Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1571-W/06
Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1571-W/06vom 18.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MS, vertreten durch E-GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 13. Februar 2006 betreffend
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 29. Juni 2005 beantragte der
Berufungswerber (Bw.), einen Teil von 55% des auf seinem Abgabenkonto
aushaftenden Rückstandes in Höhe von € 19.476,41
nachzusehen.
Im Zuge des Konkursverfahrens der D-GmbH seien auch
zwischen 50 und 55% der Schulden des Einzelunternehmens außergerichtlich
nachgelassen worden. Ohne diesen Schuldennachlass hätte auch für das
Einzelunternehmen ein Konkursverfahren eingeleitet werden müssen. Nach
Abschluss des Konkursverfahrens der D-GmbH bestehe nun ein
Unternehmensfortführungskonzept, welches grundsätzlich
ermögliche, auch das Einzelunternehmen ohne Schuldenregulierungsverfahren
fortzuführen. Die Einhebung des gesamten Abgabenrückstandes in
Höhe von € 19.476,41 sei aber auf Grund der finanziellen
Situation als unbillig anzusehen und würde für den Bw. eine erhebliche
Härte darstellen.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2005 beantragte der
Bw. unter Hinweis auf das Ansuchen vom 29. Juni 2005 einen Teil von
55% des auf seinem Abgabenkonto aushaftenden Rückstandes in Höhe von
€ 21.177,40 nachzusehen.
Die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des Bw.
hätten in einer gewerblichen Vermietung an die D-GmbH bestanden. Auf Grund
der wirtschaftlichen Situation des Mieters (Konkurseröffnung im
April 2004) seien bereits 2004 keine Mieteinnahmen mehr erzielt worden. Per
31. Dezember 2004 sei die gewerbliche Vermietung schließlich
beendet worden.
Mit Eingabe vom 31. Jänner 2006 beantragte
der Bw. neuerlich unter Hinweis auf das Ansuchen vom 29. Juni 2005
einen Teil von 55% des auf seinem Abgabenkonto aushaftenden Rückstandes in
Höhe von € 21.321,97 nachzusehen.
Das Finanzamt wies die Ansuchen mit Bescheid vom
13. Februar 2006 ab.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass er auf Grund der (laut Jahreslohnzettel 2005) geringfügig
vorhandenen liquiden Mittel seit Jahren bei seinen Eltern wohne.
Eine Nachsicht würde auch nicht ausschließlich
zu Lasten der Finanzverwaltung gehen, da mit den Hauptgläubigern, der SN,
laut Schreiben vom 16. August 2005 ein Übereinkommen bestehe,
dass die SN bei Einmalzahlung von € 50.000,00 auf die Differenz zu
€ 258.538,05 verzichte, was einem Schuldnachlass von 80% gleichkomme.
Die im Abweisungsbescheid angeführten Schulden bei der BA und der WG
beträfen Schulden der D-GmbH und nicht des Bw. Eine Nachsicht würde
daher sehr wohl im Hinblick auf den Gesamtschuldenstand zu einer wesentlichen
Verbesserung der wirtschaftlichen Lage bzw. zur Sanierung des Bw.
führen.
Der Bw. beantrage daher die Stattgabe der Berufung und
Nachsicht in Höhe von 80% des laut Schreibens vom
31. Jänner 2006 angeführten Rückstandes von
€ 21.321,97 (€ 17.057,97).
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. Mai 2006 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2006 beantragte der Bw.
die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die
Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen
oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.
Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich"
bedingt sein.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann
vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers
gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht
unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung,
besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt,
dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten
Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden
gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.
Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen"
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommt.
Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und
in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der
Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene
Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.1996, 92/13/0291) eine mangelnde
Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von
Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Dass durch die Einhebung der Abgaben, deren Nachsicht
begehrt wurde, die Existenz des Bw. gefährdet würde, wird von ihm
nicht behauptet, sondern lediglich, dass die Einhebung des gesamten
Abgabenrückstandes auf Grund der finanziellen Situation als unbillig
anzusehen sei.
Laut den Feststellungen über die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bw. vom 20. Juli 2005 lebt der Bw. von der
Unterstützung seiner Eltern, zumal der vereinbarte Gehalt von
€ 691,00 aus seiner Geschäftsführertätigkeit bei DB
seit Mai 2005 nicht ausbezahlt worden sei. Es bestehen
Bankverbindlichkeiten in Höhe von € 50.000,00 (SN) und
€ 47.000,00 (BA) sowie Verbindlichkeiten gegenüber der WG in
Höhe von € 24.000,00. Der aushaftende Abgabenrückstand
beträgt zum 16. Juni 2008 € 15.475,88. Vermögen
ist nach diesen Feststellungen keines vorhanden. Allerdings ist der Bw. laut
Aktenlage Alleingesellschafter der D-GmbH.
Laut Einkommensteuerbescheid 2005 vom
22. August 2007 bezog der Bw. im Jahr 2005 neben den Einkünften
aus nichtselbstständiger Arbeit von DB in Höhe von
€ 8.318,00 (brutto) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
€ 43.932,27. Eine Einkommensteuererklärung für 2006 wurde
bislang nicht eingereicht. Aus den Lohnzetteln für 2006 und 2007 ergeben
sich für diese Jahre Einkünfte in Höhe von € 9.660,00
und € 9.093,00 (brutto).
Mangels Bekanntgabe von Einkünften aus Gewerbebetrieb
nach 2005 ist bei der Entscheidung somit lediglich von Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von € 9.093,00 (brutto)
auszugehen. Davon entfällt ein Betrag von € 1.349,00 auf sonstige
Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2 EStG (13. und 14.
Monatsbezug). Der Betrag von € 1.594,53 wurde an
Sozialversicherungsbeiträgen einbehalten. Somit ergibt sich ein monatliches
Nettogehalt von € 512,46, sodass in Hinblick auf die Bestimmung des
§ 291 a EO über den unpfändbaren Freibetrag
(€ 747,00 Grundbetrag laut Existenzminimum-Verordnung 2008), von
dem nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur
Exekutionsordnungs-Novelle 1991 (181 der BlgNR XVIII GP) anzunehmen ist, dass
der festgesetzte Betrag ausreicht, damit der Verpflichtete seinen notwendigen
Lebensunterhalt bestreiten kann, wobei wohl auch der durchschnittliche
Wohnungsaufwand gedeckt werden kann, die Einhebung des
nachsichtsgegenständlichen Abgabenbetrages von € 11.727,08 nicht
möglich und damit auch nicht mit besonders harten Auswirkungen verbunden
erscheint (vgl. VwGH 10.5.2001, 2001/15/0033).
Selbst wenn eine teilweise Einbringlichkeit der
nachsichtsgegenständlichen Abgabenschuld infolge Vorliegens von
zusätzlichen Einkünften aus Gewerbebetrieb gegeben wäre,
wäre zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.5.2001, 2001/15/0033) die
Existenzgefährdung gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder
entscheidend mitverursacht sein müsste. Eine Unbilligkeit ist dann nicht
gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist,
dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht an der
Existenzgefährdung nichts ändert. Entgegen der den Bw. treffenden
qualifizierten Mitwirkungspflicht hat der Bw. nicht dargelegt, warum bei einem
Gesamtschuldenstand von € 136.475,88 (bei Erfüllung der
Vereinbarung hinsichtlich der Bankverbindlichkeit in Höhe von
€ 258.538,05) gerade die Einhebung eines Betrages von
€ 11.727,08 als unbillig anzusehen sein sollte. Jedenfalls würde
- wie dem Bw. bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides
vorgehalten wurde - auch die Gewährung der beantragten Nachsicht an der
vorgebrachten schlechten wirtschaftlichen Lage des Bw. keine entscheidende
Änderung bewirken.
Sofern der Bw. hinsichtlich der Schulden bei der BA und der
WG vorbringt, dass es sich dabei um Schulden der D-GmbH gehandelt habe, ist dem
vorerst zu entgegnen, dass der Bw. selbst diese Verbindlichkeiten
anlässlich der Feststellungen über seine wirtschaftlichen
Verhältnisse vom 20. Juli 2005 angegeben hat. Das Vorbringen des
Bw. in diesem Punkt ist daher in sich widersprüchlich, sodass entsprechend
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.5.1992,
88/17/0218) davon ausgehend für die Behörde das Vorliegen einer
Existenzgefährdung (bzw. Unbilligkeit im Sinne des
§ 236 BAO) bei Einbringung der Abgabenschuldigkeit nicht zu
erkennen ist. Zudem ergibt sich aus dem Schreiben der SN vom
25. Oktober 2005 an den Bw., dass die vom Bw. in Form eines
vollstreckbaren Notariatsaktes anerkannte Schuld in Höhe von
€ 50.000,00 (zuzüglich 3% Zinsen) auch Konten der D-GmbH
betrifft, und ist der Bw. - wie bereits erwähnt wurde -
Alleineigentümer der D-GmbH.
Der Hinweis auf die Gewährung eines
außergerichtlichen Ausgleiches (zwischen 50 und 55% der Schulden des
Einzelunternehmens) übersieht, dass nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.1.1996, 95/14/0062) eine Verpflichtung
der Abgabenbehörde, durch Abgabennachsicht zur Sanierung von in
wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Unternehmen beizutragen, nicht
besteht, und zwar auch dann nicht, wenn andere Gläubiger des
Abgabepflichtigen freiwillig Nachlässe gewähren.
Mangels Darlegung einer Unbilligkeit im Sinne des
§ 236 BAO konnte die beantragte Nachsicht somit nicht
gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
persönliche UnbilligkeitExistenzgefährdungExistenzminimumEinbringlichkeitqualifizierte Mitwirkungspflichtaußergerichtlicher Ausgleich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1571-W/06
- Stammnummer
- 35332
- Gültig
- 18.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF