…führen würde bzw. ob die Einhebung der Abgabenschuld jedenfalls mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen im Sinne der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbunden wäre. Da - wie obig ausgeführt - im Nachsichtsverfahren das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast nicht bei der Behörde, sondern beim Nachsichtswerber liegt, ist es…
…eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht an der Existenzgefährdung nichts ändert. Entgegen der den Bw. treffenden qualifizierten Mitwirkungspflicht hat der Bw. nicht dargelegt, warum bei einem Gesamtschuldenstand von € 136.475,88 (bei Erfüllung der Vereinbarung hinsichtlich der Bankverbindlichkeit…
…Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.1996, 92/13/0291) eine mangelnde Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden. Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungslast und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Seine Sache ist…
…eines allgemeinen, quotenmäßigen Forderungsverzichtes ein Verzicht auf die Abgabenforderungen zur Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Nachsichtswerbers mit beitragen kann (VwGH 24.9.1999, 99/14/0118). Im Nachsichtsverfahren trifft den Abgabepflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast liegt beim Nachsichtswerber (vgl. Ritz…
…Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht aus persönlichen Gründen nicht unbedingt der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller Schwierigkeiten oder Notlagen…
…Wiedergabe der Wortlaute des § 276 Abs. 1, Abs. 6 und Abs. 8 BAO, des § 256 Abs. 3 BAO und des § 236 Abs. 1 BAO, der maßgeblichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur persönlichen und sachlichen Unbilligkeit sowie der im Nachsichtsverfahren geltenden erhöhten Mitwirkungspflicht des Nachsichtswerbers wurde sinngemäß…
…und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 26.02.2003, 98/13/0091). im vorliegenden Fall zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes vor…
…und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 26.02.2003, 98/13/0091). im vorliegenden Fall zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes vor…
…Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann, und zwar von sich aus, ohne dass es noch gesonderter Aufforderungen bedarf. Es ist Sache des Berufungswerbers…
…persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdete. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht unbedingt der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt…
…der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt. Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers bzw…
…dass die Einbringungsmöglichkeit der nachsichtsbetroffenen Haftungsschulden durch exekutiven Zugriff auf diese Liegenschaften nach gegenwärtigem Ermittlungsstand als negativ zu beurteilen ist. Zum selben Ergebnis gelangt der unabhängige Finanzsenat im Übrigen aber auch bei Beurteilung der sonstigen Vermögens- und der Einkommensverhältnisse des Nachsichtswerbers. In dem der Bw…
…Die geforderten Nachweise dafür habe der Bw. aber nicht beigelegt. Im Nachsichtsverfahren liege das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber; ihn treffe in diesem Verfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 30.9.1992, 91/13/0225, sei eine Nachsicht ausgeschlossen…
…eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft und der Nachsichtswerber das Vorliegen all jener Umstände, auf die die Nachsicht gestützt werden kann, von sich aus einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels darzutun hat, sodass das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast bei ihm liegt. Wie dem Abgabenkonto des Bw…
…Nach der Ansicht des Finanzamtes genüge die pauschale Behauptung, die Abstattung der gesamten Abgabenschuld sei mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden, nicht der im Nachsichtsverfahren der Nachsichtswerberin auferlegten erhöhten Mitwirkungspflicht. Ob eine persönliche Unbilligkeit vorliege, könne ohne Konkretisierung der bei der Nachsichtswerberin vorliegenden Umstände und nur…
…beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinn seiner Mitwirkungspflicht, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. VwGH 15.2.2006, 2005/13/0176). Bei der Frage, ob "offensichtliche Fahrlässigkeit" im Sinn des Art…
…finanzielle Situation des Bw. für den Unabhängigen Finanzsenat evident war, war es auf Grund seiner Angaben dennoch nicht möglich, sich ein umfassendes Bild von seinen finanziellen Verhältnissen zu machen. Da es sich bei der Nachsicht um einen Begünstigungstatbestand handelt, trifft den Nachsichtswerber eine erhöhte Mitwirkungspflicht…
…nach der Lage des Falles unbillig wäre. Im Nachsichtsverfahren trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann. Das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast liegt daher beim Nachsichtswerber. …
…erfährt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 30. Jänner 2003, 2000/15/0086) auch dann eine Einschränkung seiner Haftung, wenn er den Nachweis erbringt, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre. Dabei bedeutet die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers nicht…
…des Geschäftsführers, im Verwaltungsverfahren ein konkretes Vorbringen zu dem durch die Missachtung der Gläubigergleichbehandlung verursachten Abgabenausfall zu erstatten. In der Regel werde nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermögliche. Diese qualifizierte Mitwirkungspflicht…