…S 5,2 Mio. aus, der sich aus dem Schulderlass betreffend partiarischer Darlehen (Forschungsprojekt Arginin: S 3,229.705; Forschungsprojekt Osteoporose S 1,971.546,--) ergab. Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß. Im Zuge einer beim Beschwerdeführer durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgehalten, es sei erst im Zuge…
…des Berichtes): "Weiters beteiligte sich die G AG (atypisch stiller Gesellschafter bis 11.10.1994) an der geprüften Firma mit Valuta 18.12.1995 mit einem partiarischen Darlehen in Höhe von S 12.400.000,00 welches in der Bilanz auch als solches deklariert wird…
…S, P2&S bzw. der P3&S somit Gesellschafter der P Gruppe an der Bw. in Form einer echten stillen Beteiligung oder eines (partiarischen) Darlehens erfolgten. Die stille Gesellschaft wird im dritten Abschnitt des HGB § 178ff näher geregelt. Demnach handelt es sich gemäß § 178 Abs…
…bei der der reine Kreditzweck nicht in dem Maß im Vordergrund steht wie bei einem Darlehensvertrag (vgl. VwGH 25.11.1971, 980/71). Nur bei Hingabe eines partiarischen (= erfolgsabhängigen) Darlehens wird ein Anspruch auf eine Gewinn-(und Verlust)beteiligung begründet und somit der Tatbestand…
…erbracht worden, die partiarischen Darlehen seien tatsächlich gewährt worden und Ausfluss einer unternehmerischen Entscheidung, deren abweichende Qualifikation der Finanzbehörde nicht zustehe. Die Bw. werde ihre Argumente gegen die Feststellungen der Betriebsprüfung im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen die noch zu ergehenden Steuerbescheide ausführlich darlegen. Jedenfalls sei…
…mit der Ges.. vom 19. November 2008". In der Berufung vom 15.04.2013 brachte die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) vor, dass ein partiarisches Darlehen auf Grund der vermittelnden Gewinnbeteiligung gesellschaftssteuerpflichtig sein könne, wenn es von Gesellschafterseite stamme. Die Ges. sei nicht Gesellschafterin der…
…Sie werden oft als Gegenleistung für eine zugesagte bzw. erbrachte Unternehmensfinanzierung gewährt (Krejci/van Husen, Genussrechte, Gesellschafterähnlichkeit, stille Gesellschaft und partiarische Darlehen, GesRZ 2000, 54ff). Sowohl bei Genussrechten als auch bei "gewinnbeteiligten Forderungen" gibt der Genussrechtsberechtigte bzw. der Gläubiger der gewinnbeteiligten Forderung "seiner" Kapitalgesellschaft Geld…
…Sie werden oft als Gegenleistung für eine zugesagte bzw. erbrachte Unternehmensfinanzierung gewährt (Krejci/van Husen, Genussrechte, Gesellschafterähnlichkeit, stille Gesellschaft und partiarische Darlehen, GesRZ 2000, 54ff). Sowohl bei Genussrechten als auch bei "gewinnbeteiligten Forderungen" gibt der Genussrechtsberechtigte bzw. der Gläubiger der gewinnbeteiligten Forderung "seiner" Kapitalgesellschaft Geld…
…Sie werden oft als Gegenleistung für eine zugesagte bzw. erbrachte Unternehmensfinanzierung gewährt (Krejci/van Husen, Genussrechte, Gesellschafterähnlichkeit, stille Gesellschaft und partiarische Darlehen, GesRZ 2000, 54ff). Sowohl bei Genussrechten als auch bei "gewinnbeteiligten Forderungen" gibt der Genussrechtsberechtigte bzw. der Gläubiger der gewinnbeteiligten Forderung "seiner" Kapitalgesellschaft Geld…
…Sie werden oft als Gegenleistung für eine zugesagte bzw. erbrachte Unternehmensfinanzierung gewährt (Krejci/van Husen, Genussrechte, Gesellschafterähnlichkeit, stille Gesellschaft und partiarische Darlehen, GesRZ 2000, 54ff). Sowohl bei Genussrechten als auch bei "gewinnbeteiligten Forderungen" gibt der Genussrechtsberechtigte bzw. der Gläubiger der gewinnbeteiligten Forderung "seiner" Kapitalgesellschaft Geld…
…des § 6 Abs.1 Z 2 lit. b cc KVG n.F. kann jedoch als Anhaltspunkt dafür gesehen werden, dass auch Gesellschafterdarlehen grundsätzlich der Gesellschaftsteuer unterliegen können. Partiarische Darlehen werden in § 5 Abs. 1 Z 3 KVG in Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 2 lit…
…den stillen Reserven ein. Das KVG differenziert hier nicht. Aus § 5 Abs. 1 Z 3 KVG ergibt sich, dass der Gesetzgeber auch schuldrechtliche Genussrechte gemeint hat (z.B. partiarischen Darlehen in Z 3). (Thunshirn/Himmelsberger/Hohenecker, KVG-Kapitalverkehrsteuergesetz, Kommentar, 2008, Rz 472). Der Sachverhalt ist…
…des § 6 Abs.1 Z 2 lit. b cc KVG n.F. kann jedoch als Anhaltspunkt dafür gesehen werden, dass auch Gesellschafterdarlehen grundsätzlich der Gesellschaftsteuer unterliegen können. Partiarische Darlehen werden in § 5 Abs. 1 Z 3 KVG in Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 2 lit…
…Herrschafts- und keine Mitverwaltungsrechte ein und werden daher in der Regel als reine "Gläubigerrechte" eingestuft. Genussrechte kann es in den mannigfachsten Formen geben. (Krejci/van Husen, Genussrechte, Gesellschafterähnlichkeit, stille Gesellschaften, partiarische Darlehen, GesRZ 2000, 54). Laut Eberhartinger, Besteuerung von Genussrechten, stillen Gesellschaften und Gesellschafterdarlehen, 1996…
…Herrschafts- und keine Mitverwaltungsrechte ein und werden daher in der Regel als reine "Gläubigerrechte" eingestuft. Genussrechte kann es in den mannigfachsten Formen geben. (Krejci/van Husen, Genussrechte, Gesellschafterähnlichkeit, stille Gesellschaften, partiarische Darlehen, GesRZ 2000, 54). Laut Eberhartinger, Besteuerung von Genussrechten, stillen Gesellschaften und Gesellschafterdarlehen, 1996…
…Herrschafts- und keine Mitverwaltungsrechte ein und werden daher in der Regel als reine "Gläubigerrechte" eingestuft. Genussrechte kann es in den mannigfachsten Formen geben. (Krejci/van Husen, Genussrechte, Gesellschafterähnlichkeit, stille Gesellschaften, partiarische Darlehen, GesRZ 2000, 54). Laut Eberhartinger, Besteuerung von Genussrechten, stillen Gesellschaften und Gesellschafterdarlehen, 1996…
…Herrschafts- und keine Mitverwaltungsrechte ein und werden daher in der Regel als reine "Gläubigerrechte" eingestuft. Genussrechte kann es in den mannigfachsten Formen geben. (Krejci/van Husen, Genussrechte, Gesellschafterähnlichkeit, stille Gesellschaften, partiarische Darlehen, GesRZ 2000, 54). Laut Eberhartinger, Besteuerung von Genussrechten, stillen Gesellschaften und Gesellschafterdarlehen, 1996…
…Herrschafts- und keine Mitverwaltungsrechte ein und werden daher in der Regel als reine "Gläubigerrechte" eingestuft. Genussrechte kann es in den mannigfachsten Formen geben. (Krejci/van Husen, Genussrechte, Gesellschafterähnlichkeit, stille Gesellschaften, partiarische Darlehen, GesRZ 2000, 54). Laut Eberhartinger, Besteuerung von Genussrechten, stillen Gesellschaften und Gesellschafterdarlehen, 1996…
…Herrschafts- und keine Mitverwaltungsrechte ein und werden daher in der Regel als reine "Gläubigerrechte" eingestuft. Genussrechte kann es in den mannigfachsten Formen geben. (Krejci/van Husen, Genussrechte, Gesellschafterähnlichkeit, stille Gesellschaften, partiarische Darlehen, GesRZ 2000, 54). Laut Eberhartinger, Besteuerung von Genussrechten, stillen Gesellschaften und Gesellschafterdarlehen, 1996…
…Sie werden oft als Gegenleistung für eine zugesagte bzw. erbrachte Unternehmensfinanzierung gewährt (Krejci/van Husen, Genussrechte, Gesellschafterähnlichkeit, stille Gesellschaft und partiarische Darlehen, GesRZ 2000, 54ff). Sowohl bei Genussrechten als auch bei "gewinnbeteiligten Forderungen" gibt der Genussrechtsberechtigte bzw. der Gläubiger der gewinnbeteiligten Forderung "seiner" Kapitalgesellschaft Geld…