…und in der die relevanten Bemessungsgrundlagen enthalten waren. Da die strengen Anforderungen des VwGH an diese "Kenntniserlangung" erfüllt sind, erübrigt es sich mit den diese Rechtsprechung kritisierenden Lehrmeinungen, wonach im Falle der nicht ordnungsgemäßen Anzeige eines der Schenkungssteuer unterliegenden Vorganges, die Verjährungsfrist gemäß § 208 Abs…
…und in der die relevanten Bemessungsgrundlagen enthalten waren. Da die strengen Anforderungen des VwGH an diese "Kenntniserlangung" erfüllt sind, erübrigt es sich mit den diese Rechtsprechung kritisierenden Lehrmeinungen, wonach im Falle der nicht ordnungsgemäßen Anzeige eines der Schenkungssteuer unterliegenden Vorganges, die Verjährungsfrist gemäß § 208 Abs…
…und in der die relevanten Bemessungsgrundlagen enthalten waren. Da die strengen Anforderungen des VwGH an diese "Kenntniserlangung" erfüllt sind, erübrigt es sich mit den diese Rechtsprechung kritisierenden Lehrmeinungen, wonach im Falle der nicht ordnungsgemäßen Anzeige eines der Schenkungssteuer unterliegenden Vorganges, die Verjährungsfrist gemäß § 208 Abs…
…1990 von dem der Besteuerung zu Grunde gelegten Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt hat. Strittig ist lediglich, ob dem Finanzamt eine ordnungsgemäße Anzeige übermittelt wurde. Seitens des Finanzamtes wurde insbesondere in der Berufungsvorentscheidung nicht behauptet, dass es sich bei der vorgeschriebenen Erbschaftssteuer um eine hinterzogene Abgabe handelt…
…objektiv möglich ist. Der neue § 208 Abs. 2 BAO fordert für den Verjährungsbeginn lediglich die behördliche Kenntniserlangung des Erwerbsvorganges an sich, eine ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht erforderlich. Es ist zwar zutreffend, dass das Abhandlungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 ErbStG verpflichtet ist, das Finanzamt über…
…objektiv möglich ist. Der neue § 208 Abs. 2 BAO fordert für den Verjährungsbeginn lediglich die behördliche Kenntniserlangung des Erwerbsvorganges an sich, eine ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht erforderlich. Es ist zwar zutreffend, dass das Abhandlungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 ErbStG verpflichtet ist, das Finanzamt über…
…Abs. 2 Z 2 GrEStG) durch nicht ordnungsgemäße Anzeige im Sinne des § 10 GrEStG beim Finanzamt [(bzw. der Angabe im Pkt. "Sechstens" des o. a. Abtretungsvertrages (Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 3 Z. 3 GrEStG), dass die o. a. Gesellschaft über keine Liegenschaft verfügt)] die Anzeige-…
…Abs. 2 Z 2 GrEStG) durch nicht ordnungsgemäße Anzeige im Sinne den § 10 GrEStG beim Finanzamt [(bzw. der Angabe im Pkt. "Sechstens" des o. a. Abtretungsvertrages (Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 3 Z. 3 GrEStG), dass die o. a. Gesellschaft über keine Liegenschaft verfügt)] die Anzeige-…
…unter "Darlehen Eltern" gebuchten drei Darlehen insgesamt 7.263.768,-S. Eine ordnungsgemäße Anzeige dieser Schenkungen durch den Berufungswerber beim damals zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Innsbruck ist niemals erfolgt. Erst auf Grund der Kontrollmitteilung des Finanzamtes K vom 3.3.1999 hat das…
…unter "Darlehen Eltern" gebuchten drei Darlehen insgesamt 7.263.768,-S. Eine ordnungsgemäße Anzeige dieser Schenkungen durch den Berufungswerber beim damals zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Innsbruck ist niemals erfolgt. Erst auf Grund der Kontrollmitteilung des Finanzamtes K vom 3.3.1999 hat das…
…keine ordnungsgemäße Anzeige übermittelt wurde, hat die Abgabenbehörde bereits im Jahr 1990 - wenn auch nicht vollständig - Kenntnis vom Erwerbsvorgang erlangt. Nach der neuen Rechtslage, die für das gegenständliche Verfahren anzuwenden war (vgl. Ritz, aaO), ist für den Beginn der Verjährungsfrist die Ordnungsmäßigkeit der Anzeige keine…
…keine ordnungsgemäße Anzeige übermittelt wurde, hat die Abgabenbehörde bereits im Jahr 1988 - wenn auch nicht vollständig - Kenntnis vom Erwerbsvorgang erlangt. Nach der neuen Rechtslage, die für das gegenständliche Verfahren anzuwenden war (vgl. Ritz, aaO), ist für den Beginn der Verjährungsfrist die Ordnungsmäßigkeit der Anzeige keine…
…keine ordnungsgemäße Anzeige übermittelt wurde, hat die Abgabenbehörde bereits im Jahr 1988 - wenn auch nicht vollständig - Kenntnis vom Erwerbsvorgang erlangt. Nach der neuen Rechtslage, die für das gegenständliche Verfahren anzuwenden war (vgl. Ritz, aaO), ist für den Beginn der Verjährungsfrist die Ordnungsmäßigkeit der Anzeige keine…
…sich. Für die Grunderwerbsteuer ist nunmehr lediglich auf die allgemeinen Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Eine ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht gefordert. Die Verjährungsfrist beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer bereits mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig davon, ob…
…die Grunderwerbsteuer ist bei dieser Abgabe nunmehr lediglich auf die allgemeinen Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Eine ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht gefordert. Die Verjährungsfrist beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer bereits mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig davon…
…Für die Grunderwerbsteuer ist nunmehr lediglich auf die allgemeinen Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Eine ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht gefordert. Die Verjährungsfrist beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen. Die Neufassung des …
…Für die Grunderwerbsteuer ist nunmehr lediglich auf die allgemeinen Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Eine ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht gefordert. Die Verjährungsfrist beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen. Die Neufassung des …
…Für die Grunderwerbsteuer ist nunmehr lediglich auf die allgemeinen Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Eine ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht gefordert. Die Verjährungsfrist beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen. Die Neufassung des …
…Für die Grunderwerbsteuer ist nunmehr lediglich auf die allgemeinen Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Eine ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht gefordert. Die Verjährungsfrist beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen. Die Neufassung des …
…Für die Grunderwerbsteuer ist nunmehr lediglich auf die allgemeinen Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Eine ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht gefordert. Die Verjährungsfrist beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen. Die Neufassung des …