Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0069-L/04
Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0069-L/04vom 17.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 12. Dezember 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 12. November 2003 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber schloss am 1. Februar 1993 mit Herrn GR
u.a. eine Optionsvereinbarung, die (auszugsweise) lautet: I.
Präambel: Herr GR und Frau BR sind je zur Hälfte bücherliche
Eigentümer der Liegenschaft EZ x der KG K. Zu dieser Liegenschaft
gehören unter anderen folgende Grundstücke: .... II.
Verkaufsanbot: Herr GR und Frau BR bieten Herrn DI Z rechtsverbindlich
an, einen Kaufvertrag mit ihm oder mit von ihm namhaft gemachten Personen
abzuschließen, und zwar folgenden Inhaltes: (1) Herr GR und Frau
BR, im Folgenden kurz Verkäufer genannt, verkaufen und übergeben an
Herrn DI Z oder die von ihm namhaft gemachten Personen, ... (2) Der
vereinbarte Kaufpreis beträgt S x/m², sohin unter Zugrundelegung des
oben angeführten Ausmaßes insgesamt S xx. ... IV. Laufzeit des
Anbotes: Herr GR und Frau BR bleiben Herrn DI Z mit dem vorstehenden
Anbot bis 31. Dezember 1993 im Worte. ... .
Diese Vereinbarung wurde am 3. August 2001 dem Finanzamt
bekannt (Eingangsstempel).
Das Finanzamt wertete diese Vereinbarung als
grunderwerbsteuerpflichtig gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG und setzte
die Grunderwerbsteuer von der in der angeführten Urkunde angeführten
Gegenleistung fest.
Dagegen wird in der Berufung im Wesentlichen eingewendet,
dass die Optionsvereinbarung keine Grunderwerbsteuerpflicht
begründe. Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 207 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung
(BAO) beträgt die Verjährungsfrist unter anderem bei der
Grunderwerbsteuer fünf Jahre. Nach § 208 Abs. 1 lit a BAO
beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem
Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im
§ 208 Abs. 2 BAO ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
§ 208
Abs. 2 BAO idF vor dem AbgÄG 2003 (BGBl I 124/2003) lautete:
"Wird ein der Erbschafts- und Schenkungssteuer
oder der
Grunderwerbsteuer
unterliegender Erwerbsvorgang nicht
ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die
Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgaben nicht vor Ablauf des
Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt;
dies gilt auch für die gemäß
§ 18 Abs. 3
Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140, zu erklärenden
Umstände."
§ 208 Abs. 2 idF des AbgÄG 2003, BGBl. I
124/2003, lautet: "Bei der Erbschafts- und
Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen
von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des
Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung
Kenntnis erlangt".
Nach dem Wegfall der Sonderregelung für die
Grunderwerbsteuer ist bei dieser Abgabe nunmehr lediglich auf die allgemeinen
Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Eine
ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht gefordert. Die
Verjährungsfrist beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer bereits mit Ablauf
des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig davon, ob
der Abgabengläubiger von allen für die Abgabenfestsetzung
maßgebenden Umständen Kenntnis hat, sowie unabhängig davon, ob
eine solche Unkenntnis auf die mangelnde Offenlegung durch den Abgabenschuldner
zurückzuführen ist. Die Neufassung des § 208 Abs. 2 BAO
trat mangelnder ausdrücklicher In-Kraft-Tretens-Regelung mit dem Tag nach
der Kundmachung des AbgÄG 2003 im Bundesgesetzblatt am 20. Dezember
2003 in Kraft. Verjährungsbestimmungen sind nach der Rechtsprechung Normen
des Verfahrensrechtes. Treten Änderungen solcher Normen in Kraft, so ist
die Neufassung für Amtshandlungen ab In-Kraft-Treten anzuwenden. Die gilt
somit auch für vor In-Kraft-Treten verwirklichte Sachverhalte und ebenso
für offene Abgabenverfahren wie z.B. Berufungsverfahren (vgl.
Ritz, Verjährung und Rechtsschutz,
SWK 34/2003).
Die Verjährung wird gemäß
§ 209 Abs. 1
BAO (Fassung vor dem Steuerreformgesetz 2005, BGBl I 2004/57) durch jede zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen
(§ 77) von der Abgbenbehörde unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung
eingetreten ist, beginnt die Verjährung neu zu laufen.
Im vorliegenden Fall ist der Abgabenanspruch mit dem
Abschluss der Optionsvereinbarung (1993) entstanden; die Abgabenbehörde hat
jedoch mangels einer ordnungsgemäßen Anzeige erst im Jahr 2001 vom
Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage (vgl.
Ritz, aaO) ist für den Beginn der
Verjährungsfrist die Ordnungsmäßigkeit der Anzeige keine
Voraussetzung mehr. Die Behörde hat während der fünfjährigen
Verjährungsfrist, die mit Ablauf des 31. Dezember 1993 begonnen hat, keine
zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommene Unterbrechungshandlung
(§ 209 Abs. 1 BAO) gesetzt, sodass die Festsetzungsverjährung mit
Ablauf des 31. Dezember 1998 eingetreten ist. Die nach dem Eintritt der
Verjährung durch das Finanzamt ab dem Jahr 2001 gesetzten Maßnahmen
sind daher auf den Eintritt der Verjährung ohne Einfluss. Der
Eintritt der Verjährung ist im Abgabenverfahren von Amts wegen zu beachten;
zufolge des Eintrittes der Verjährung ist auf das materielle Vorbringen
(Grunderwerbsteuerpflicht der gegenständlichen Vereinbarung) nicht mehr
einzugehen.
Linz, am 17.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 208 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0069-L/04
- Stammnummer
- 20365
- Gültig
- 17.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF