Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0043-Z3K/09
Erhebliche Härte der Entrichtung von Abgaben im Falle der Anfechtung der Abgabenvorschreibung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0043-Z3K/09vom 26.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Tatsache der Anfechtung einer Abgabenvorschreibung begründet für sich allein noch keinen Härtefall bei der Beurteilung als Voraussetzung für die Gewährung einer Zahlungserleichterung. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn die Vorschreibung klar und eindeutig unrichtig ist, der Bescheid also offenkundige, klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen wäre, und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde. Demnach müssen für die Annahme einer erheblichen Härte beide Voraussetzungen, zum einen offenkundige, klare, im Rechtsweg beseitigbare Fehler und zum anderen die Auswirkung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in Form von wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei einer Einziehung vorliegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Herrn A., vertreten durch B., vom
12. Februar 2009 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom
14. Jänner 2009, Zl. a., betreffend Ansuchen um
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit der Eingabe vom 15. Juli 2008 stellte der
Beschwerdeführer (Bf.) einen Antrag auf Stundung. Zur Begründung
verwies der Bf. darin darauf, dass ihm vom Hauptzollamt X mit Bescheid vom
26. Juni 2002, Zl. b. ein Altlastenbeitrag in Höhe von
€ 7.035,84 zur Zahlung vorgeschrieben worden war, wogegen er berufen
habe. Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes habe er
den Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Mit Bescheid vom 23. Mai 2007,
Zl. c. habe das Zollamt X. aufgrund seines Stundungsansuchens den
aushaftenden Betrag bis zum 31. Dezember 2007 gestundet, weil der
Altlastenbeitragsbescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Ein im
gegebenen Zusammenhang eingeleitetes Finanzstrafverfahren sei zudem eingestellt
worden. Der Bf. begehrte die (neuerliche) Stundung des aushaftenden
Abgabenbetrages bis zur rechtskräftigen Beendigung des
Abgabenfestsetzungsverfahrens.
Nachdem das Zollamt den Bf. mit Vorhalt vom 7. August
2008, Zl. d., eingeladen hatte, die Voraussetzungen für die
Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung, nämlich das Vorliegen
einer erheblichen Härte bei einer sofortigen vollen Entrichtung sowie die
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit bei einem Aufschub darzutun und durch
die Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen, legte der Bf. dem Zollamt den
Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Y. für das Jahr 2006 vor, in
welchem Einkünfte in Höhe von € 74.304,31(und ein
Nachforderungsbetrag an Einkommensteuer in Höhe von € 778,11)
ausgewiesen wurden. Im Bescheid vom 12. November 2008, Zl. e., stellte
das Zollamt fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte
Zahlungserleichterung - sie wurde im Bescheid offensichtlich irrtümlich als
Begehren um Ratenzahlungen und nicht zutreffend als Begehren um Stundung
bezeichnet - nicht vorlägen, weil "bei einer Abgabenschuld in der Höhe
von € 7.035,84 und einem Einkommen laut Steuerbescheid in Höhe
von € 778,11 nicht davon ausgegangen werden kann, dass in absehbarer
Zeit die offene Abgabenschuld getilgt wird."
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 15. Dezember
2008 führte der Bf. zunächst aus, dass der im angefochtenen Bescheid
angesprochenen Betrag von € 778,11 nicht das Jahreseinkommen des Bf.
sondern den Nachforderungsbetrag darstelle. Das Einkommen und die
Vermögenslage des Bf. seien jedenfalls ausreichend, um die Hereinbringung
der Abgabenschuld nicht zu gefährden und die Einbringlichkeit der Forderung
zu gewährleisten. Als besondere Härte bezeichnete der Bf. bereits in
der Berufung ausschließlich den Umstand, dass der Grund, der ihn zur
Zahlung verpflichte, nicht vorliege. Der Altlastenbeitragsbescheid sei nach dem
Dafürhalten des Bf. verfehlt und infolge seiner Anfechtung nicht in
Rechtskraft erwachsen.
In der nunmehr mit Beschwerde angefochtenen
Berufungsvorentscheidung vom 14. Jänner 2009, Zl. a., verwies das
Zollamt nach Zitierung der für die Gewährung einer
Zahlungserleichterung maßgeblichen Bestimmungen des § 212 BAO
darauf, der Bf. habe weder das Eintreten einer wirtschaftlichen Notlage oder
finanziellen Bedrängnis noch das Vorliegen einer erheblichen Härte im
Falle der sofortigen Entrichtung der vom Stundungsansuchen betroffenen
Abgabenschuld erwiesen. Vielmehr habe er dargetan, sein Einkommen sei jedenfalls
ausreichend, dass die Einbringung der Abgabenschuld nicht gefährdet ist. Im
bisherigen Verfahren sei auch nicht zu Tage getreten, dass der angefochtene
(Altlastenbeitrags-) Bescheid offenkundige, klare Fehler enthält, deren
Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen ist.
In seiner Beschwerde vom 12. Februar 2009 wiederholt
der Bf. im wesentlichen als Stütze für die Annahme einer erheblichen
Härte sein Vorbringen mit dem Hinweis auf § 4 Z. 1 bis 4
Altlastensanierungsgesetz (ALSaG), BGBl.Nr. 1989/299 in der
maßgeblichen Fassung, nämlich dass er nicht als Schuldner des
Altlastenbeitrages anzusehen sei und ihn daher keine Beitragspflicht treffe,
weil nicht er sondern eine andere namentlich genannte Person allein in ihrem
Interesse die verfahrensgegenständliche Geländeverfüllung mit
Abfall (Baurestmassen) vorgenommen habe. Eine zusätzliche bzw. solidarische
Haftung des Bf. sei nicht zulässig. Es sei daher davon auszugehen, dass der
angefochtene (Altlastenbeitrags-) Bescheid offenkundige, klare Fehler
enthält, sodass daher auch deren Beseitigung im Rechtsweg zu
gewärtigen sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stelle die
Zahlung auf Grund eines derart fehlerhaften Bescheides eine erhebliche
Härte dar. Weiters weist der Bf. wiederum darauf hin, dass ihm
bereits einmal eine befristete Stundung bei gleicher Sachlage gewährt
worden sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. § 212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO)
kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für
Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines
Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Essentielle Voraussetzungen für die Bewilligung eines
Zahlungserleichterungsansuchens sind demnach neben dem Vorliegen eines
entsprechenden Ansuchens des Abgabepflichtigen einerseits, dass die sofortige
oder sofortige volle Entrichtung der Abgaben für diesen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und andererseits, dass die Einbringlichkeit
durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Für die
bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen
sämtliche dieser gesetzlichen Bedingungen erfüllt sein. Nur wenn die
genannten Voraussetzungen vorliegen, steht es im Ermessen der
Abgabenbehörde, eine Zahlungserleichterung zu bewilligen.
Die für die Zulässigkeit einer Abgabenstundung im
Wege einer Ermessensentscheidung vorausgesetzte erhebliche Härte im
Verständnis des § 212 BAO ist als Auswirkung der konkreten
Besteuerungsangelegenheit auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Abgabepflichtigen zu verstehen (vgl. hiezu auch die Zusammenfassung der Lehre
und Rechtsprechung zu diesem Begriff bei Stoll, BAO III, 2247 ff,
sowie insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 5.5.1992, 92/14/0053). Im
letztgenannten Erkenntnis sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, die Tatsache
der Anfechtung einer Abgabenvorschreibung (dort mit Wiederaufnahmeantrag)
begründe für sich allein noch keinen Härtefall. Ein solcher
läge nur dann vor, wenn die Vorschreibung klar und eindeutig unrichtig
wäre, der Bescheid also offenkundige, klare Fehler enthielte, deren
Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen wäre,
und (als Auswirkung auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse) die Einziehung zu wirtschaftlichen
Schwierigkeiten führen würde. Demnach müssen beide
Voraussetzungen, zum einen offenkundige, klare, im Rechtsweg beseitigbare Fehler
und zum anderen die aufgezeigte Auswirkung auf die wirtschaftlichen
Verhältnisse in Form von wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei einer
Einziehung, vorliegen, damit im Falle der Anfechtung der Abgabenvorschreibung
von einer erheblichen Härte ausgegangen werden
könnte. Zunächst ist festzustellen, dass die aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten aus einer Vorschreibung von Altlastenbeitrag stammen, die
einer Überprüfung im Rechtsbehelfsverfahren zweiter Rechtsstufe vor
dem Unabhängigen Finanzsenat zugeführt wurden. In diesem Verfahren ist
zu prüfen, ob der Bf. auf Grund des festgestellten Sachverhaltes als
Schuldner des Altlastenbeitrages heranzuziehen war. Im hier vorliegenden
Verfahren stützt der Bf. das vermeintliche Vorliegen einer erheblichen
Härte für sein Stundungsbegehren einzig auf den Hinweis, er sei zu
Unrecht als Beitragsschuldner in Anspruch genommen worden. Der Unabhängige
Finanzsenat ist nicht verhalten, die Entscheidung darüber, ob dem Bf. der
Altlastenbeitrag zu Recht zur Zahlung vorgeschrieben wurde, im vorliegenden
Rechtsbehelfsverfahren betreffend sein Ansuchen um Stundung vorweg zu nehmen.
Sein Beschwerdevorbringen, die Geländeverfüllung (als Gegenstand der
Beitragvorschreibung gem. § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSaG in der zum
maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung) sei nicht durch ihn sondern im
alleinigen und ausschließlichen Interesse durch eine andere Person
erfolgt, weshalb diese und nicht er gem. § 4 Z. 3 ALSaG in
der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung als Beitragsschuldner in
Betracht komme, ist im Rechtsbehelfsverfahren betreffend seine Beschwerde vom
31. Oktober 2002 gegen die Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober
2002, Zl. f., zu prüfen und zu würdigen, lässt aber vorab
nicht erkennen, dass ein offenkundiger, klarer Fehler vorliegt. Aber auch dann,
wenn ein solcher offenkundiger, klarer Fehler erkannt würde, bedürfte
es zufolge der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für
die Annahme des Vorliegens einer erheblichen Härte
zusätzlich der
Voraussetzung, dass die Einziehung (der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten) zu
wirtschaftlichen Schwierigkeiten beim Bf. führen würde. Der Eintritt
wirtschaftlicher Schwierigkeiten wird vom Bf. jedoch nicht ins Treffen
geführt, im Gegenteil, er verweist in seiner Berufungsschrift darauf, dass
die Einbringung der Abgabenschuld wegen ausreichendem Vermögen nicht
gefährdet ist. Somit liegen keine stichhaltigen Ausführungen und
Anhaltspunkte dahingehend vor, warum für den Bf. die Entrichtung der
Abgaben mit einer erheblichen Härte verbunden wäre. Nicht
zielführend war im gegebenen Zusammenhang der Verweis des Bf. auf den
Umstand, dass das Zollamt ihm mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom
23. Mai 2007, Zl. c., bis zum 31. Dezember 2007, lediglich mit
dem Bemerken, es sei "die Beschwerde vom 16. April 2003 bis zur
rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens abzuwarten" unbegründet
Stundung gewährt hatte. Der Unabhängige Finanzsenat kann einen in
Rechtskraft erwachsenen Bescheid keiner materiellrechtlichen
Überprüfung zuführen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 26. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zahlungserleichterungerhebliche HärteAbgabenvorschreibungAnfechtungoffenkundige klare Fehlerim Rechtsweg beseitigbarEinziehungwirtschaftliche Schwierigkeiten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0043-Z3K/09
- Stammnummer
- 39532
- Gültig
- 26.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF