rechtsnachfolger der X-AG die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur
Einbringung einer Berufung gegen die Bescheide betreffend die Festsetzung der
Vermögensteuer und des Erbschaftssteueräquivalentes für den
Zeitraum 1991 bis 1993.
Begründend wurde
ausgeführt, dass im Rahmen der für die Jahre 1990 bis 1993 erfolgten
Betriebsprüfung ein Sachverhalt nicht ausreichend berücksichtigt
worden sei, weshalb gegen die Bescheide betreffend Vermögensteuer und
Erbschaftssteueräquivalent für 1991 bis 1993 Berufung erhoben worden
sei. Gleichzeitig sei auch ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der
diesbezüglichen Abgabenbeträge gestellt worden.
Im Gefolge eines weder
vorhersehbaren noch durch ein effizientes Kontrollsystem abwendbaren
Mitarbeiterfehlers sei von den beiden vorbereiteten und unterfertigten
Schriftstücken jedoch nur der Aussetzungsantrag versandt
worden.
Bezugnehmend auf das interne
Kontrollsystem wurde zudem klargestellt, dass die Fristenwahrung der
steuerlichen Vertretung so geregelt sei, dass täglich alle eingehenden
Schriftstücke in einem Posteingangsbuch unter Eintragung der folgenden
Daten festgehalten würden:
fortlaufende
Numerierung der einlangenden Post
Angabe
des Datums des Einlangens
Art
des Einlangens
Absender
Kurzbeschreibung
des Inhaltes.
Den
weiteren Ausführungen zufolge würden alle einlangenden
Schriftstücke dem Steuerberater im Posteingangsbuch vorgelegt, von diesem
kontrolliert und abgezeichnet.
In der Folge
überprüfe der Steuerberater alle Schriftstücke auf eine
allfällige Fristenrelevanz hin. Bei gegebener Frist werde diese am
entsprechenden Tag in einem eigenen Fristenbuch unter Anführung des
Steuerpflichtigen, des Gegenstandes der Frist, allfälliger
Fristenverlängerungen und der fristengerechten Versendung
verzeichnet.
Danach erfolge die Verteilung
des Posteinganges auf die Sachbearbeiter, welche die ihre Klienten betreffenden
Fristen nochmals in ihrem persönlichen Kalender eintragen
würden.
Diese Eintragungen dienten der
Prüfung des fristgerechten Versandes fristenwahrender Post durch den
Steuerberater und die Sachbearbeiter.
Die fristgerechte Versendung
werde demnach bei Fälligkeit sowohl durch den Steuerberater als auch durch
den Sachbearbeiter überprüft und im Fristenbuch die korrekte und
fristgerechte Versendung angemerkt. Die fristenwahrende Post werde demnach durch
den Steuerberater und den jeweiligen Sachbearbeiter auf Übereinstimmung mit
dem Fristenbuch überprüft.
Im Postausgangsbuch werde
sämtliche ausgehende Post unter Anmerkung der folgenden Daten
eingetragen:
Datum
der Postaufgabe
Name
des Empfängers
Inhaltsbeschreibung
Porto
Art
der Versendung
Im
Berufungsfall sei der letzte Tag der Berufungsfrist der 20. Juli 2001 gewesen.
Zu diesem Zeitpunkt habe sich der steuerliche Vertreter auf Urlaub befunden und
daher zusätzlich Vorkehrungen für die Abwicklung des Schriftverkehrs
mit der Finanzverwaltung getroffen.
So seien beide
Schriftstücke vor Urlaubsantritt vom Steuerberater sachlich ausgefertigt
und unterfertigt worden, wobei ein Tippfehler auf der zweien Seite der Berufung
noch anordnungsgemäß von der Schreibkraft zu korrigieren gewesen sei.
Die Kontrolle, die ansonsten
vom Steuerberater selbst durchgeführt werde, sei von einer
langjährigen Kanzleileiterin übernommen worden. Zudem sei der
Geschäftsführer einer anderen Kanzlei mit der regelmäßigen
Überwachung der Fristenkontrolle beauftragt worden. So habe sowohl durch
die Kanzleileiterin als auch durch den Steuerberaterkollegen eine Kontrolle der
ausgehenden Schriftstücke anhand des Fristenbuches
stattgefunden.
Im gegenständlichen Fall
seien außerdem auf Grund der Größenordung der Steuerlast die
Sachbearbeiterin und das Sekretariat durch den Steuerberater noch vor dessen
Urlaubsantritt gesondert auf die Frist aufmerksam gemacht worden.
Zusätzlich sei die
Sachbearbeiterin im Rahmen eines Telefonates vom 20. Juli 2001 nochmalig auf die
Frist hingewiesen worden.
Darüber hinaus habe im
Rahmen einer am 20. Juli 2001 angesetzten Besprechung zwischen dem beauftragten
Kollegen und der Sachbearbeiterin nochmals eine Kontrolle der fristgerechten
Versendung der Berufung und des diesbezüglichen Antrages auf Aussetzung der
Einhebung der Abgabe mittels Postausgangsbuch und Fristenevidenz
stattgefunden.
Gegenständlich seien in
das Postausgangsbuch für Freitag, den 20. Juli 2001, unter anderem sowohl
der Antrag auf Aussetzung der Einhebung als auch die Berufung eingeordnet
worden.
In der Folge sei zwar der
angesprochene Aussetzungsantrag fristgerecht versandt worden, nicht aber die
dabei liegende Berufung. Wie diesbezüglich betont wurde, sei ein derartiges
Versäumnis sei der sonst sehr sorgfältigen Sekretärin noch nie
passiert.
Den weiteren
Berufungsausführungen zufolge habe das Sekretariat am darauf folgenden
Werktag (Montag, 23. Juli 2001) in der Früh die nicht kuvertierte, liegen
gebliebene Berufung in einem Stapel, sonstiger, am Freitag bearbeiteter
Unterlagen entdeckt.
Sofort eingeleitete Recherchen
durch den mittlerweile vom Urlaub zurückgekehrten Steuerberater hätten
ergeben, dass der Kuvertiervorgang durch ein eingehendes Telefonat unterbrochen
und irrtümlich das Kuvert nach dem Telefonat in dem Glauben, beide
Schriftstücke befänden sich darin, verschlossen worden
sei.
Die Berufung sei daher am
Montag, dem 23. Juli 2003, persönlich beim Finanzamt eingebracht
worden.
Abschließend ersuchte die
Z-AG als Rechtsnachfolger der X-AG gemäß
§ 308 BAO um
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der
rechtzeitigen Einbringung der Berufung gegen die Vermögens- und
Erbschaftssteueräquivalentbescheide für 1991 bis 1993, da es sich nach
Ansicht der Gesellschaft gegenständlich um ein Verschulden minderen Grades
handle. So seien nach deren Auffassung alle Voraussetzungen erfüllt um der
erforderlichen Sorgfaltspflicht gerecht zu werden.
Bezugnehmend auf die
Rechtzeitigkeit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages führte die
Gesellschaft aus, dass das Aufhören des Hindernisses mit Montag, dem 23.
Juli 2001, zu datieren sei. Das Ende der Einbringungsfrist sei daher der 23.
Oktober 2001, weshalb der am 22. Oktober 2001 eingebrachte
Wiedereinsetzungsantrag als fristgerecht zu betrachten sei.
Mit Beschluss des Gerichtes
wurde über das Vermögen der Z-AG der Anschlusskonkurs eröffnet
und A zum Masseverwalter bestellt.
Im Zuge des weiteren Verfahrens
wies die Behörde den mit 19. Oktober 2001 datierten Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO mit
Bescheid vom 26. Februar 2002 ab.
Dies wurde dahingehend
begründet, dass sowohl die Berufungsschrift vom 6. Juli 2001 als auch der
Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 20. Juli 2001 die gleiche Unterschrift
aufweisen würden, obwohl sich der Steuerberater am 20. Juli 2001 auf Urlaub
befunden habe.
Es sei weiters nicht
nachvollziehbar, dass das Rechtsmittel bereits am 6. Juli 2001 ausgefertigt
worden sei, jedoch - trotz der ausdrücklich angeführten
Größenordung - erst am letzten Tag der Berufungsfrist abgesandt
hätte werden sollen.
Außerdem sei
festzustellen, dass der in Rede stehende Antrag auf Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212 lit. a BAO - entgegen den Ausführungen im
Wiedereinsetzungsantrag - nicht schon am 20. Juli 2001, sondern laut
Postaufgabestempel erst am 23. Juli 2001 zur Post gegeben worden
sei.
Daraus gehe nach Ansicht der
Behörde aber hervor, dass die fristgerechte Einbringung der Berufung selbst
für den Fall der Versendung der Berufung im Kuvert des Aussetzungsantrages
keinesfalls gegeben wäre.
Da auf Grund des aufgezeigten
Sachverhaltes die vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe nicht zutreffen
würden, sei der Antrag abzuweisen.
Innerhalb der mit Bescheid vom
15. April 2002 bis zum 3. Mai 2002 verlängerten Rechtsmittelfrist erhob A
als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Z-AG als
Rechtsnachfolger der X-AG (in der Folge als Berufungswerber, kurz Bw.,
bezeichnet) mit Schriftsatz vom 30. April 2002 Berufung gegen den oben
angeführten Abweisungsbescheid vom 26. Februar 2002.
Zunächst führte der
Bw. bezugnehmend auf die mit verschiedenen Datumsangaben versehenen
Schriftsätze der Berufung (6. Juli 2001) bzw. des Aussetzungsantrages (20.
Juli 2001) aus, dass der letzte Arbeitstag des Steuerberaters vor seinem Urlaub
der 6. Juli 2001 gewesen sei. An diesem Tag seien noch alle fristenrelevanten
Schriftstücke (so auch die in Rede stehende Berufung und der
Aussetzungsantrag) erstellt, kontrolliert und versandfertig gemacht worden.
Infolge eines Tippfehlers sei der Aussetzungsantrag von einer anderen
Mitarbeiterin korrigiert und irrtümlich mit dem Datum des Fristendes der
Berufung versehen worden, was nicht weiters aufgefallen und daher auch so
unterfertigt worden sei.
Dass der Steuerberater
tatsächlich vom 6. bis 20. Juli 2001 auf Urlaub war, könne im
Übrigen anhand von Tickets und Hotelrechnungen nachgewiesen
werden.
Den in der Begründung des
angefochtenen Bescheides getroffenen Ausführungen, wonach es nicht
nachvollziehbar erscheine, dass mit der Abfertigung der Berufung und des
Aussetzungsantrages bis zum letzten Tag der Berufungsfrist zugewartet werde,
hielt der Bw. entgegen, dass es der ständigen Rechsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes entspreche, eine Frist auch am letzten Tag der Frist in
Anspruch zu nehmen.
Im Übrigen wies der Bw.
darauf hin, dass gegenständlich die Ausfertigung des Berufungsschreibens
sehr wohl deutlich vor dem Ende der Berufungsfrist erfolgt sei und lediglich der
Postversand erst am Fristende vorgenommen werden sollte.
Zu dem Umstand, dass auch der
Aussetzungsantrag entgegen den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag
einen verspäteten Poststempel aufweise, nahm der Bw. wie folgt
Stellung:
Aufgrund der
nachträglichen, nochmaligen Befragung der im Juli 2001 für die
Posterledigung zuständigen Mitarbeiterin habe diese ihre Aussagen
bezüglich des Ablaufes der Vorfälle widerrufen. Nunmehr habe sich
herausgestellt, dass die Mitarbeiterin sämtliche Kuverts in ihrer Tasche
mitgenommen und in den nächsten Briefkasten eingeworfen habe. Das Kuvert
mit dem Aussetzungsantrag sei dabei jedoch übersehen worden.
Im Rahmen der am nächsten
Werktag (Montag, 23. Juli 2001) nach Kenntnis vom Nichtversenden der Berufung
stattgefundenen Befragung nach dem Verbleib des Aussetzungsantrages, habe sie
angegeben, dass dieser ordnungsgemäß zur Post gegangen
sei.
Anlässlich der
persönlichen Abgabe der Berufung am selben Werktag sei ihr jedoch in ihrer
Tasche das den Aussetzungsantrag beinhaltende Kuvert aufgefallen.
Aus Angst vor dienstrechtlichen
Folgen habe die Mitarbeiterin das Kuvert mit dem Aussetzungsantrag in einen
Postkasten neben der zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz
eingeworfen.
Wie der Bw. weiters betonte,
habe es bisher ein derartiges Fehlverhalten weder in der Kanzlei noch bei dieser
Mitarbeiterin gegeben.
Abschließend beantragte
der Bw. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag
auf Wiedereinsetzung vom 19. Oktober 2001 Folge gegeben und der
Abgabenbehörde erster Instanz die inhaltliche Entscheidung über die
Berufung aufgetragen werde.
Als Beweismittel bot der Bw.
die Vernehmung des im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuständigen,
steuerlichen Vertreters, sowie die Vorlage von diesbezüglichen Unterlagen
und Beweisstücken an.
Im Zuge des weiteren Verfahrens
legte das Finanzamt die gegenständliche Berufung gegen den Bescheid
betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß
§ 308 BAO hinsichtlich der Versäumung der Frist zur
Einbringung der Berufung gegen die Bescheide betreffend Vermögensteuer und
Erbschaftssteueräquivalent für den Zeitraum 1991 bis 1993
gemäß
§ 276 Abs. 6 BAO der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Berufungsfall ist strittig, ob die von der
Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 26. Februar 2002
vorgenommene Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß
§ 308 BAO hinsichtlich der versäumten Frist zur
Einbringung einer Berufung zu Recht erfolgte oder nicht.
Gemäß
§ 308 Abs 1 BAO ist auf Antrag der
Partei, die durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erleidet,
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei
glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden
an der Versäumung zur Last liegt, hindert dabei die Bewilligung der
Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens
handelt.
Ziel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, bei
Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer
Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden
versäumt hat (siehe Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 2.,
überarbeitete Auflage, Seite 750, Rz. 1 zu § 308). Das Institut der
Wiedereinsetzung bezweckt demnach, ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder
in Gang zu setzen und die Partei in jenen Stand des früheren Verfahrens
zurückzuversetzen, in dem es sich vor Ablauf der versäumten Frist
befunden hat.
Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung zählt der
Umstand, dass die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
verhindert war, wobei unter einem Ereignis im Sinne des § 308 BAO nicht nur
ein Geschehen in der Außenwelt sondern auch psychische Vorgänge wie
beispielsweise Vergessen oder Übersehen verstanden werden.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Ereignis
unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat
und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die subjektiv zumutbare
Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte (siehe dazu VwGH
30.5.1995, 95/05/0060).
Hingegen ist ein Ereignis als unabwendbar im Sinne des
§ 308 BAO zu qualifizieren, wenn es bei Anwendung der normalerweise
erreichbaren Möglichkeiten und Mittel durch einen Durchschnittsmenschen
objektiv nicht verhindert werden konnte (vgl. VwGH 15.3.2001,
98/16/0051).
Als weitere Voraussetzung darf auf Seiten der Partei bzw.
des Vertreters kein Verschulden an der Versäumung der Frist vorliegen, das
über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
weiters das über einen minderen Grad des Versehens hinausgehende
Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumnis dem
Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten (vgl. VwGH 10.9.1998,
98/15/0130).
Widerfährt ein derartiges Ereignis daher dem
steuerlichen Vertreter der Partei, so gibt es dann einen Wiedereinsetzungsgrund
für die Partei ab, wenn das Ereignis für den Vertreter selbst
unverschuldetermaßen eingetreten ist und für ihn unvorhergesehen und
unabwendbar im Sinne der obigen Ausführungen war (vgl. Stoll, BAO -
Kommentar, Band 3, Stand: 1994, Seite 2985 zu § 308).
Im vorliegenden Fall führt der Bw. zwei Gründe
für die Versäumung der Berufungsfrist ins Treffen:
So wird zum einen geltend gemacht, dass der
gegenständliche Berufungsschriftsatz versehentlich nicht gemeinsam mit dem
Aussetzungsantrag kuvertiert worden ist. Zum anderen begründet der Bw. die
Fristversäumung damit, dass die Kanzleimitarbeiterin das nur den
Aussetzungsantrag beinhaltende Briefkuvert irrtümlich nicht rechtzeitig in
den Briefkasten der Post geworfen hat.
In diesem Zusammenhang ist
bezüglich des vom Bw. gestellten Beweisantrages bzw. der als Beweismittel
angebotenen Einvernahme des im Berufungszeitraum zur steuerlichen Vertretung
befugten Steuerberaters bzw. Vorlage von diesbezüglichen Unterlagen
Folgendes festzuhalten:
Gemäß
§ 183 Abs. 3 zweiter Satz BAO ist von der Aufnahme beantragter Beweise
abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt
werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit
unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei
denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und
für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt,
dass die Beweise in der
offenbaren
Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind.
In
Anlehnung an die vorgenannte Bestimmung war von der Einvernahme des angebotenen
Zeugen bzw. von der Vorlage weiterer Unterlagen abzusehen, da sowohl die
Tatsachenausführungen im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages als auch jene
im Zuge des Berufungsvorbringens als sachverhaltsmäßig richtig
erachtet werden. Der dem Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt gilt daher als
unbestritten und wird der vorliegenden Entscheidung zu Grunde
gelegt.
Im vorliegenden Fall
stützt der Bw. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zunächst auf den Umstand, dass der in Rede stehende Berufungsschriftsatz
aufgrund eines Versehens der ansonsten sehr zuverlässigen Sekretärin
nicht fristgerecht kuvertiert worden sei, obzwar eine Kontrolle der
fristgerechten Versendung der Berufung und des diesbezüglichen Antrages auf
Aussetzung der Einhebung der Abgabe mittels Fristenevidenz und Postausgangsbuch
stattgefunden habe.
Ausgehend von dem dargestellten Sachverhalt, der - wie
bereits ausgeführt - in ausreichender Weise als glaubhaft gemacht anzusehen
ist, erweist sich das versehentliche Unterbleiben der Kuvertierung durch die
verlässliche Kanzleikraft aber gegenständlich aus folgendem Grund als
kein geeigneter Wiedereinsetzungsgrund:
Zufolge der Bestimmung des § 308 Abs. 1 BAO hat der
Wiedereinsetzungswerber zu behaupten und glaubhaft zu machen, dass er
unverschuldet infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses
verhindert war, eine Frist einzuhalten.
Demnach obliegt dem Wiedereinsetzungswerber also auch,
glaubhaft zu machen, dass zwischen diesem Ereignis und der Fristversäumnis
ein Kausalzusammenhang besteht (siehe dazu Stoll Stoll, BAO - Kommentar, Band 3,
Stand: 1994, Seite 2975 zu § 308).
Im Wiedereinsetzungsantrag wird die Fristversäumnis
darauf zurückgeführt, dass die zuverlässige Sekretärin
entgegen der ausdrücklichen Anordnung, sowohl die Berufung als auch den
Aussetzungsantrag gemeinsam in einem Kuvert zu versenden, lediglich den
Aussetzungsantrag, nicht jedoch die Berufung kuvertiert habe.
Wenn der Bw. im Rahmen der Berufung nunmehr zusätzlich
vorbringt, dass das Kuvert, in dem sich der Aussetzungsantrag befunden hat,
infolge eines Versehens der Kanzleimitarbeiterin nicht rechtzeitig in den
Briefkasten geworfen worden sei, so folgt daraus, dass die im Hinblick auf seine
Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu beurteilende Nicht -
Kuvertierung der Berufung gegenständlich nicht allein als kausal im Sinne
des § 308 BAO zu qualifizieren ist.
Selbst wenn nämlich der Berufungsschriftsatz gemeinsam
mit dem Aussetzungsantrag kuvertiert worden wäre, so hätte diese
ordnungsgemäße Vorgangsweise trotzdem keinen Einfluss auf die
rechtzeitige Erhebung des Rechtsmittels gehabt.
Der vom Bw. behauptete Wiedereinsetzungsgrund (Nicht -
Kuvertierung durch ein Fehlverhalten der Kanzleikraft) vermag demnach
gegenständlich mangels konkreter Kausalität keinen tauglichen
Wiedereinsetzungsgrund abzugeben.
Die Behörde hat daher dem in Rede stehenden
Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Berufungsfrist schon im Hinblick auf diese Erwägungen mit Recht nicht
stattgegeben.
Soweit der Bw. aber nunmehr im Berufungsschriftsatz
vorbringt, das Kuvert mit dem Aussetzungsantrag sei durch ein Versäumnis
der für die Posterledigung zuständigen Mitarbeiterin nicht rechtzeitig
in den Briefkasten eingeworfen worden, und somit den Wiedereinsetzungsantrag im
Ergebnis auf das versehentliche Nichtversenden des Kuverts stützt, so wird
auch damit kein die Wiedereinsetzung rechtfertigender Grund
dargetan:
Wie bereits im Vorigen ausgeführt, ist nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verschulden des
Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei
selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen (vgl. VwGH
7.8.2003, 2000/16/0735). Das Verschulden eines Kanzleibediensteten eines
bevollmächtigten Vertreters darf demnach dem Verschulden der Partei oder
des Vertreters nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden (vgl. VwGH 24.11.1997,
95/10/0096).
Führt das Fehlverhalten von Angestellten des
Vertreters zu einer Fristversäumung, so ist zu prüfen, ob der
Vertreter und damit die Partei selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt
hat, indem eine auferlegte Sorgfaltspflicht außer acht gelassen wurde
(siehe VwGH 14.1.2004, 2003/08/0263).
So stellt das Versehen eines Kanzleibediensteten für
den Vertreter und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein die
Wiedereinsetzung rechtfertigendes Ereignis im Sinne des § 308 BAO dar,
wenn der Vertreter
a) entsprechende organisatorische Vorsorgen zur
Verhinderung der Fehlleistung getroffen hat und
b) den ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen
Überwachungspflichten dem Kanzleipersonal gegenüber nachgekommen ist (
vgl. Stoll, BAO - Kommentar, Band 3, Stand: 1994, Seite 2986 zu §
308).
In Anlehnung an das oben Gesagte muss der steuerliche
Vertreter die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die
richtige und fristgerechte Vormerkung von Terminen und damit eine rechtzeitige
Einbringung von Rechtsmitteln sichergestellt ist (siehe VwGH 21.10.1993,
92/15/0100). Zusätzlich ist durch entsprechende Kontrollen vorzusorgen,
dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach
auszuschließen sind (vgl. VwGH 16.3.1993, 89/14/0254).
Im vorliegenden Fall kann zwar davon ausgegangen werden,
dass die richtige Vormerkung von Terminen und somit die zeitgerechte Wahrnehmung
von Fristen insofern sichergestellt ist, als sowohl ein Fristenbuches als auch
ein Postausgangsbuch eingerichtet sind.
Es darf aber nicht übersehen werden, dass den
Vertreter der Partei neben Vorsorgepflichten durch Einrichtung einer
entsprechenden Kontrollorganisation auch Überwachungspflichten treffen
(siehe dazu Stoll, BAO - Kommentar, Band 3, Stand: 1994, Seite 2987 zu §
308).
Die Unterlassung der Ausübung dieser Verpflichtung
bedeutet ein Überwachungsverschulden, welches letztlich der Partei selbst
zu Lasten fällt (vgl. erneut Stoll, BAO - Kommentar, Band 3, Stand: 1994,
Seite 2987 zu § 308). Maßgebend ist demnach, ob dem Parteienvertreter
mangelhafte Überwachung und Kontrolle anzulasten sind.
Wohl geht die Überwachungspflicht nicht so weit, dass
lückenlos jeder Arbeitsablauf zu überprüfen ist, weshalb einem
Parteienvertreter eine regelmäßige Kontrolle rein manipulativer
Tätigkeiten nicht zuzumuten ist, will man die ihm obliegende
Sorgfaltspflicht nicht überspannen (siehe VwGH 24.9.2003,
2003/13/0076).
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof in den
Fällen von Kuvertierungs- und Postaufgabepannen durch verlässliche
Mitarbeiter berufsmäßiger Parteienvertreter wiederholt ausgesprochen,
dass sich ein Vertreter mit einem ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb im
allgemeinen, solange er nicht durch Fälle von Unzuverlässigkeit zu
persönlicher Aufsicht und Kontrollmaßnahmen genötigt wird,
darauf verlassen darf, dass sein Kanzleipersonal eine ihm aufgetragene Weisung
auch befolgt (vgl. VwGH 25.2.2003, 99/14/0241).
Es ist dem Parteienvertreter im allgemeinen weder zumutbar,
selbst jene Wege und Hilfsdienste zu erbringen, für deren Besorgung er sich
der Mithilfe der Kanzleikräfte bedient, noch muss eine von ihm angeordnete
Postaufgabe auf Ihr tatsächliches Stattfinden kontrolliert werden (vgl.
VwGH 11.3.1992, 91/13/0129).
Dem Bw. ist daher grundsätzlich beizupflichten, wenn
er das Nichtversenden von Schriftstücken unter jene Hilfsdienste einreiht,
für deren Besorgung üblicherweise Kanzleikräfte herangezogen
werden.
Dennoch ist das Vorbringen des Bw. nicht geeignet, dem
Wiedereinsetzungsantrag zum Erfolg zu verhelfen:
Ob ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt bzw. ob grobes
Verschulden anzunehmen ist, muss stets nach den Umständen des Einzelfalles
unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Bw. bzw.
seines Vertreters beurteilt werden (vgl. Ritz, Kommentar zur
Bundesabgabenordnung, 2., überarbeitete Auflage, Seite 752, Rz. 16 zu
§ 308).
In diesem Zusammenhang darf im Berufungsfall daher nicht
übersehen werden, dass es gegenständlich zu einer zweimaligen
Versäumung von Kanzleimitarbeitern und damit zu einem Aufeinanderfolgen von
Fehlleistungen im Rahmen der Kuvertierung und Postaufgabe gekommen
ist.
Wie bereits im Vorigen ausgeführt, ist ein Versehen
eines Kanzleiangestellten dem Parteienvertreter und damit der Partei selbst nur
dann anzulasten, wenn der Vertreter die gebotene und ihm zumutbare
Überwachungspflicht gegenüber den Angestellten unterlassen hat und den
Vertreter selbst an der Versäumung insofern ein den Grad minderen Versehens
übersteigendes Verschulden trifft, als eine auferlegte Sorgfaltspflicht
außer acht gelassen wurde (siehe VwGH 3.4.1998, 97/19/0491).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Sorgfaltspflicht jedenfalls dann noch gewahrt, wenn dem Vertreter nur ein
minderer Grad des Versehens unterläuft (siehe beispielsweise VwGH 2.3.1995,
94/19/0017). Ein lediglich minderer Grad des Versehens ist der leichten
Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB gleichzusetzen (vgl. Stoll,
BAO - Kommentar, Band 3, Stand: 1994, Seite 2984 zu § 308). Keine leichte
Fahrlässigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn jemand auffallend sorglos
handelt (vgl. VwGH 15.6.1993, 93/14/0011). Auffallend sorglos handelt derjenige,
der die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen
und Fristen erforderliche und persönlich zumutbare Sorgfalt außer
acht lässt, wobei an rechtskundige Parteienvertreter eine strengerer
Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige Personen (siehe VwGH
15.3.2001, 98/16/0051).
Vor dem Hintergrund der bereits dargestellten Rechtslage
ist zwar davon auszugehen, dass einem Parteienvertreter bei entsprechenden
organisatorischen Maßnahmen und angemessener Überwachung im Falle von
vereinzelten Verstößen durch zuverlässige Mitarbeiter im
allgemeinen kein Schuldvorwurf gemacht werden darf, als der eines minderen
Versehens.
Wenn aber wie im Berufungsfall innerhalb eines kurzen
Zeitraumes mehrere, aufeinander folgende Fehler des Kanzleipersonals zu einer
Fristversäumung führen, so ist dies ein Indiz dafür, dass der
bevollmächtigte Parteienvertreter der gebotenen und ihm zumutbaren
Überwachungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist.
So kann in Anbetracht des für einen
berufsmäßigen Parteienvertreter geltenden Sorgfaltsmaßstabes
ein mehrmaliges Fehlverhalten durch Mitarbeiter im Zusammenhang mit der
Abfertigung und Versendung eines konkreten Schriftstückes nicht mehr als
ein minderer Grad des Versehens gesehen werden.
Die Tatsache, dass im Rahmen der Abfertigung und Versendung
eines einzigen Schriftstückes nicht nur die Kuvertierung unterblieb,
sondern auch die rechtzeitige Postaufgabe versäumt wurde und damit bereits
zweimal hintereinander die ausdrücklichen Anordnungen des
Parteienvertreters nicht beachtet worden sind, ist daher nicht mehr als ein
minderer Grad des Versehens zu werten.
Wenn im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt wird, dass
das Sekretariat im Hinblick auf die Größenordnung der in Rede
stehenden Steuerlast nochmalig auf die Frist aufmerksam gemacht worden sei, so
wäre der Vertreter im konkreten Fall erst recht verhalten gewesen, im Wege
einer nachträglichen Kontrolle dafür vorzusorgen, dass die Berufung
ordnungsgemäß kuvertiert und auch versendet wird.
Unter diesen Umständen hat aber der steuerliche
Vertreter die erforderlichen und ihm nach seinen persönlichen
Fähigkeiten zumutbaren Sorgfalts- und Überwachungspflichten
gröblich verletzt, sodass im vorliegenden Fall von einem minderen Grad des
Versehens keine Rede sein kann.
Wie bereits oben dargelegt, ist ein im Zusammenhang mit der
Einhaltung einer Frist erfolgtes Fehlverhalten eines Mitarbeiters des Vertreters
letzterem und damit auch der Partei dann als Verschulden anzurechnen, wenn der
bevollmächtigte Vertreter die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene
Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten unterlassen
hat.
Auf Grund der vorigen Ausführungen ergibt sich daher,
dass dem Bw. ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist, das
über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, zur Last liegt und sich
die behaupteten Wiedereinsetzungsgründe zudem als nicht tauglich erwiesen
haben.
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend die Abweisung
des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§
308 BAO war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien,
22. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
WiedereinsetzungFristversäumungEreignisWiedereinsetzungsgrundVersehenFehlverhaltenSorgfaltspflichtVerschulden
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3494-W/02
- Stammnummer
- 13233
- Gültig
- 22.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF