Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0762-G/02
Bei der Grunderwerbsteuer beginnt die Verjährungsfrist auf Grund der geänderten Rechtslage (AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124) mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0762-G/02vom 23.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom
15. Dezember 1997 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Linz vom 17. November 1997 betreffend Grunderwerbsteuer
1997 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 27. September 1983 erwarb der
Berufungswerber gemeinsam mit seiner damaligen Ehegattin vom
Veräußerer je zur Hälfte aus dem Gutsbestand der dem
Verkäufer gehörenden Liegenschaft EZ X KG Y das Grundstück
Nr. XY im Ausmaß von 382 m². Als Gegenleistung verpflichteten sich
die Käufer S 600,00 pro m² (das sind S 229.200,00) sowie eine
einmalige Vergütung in Höhe von S 45.000,00 als Kostenbeitrag für
die Herstellung der Verkehrswege zu bezahlen.
Übergabe und
Übernahme in den physischen Besitz erfolgte mit Unterzeichnung des
Vertrages. Punkt IV des am 3. Oktober 1983 dem Finanzamt angezeigten
Vertrages hat folgenden
Wortlaut:"(1)
Alle Grundstücke, die vom Verkäufer als Bauflächen im Rahmen des
Projektes "Wohnanlage XXX" abverkauft
werden, sollen nun möglichst bald ihrem bestimmungsgemäßen Zweck
zugeführt werden, damit das gesamte Siedlungsprojekt dieser Wohnanlage in
absehbarer Zeit realisiert ist und Baulücken nicht den Eindruck und die
Benützung der Anlage
beeinträchtigen.
Der (die)
Käufer verpflichtet (verpflichten) sich, auf dem Kaufobjekt jenes Wohnhaus
zu errichten, welches in der Gesamtplanung des Architekten Dipl. Ing.
W.K., Linz, dort vorgesehen ist und für
welches die Baubewilligung bereits erwirkt wurde. Der Verkäufer wird
dafür sorgen, dass die auf das Kaufobjekt bezughabende Baubewilligung auf
den (die) Käufer mit allen Rechten und Pflichten übertragen wird
(§ 64 Abs. 1 OÖ
Bauordnung).
(2) Kommt (kommen)
der (die) Käufer dieser Verpflichtung zur Bezugsfertigstellung innerhalb
von acht Jahren ab Abschluss dieses Vertrages nicht nach, hat der Verkäufer
das Recht, das Kaufobjekt wieder zurückzukaufen, wobei der Wiederkaufspreis
den Ersatz aller einwandfrei nachgewiesenen Geldaufwendungen umfasst, die der
(die) Käufer oder deren Rechtsnachfolger zum Erwerb des Grundstückes
und zur Errichtung des Wohnhausrohbaues hatte(n), allerdings ohne Wertsicherung
und ohne zwischenzeitige Verzinsung".
Für diesen Erwerbsvorgang wurde
Grunderwerbsteuerbefreiung wegen Schaffung einer Arbeiterwohnstätte
gemäß
§ 4 Abs.1 Z 2 lit. a GrEStG 1955 beantragt. Mit
Vorhaltsbeantwortung vom 17. November 1987 gab der Berufungswerber dem Finanzamt
die Errichtung der Arbeiterwohnstätte mit einer Gesamtnutzfläche von
129,93 m² bekannt.
Mit Vorhalt vom 20. November 1995 wurde der Berufungswerber
zwecks Überprüfung der Bauherreneigenschaft vom Finanzamt
aufgefordert, zu zahlreichen diesbezüglichen Fragen Stellung zu nehmen.
Nach Abschluss der Ermittlungen wurde mit Bescheid vom
17. November 1997 Grunderwerbsteuer in Höhe von S 50.968,00
festgesetzt. Begründet wurde die Vorschreibung im Wesentlichen mit der
Überschreitung des für die Gewährung der
Grunderwerbsteuerbefreiung höchst zulässigen
Nutzflächenausmaßes und der fehlenden Bauherrenqualifikation des
Berufungswerbers. Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
wurden die anteiligen Grund- und Baukosten sowie das auf den Berufungswerber
entfallende Architektenhonorar herangezogen. In der gegen diesen
Bescheid eingebrachten Berufung wurde zunächst Verjährung geltend
gemacht, da die Berufungswerber bereits zum Zeitpunkt des Grundkaufes auf die
Baupläne hingewiesen hätten. Der Bauorganisationsvertrag sei nicht
anzeigepflichtig gewesen und weise das errichtete Haus lediglich eine
Wohnnutzfläche von 129,93 m² auf. Die Berufungswerber hätten
wesentlich an der Planung, Ausführung und Gestaltung des Hauses mitgewirkt
und den Innenausbau mit eigenen Händen ausgeführt. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 31. Dezember 1998 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus, dass
als Gegenleistung in der dem Finanzamt vorgelegten Abgabenerklärung
lediglich der Kaufpreis für Grund und Boden bekannt gegeben worden sei.
Zudem sei die Befreiung von der Grunderwerbsteuer beantragt worden. Aus dem
Kaufvertrag gehe die mangelnde Bauherrenqualifikation des Berufungswerbers nicht
eindeutig hervor. Zu dieser Erkenntnis hätten erst zahlreiche Ermittlungen
des Finanzamtes geführt.
Die mangelnde Bauherreneigenschaft des Berufungswerbers
wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Errichtung der
Reihenhausanlage bereits vor dem Grundstückskauf von einem Architekten
geplant gewesen sei und die Fixpreise für diese Gebäude bereits
festgesetzt worden seien. Hinsichtlich der Verjährung wurde auf § 208
Abs. 2 BAO (in der damals geltenden Fassung) hingewiesen. Dagegen wurde
rechtzeitig der Vorlageantrag eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 207 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung
(BAO) beträgt die Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer
grundsätzlich fünf Jahre.
Nach § 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung
(BAO) beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO
mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit
nicht im § 208 Abs. 2 BAO ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
§ 208 Abs. 2 BAO idF vor dem AbgÄG 2003 (BGBl I
124/2003) lautete: "Wird ein der Erbschafts-
und Schenkungssteuer oder der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang
nicht ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die
Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgaben nicht vor Ablauf des
Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt;
dies gilt sinngemäß auch für die gemäß
§ 18 Abs.
3 Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140, zu erklärenden
Umstände."
§ 208 Abs. 2 idF des AbgÄG 2003, BGBl I 124/2003
lautet: "Bei der Erbschafts- und
Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen
von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des
Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung
Kenntnis erlangt."
Der neue § 208 Abs. 2 BAO fordert für den
Verjährungsbeginn lediglich die behördliche Kenntniserlangung des
Erwerbsvorganges an sich. Für die Grunderwerbsteuer ist nunmehr lediglich
auf die allgemeinen Bestimmungen des § 208 Abs. 1 BAO abzustellen. Eine
ordnungsgemäße (vollständige) Anzeige ist nicht gefordert. Die
Verjährungsfrist beginnt daher bei der Grunderwerbsteuer mit Ablauf des
Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
Die Neufassung des § 208 Abs. 2 BAO trat mangels
ausdrücklicher In-Kraft-Tretens-Regelung mit dem Tag nach Kundmachung des
AbgÄG 2003 im Bundesgesetzblatt am 20. Dezember 2003 in Kraft.
Verjährungsbestimmungen sind nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 22.9.1989,
87/17/0271) Normen des Verfahrensrechts. Treten Änderungen solcher Normen
in Kraft, so ist die Neufassung für Amtshandlungen ab In-Kraft-Treten
anzuwenden. Sie gilt somit auch für vor In-Kraft-Treten verwirklichte
Sachverhalte und ebenso für offene Abgabenverfahren wie z. B.
Berufungsverfahren (vgl. Ritz,
Verjährung und Rechtsschutz, SWK 34/2003). Die Verjährung wird
gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO durch jede zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (§ 77) von
der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung
unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten
ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Im gegenständlichen Fall ist der Abgabenanspruch im
Jahr 1983 entstanden. Die Überprüfung der beantragten Steuerbefreiung
gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1955 erfolgte zunächst
mit Vorhalt des Finanzamtes vom 17. November 1987. Nach weiteren Ermittlungen
betreffend die Bauherrenqualifikation ab November 1995 wurde mit Bescheid vom
17. November 1997 für den am 27. September 1983
abgeschlossenen Kaufvertrag erstmalig Grunderwerbsteuer vorgeschrieben.
Während der fünfjährigen Verjährungsfrist, welche
nach dem Vorhalt vom November 1987 am 1. Jänner 1988 neu zu laufen begann,
hat das Finanzamt keine zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommene
Unterbrechungshandlung (§ 209 Abs. 1 BAO) aktenkundig gesetzt, sodass die
Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31. Dezember 1992
eingetreten ist. Die nach dem Eintritt der Verjährung durch das Finanzamt
gesetzten Maßnahmen ab November 1995 waren daher auf den Eintritt der
Verjährung ohne Einfluss.
Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid vom
17. November 1997 war daher aus verfahrensrechtlichen Gründen
unter Beachtung der neuen Rechtslage, welche seit 20. Dezember 2003 in
Kraft ist, aufzuheben.
Graz, am 23.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0762-G/02
- Stammnummer
- 12822
- Gültig
- 23.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF