Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0587-I/04
Fehlende Ermittlung des Beginnes der Verjährungsfrist
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0587-I/04vom 27.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.M., Adresse, vertreten durch die
Steuerberatungsgesellschaft, vom 7. Mai 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 3. April 2003 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Im Zuge einer die Jahre 1995 bis 1997 umfassenden
Betriebsprüfung beim Steuerpflichtigen A.M. erstellte am 3. März 1999
ein Betriebsprüfer des Finanzamtes K eine Kontrollmitteilung. Darin wurde
festgehalten, dass 1981 A.M. gemeinsam mit seinen Eltern F.u.M.M. die
Liegenschaft "Gasthof X" um den Kaufpreis von 7,5 Mio S gekauft hat.
Wirtschaftlicher Eigentümer war von Anfang an A.M.. 1983 wurde der Gasthof
umgebaut und weiters ein Anbau errichtet (Baukosten ca. 7 Mio S). Sowohl
für dessen Kaufanteil als auch für den Umbau gewährten die Eltern
dem A.M. Darlehen in beträchtlicher Höhe, die in den Bilanzen als
"Darlehen Eltern" eingebucht sind. Unter Darstellung der Darlehensentwicklung
nur für die Jahre 1991-1997 vertrat diesbezüglich der
Betriebsprüfer abschließend folgenden Standpunkt:
"Durch
die jetzt durchgeführte Betriebsprüfung bekam das Finanzamt das erste
Mal die Kenntnis davon, daß diese sogenannten Darlehen keine Darlehen
sind, sondern daß es sich um geschenkte Geldzuwendungen von Seiten der
Eltern handelt, die nach Ansicht der Betriebsprüfung der Schenkungssteuer
zu unterwerfen sind.
Auch die
Verjährungsfrist dürfte nach Ansicht der Betriebsprüfung noch
nicht eingesetzt haben, da das Finanzamt erst durch die Prüfung im Jahr
1999 vom Erwerbsvorgang Kenntnis erlangte (§ 208 Abs. 2
BAO)".
Das Finanzamt Innsbruck setzte mit Bescheid vom 3. April
2003 für den Rechtsvorgang "Verzicht auf Darlehensrückzahlung
(1991-1997) vom 3. März 1999 mit M.M." gegenüber A.M. (im Folgenden
kurz Bw.) eine Schenkungssteuer von 23.558,28 € fest mit nachstehender
Begründung: "Aufgrund der
Betriebsprüfung des Finanzamtes K
für die Jahre 1995-1997 stellte sich heraus, daß Sie Darlehen in
Gesamthöhe von S 7.263.768,-- von Ihren Eltern für den Kauf des
"Gasthofes X" und für den Um- und
Anbau erhalten haben. Da diese Darlehen mit keiner
Rückzahlungsverpflichtung belegt sind ergibt sich somit der Tatbestand der
Schenkung. Bemessungsgrundlage ist der Hälfteanteil des o.a. Betrages je
Elternteil."
Gegen diesen Schenkungssteuerbescheid wandte sich die
gegenständliche Berufung neben anderem Vorbringen (hinsichtlich der
vereinbarten Zinslosigkeit der Darlehen und des Eintrittes der
Bemessungsverjährung nach § 207 Abs. 2 BAO) ausdrücklich mit dem
weiteren Argument, der Abgabenspruch sei den Feststellungen der
Betriebsprüfung folgend bereits am 1. Jänner 1987 entstanden, da sich
zu diesem Zeitpunkt jene Verhältnisse eingestellt hätten, die
letztlich die Beurteilung als unentgeltliche Zuwendung bewirkten. Somit liege
die Festsetzung der Schenkungssteuer außerhalb der Verjährungsfrist
des § 209 Abs. 3 BAO.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das
Finanzamt wie folgt:
"Wird
gemäß
§ 208 Abs. 2 BAO ein der Erbschafts- und Schenkungssteuer
oder der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang nicht
ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die
Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgaben nicht vor Ablauf des
Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt.
Nach dieser Gesetzesstelle wird der Lauf der Bemessungsverjährungsfrist
erst dann in Gang gesetzt, wenn der zuständigen Abgabenbehörde durch
entsprechende Meldungen, Erklärungen usw. durch den hiezu Verpflichteten
alle den steuerpflichtigen Tatbestand bildenden Umstände und
Verhältnisse bekannt geworden sind, dh wenn die Abgabenbehörde vom
steuerpflichtigen Erwerbsvorgang tatsächlich in einer Weise und in einem
Umfang Kenntnis erlangt hat, dass ein vollständiges Bild über den
abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt gewonnen werden kann und
demgemäß eine sachgerechte Festsetzung objektiv möglich ist
(vgl. VwGH vom 16.11.1995, ZI.
95/16/0156).
Laut
Kontrollmitteilung des Finanzamtes K vom
3.3.1999 gewährten F.u.M.M. ihrem
Sohn für den anteiligen Kauf der Liegenschaft "Gasthof
X" in
F. 1981 von der Fa.
Sch zum Kaufpreis von 7,5 Mio S sowie
für den Umbau 1983 Darlehen in beträchtlicher Höhe. Im Zuge der
vom Finanzamt durchgeführten Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass
diese Darlehen als Schenkungen anzusehen sind, da diese Gelder nie
zurückgezahlt werden müssen. Laut Bilanzen 1991 bis 1997 betrugen
diese unter "Darlehen Eltern" gebuchten drei Darlehen insgesamt
7.263.768,-S. Eine ordnungsgemäße Anzeige dieser Schenkungen durch
den Berufungswerber beim damals zuständigen Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Innsbruck ist niemals erfolgt. Erst auf Grund
der Kontrollmitteilung des Finanzamtes K
vom 3.3.1999 hat das zuständige Finanzamt von diesem Erwerbsvorgang
Kenntnis erlangt. Gemäß
§ 208 Abs. 2 BAO begann die
Verjährung somit erst mit Ablauf des Jahres 1999. Da die Festsetzung der
Schenkungssteuer mit Bescheid vom 3.4.2003 innerhalb der Verjährungsfrist
von fünf Jahren erfolgt ist, ist im gegenständlichen Fall keine
Bemessungsverjährung eingetreten. Die Berufung war daher
abzuweisen."
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seines
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Darin wurde ua. nochmals ausführlich dargestellt, dass der bekämpften
Schenkungsteuerfestsetzung der Eintritt der absoluten Verjährung
entgegenstehe, weshalb diese Vorschreibung rechtswidrig sei.
Dazu wurde erwogen:
Ist eine Berufung weder zurückzuweisen (§ 273)
noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275)
oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so
kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung eine anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (§ 289 Abs. 1
erster Satz BAO).
Gegen die mit dem gegenständlichen Bescheid erfolgte
Festsetzung der Schenkungssteuer wird der Ablauf der absoluten
Verjährungsfrist eingewendet. An Sachverhalt war folglich abzuklären,
ob dieser Einwand zutrifft.
Gemäß
§ 209 Abs. 3 BAO idF. vor dem
StReformG 2005, BGBl. I Nr. 57/2004 verjährt das Recht auf Festsetzung
einer Abgabe spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehen des
Abgabenanspruches (§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen
oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf
Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens
fünfzehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige.
Während auf Grund der Sonderbestimmung des § 209
Abs. 3 zweiter Satz BAO die absolute Verjährung der Erbschaftsteuer bei
Erwerben von Todes wegen und Zweckzuwendungen von Todes wegen erst im Zeitpunkt
der Einbringung der gesetzlich vorgesehenen Anzeige zu laufen beginnt und
insoweit eine Verjährungsanlaufhemmung besteht, richtet sich der Beginn der
absoluten Verjährung anderer Abgaben, somit auch der Schenkungssteuer (von
Schenkungen unter Lebenden), nach § 209 Abs. 3 erster Satz BAO, damit nach
dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (siehe Stoll, BAO, Kommentar,
Band 2, Seite 2183). Nach § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entsteht bei Schenkungen
unter Lebenden die Steuerschuld mit dem Zeitpunkt der Ausführung der
Zuwendung.
Die Verjährung ist von Amts wegen in jeder Lage des
Verfahrens wahrzunehmen, aufzugreifen und zu berücksichtigen. Es bedarf
nicht einer förmlichen Einwendung oder Einrede (Stoll, BAO, Kommentar, Band
2, Seite 2159 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Bereits vor
Ausfertigung des Schenkungssteuerbescheides von Amts wegen, jedenfalls dann aber
auf Grund der eingewendeten absoluten Verjährung bei Erlassung der
Berufungsvorentscheidung hätte das Finanzamt unter Beachtung der
Ausführungen in der Kontrollmitteilung und des Berufungsvorbringens an
Sachverhalt abklären müssen, zu welchem Zeitpunkt die versteuerten
Rechtsvorgänge ("Betrifft: Verzicht auf Darlehensrückzahlungen
(1991-1997) vom 3. März 1999") jeweils ausgeführt und damit die
Steuerschuld hiefür entstanden ist, denn der Zeitpunkt der Entstehung der
Steuerschuld entschied darüber, ob die gegenständlichen Festsetzung
nach Ablauf der (absoluten) Verjährungsfrist erfolgt ist oder nicht. Dass
aber entgegen dem "Betrifft" der Verzicht auf die Darlehensrückzahlungen
keinesfalls am 3. März 1999 eingetreten ist, zeigt sich unbedenklich
daraus, dass dieses Datum bloß dem Tag der Ausfertigung der
Kontrollmitteilung entspricht.
Das Finanzamt hat sich, und dies geht aus der
Begründung der Berufungsvorentscheidung deutlich hervor, veranlasst durch
die Bestimmung des § 208 Abs. 2 BAO idF vor dem AbgÄG 2003, BGBl I Nr.
124/2003 unter Außerachtlassung der Bestimmung des § 209 Abs. 3 BAO
mit der Frage des Ablaufes der absoluten Verjährung in keiner Weise
auseinandergesetzt und demzufolge keine aktenmäßig festgehaltene
Aussage über den Zeitpunkt der Ausführung der Schenkungen und damit
über das Entstehen der Steuerschuld getroffen. Dem Zeitpunkt des Entstehens
der Steuerschuld kommt aber bei der Beurteilung der Frage, ob gegebenenfalls der
gegenständlichen Schenkungssteuerfestsetzung der Ablauf der absoluten
Verjährung entgegensteht, gemäß
§ 209 Abs. 3 BAO
entscheidende Bedeutung zu. Wurde demzufolge vom Finanzamt nicht der Zeitpunkt
der Ausführung der Schenkungen erhoben, dann hat es wesentliche
Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen, bei deren Durchführung
ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine
Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Darin liegt der
Tatbestand des § 289 Abs. 1 erster Satz BAO begründet. Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz sieht sich bei Erledigung dieses
Berufungsfalles aus Gründen der Verfahrensökonomie (Wahrung des
Parteiengehörs im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens) und unter dem
Gesichtspunkt der Erhaltung des vollen Instanzenzuges für den Bw.
veranlasst von dem in dieser Gesetzesstelle normierten Ermessen dahingehend
Gebrauch zu machen, den angefochtenen Schenkungssteuerbescheid und die
diesbezügliche Berufungsvorentscheidung unter Zurückverweisung der
Sache an das Finanzamt Innsbruck aufzuheben.
Innsbruck,
am 27. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0587-I/04
- Stammnummer
- 15619
- Gültig
- 27.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF