…1 Genannten der Nachlass sowie jeder Erbe in Höhe des Wertes des aus der Erbschaft Empfangenen für die Steuer der am Erbfall Beteiligten als Gesamtschuldner. Laut dieser Gesetzesstelle ist eine persönliche Haftung der Erben gegeben. Danach haften die Erben für die Steuer der am Erbfall…
…dieser Umstände kann entgegen dem Vorbringen der Bw. von einer dokumentierten Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Eigenschuldners nicht die Rede sein. Da es sich im vorliegenden Fall um eine persönliche Haftung iSd § 7 BAO und nicht etwa um eine Ausfallshaftung (wie z.B. die Haftung gemäß …
…dErbStG) haftet nur mehr der Nachlass und dieser nur bis zur Auseinandersetzung (§ 2042 BGB) für die Steuer der am Erbfall Beteiligten. Das einschlägige Gesetzesmaterial begründet diese Gesetzesänderung wie folgt (Hervorhebung nicht im Original): "Demzufolge ist die jetzige persönliche Haftung der Erben für die gegenseitigen Steuerbeträge…
…dErbStG) haftet nur mehr der Nachlass und dieser nur bis zur Auseinandersetzung (§ 2042 BGB) für die Steuer der am Erbfall Beteiligten. Das einschlägige Gesetzesmaterial begründet diese Gesetzesänderung wie folgt (Hervorhebung nicht im Original): "Demzufolge ist die jetzige persönliche Haftung der Erben für die gegenseitigen Steuerbeträge…
…Gründen die Erbenstellung der mittlerweile verstorbene Bw. durch ihre Ausschlagung gemäß § 805 ABGB vernichtet wurde und sie daher nicht als Erwerber durch Erbanfall gemäß § 2 Abs1 Z 1 ErbStG anzusehen ist, jedoch in § 13 Abs.2 ErbStG ausdrücklich die persönliche Haftung der Erben bestimmt ist…
…sodass die Haftungsinanspruchnahme des Bw. maximal mit dem Differenzbetrag von € 14.968,77 erfolgen kann. Die persönliche Haftung der Erben nach § 13 Abs. 2 ErbStG ist mit der Höhe des Wertes des aus der Erbschaft Empfangenen begrenzt. Den Legatar und den Pflichtteilsberechtigten trifft hingegen…
…Gründen die Erbenstellung der mittlerweile verstorbenen Bw. durch ihre Ausschlagung gemäß § 805 ABGB vernichtet wurde und sie daher nicht als Erwerber durch Erbanfall gemäß § 2 Abs1 Z 1 ErbStG anzusehen ist, jedoch in § 13 Abs.2 ErbStG ausdrücklich die persönliche Haftung der Erben bestimmt ist…
…1 Genannten der Nachlass sowie jeder Erbe in Höhe des Wertes des aus der Erbschaft Empfangenen für die Steuer der am Erbfall Beteiligten als Gesamtschuldner. Laut dieser Gesetzesstelle ist auch eine persönliche Haftung der Erben gegeben. Danach haften die Erben für die Steuer der am…
…(§13 Abs.2 ErbStG 1955) In § 13 Abs.2 ErbStG 1955 ist eine persönliche Haftung der Erben bestimmt, welche durch Erlassung eines Haftungsbescheides (§ 224 Abs.1 BAO) geltend gemacht wird. Im Sinne der Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme ist eine Heranziehung als Haftender, gemäß § 13 Abs.2…
…für die Steuer der am Erbfall Beteiligten als Gesamtschuldner. (§ 13 Abs.2 ErbStG 1955) In § 13 Abs.2 ErbStG 1955 ist eine persönliche Haftung der Erben bestimmt, welche durch Erlassung eines Haftungsbescheides (§ 224 Abs.1 BAO) geltend gemacht. Im Sinne der Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme ist…
…der Sicherung der Einbringlichkeit öffentlich-rechtlicher Ansprüche und andererseits aus einem durch eine Rechtsbeziehung begründeten sachlichen Zusammenhang zwischen der Person des Abgabepflichtigen und des Haftungspflichtigen. (vgl. VfGH 15.12.1988, G 207/88) In § 13 Abs.2 ErbStG 1955 ist eine persönliche Haftung des Erben…
…wenn außer diesem Erben, so wie im Berufungsfall, kein weiterer Gesamtschuldner vorhanden ist, (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Loseblattsammlung, Verlag Enns, § 13 Tz. 15a), damit aber konnte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien auf die Geltendmachung der Haftung dem Berufungswerber gegenüber gar…
…der Erbschaft nach MR Empfangenen ein Betrag von rund S 5.000.000,00, sodass die Erbschaftsteuer für den Erwerb des Legatars AR in Höhe von S 170.356,00 (entspricht € 12.380,25) jedenfalls in diesem Betrag gedeckt ist. Die Haftung des Erben…
…Die Erbschaftssteuer ist daher eine Abgabe auf die wirtschaftliche Bereicherung des Erben. Die persönliche Haftung des Erben für die Steuerschuld der am Erbfall Beteiligten beruht auf der Erwägung, dass die Steuerschuld aus der Masse entnommen werden soll, deren persönlicher Repräsentant der Erbe ist. Wenn nun…
…Die Erbschaftssteuer ist daher eine Abgabe auf die wirtschaftliche Bereicherung des Erben. Die persönliche Haftung des Erben für die Steuerschuld der am Erbfall Beteiligten beruht auf der Erwägung, dass die Steuerschuld aus der Masse entnommen werden soll, deren persönlicher Repräsentant der Erbe ist. Wenn nun…
…wenn der im Schätzweg nach dem Discounted Cash Flow Verfahren ermittelte Wert für die Gesellschaftsanteile den Erfordernissen des § 13 Abs. 2 BewG entsprechen würde, so dürfte er nach § 10 Abs. 2 BewG nicht zur Anwendung gelangen. Danach seien für die Bewertung ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse…
…wenn der im Schätzweg nach dem Discounted Cash Flow Verfahren ermittelte Wert für die Gesellschaftsanteile den Erfordernissen des § 13 Abs. 2 BewG entsprechen würde, so dürfte er nach § 10 Abs. 2 BewG nicht zur Anwendung gelangen. Danach seien für die Bewertung ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse…
…wenn der im Schätzweg nach dem Discounted Cash Flow Verfahren ermittelte Wert für die Gesellschaftsanteile den Erfordernissen des § 13 Abs. 2 BewG entsprechen würde, so dürfte er nach § 10 Abs. 2 BewG nicht zur Anwendung gelangen. Danach seien für die Bewertung ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse…
…nur wenige Tage in der Stiftung. Der gleiche Effekt wäre eingetreten, wenn die Bw die gleiche Vorgangsweise gewählt und nicht den Umweg über die Stiftung genommen hätte. Auch dann hätte sich die Frage der Besicherung des Kredites durch eine persönliche Haftung der Bw nicht gestellt…
…Steuer der am Erbfall Beteiligten als Gesamtschuldner. Gemäß § 224 Abs. 1 erster Satz BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. § 7 Abs. 1 BAO bestimmt, dass Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser Haftung…