Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0242-S/05
Der für die Gewährung der Abgabennachsicht erforderliche Sanierungseffekt ist nicht erkennbar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0242-S/05vom 18.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid
des Finanzamtes betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 10. April
2003 hat der Bw mit nachstehender Begründung einen
Antrag auf
Nachsicht gemäß
§ 236
BAO gestellt:
Der Bw habe seit Anfang der
90-iger Jahre hohe Bankverbindlichkeiten und laufend wiederkehrende
Liquiditätsprobleme. Die Verschuldung sei dadurch zustande gekommen, dass
der Bw auf Grund des Konjunktureinbruches in der Autoindustrie, für die er
über andere Zulieferunternehmen als anerkannter Fachmann an der
Konstruktion von Fertigungsanlagen beschäftigt gewesen sei, plötzlich
auch selbst einen enormen Einbruch in der Auftragslage zu verzeichnen gehabt
habe. Der Bw habe damals über einen fachlich exzellenten Mitarbeiterstand
von Fachingenieuren verfügt und sei bestrebt gewesen, diese Mitarbeiter zu
halten, da diese im Kündigungsfall für sein Unternehmen
unwiederbringlich verloren gewesen wären. Da sich die Auftragslage jedoch
nicht wie erwartet in kurzer Zeit gebessert habe (die Entscheidungsfindung
über die vorzunehmenden und vom Bw konstruierten Investitionen seiner
Auftraggeber ziehe sich oft über einen Zeitraum von 6 bis 18 Monaten
- in Krisenzeiten auch länger - hin) sei er, nachdem seine
Finanzierungsmöglichkeiten und seine Kreditwürdigkeit erschöpft
gewesen sei, gezwungen gewesen, seine Mitarbeiter zu kündigen. Dadurch,
dass der Bw seinen Mitarbeiterstand, ohne diesen entsprechend beschäftigen
zu können, weiter bezahlt habe und nicht in die Arbeitslosigkeit geschickt
habe, sei für ihn die wirtschaftliche Misere entstanden, von der er sich
auch in den letzten 10 Jahren nicht erholt habe. Kaum seien die Mitarbeiter
entlassen worden, habe sich zwar die Auftragslage verbessert, der Bw habe jedoch
nunmehr mangels ausreichend qualifiziertem Personal größere lukrative
Aufträge nicht mehr annehmen können. Weiters sei zu erwähnen,
dass der Bw auf Grund der schwankenden Auftragslage auch sehr unterschiedliche
Gewinne in den einzelnen Jahren erzielt habe, was ihn hinsichtlich der
Besteuerung, nachdem er in guten Jahren mit seinem Einkommen in die höchste
Steuerprogression gefallen sei, schwer getroffen habe. Es sei ihm daher auch
unmöglich gewesen, sich finanziell zu erholen, da er das verbleibende
Nettoeinkommen aus den guten Jahren für die Lebenshaltung und die
Kostentragung in den schlechten Jahren heranziehen habe müssen. Der Bw und
seine Familie hätten einen äußerst sparsamen Lebenswandel
geführt; sie hätten alte gebrauchte Autos gefahren, die der Bw selbst
"zusammengeflickt" habe, um finanziell halbwegs über die Runden zu kommen.
Zum derzeitigen Zeitpunkt bestünden betriebliche Verbindlichkeiten in
Höhe von ca. € 221.800,-- und private Bankverbindlichkeiten von ca.
€ 263.4000,--. Das Aktivvermögen im betrieblichen Bereich des Bw
bestehe in einigen PCs und einer alten Büroausstattung. Realisierbare
Forderungen oder abrechenbare fertige Leistungen seien derzeit nicht vorhanden.
Privat besitze der Bw eine hypothekarisch stark belastete alte
sanierungsbedürftige Liegenschaft. Der Bw sei stets bemüht gewesen,
auch seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen. Leider habe er 2003 einen
Herzinfarkt gehabt und befinde sich zurzeit noch im Krankenhaus; er sollte auf
ärztliche Verordnung nach seiner Entlassung in ein Rehabilitationszentrum
gehen. Selbst wenn er dieser Aufforderung nicht nachkomme, sei es ihm
vorläufig unmöglich, seiner anstrengenden beruflichen Arbeit
nachzugehen, sodass auch die derzeit aufliegenden Kleinstaufträge nicht
erledigt werden könnten. Der Bw habe für zwei Kinder zu sorgen -
A, Studium der Kommunikationswissenschaften in Salzburg, B, Besuch der HTL
Fachbereich Nachrichtentechnik und Informatik. Die Ehegattin sei bei den S
teilzeitbeschäftigt. Um den Bw auch psychisch zu entlasten, werde ersucht,
von weiteren Einbringungsmaßnahmen Abstand zu nehmen und den
Abgabenrückstand von € 25.249,75 in Ansehung der tristen
wirtschaftlichen und gesundheitlichen Situation und Würdigung seiner
bisherigen Bemühungen, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Fiskus
trotz der jahrzehntelangen schwierigen wirtschaftlichen Situation nachzukommen,
nachzusehen.
Mit
Bescheid vom 16. Dezember 2003 wurde das
Ansuchen um Nachsicht des Abgabenrückstandes abgewiesen. Begründend
hat das Finanzamt Folgendes ausgeführt:
In der Einhebung des Betrages
von € 25.276,26 könne nach Lage des Falles keine Unbilligkeit im Sinne
des § 236 BAO gesehen werden. Das Ansuchen sei daher von Rechts wegen
abzuweisen gewesen. Eine Ermessensentscheidung sei daher nicht zu treffen
gewesen. Es sei Sache des Nachsichtswerbers einwandfrei und unter Ausschluss
jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die
begehrte Nachsicht gestützt werden könne. Gründe für eine
Unbilligkeit der Einhebung könnten in dem vorgebrachten Argument auf Grund
der nachfolgenden Ausführung nicht anerkannt werden: Wie im Antrag auf
Nachsicht angegeben worden sei, hätte der Bw außer den
Abgabenschulden auch sonst noch Verbindlichkeiten in der Höhe von €
236.400,--. Persönliche oder sachliche Unbilligkeit liege vor, wenn die
Einhebung der Abgaben die Existenz gefährden würde oder die Abstattung
mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden sei
(Vermögensverschleuderung). Diese müsste gerade durch die Einhebung
der Abgaben verursacht oder entscheidend mitverursacht werden. Da andere
Verbindlichkeiten vorhanden seien, könne in der Bezahlung der
Steuerverbindlichkeiten keine Unbilligkeit gesehen werden. Der
Abgabengläubiger würde alleine und vorweg auf Forderungen verzichten
und sich die Nachsicht allenfalls zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken
(Gläubigerbevorzugung).
Mit Schriftsatz vom 8.
Jänner 2004 hat der Bw gegen diesen Bescheid mit nachstehender
Begründung Berufung
eingebracht:
Der vom Gesetz geforderte
Tatbestand der Unbilligkeit sei im Allgemeinen dann anzunehmen, wenn die
Einbringung in keinem wirtschaftlichen vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen ergäben. Dies könne nicht nur angenommen werden,
wenn der Nahrungsstand oder die Existenz gefährdet erscheine oder besondere
finanzielle Schwierigkeiten und Notlagen bestünden. Unbilligkeit in der
Einziehung liege vor, wenn die Abstattung in ihrer wirtschaftlichen Wirkung im
Besonderen außer Verhältnis zu den Folgen stünde, die mit der
Verwirklichung des abgabenauslösenden Tatbestandes und den damit
verbundenen, durch die Einhebung bedingten Belastungswirkungen und
Interessenseinbußen üblicherweise verbunden seien; dies sei etwa der
Fall, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch
Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und
diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme oder den
Verlust der Wohnmöglichkeit der ganzen Familie bedeuten würde. Der Bw
habe einen Herzinfarkt gehabt, der möglicherweise auch durch die
ständige seelische Belastung auf Grund seiner unverschuldeten schlechten
finanziellen Lage mit verursacht worden sein dürfte. Auf Grund dieses
Herzinfarktes, dessen gesundheitliche Folgen bis dato in keiner Weise beseitigt
seien, sei es ihm nicht möglich, seinen Beruf in der Intensität und
mit dem Einsatz auszuüben, der notwendig wäre, um die für die
Abstattung des Abgabenrückstandes notwendigen Mittel zu erwirtschaften. Es
sei ihm von den Ärzten mehrmals und eindringlich nahe gelegt worden, die
Erwerbsunfähigkeitspension zu beantragen und im Interesse einer Gesundung
seine Erwerbstätigkeit einzustellen. Da er nach wie vor hoffe, dass sich
sein Gesundheitszustand wieder soweit verbessere, dass er seinen Lebensunterhalt
in der Ausübung seines Berufes verdienen könne, könne der Bw auch
nicht vorübergehend die Erwerbsunfähigkeitspension beziehen, da dies
den Verlust des Kundenkontaktes und somit des gesamten Kundenstockes bedeuten
würde. Es sei ihm nicht einmal möglich gewesen, den unbedingt
angezeigten und von den Ärzten verordneten Aufenthalt in einem
Rehabilitationszentrum zu absolvieren. Abgesehen von der Tatsache, dass eine
Abstattung des Abgabenrückstandes nur durch die Veräußerung
seiner Wohnliegenschaft, die noch dazu auf Grund der tristen finanziellen Lage
im letzten Jahrzehnt in einem äußerst desolaten Zustand sei, was
derzeit einer Vermögensverschleuderung gleichkäme, stelle die
finanzielle Unfähigkeit der Abstattung des Abgabenrückstandes eine
enorme seelische Belastung des Bw und somit geradezu eine enorme
Beeinträchtigung seiner Genesung, wenn nicht gar eine Gefährdung
seines Lebens dar. Ein derartiger Sachverhalt stelle wohl eine Unbilligkeit im
Sinne des § 236 BAO dar. Es könne auch dem Argument der
Gläubigerbevorzugung durch eine Abgabennachsicht insofern nicht gefolgt
werden, als die Bankverbindlichkeiten grundbücherlich sicher gestellt seien
und somit die Banken durch die Nachsicht in keiner Weise begünstigt
würden. Die Lieferantenverbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der
Antragstellung oder auch derzeit vorhanden sein mögen, würden aus der
laufenden äußerst eingeschränkten Betriebstätigkeit
resultieren, wobei ohne Inanspruchnahme dieser Lieferantenleistungen der
Weiterbetrieb des Unternehmens nicht möglich wäre. Hätte der Bw
nicht die hohen Bankverbindlichkeiten und wäre der Kreditrahmen nicht
erschöpft, wäre ihm die Abstattung der Steuerverbindlichkeiten
möglich gewesen. Der Bw habe keineswegs eine Persönlichkeitsstruktur
derzufolge es ihm egal wäre, ob er seinen Verpflichtungen nachkommen
könne oder nicht; er leide äußerst stark unter dem Umstand
seiner krankheitsbedingten Zahlungsunfähigkeit. Seine schlechte finanzielle
Situation seit über 10 Jahren hänge auch damit zusammen, dass er
entgegen den Gepflogenheiten seine Mitarbeiter beim seinerzeitigen
Auftragseinbruch nicht nur nicht zum Bezug des Arbeitslosengeldes geschickt
habe, sondern die Bezüge und Lohnnebenkosten getragen habe und somit damals
dem Staat enorm viel Geld erspart habe. Seine angespannte Finanzlage resultiere
keineswegs aus einem persönlichen Verschulden oder aus einem üppigen
Lebenswandel, was im Rahmen der Ermessensentscheidung ebenso
Berücksichtigung finden möge, wie die Tatsache, dass er unter enormen
Arbeitseinsatz und Hintanstellung von Urlaub oder Lebensqualität bis zu
seinem Herzinfarkt bestrebt gewesen sei, allen Steuerverpflichtungen
nachzukommen, was um so schwieriger gewesen sei, als durch sein schwankendes
Einkommen eine, der finanziellen Leistungsfähigkeit inadäquate
Steuerbelastung zum Tragen gekommen sei. Es werde ersucht, unter Würdigung
der ungünstigen persönlichen Gegebenheiten und des äußerst
prekären Gesundheitszustandes die sachliche Unbilligkeit als gegeben zu
erachten, da nach Lage des Falles ein Einziehung unzumutbar wäre, nachdem
es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen
Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff käme. Mit der
Einhebung wären unabsehbare wirtschaftliche Folgen und spezielle
Belastungseffekte auch im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand verbunden.
Es werde ersucht, im Rahmen der Ermessensentscheidung sein stetes Bemühen
den steuerlichen Verpflichtungen trotz schlechter finanzieller Lage nachzukommen
ebenso zu würdigen wie den Umstand, dass diese Zahlungsschwierigkeiten
nicht mutwillig oder schuldhaft herbeigeführt worden seien.
Diese Berufung wurde ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
am 22. Juli 2005 zur Entscheidung vorgelegt.
Aufgrund eines Vorhaltes des
Finanzamtes wurde vom Bw abschließend noch am 30. November 2005 ein
Vermögensverzeichnis vorgelegt.
Die Bekanntgabe der darin
angeführten Daten hat an der Einschätzung der gegenständlichen
Streitfrage durch das Finanzamt nichts geändert.
Hiezu
wurde erwogen:
Nach
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre.
Im Fall eines Ansuchens um
Nachsicht hat die Abgabenbehörde zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt
vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff der Unbilligkeit der Einhebung
nach Lage des Falles entspricht. Verneint sie diese Frage, so ist für eine
Ermessensentscheidung kein Raum mehr, sondern der Antrag schon aus rechtlichen
Gründen abzuweisen. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen
einer Unbilligkeit, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit zu entscheiden. (vgl. VwGH vom 17.11.2004,
2000/14/0112, und vom 25.11.2002, 97/14/0013).
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine Unbilligkeit der
Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich
vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der
Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand
ergeben. Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt
sein.
Eine "persönliche"
Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn (gerade) die Einhebung der
Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings
bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen)
nicht unbedingt der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller
Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der
Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung
gleichkäme. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt
in der Existenzgefährdung. Auch diese müsste gerade durch die
Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend mitverursacht sein. Eine
Unbilligkeit ist dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines
Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten
Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der
Existenzgefährdung nichts ändert. (VwGH vom 5.7.2004, 2004/14/0040,
und vom 26.6.2002, 98/13/0035, und vom 10.5.2001, 2001/15/0033, und vom
27.4.2000, 99/15/0161).
Die "sachliche" Unbilligkeit
ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als
aus "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung
und, verglichen mit ähnlichen Fällen zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommt. Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist
grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche
Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff
beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und,
verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff
gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber
beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem
außergewöhnlichem Geschehensablauf haben, der auf eine vom
Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine vom Steuerpflichtigen nach dem
gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die
zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt
ist. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber nicht gegeben, wenn
lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die
vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst
folgt. In der allgemeinen Auswirkung einer generellen Norm ist eine solche
Unbilligkeit also nicht gelegen. Nachteilige Folgen, die alle
Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen,
Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des allgemeinen
Unternehmerwagnisses (zB Konjunkturschwankungen) zuzuordnen sind, rechtfertigen
eine Nachsicht ebenfalls nicht. Auch Interessen an der Arbeitsplatzsicherung
begründen nach der Rechtsprechung noch keine Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung. (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, TZ 11 und 13 zu § 236,
sowie VwGH vom 29.1.2004, 2002/15/0002, vom 2.6.2004, 2003/13/0156, und vom
2.6.2004, 2003/13/0156).
Im Nachsichtsverfahren liegt
das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm
obliegt es, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss
jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die
Nachsicht gestützt werden kann, und zwar von sich aus, ohne dass es noch
gesonderter Aufforderungen bedarf. Es ist Sache des Berufungswerbers, im
Nachsichtsverfahren von sich aus initiativ, konkret, einwandfrei und unter
Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf
welche die begehrte Nachsicht gestützt werden kann. (Vgl. VwGH vom
30.3.2000,99/16/0099, vom 3.7.2003, 2002/15/0155, und vom 28.4.2004,
2001/14/0022).
Bei der Entscheidung über
Nachsichtsansuchen ist stets die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung zu berücksichtigen. Bei der Berufungserledigung ist die
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungserledigung maßgebend. (Vgl.
VwGH vom 26.6.2002,98/13/0035, und Ritz, Bundesabgabenordnung, TZ. 19 zu §
236).
Zunächst ist festzuhalten,
dass in der Berufung ersucht wird, unter Würdigung der ungünstigen
persönlichen Gegebenheiten und des äußerst prekären
Gesundheitszustandes die "sachliche" Unbilligkeit als gegeben zu erachten, da
nach Lage des Falles eine Einziehung unzumutbar wäre, nachdem es zu einer
anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen zu
einem atypischen Vermögenseingriff käme. Der Hinweis auf die
ungünstige persönliche Lage des Bw zeigt, dass damit der Sache nach
"persönliche" Unbilligkeit im Sinne der vorstehenden Ausführungen
geltend gemacht wird. Sofern in der Aussage, wonach durch das schwankende
Einkommen des Bw eine der finanziellen Leistungsfähigkeit inadäquate
Steuerbelastung zum Tragen gekommen sei, ein Hinweis auf eine "sachliche"
Unbilligkeit zu sehen sein sollte, so ist dazu festzuhalten dass die
Periodenbesteuerung einen wesentlichen Grundsatz des Einkommensteuerrechtes
darstellt und zusätzlich ein Tarifstufensystem im Gesetz festgeschrieben
gewesen ist, bei dem für jede Einkommensschichtung ein eigener Steuersatz
vorgesehen gewesen ist. Die jährlich schwankende Einkommensteuerbelastung
resultiert somit unmittelbar aus dem Gesetz und trifft alle Wirtschaftstreibende
in ähnlicher Lage und kann daher eine "sachliche" Unbilligkeit nicht
rechtfertigen. Das schwankende Einkommen des Bw als solches bzw. der Einbruch
der Auftragslage aufgrund eines Konjunktureinbruches in der Autoindustrie kann
wiederum als Folge des allgemeinen Unternehmerwagnisses ebenso wenig wie das
Bemühen um Erhaltung der Arbeitsplätze der Mitarbeiter - nach
den vorstehenden Ausführungen - eine sachliche Unbilligkeit
begründen.
Zum Vorliegen einer
"persönlichen" Unbilligkeit, welche der Sache nach geltend gemacht worden
ist, ist Folgendes auszuführen:
Der Bw, geb., betreibt ein
technisches Büro für Maschinenbau, welches er nach dem Inhalt des
Veranlagungsaktes im April 1980 eröffnet hat. Nach einer am 12.1.2006 zu
diesem Veranlagungsakt durchgeführten Kontoabfrage beträgt der
Abgabenrückstand zu diesem Zeitpunkt € 19.873,37. Laut einem am
30.11.2005 vom Bw dem Finanzamt vorgelegten Vermögensverzeichnis haben
neben nicht besicherten Verbindlichkeiten in Höhe von € 62.900,--
(insbesondere Lieferverbindlichkeiten) zum Stichtag 30.11.2005 besicherte
betriebliche Bankkredite in Höhe von € 146.892,-- und € 31.635,--
(Kontokorr.) und besicherte private Bankverbindlichkeiten in Höhe von
€ 23.152,-- (zum Stichtag 31.12.2004) bestanden. Die "monatliche Tilgung"
dh. offensichtlich die monatliche Belastung für den Bw aus der Tilgung der
Bankverbindlichkeiten beträgt in Summe € 2.335,-- (€ 550,-- und
€ 1.785,--). Die zusätzliche durchschnittliche monatliche Belastung
des Bw für Wohnen, Versicherungen und Lebensunterhalt beträgt nach den
Angaben des Bw € 2.116,70. Hinsichtlich des von ihm erzielten Einkommens
hat der Bw in dem eingereichten Vermögensverzeichnis auf den
Veranlagungsakt verwiesen. Laut Einkommensteuerbescheid 2003 haben die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Kalenderjahr 2003 € 16.150,88
betragen. Hinsichtlich der Kalenderjahre 2004 und 2005 liegen keine
Einkommensteuererklärungen im Veranlagungsakt auf. Die
Einkommensteuervorauszahlungen für 2004 wurden mit € 0,-- und für
2005 mit € 2.947,39 (Basis Einkommensteuer 2003) festgesetzt. Laut den
Einkommensteuerbescheiden 2001 und 2002 haben die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in diesen Jahren S 945.135,-- bzw. € 68.685,64 (2001) und
€ 56.759,07 (2002) betragen. 2003 hat der Bw einen Herzinfarkt erlitten,
welcher den Bw laut den Angaben in der Berufung auch daran gehindert hat seine
Berufstätigkeit in der zuvor gegebenen Intensität auszuüben. In
seinem Vermögensverzeichnis führt der Bw als einzige Forderung eine
unbesicherte Lieferforderung in Höhe von € 21.000. -an. An
Vermögenswerten zu erwähnen ist ein Einfamilienhaus in XYZ, welches
jeweils zur Hälfte dem Bw und dessen Ehegattin gehört.
Zu diesem Sachverhalt ist
zunächst festzuhalten, dass der Bw im vorgelegten Vermögensverzeichnis
keine Angaben zu seinem derzeitigen Einkommen macht. Die letzten
diesbezüglichen Daten betreffen das Kalenderjahr 2003. Insofern lässt
sich nicht hinreichend deutlich erkennen, inwiefern die Voraussetzungen für
eine persönliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung erfüllt sind und
ist somit bereits aus diesen Überlegungen das Vorliegen einer
persönlichen Unbilligkeit zu verneinen
Geht man allerdings davon aus,
dass aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Bw die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb im Kalenderjahr 2005 nicht über denen des Kalenderjahres
2003 gelegen sind, so ergibt sich folgende wirtschaftliche Situation des
Bw:
Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb haben im Kalenderjahr 2003 € 16.150,88 betragen, dies ergibt
durchschnittliche monatliche Einkünfte von rund € 1.346,--. Diesen
durchschnittlichen monatlichen Einkünften (in welchen bereits die
monatlichen Belastungen aus den betrieblichen Bankverbindlichkeiten
Berücksichtigung gefunden haben müssen) stehen laut den Angaben des Bw
durchschnittliche monatliche private Ausgaben in Höhe von gesamt €
2.666,70 gegenüber. Daraus lässt sich zweifellos ableiten, dass sich
der Bw in einer äußerst angespannten finanziellen Situation befindet.
Setzt man nun aber in einem
weiteren Schritt die im Vermögensverzeichnis aufgelisteten langfristigen
Bankverbindlichkeiten in Höhe von gesamt 170.044,-- (€ 23.152,-- und
€ 146.892,--) in Relation zu dem nachzusehenden Betrag von derzeit €
19.873,37, bzw. lt. Ansuchen noch € 25.249,75 so erkennt man, dass der
nachzusehende Betrag nicht einmal 15 % der Bankverbindlichkeiten erreicht. Es
ist somit nicht ersichtlich, warum gerade die Einbehaltung dieses, nicht einmal
15 % der Bankverbindlichkeiten erreichenden Betrages die wirtschaftliche
Existenz des Bw gefährden sollte, wenn daneben um ein Vielfaches mehr an
anderen Schulden besteht. Durch das Ausmaß der Gesamtverschuldung (zu den
langfristigen Bankverbindlichkeiten kommen laut dem Vermögensverzeichnis
ua. noch Schulden aus einem Kontokorrentkredit und aus Lieferverbindlichkeiten)
kann die beantragte Abgabennachsicht zu keiner wesentlichen Veränderung
oder gar Sanierung des Schuldenstandes führen. Der für die
Gewährung einer Abgabennachsicht erforderliche Sanierungseffekt ist somit
nicht erkennbar und es ist damit eine "persönliche" Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nicht gegeben.
Ist das Vorliegen der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen, so ist für eine
Ermessensentscheidung kein Raum. Erwähnen wird in diesem Zusammenhang noch,
dass von Seiten des Bw auch nicht erklärt wurde, dass die Banken sowie die
übrigen Gläubiger zu einem (zumindest teilweisen) Forderungsverzicht
bereit wären. Auch bei Vorliegen einer Unbilligkeit könnte nun aber im
Rahmen der Ermessensentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich
eine allfällige Nachsicht primär zu Lasten der Finanzverwaltung
auswirken würde, was eine einseitige Begünstigung anderer
Gläubiger darstellen würde. Die Begünstigung der übrigen
Gläubiger steht unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit und
Zweckmäßigkeit einer Abgabennachsicht entgegen.
Insgesamt ist die
gegenständliche Berufung somit mangels Vorliegen sachlicher oder
persönlicher Unbilligkeit als unbegründet abzuweisen. Eine
Ermessensentscheidung im Rahmen des § 236 BAO ist daher
ausgeschlossen.
Salzburg, am
18. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0242-S/05
- Stammnummer
- 20369
- Gültig
- 18.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF