…ausreichend, dass die Einbringung der Abgabenschuld nicht gefährdet ist. Im bisherigen Verfahren sei auch nicht zu Tage getreten, dass der angefochtene (Altlastenbeitrags-) Bescheid offenkundige, klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen ist. In seiner Beschwerde vom 12. Februar 2009 wiederholt der Bf. im…
…zu, dass das Ansuchen ausschließlich auf die Tatsache der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens begründet wurde. Richtig sei, dass die Abgabenvorschreibung klar und eindeutig unrichtig sei, also eine offenkundige klare Fehlerhaftigkeit vorliege, deren Beseitigung im Wiederaufnahmeverfahren zu erwarten sei, wobei die vorzeitige Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führe…
…Entrichtung des nicht entrichteten Abgabenrückstandes dar. Eine solche Härte könnte nur dann vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Rechtswege zu gewärtigen ist und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führt (zB VwGH 18.9.2003, 2000/16/0576). Abgesehen davon…
…0037). Die Einbringung eines Rechtsmittels allein begründet keine erhebliche Härte der Entrichtung des strittigen Abgabenbetrages und wird Derartiges nur dann vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Rechtszug zu gewärtigen ist und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde (vgl…
…eines Rechtsmittels begründet alleine noch keine erhebliche Härte des strittigen Abgabenbetrages. Eine solche Härte liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige, klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen ist und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führt (Ritz, BAO³…
…Die sofortige Entrichtung und allenfalls die zwangsweise Einbringung einer noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Abgabenschuld bedeutet unter dem Gesichtspunkt eines unerledigten Rechtsmittels nur dann eine Härte, wenn der angefochtene Bescheid offenkundig klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Rechtsmittelverfahren zu erwarten ist (VwGH 17.2.1986…
…auf dem Rechtsmittelweg zu erwarten sei, hielt das Finanzamt entgegen, dass Anhaltspunkte, dass der angefochtenen Bescheid offenkundige, klare Fehler enthalte, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen wären, aus Sicht des Finanzamtes - trotz langen Vorhalteverfahrens - im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben seien. Im Übrigen seien die laufenden…
…Härte" der sofortigen (vollen) Entrichtung des Nachforderungsbetrages ist hier gegeben. Zumal dieses Kriterium nach der Judikatur auch dann erfüllt ist, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige, klare Fehler enthält, mit denen wirtschaftliche Schwierigkeiten einher gehen, deren Beseitigung jedoch im Rechtsweg zu gewärtigen ist (VwGH 5.5…
…erhebliche Härte" der sofortigen (vollen) Entrichtung des Nachforderungsbetrages sei hier gegeben. Dieses Kriterium sei nach der Judikatur auch dann erfüllt, wenn der angefochtene Bescheid (hier: das angefochtene Erkenntnis) offenkundige, klare Fehler enthalte, mit denen wirtschaftliche Schwierigkeiten einhergingen, deren Beseitigung jedoch im Rechtsweg zu gewärtigen sei…
…Härte im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO begründe. Eine solche liege nur dann vor, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige, klare Fehler enthielte, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen sei, und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führe. Die Bw. wurde ersucht, ihr derzeitiges monatliches Einkommen…
…der Abgabenbehörde eine erhebliche Härte dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege eine erhebliche Härte nur dann vor, wenn ein mit Berufung angefochtener Bescheid offenkundige, klare Fehler enthalte, deren Beseitigung im Rechtswege zu gewärtigen sei und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führe. Wie bereits dargetan…
…der Abgabenbehörde eine erhebliche Härte dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege eine erhebliche Härte nur dann vor, wenn ein mit Berufung angefochtener Bescheid offenkundige, klare Fehler enthalte, deren Beseitigung im Rechtswege zu gewärtigen sei und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führe. Wie bereits dargetan…
…2000/16/0576) nur dann vor, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige, klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen ist und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führt. Der angefochtene Bescheid leidet an diesen Fehlern nicht. Zum Zweiten wurde das Berufungsverfahren hinsichtlich des Antrags nach…
…Folge die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2018 als unbegründet ab. Aus der langen Verfahrensdauer im Revisionsverfahren könne nicht geschlossen werden, dass der angefochtene Bescheid offenkundige, klare Fehler enthalte. Was den Hinweis auf den drohenden Zinsverlust betreffe, so käme derzeit eine Fremdfinanzierung ohnedies günstiger…
…einer Abgabenvorschreibung begründet für sich allein noch keinen Härtefall. Ein solcher läge nur dann vor, wenn die Vorschreibung klar und eindeutig unrichtig wäre, der Bescheid also offenkundige, klare Fehler enthielte, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen wäre, und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde…
…nur dann vor, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige, klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Rechtswege zu gewärtigen ist und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führt. Dass der Umsatzsteuer- bzw. Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2021 einen offenkundig klaren Fehler der Abgabenbehörde erkennen lässt, wurde nicht dargetan…
…antragsgegenständlichen Abgaben bei ihm zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten (im Sinne einer mit erheblichen Härten verbundenen Entrichtung) führt. Dass - für die Ermessensentscheidung wesentlich - die Vorschreibung der lohnabhängigen Abgaben klar und eindeutig unrichtig seien, die Bescheide also offenkundige, klare Fehler enthielten, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen wäre…
…B. VwGH 20.2.1996, 95/13/0190). Eine solche läge nur dann vor, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige, klare Fehler enthalten würde, deren Beseitigung im Rechtszug zu gewärtigen wäre und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würden (so z. B. VwGH 5.5.1992…
…Februar 1996, Zl. 95/13/0190a), und wird diese im Übrigen nur dann vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige, klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Rechtszug zu gewärtigen ist und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde (so z. B. VwGH vom 5. Mai 1992…
…noch keinen Härtefall. Ein solcher läge nur dann vor, wenn die Vorschreibung klar und eindeutig unrichtig wäre, der Bescheid also offenkundige, klare Fehler enthielte, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen wäre und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führte (VwGH 5.5.1992, 92/14/0053…