…ausreichend, dass die Einbringung der Abgabenschuld nicht gefährdet ist. Im bisherigen Verfahren sei auch nicht zu Tage getreten, dass der angefochtene (Altlastenbeitrags-) Bescheid offenkundige, klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen ist. In seiner Beschwerde vom 12. Februar 2009 wiederholt der Bf. im…
…Entrichtung des nicht entrichteten Abgabenrückstandes dar. Eine solche Härte könnte nur dann vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Rechtswege zu gewärtigen ist und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führt (zB VwGH 18.9.2003, 2000/16/0576). Abgesehen davon…
…0037). Die Einbringung eines Rechtsmittels allein begründet keine erhebliche Härte der Entrichtung des strittigen Abgabenbetrages und wird Derartiges nur dann vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Rechtszug zu gewärtigen ist und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde (vgl…
…eines Rechtsmittels begründet alleine noch keine erhebliche Härte des strittigen Abgabenbetrages. Eine solche Härte liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige, klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen ist und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führt (Ritz, BAO³…
…Härte im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO begründe. Eine solche liege nur dann vor, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige, klare Fehler enthielte, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen sei, und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führe. Die Bw. wurde ersucht, ihr derzeitiges monatliches Einkommen…
…der Abgabenbehörde eine erhebliche Härte dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege eine erhebliche Härte nur dann vor, wenn ein mit Berufung angefochtener Bescheid offenkundige, klare Fehler enthalte, deren Beseitigung im Rechtswege zu gewärtigen sei und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führe. Wie bereits dargetan…
…der Abgabenbehörde eine erhebliche Härte dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege eine erhebliche Härte nur dann vor, wenn ein mit Berufung angefochtener Bescheid offenkundige, klare Fehler enthalte, deren Beseitigung im Rechtswege zu gewärtigen sei und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führe. Wie bereits dargetan…
…2000/16/0576) nur dann vor, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige, klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen ist und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führt. Der angefochtene Bescheid leidet an diesen Fehlern nicht. Zum Zweiten wurde das Berufungsverfahren hinsichtlich des Antrags nach…
…einer Abgabenvorschreibung begründet für sich allein noch keinen Härtefall. Ein solcher läge nur dann vor, wenn die Vorschreibung klar und eindeutig unrichtig wäre, der Bescheid also offenkundige, klare Fehler enthielte, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen wäre, und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde…
…Einbringung eines Rechtsmittels begründet alleine noch keine erhebliche Härte der Entrichtung des strittigen Abgabenbetrages. Eine solche Härte liegt nur dann vor, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige, klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Rechtswege zu gewärtigen ist und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führt (vgl. Ritz…
…nur dann vor, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige, klare Fehler enthielte, deren Beseitigung im Rechtswege zu gewärtigen wäre, und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde. Ein solcher offenkundiger und klarer Fehler wurde nicht eingewendet. Gerade die im vorliegenden Fall behauptete Unmöglichkeit, den Abgabenrückstand begleichen…
…0190). Eine solche Härte läge allenfalls vor, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige, klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen ist, und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führt. Derartige offenkundige, klare Fehler können weder den Bescheiden des Finanzamtes, noch der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates…
…Eine solche Härte läge allenfalls vor, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige, klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen ist, und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führt. Derartige offenkundige, klare Fehler können der angefochtenen Berufungsentscheidung vom 23.3.2012, RV/0227-W/12 aber…
…der Abgabenbehörde eine erhebliche Härte dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege eine erhebliche Härte nur dann vor, wenn ein mit Berufung angefochtener Bescheid offenkundige, klare Fehler enthalte, deren Beseitigung im Rechtswege zu gewärtigen sei und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führe. Wie bereits dargetan…
…einer Abgabenvorschreibung begründet für sich allein noch keinen Härtefall. Ein solcher läge nur dann vor, wenn die Vorschreibung klar und eindeutig unrichtig wäre, der Bescheid also offenkundige, klare Fehler enthielte, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen wäre, und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde…
…der Abgabenbehörde eine erhebliche Härte dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege eine erhebliche Härte nur dann vor, wenn ein mit Berufung angefochtener Bescheid offenkundige, klare Fehler enthalte, deren Beseitigung im Rechtswege zu gewärtigen sei und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führe. Wie bereits dargetan…
…Entrichtung des strittigen Abgabenbetrages. Eine solche Härte kann dann vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige, klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen ist und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führt. Dass derartige Fehler nicht vorlagen, ergibt sich schon daraus, dass der Unabhängige Finanzsenat…
…Zwar kann eine solche Härte dann vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige, klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen ist und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führt. Abgesehen davon, dass derartige Fehler nicht vorlagen, wäre auch in diesem Fall konkretisiert anhand der Einkommens…
…14/0053) nur dann vor, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige, klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Rechtswege zu gewärtigen ist und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führt. Die Berufungen gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide lassen keinen offenkundig klaren Fehler der Abgabenbehörde erkennen. Vielmehr Fall liegt ein komplexer…
…2001/16/0576) nur dann vor, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige, klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen ist und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führt. Offenkundige Fehler bei der Festsetzung der Einkommensteuer liegen jedoch nicht vor, zumal die Festsetzungen im Wesentlichen auf…