Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2429-W/08
Keine Zahlungserleichterung, wenn Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten gefährdet ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2429-W/08vom 15.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Dr. Roland
Neuhauser, Rechtsanwalt, 1040 Wien, Brahmsplatz 7/7, vom 7. Dezember
2007 und 22. Juli 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien
2/20/21/22 vom 6. November 2007 und 24. Juni 2008 betreffend
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 28. September 2006 brachte die
Berufungswerberin (Bw.) einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO hinsichtlich Abgabenverbindlichkeiten in
Höhe von € 300.653,33 ein und stellte weiters den Antrag, einen
weiteren Rückstand in Höhe von € 78.581,83 bis zur
Entscheidung über die dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegenden Berufungen
zu stunden.
Mit Bescheid vom 6. November 2007 wies das Finanzamt
das Zahlungserleichterungsansuchen mit der Begründung ab, dass der
aushaftende Rückstand im Wesentlichen aus Selbstbemessungsabgaben bestehe,
in deren sofortiger voller Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt
werden könne. Da für die im Rückstand befindlichen Abgaben die
Einhebung bereits ausgesetzt worden sei, sei das Zahlungserleichterungsansuchen
abzuweisen gewesen.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, dass der Begründung, in der sofortigen vollen Entrichtung
der selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben
könne keine erhebliche Härte erblickt werden, entgegengehalten werde,
dass, ausgehend von den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheiden für
die Jahre 2004 und 2005, sowie die Umsatzentwicklung im Jahr 2006 und im
Zeitraum Jänner bis Oktober 2007, wie sie sich aus den
Umsatzsteuervoranmeldungen zweifelsfrei ergebe, offenkundig sei, dass die
sofortige Entrichtung der Abgaben unmöglich sei und für den Fall der
zwangsweisen Einhebung die Insolvenz des Unternehmens drohe. Die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben wäre daher sehr wohl mit einer erheblichen
Härte im Sinne der einschlägigen Judikatur und Rechtsprechung
verbunden.
Die Begründung, dass die Einhebung der Abgaben bereits
ausgesetzt worden sei, sei hinsichtlich eines Abgabenrückstandes in
Höhe von € 78.581,83, für welchen ein Aussetzungstatbestand
nicht vorliege und hinsichtlich dessen auch bereits am 28. Juni 2006 die
Zahlungserleichterung durch Stundung beantragt (und in der Folge auch bewilligt)
worden sei, sowie hinsichtlich eines Abgabenbetrages in Höhe von
€ 81.264,56, hinsichtlich dessen mit Bescheid vom 30. Oktober
2007 die Aussetzung um den Betrag von € 81.264,56 vermindert worden
sei, ebenfalls unrichtig.
Die Bw. weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die
Begründung des Bescheides insofern in sich widersprüchlich sei, als
einerseits darauf hingewiesen werde, dass das Zahlungserleichterungsansuchen
abzuweisen gewesen sei, weil für die im Rückstand befindlichen Abgaben
die Einhebung bereits ausgesetzt worden sei, andererseits allerdings der
Bescheid die Aufforderung enthalte, zur Vermeidung von
Einbringungsmaßnahmen die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in
Höhe von € 187.784,84 unverzüglich und in Höhe von
€ 23.106,53 bis 13. Dezember 2007 zu entrichten.
Falls die Abgaben ausgesetzt seien, sei die Entrichtung zur
Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen von vorn herein nicht erforderlich,
falls nicht, werde auf obige Berufungsausführungen verwiesen, und werde
zunächst jedenfalls dieser Widerspruch in der Begründung der
Finanzbehörde erster Instanz aufzuklären sein.
Es werde der Antrag gestellt, sämtliche
Abgabenverbindlichkeiten, deren Einhebung nicht ausgesetzt sei, zu
stunden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Juni 2008
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus,
dass auf Grund der bisher unzureichenden Zahlungen dem Ansuchen nicht
entsprochen werden könne. Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO
könnten Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die
Einbringlichkeit durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche
Gefährdung erscheine durch die Angaben im Ansuchen gegeben.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass über die
Berufung vom 28. September 2006 ebenso wenig entschieden worden sei,
wie über jene vom 30. November 2007, welche die Abweisung der
Aussetzung hinsichtlich eines Teilbetrages von € 8.264,56 zum
Gegenstand habe, so dass nach dem derzeitigen Stand nicht feststehe, welche
Beträge von der Aussetzung betroffen seien und welche nicht.
Darauf gehe die Behörde auch in der nunmehr
bekämpften Berufungsvorentscheidung in keiner Weise ein, obwohl sie die
darin genannten Beträge bereits insofern begründen müsste, als
diese nicht nur vom ursprünglichen Antrag, sondern auch von jenen im
Bescheid vom 6. November 2007 betragsmäßig abweichen
würden.
Bereits unter diesem Aspekt sei daher eine
Überprüfung der Berufungsvorentscheidung geboten.
Aber auch die weitere Begründung der
Berufungsvorentscheidung sei nicht berechtigt:
Zunächst treffe es nicht zu, dass bisher unzureichend
Zahlungen geleistet worden seien. Allein wenn man die Differenz zwischen den
Beträgen im Bescheid vom 6. November 2007 von insgesamt
€ 21.891,37 und jenen der Berufungsvorentscheidung von
€ 140.511,59 gegenüberstelle, ergebe sich eine Reduzierung von
€ 70.379,78 innerhalb eines halben Jahres, so dass diese
Begründung nicht stichhaltig sei.
Genauso sei allerdings die weitere Begründung, dass
eine Gefährdung der Einbringlichkeit durch die Angaben im Ansuchen gegeben
erscheine, nicht verständlich.
Wie bereits angeführt, sei das Ansuchen damit
begründet worden, dass sich für den Fall, dass der Berufung
stattgegeben werde, Änderungen ergeben würden, welche sich auf die
weiteren Abgabenverbindlichkeiten auswirken würden und es sei nicht
verständlich, woraus sich dabei eine Gefährdung ableiten ließe.
Auch könne es sicherlich nicht zum Nachteil der Antragstellerin gereichen,
dass über die Berufung bis heute nicht entschieden worden sei.
Auch in der Berufung sei lediglich auf die Unrichtigkeit
der damaligen Begründung im Zusammenhang mit der Aussetzung der Einhebung
hingewiesen worden, worauf in der nunmehrigen Begründung der
Berufungsvorentscheidung überhaupt nicht eingegangen worden sei, bzw. womit
diese in keiner Weise in Einklang zu bringen sei, so dass diese Argumentation
nicht nachvollziehbar sei und sich somit aus dem gesamten bisherigen Verfahren
wie auch aus der nunmehrigen Begründung kein Anhaltspunkt auf eine
mögliche Gefährdung der Einbringlichkeit ableiten lasse.
Es werde daher beantragt, dass hinsichtlich sämtlicher
Abgabenverbindlichkeiten, deren Einhebung nicht gemäß
§ 212a BAO ausgesetzt sei, die Zahlungserleichterung durch Stundung
bewilligt werde.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2007 brachte die Bw.
ein Zahlungserleichterungsansuchen betreffend aushaftender Rückstände
an Umsatzsteuervorauszahlungen 3-9/2007, Umsatzsteuer 2004 und 2005 sowie
Körperschaftsteuer 2004 und 2005 in Höhe von insgesamt
€ 25.244,70 ein und ersuchte um Gewährung von 24 Monatsraten,
beginnend mit 15. Jänner 2007.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das
Unternehmen im Jahr 2007 einen gewaltigen Umsatzrückgang (40%) habe
hinnehmen müssen. Dadurch sei die finanzielle Lage dermaßen
angespannt, dass sie diese Zahlungen nicht sofort leisten könne. Die
Gesellschaft hoffe auf Erholung der Lage und sei zahlungswillig. Die
Einbringlichkeit der Abgaben sei nicht gefährdet.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2008 wies das Finanzamt
das Zahlungserleichterungsansuchen mit der Begründung ab, dass im Hinblick
auf die bisher unzureichend geleisteten Zahlungen dem Ansuchen nicht entsprochen
werden könne. Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO könnten
Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der
Abgaben durch einen Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche
Gefährdung erscheine durch die Angaben im Ansuchen gegeben.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, dass die Begründung der Abweisung unter Hinweis auf bisher
unzureichend geleistete Zahlungen sowie darauf, dass eine Gefährdung durch
die Angaben im Ansuchen gegeben erscheine, verfehlt sei.
Was die geleisteten Zahlungen anbelange, so sei
zunächst darauf zu verweisen, dass sich der Rückstand laut dem nunmehr
angefochtenen Bescheid im Vergleich zur Zahlungsaufforderung vom
30. November 2007, welche Anlass für das Ansuchen gewesen sei, um
immerhin € 26.749,98 reduziert habe und somit dieser Betrag auch den
im Ansuchen enthaltenen Abstattungsvorschlag (Abstattung des Rückstandes in
24 Monatsraten, beginnend mit 15. Jänner 2007 - um ein Vielfaches
übersteige, so dass nicht im Geringsten die Rede davon sein könne,
dass Zahlungen unzureichend geleistet worden wären.
Dass eine Gefährdung auf Grund des bisherigen
Verfahrenslaufes nicht gegeben sei, sei bereits im ersten Antrag auf
Gewährung von Zahlungserleichterung im September 2006, in der Berufung vom
7. Dezember 2007, sowie nunmehr neuerlich im Antrag vom
22. Juli 2008 dargetan worden. Es ergebe sich daraus, dass
insbesondere für den Fall einer positiven oder zumindest teilweisen
positiven Erledigung der Berufung dies auch Auswirkung auf die
Rückstände haben werde und von sich aus zu einer wesentlichen
Herabsetzung führen werde und es im Übrigen nicht zum Nachteil des
Steuerschuldners gereichen dürfe, dass über sein Rechtsmittel noch
immer nicht entschieden worden sei.
Aber auch aus dem Inhalt des Ansuchens ergebe sich keine
Gefährdung. Trotz Umsatzrückganges im Jahr 2000 (?) werde dieses Jahr
positiv abgeschlossen und es hätte der Rückstand, wie oben dargetan,
auch während dieses Zeitraumes und trotz Umsatzrückganges reduziert
werden können, so dass daraus keine Anhaltspunkte für eine
Gefährdung abgeleitet werden könnten und die Behörde auch
dafür keine konkrete Begründung angebe.
Es werde ersucht, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu
abzuändern, dass hinsichtlich sämtlicher Abgabenverbindlichkeiten,
deren Einhebung nicht gemäß
§ 212a BAO ausgesetzt sei,
sohin hinsichtlich des Rückstandes von € 140.511,59 die
Zahlungserleichterung durch Stundung, zumindest jedoch durch Gewährung der
Abstattung des Rückstandes in 24 Monatsraten gewährt werde.
Am 13. Jänner 2009 erließ der
Unabhängige Finanzsenat einen Vorhalt mit nachstehendem Inhalt:
"Wie
der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (z.B. 2003/15/0112)
ausgeführt hat, ist unabdingbare Voraussetzung für eine
Zahlungserleichterung nach § 212 BAO, dass keine Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgaben besteht.
Im
Zahlungserleichterungsverfahren wird zwar einerseits ausgeführt, dass die
sofortige Entrichtung der Abgabenverbindlichkeiten unmöglich sei und
für den Fall der zwangsweisen Einbringung die Insolvenz drohe, andererseits
wird in der Berufung vom 24. Juli 2008 auf die positive Bilanz 2000
(richtig vermutlich 2007) verwiesen.
Da
für die Entscheidung über die Berufungen die Sachlage im Zeitpunkt der
Entscheidung maßgebend ist, wird um Darlegung der
aktuellen
wirtschaftlichen Lage des Unternehmens (Aktiven und Passiven)
ersucht.
Weiters
wäre eine Bankgarantie vorzulegen oder entsprechende Sicherheitsleistungen
anzubieten.
Im diesbezüglichen Antwortschreiben führte die
Bw. aus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die sofortige Entrichtung zwar
nicht die Insolvenz bewirkt hätte, allerdings doch mit beträchtlichen
Schwierigkeiten und Risken verbunden gewesen wäre, wobei diese Situation
nicht auch zuletzt darauf zurückzuführen gewesen sei, dass nach wie
vor über die Berufung vom 28. September 2006 bislang nicht
entschieden worden sei und die aus dem Steuerkonto ergebenden Belastungen zu
beträchtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung durch
die Hausbank bewirkt hätten.
Dass keine Insolvenzgefahr bestehe, ergebe sich aus den
Ausführungen in der Berufung vom 24. Juli 2008 und der dem
Finanzamt bereits vorliegenden Bilanz für das Jahr 2006, welche einen
Bilanzgewinn von € 38.633,37 aufweise.
Auch die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in
den Jahren 2007 und 2008, wie sie sich aus den dem Finanzamt vorliegenden
Umsatzsteuervoranmeldungen ergebe, bestätige dies.
Mit Eingabe vom 31. März 2009 legte die
steuerliche Vertretung der Bw. die Jahresabschlüsse für 2007 und 2008
vor und führte aus, dass beide Wirtschaftsjahre mit einem Bilanzgewinn
geendet hätten und auch im laufenden Geschäftsjahr aufgrund des
bisherigen Verlaufes ein solcher zu erwarten sei, weshalb sich die
wirtschaftliche Situation der Bw. ständig verbessere und eine
Gefährdung ausgeschlossen werden könne.
Die Beibringung von Sicherheiten, insbesondere einer
Bankgarantie wäre deshalb nicht möglich, weil sämtliche
Kreditinstitute durch die - in Folge der nach wie vor nicht erledigten Berufung
- hohen Abgabenrückstände, auch wenn diese ausgesetzt seien,
abgeschreckt würden.
Dieser Umstand führe auch dazu, dass mangels
zusätzlicher Mittel zur Zwischenfinanzierung des Wareneinkaufes und damit
Ausweitung des Geschäftsbetriebes die Erzielung höherer Erlöse
unmöglich gemacht werde.
Erst der Umstand, dass zunächst aufgrund reiner
Vermutungen eine bei weitem überhöhte Festsetzung der Umsatzsteuern
und Körperschaftsteuern für die Jahre 2002 und 2003 erfolgt sei, in
Verbindung damit, dass seit über zwei Jahren über das dagegen
eingebrachte Rechtsmittel nicht entschieden werde, habe im Sinne der obigen
Ausführungen zu einer negativen Beeinträchtigung des
Geschäftsbetriebes und in der Folge auch dazu geführt, dass die
gestundeten Abgaben nicht termingerecht entrichtet hätten werden
können.
Sobald die belastende Situation weggefallen sein werde,
werde sich auch die wirtschaftliche Lage des Unternehmens soweit verbessern,
dass nicht nur die Einbringlichmachung nicht mehr gefährdet sei, sondern
dass auch die Bezahlung der gestundeten Abgaben möglich sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann
zulässig, wenn sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen
erfüllt sind. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige volle
Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und durch die
Zufristung die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch
nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine
Ermessensentscheidung kein Raum und es ist der Antrag aus Rechtsgründen
abzuweisen (VwGH 19.4.1988, 88/14/0032).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen ganz
allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot
der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger
und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den
Hintergrund (vgl. VwGH 27.6.1984, 82/16/81, VwGH 12.6.1990, 90/14/100).
Es hat daher der Abgabepflichtige in seinem Ansuchen die
Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem
überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (VwGH 14.1.1991,
90/15/0093). Er hat hierbei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte
glaubhaft zu machen, sondern auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der
Abgabenschuld nicht gefährdet ist.
Am Abgabenkonto der Bw. haften derzeit fällige
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 154.599,52 aus, weitere
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 277.258,92 sind
gemäß
§ 212a BAO ausgesetzt.
Der in der Berufung angeführte Betrag in Höhe von
€ 81.264,56 wurde per 28. Februar 2008 gemäß
§ 212a BAO ausgesetzt und ist im Betrag von € 277.758,92
inkludiert.
Die Bw. führt aus, dass eine positive Erledigung der
Berufung gegen die Abgabenbescheide zu einer wesentlichen Reduzierung des
Abgabenrückstandes führen werde und es nicht zum Nachteil des
Steuerschuldners gereichen dürfe, dass über sein Rechtsmittel bis dato
nicht entschieden worden sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Anfechtung von
Abgabenfestsetzungsbescheiden noch keinen Grund für eine
Zahlungserleichterung darstellt.
Denn die Einbringung eines Rechtsmittels begründet
allein für sich noch keine erhebliche Härte der Entrichtung des nicht
entrichteten Abgabenrückstandes dar. Eine solche Härte könnte nur
dann vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige klare Fehler
enthält, deren Beseitigung im Rechtswege zu gewärtigen ist und die
Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führt (zB VwGH 18.9.2003,
2000/16/0576). Abgesehen davon, dass die mit der Berufung in Zusammenhang
stehenden Abgabenverbindlichkeiten gemäß
§ 212a BAO
ausgesetzt sind, wurde das Vorliegen eines offenkundig klaren Fehlers nicht
dargetan.
Wie bereits oben ausgeführt, darf eine
Zahlungserleichterung nur dann bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit durch
den Zahlungsaufschub nicht gefährdet wird.
Ob eine solche Gefährdung vorliegt, kann nur anhand
der aktuellen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens beurteilt werden.
Wie der steuerliche Vertreter zutreffend ausführt,
weist die vorgelegte Bilanz für das Wirtschaftjahr 2008 einen Bilanzgewinn
in Höhe von € 98.603,25 aus, die liquiden Mittel (Kassabestand,
Bank) betragen allerdings lediglich € 4.184,08, die Sachanlagen
€ 4.736,41.
Auffallend ist, dass sich im Jahr 2008 die
Bankverbindlichkeiten von € 325.245,12 auf 213.712,51, somit um einen
Betrag in Höhe von € 111.532,61 reduziert haben.
Die Abgabenverbindlichkeiten betrugen per 31. Dezember
2007 € 219.612,79 und am 31. Dezember 2008
€ 149.587,15. Aus dem Umstand, dass, wie bereits ausgeführt, am
28. Februar 2008 ein Betrag in Höhe von € 81.264,56
gemäß
§ 212a BAO von der Einhebung ausgesetzt wurde ergibt
sich allerdings, dass im Jahr 2008 keine Reduzierung des Abgabenrückstandes
stattgefunden hat. Die Abfrage der Buchungen ergab weiters, dass im Jahr 2008
insgesamt lediglich € 4.402,55 zur Tilgung der Abgabenschulden
überwiesen wurden.
Dies lässt den Schluss zu, dass die vorhandenen
liquiden Mittel zur Tilgung der Bankschulden verwendet wurden und die
beantragten Zahlungserleichterungen ausschließlich den Zweck verfolgen,
die Finanzamtsverbindlichkeiten hintanzustellen.
Eine Klärung der Frage, ob die Banken die
Zahlungseingänge einbehalten haben, die Bw. somit gar nicht über ihre
liquiden Mittel verfügen konnte bzw. kann oder ob die Bw. die Bankschulden
von sich aus überproportional befriedigt hat, ist im vorliegenden
Zahlungserleichterungsverfahren nicht erforderlich, da im ersteren Fall mangels
Vorhandensein frei verfügbarer liquider Mittel die Gefährdung der
Einbringlichkeit offenkundig ist im zweiten Fall das
Zahlungserleichterungsansuchen auf Grund der Gläubigerbevorzugung im
Ermessen abzuweisen ist.
Dazu kommt noch, dass trotz Aufforderung weder eine
Bankgarantie noch eine andere entsprechende Sicherheitsleistung vorgelegt werden
konnte und auch die angebotenen Raten (beginnend ab
15. Jänner 2007) nicht entrichtet wurden, somit auch aus diesem
Grunde von einer Gefährdung der Einbringlichkeit auszugehen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2429-W/08
- Stammnummer
- 40341
- Gültig
- 15.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF