Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1061-L/12
Angemessenheit der Mängelbehebungsfrist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1061-L/12vom 18.07.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Maßgebliche Voraussetzung für die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides ist, dass während der Zeit, in der gemäß
§ 230 Abs. 1 bis 6 BAO Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen, Umstände hervorkommen, die die Einbringung der Abgabe(n) gefährden oder zu erschweren drohen. Es kommt daher darauf an, ob dem Finanzamt diese Umstände im Zeitraum der Hemmung der Einbringung erstmals bekannt werden.
Im vorliegenden Fall stellte die Abgabenbehörde im angefochtenen Vollstreckungsbescheid fest, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld in Höhe von 756.961,42 € gefährdet sei. Mit Zustellung des Vollstreckungsbescheides werde die mit Bescheid vom 16. Juli 2012 zuerkannte Nach- bzw. Zahlungsfrist (23. August 2012) unwirksam.
Maßgeblicher Zeitraum für das Hervorkommen von die Abgabeneinbringung gefährdenden oder zu erschweren drohenden Umständen war der Zeitraum zwischen Erlassung der Abgabenfestsetzungsbescheide und der eingeräumten einmonatigen Frist.
Im Vollstreckungsbescheid wurde zwar allgemein auf Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw verwiesen, doch wurden keine konkreten Umstände aufgezeigt, die der Abgabenbehörde im oa. maßgeblichen Zeitraum diesbezüglich neue Erkenntnisse verschafft hätten und ihr nicht bereits während des laufenden Prüfungsverfahrens bekannt geworden wären.
Die im Bescheid angeführten Aussagen des Bw vom 4. und 12. Juli 2012 vermögen den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen, weil die durch diese Aussagen zutage getretenen Umstände jedenfalls vor Erlassung der Abgabenfestsetzungsbescheide und somit vor dem in § 230 Abs. 7 BAO genannten Zeitraum hervorgekommen sind.
Im Bescheid wurden keine Umstände, die die Einbringung der Abgaben gefährdeten oder zu erschweren drohten und die während der Einbringungshemmung nach § 230 Abs. 2 BAO hervorgekommen wären, angeführt, weshalb der Berufung schon aus diesem Grund Folge zu geben war.
4) Berufung gegen den Bescheid vom 11. September 2012 betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Gemäß
§ 212 Abs. 4 BAO sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sein. Die wirtschaftliche Notlage als Begründung für ein Ansuchen um Zahlungserleichterung kann daher nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgabe weder gefährdet ist noch durch die Zahlungserleichterung gefährdet wäre. Fehlt eine der gesetzlichen Voraussetzungen, ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.
Bei Begünstigungstatbeständen, zu denen auch Zahlungserleichterungen gehören, tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Er hat daher in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen konkretisiert an Hand seiner Einkommens- und Vermögenslage nachvollziehbar darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Eine "erhebliche Härte" im Sinne des § 212 BAO ist im Allgemeinen dann anzunehmen, wenn die sofortige Entrichtung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung der anzuerkennenden Interessen des Abgabepflichtigen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquelle, nicht zugemutet werden kann.
"Gefährdung der Einbringlichkeit" bedeutet eine erkennbare Tendenz zur Nichtbezahlung. Anhaltspunkte dafür bieten etwa die Überschuldung des Abgabepflichtigen sowie schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, kann regelmäßig nur durch Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden (VwGH 20.9.2001, 2001/15/005).
Die Anfechtung von Abgabenfestsetzungen stellt für sich alleine noch keinen Grund für eine Stundung dar.
Nach der Rechtsprechung (VwGH 18.9.2003, 2000/16/0576; 5.5.1992, 92/14/0053) läge diesfalls eine "erhebliche Härte" nur dann vor, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige, klare Fehler enthielte, deren Beseitigung im Rechtswege zu gewärtigen wäre, und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde. Ein solcher offenkundiger und klarer Fehler wurde nicht eingewendet.
Gerade die im vorliegenden Fall behauptete Unmöglichkeit, den Abgabenrückstand begleichen zu können, und der Hinweis auf die Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz im Falle der Abweisung des Stundungsgesuchs sind Umstände, die eine massive Gefährdung der Einbringlichkeit indizieren und daher einer Bewilligung dieses Ansuchens entgegen stehen.
Die Höhe der rückständigen Abgabenschuld und die laut Angaben des Bw zu deren Begleichung nicht annähernd ausreichend zur Verfügung stehenden Mittel würden es umso mehr erfordern, eindeutig und nachvollziehbar darzulegen, weshalb die Abgabeneinbringlichkeit dennoch nicht gefährdet wäre. Diesem Erfordernis entsprach der Bw nicht im Ansatz.
Nachdem bereits eine der im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Voraussetzungen - nämlich die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit - nicht vorliegt, war das Stundungsgesuch schon aus Rechtsgründen abzuweisen und blieb für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Im Stundungsgesuch vom 20. August 2012 wurde die Stundung des gesamten Rückstandes bis zur Erledigung des Rechtsmittels gegen den Bescheid betreffend Zurückweisung des Aussetzungsantrages beantragt.
In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung wurde beantragt, den gesamten Abgabenrückstand bis zur Erledigung des Rechtsmittels gegen den Bescheid betreffend Zurückweisung des Aussetzungsantrages und des Rechtsmittels gegen den Bescheid vom 22. August 2012 betreffend Zurücknahme der Berufung zu stunden.
Da dem Stundungsgesuch damit faktisch ohnedies entsprochen wurde, wäre die Berufung auch aus diesem Grund (als gegenstandslos) abzuweisen gewesen.
5) Berufung gegen den Bescheid vom 9. November 2012 betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO).
Nach § 217 Abs. 4 lit. b iVm § 230 Abs. 3 BAO verhindern zeitgerechte Ansuchen um Zahlungserleichterungen die Verwirklichung des Säumniszuschlages.
Zeitgerecht im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO ist ein solches Ansuchen, wenn es vor Ablauf der für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden Frist (zB spätestens am Fälligkeitstag) eingebracht wird.
Die einbringungshemmende (§ 230 Abs. 3 BAO) und die säumniszuschlagsverhindernde Wirkung kommen dem § 212 Abs. 4 BAO zufolge auch Berufungen gegen die Abweisung von Ansuchen um Zahlungserleichterungen und Vorlageanträgen (gegen abweisende Berufungsvorentscheidungen) zu, wenn diese Anbringen innerhalb der Nachfrist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO (innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des einem zeitgerechten Zahlungserleichterungsansuchens nicht stattgebenden Bescheides) eingebracht werden (Ritz, BAO4, § 217, Tz 18 ff, sowie § 230 Tz 8).
Im vorliegenden Fall stellte der Bw zeitgerecht vor Fälligkeit am 20. August 2012 ein Stundungsgesuch. Dieses Ansuchen wurde am 11. September 2012 abgewiesen und der Bw aufgefordert, die Abgaben bis spätestens 18. Oktober 2012 zu entrichten.
Innerhalb dieser Nachfrist nach § 230 Abs. 3 zweiter Satz BAO brachte der Bw am 11. Oktober 2012 eine Berufung ein. § 212 Abs. 4 BAO zufolge kam dieser innerhalb der genannten Nachfrist eingebrachten Berufung einbringungshemmende und säumniszuschlagsvermeidende Wirkung zu.
Diese Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 22. November 2012 abgewiesen. Wiederum fristgerecht (§ 230 Abs. 3 zweiter Satz iVm § 212 Abs. 4 BAO) stellte der Bw am 11. Dezember 2012 einen Vorlageantrag, sodass die einbringungshemmende und säumniszuschlagsvermeidende Wirkung weiterhin aufrecht blieb.
Im vorliegenden Fall wurde die "Fristenkette" gewahrt und dauerte daher die säumniszuschlagsvermeidende Wirkung, solange über den Vorlageantrag noch nicht entschieden war, weiter an.
Der angefochtene Säumniszuschlagsbescheid ist auf Grund obiger Überlegungen nicht rechtmäßig und war somit aufzuheben.
Linz, am 18. Juli 2013
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 110 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 244 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 110 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1061-L/12
- Stammnummer
- 66276
- Gültig
- 18.07.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF