Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1191-W/08
Keine Zahlungserleichterung, wenn Einbringlichkeit gefährdet ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1191-W/08vom 05.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Senat-10 über die Berufung der Bw., vertreten
durch H., vom 14. Februar 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 8., 16. und 17. Bezirk, vertreten durch ADir. L., vom 7. Februar 2008
betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO nach der am 5.
Juni 2008 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 5. Februar 2008 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) die Stundung des auf dem Abgabenkonto aushaftenden
Abgabenrückstandes in Höhe von rd. € 5.900,00 bis zum
30. Juni 2008 mit der Begründung, dass die steuerliche Vertretung
eine Anregung einer Wiederaufnahme für die Jahre 2004 und 2005 einbringen
werde, die zumindest zu einer Reduktion des Rückstandes führen
sollte.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2008 wies das
Finanzamt das Ansuchen mit der Begründung ab, dass dem Ansuchen nicht
entsprochen werden könne, da bis zum heutigen Tag die angeführten
Unterlagen nicht eingebracht worden seien.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der
steuerliche Vertreter der Bw. aus, dass am 7. Februar 2008 ein
achtseitiges Dokument dem Finanzamt übermittelt worden sei, so dass die
Begründung des Finanzamtes falsch und der Bescheid schon deshalb mangelhaft
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
4. März 2008 wies das Finanzamt die Berufung mit der
Begründung ab, dass der Verweis auf eine achtseitige Begründung, die
dem Finanzamt übermittelt worden sei, unrichtig sei. Die achtseitige
Begründung habe ausschließlich den Antrag auf Wiederaufnahme
betroffen. Die Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages alleine bedeute nicht,
dass die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten quasi automatisch bis zu dessen
Erledigung gestundet würden. In einem Ansuchen um Zahlungserleichterung
habe der Antragsteller einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels die
Voraussetzungen (erhebliche Härte, keine Gefährdung der
Einbringlichkeit) glaubhaft zu machen. Liege auch nur eine der Voraussetzungen
nicht vor, sei ein derartiger Antrag zwingend abzuweisen. Im konkreten Fall sei
auch der Wiederaufnahmeantrag gemäß
§ 303a Abs. 2 BAO als
zurückgenommen erklärt worden. Um eine Zahlungserleichterung zu
bewirken, müsste somit ein begründeter Antrag gemäß
§ 212 BAO eingebracht werden.
Dagegen beantragte der steuerliche Vertreter der Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die
Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung.
Die Bw. solle Einkommensteuer für ein fiktives
Einkommen entrichten. Die Bw. sei rechts- und sprachunkundig und habe vergeblich
und nachhaltig versucht, die Sachlage aufzuklären.
Es sei von der steuerlichen Vertretung ein erneuter Versuch
dazu unternommen worden in der Form einer Wiederaufnahme. Dieser Vorgang sei
noch nicht vollendet.
Ganz allgemein müsse jeder redlich denkende Mensch das
Bezahlen einer Steuer für nicht erzieltes Einkommen als unbillige
Härte verstehen, in diesem Fall verschärft durch die Tatsache, dass
die Bw. nur ein geringes Einkommen erziele und damit die Härte noch
unbilliger erscheine.
In der am 5. Juni 2008
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt, dass für zwei Jahre Anträge auf Wiederaufnahme des
(Veranlagungs)-Verfahrens eingebracht worden seien, weil die Abgabenfestsetzung
aus Sicht der Bw. auf Grund zu hoher Schätzungen unrichtig sei. Den
Bescheiden wird würden Einkommen zugrunde gelegt, welche nie erzielt worden
seien. Unter Vorlage von Unterlagen und persönlicher Vorsprachen sei
vergeblich versucht worden, dies dem Finanzamt darzulegen, wobei sich dieses auf
eine formelle Vorgangsweise zurückgezogen habe. Seitens der Bw. werde eine
Unbilligkeit darin gesehen, dass seitens des Finanzamtes Geld eingefordert
werde, welches sie nie vereinnahmt habe.
Die Bw. beziehe ein laufendes
Einkommen unter dem Existenzminimum. Im Jahr 2007 habe das Einkommen
€ 8.315,24 betragen, sodass eine Einbringung bei der Bw. ohnehin
aussichtslos wäre und jegliche Vollstreckungsversuche keinen Erfolg nach
sich ziehen würden. Ziel dieses Verfahrens sei, ein Stillhalteabkommen mit
der Behörde so lange zu erzielen, bis über den Abgabenanspruch
entschieden worden sei, wenngleich zugestanden werde, dass die Einbringlichkeit
der Abgaben gefährdet sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) kann auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer
ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213 BAO), erstrecken.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach §
212 Abs. 1 erster Satz BAO setzt das Zutreffen zweier rechtserheblicher
Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde
in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu
machen. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der
Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der
Abgaben nicht gefährdet ist. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht
erfüllt, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern ist
der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.
Darüber hinaus stellt die Bewilligung der Stundung
einer aushaftenden Abgabenschuld eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer
Stundung aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (VwGH
22.4.2004, 2003/15/0112).
Davon abgesehen begründet die Einbringung eines
Rechtsmittels (hier: "Anregung auf
Wiederaufnahme
des Verfahrens für die Jahre 2004 und 2005") alleine noch keine
erhebliche Härte der Entrichtung des strittigen Abgabenbetrages (vgl.
Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung,
§212 Tz8, VwGH 20.2.1996, 95/13/0190). Eine solche Härte liegt
nach ständiger Rechtssprechung (z.B. VwGH
5.5.1992, 92/14/0053; 18.9.2003, 2001/16/0576) nur dann vor, wenn der
angefochtene Bescheid offenkundige, klare Fehler enthält, deren Beseitigung
im Rechtsweg zu gewärtigen ist und die Einziehung zu wirtschaftlichen
Schwierigkeiten führt. Offenkundige Fehler bei der Festsetzung der
Einkommensteuer liegen jedoch nicht vor, zumal die Festsetzungen im Wesentlichen
auf den Werkvertragsauskünften der M-KG beruhen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgeführt hat, ist unabdingbare Voraussetzung für eine
Zahlungserleichterung nach § 212 BAO, dass keine Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgaben besteht. Dieses Stundungshindernis liegt nicht nur
dann vor, wenn die Gefährdung der Einbringlichkeit durch die Stundung
selbst verursacht wird. Auch im Falle bereits bestehender Gefährdung der
Einbringlichkeit ist für die Gewährung einer Stundung kein Raum (VwGH
22.4.2004, 2003/15/0112).
Das Zahlungserleichterungsansuchen wird mit dem Vorliegen
einer erheblichen Härte begründet, jedoch gesteht die Bw. in der
mündlichen Berufungsverhandlung zu, dass die Einbringlichkeit der
Abgabenschuld gefährdet ist.
Die begehrte Zahlungserleichterung konnte folglich aus
Rechtsgründen nicht gewährt werden. Eine Ermessensentscheidung war
nicht zutreffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1191-W/08
- Stammnummer
- 35102
- Gültig
- 05.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF