…Gemäß § 112a BAO kann die Abgabenbehörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 363 Euro verhängen. § 112a BAO soll die Partei keinesfalls davon abhalten, ihre Rechte…
…ist bedenklich, dass es der Berufungswerber in Kauf nimmt, wenn durch seine offenbar unzureichende Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten seinen Klienten ein Nachteil erwächst. Im gegenständlichen Fall kommt der Mutwillenstrafe daher insbesondere ein präventiver Charakter zu, soll durch diese nicht nur die Abgabenbehörde vor Behelligung, sondern…
…aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (Ritz, aaO, § 112a BAO, Tz 4, mwN). Offenbar ist die Mutwilligkeit dann, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme unter solchen Umständen geschieht, dass jedermann die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, hätte erkennen müssen (Ritz, aaO…
…auch "offenbar", weil erfolglose Versuche die Frist zu verlängern schon mehrmals probiert wurden. In Hinblick auf die Häufung der Einbringung von unbegründeten Anträgen auf Fristverlängerung und der Tatsache, dass es sich bei dieser Vorgehensweise um keinen Einzelfall seitens des steuerlichen Vertreters handle, werde die Mutwillensstrafe…
…VwGH führt dazu in seiner Begründung aus: "Gemäß § 63 Abs. 1 ZPO werde vorausgesetzt, dass eine beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig und aussichtslos sei. Der von dem Antragsteller aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 135 BAO gezogene Schluss auf das Bestehen eines Rechtsanspruches auf ungeprüfte…
…Gemäß § 63 Abs. 1 ZPO werde vorausgesetzt, dass eine beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig und aussichtslos sei. Der von dem Antragsteller aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 135 BAO gezogene Schluss auf das Bestehen eines Rechtsanspruches auf ungeprüfte Verbuchung eines angemeldeten Vorsteuerüberschusses ist rechtlich verfehlt…
…sie habe die genannten Anträge mutwillig eingebracht. Insbesondere sei ihr von anderen Personen gesagt worden, dass sie zu wenig an Familienbeihilfe erhalten habe. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 112a BAO kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch…
…die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 5.000,00 S verhängen. Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1998 die Nichtanerkennung von seitens des…
…Instanz erfüllt die Einbringung eines vom Gesetzgeber vorgesehenen Vorlageantrages aufgrund eines entsprechenden Auftrages eines Abgabepflichtigen nicht den Tatbestand, dass dadurch offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch genommen wird. Eine Prüfung, dass unrichtige Angaben in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit gemacht worden wären…
…aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (Ritz, BAO4, § 112a BAO, Tz 4, mwN). Offenbar ist die Mutwilligkeit dann, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme unter solchen Umständen geschieht, dass jedermann die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, hätte erkennen müssen (Ritz, BAO4…
…wenn für die Berufung offenkundige Erfolglosigkeit gegeben ist, die Berufung sich also offenbar mutwillig gegen (von Höchstgerichten) einwandfrei geklärte Rechtsfragen, oder gegen den eindeutig klaren Wortlaut des Gesetzes richtet. Die den Gegenstand des Berufungsbegehrens bildende Frage ist allerdings weder durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte geklärt…
…die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde (gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG ist darunter auch die Tätigkeit der Finanzstrafbehörde zu verstehen) in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 363 Euro verhängt werden kann. Um das…
…die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar sei (eine gewisse Parallele zu § 35 AVG "offenbar mutwillig" dürfte zumindest hilfsweise anzunehmen sein). Im gegenständlichen Verfahren gehe es einerseits um Sicherheitszuschläge, andererseits um die Glaubhaftmachung von Fremdleistungen…
…handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar…
…handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar…
…wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (VwGH 15.12.1995, 95/21/0046 mwN). Offenbar ist die Mutwilligkeit dann, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme unter solchen Umständen geschieht, dass jedermann die Aussichtslosigkeit den angestrebten Erfolg zu erreichen, hätte…
…Weiters verwies das Finanzamt auf eine nunmehr zwölf Jahre andauernde Behelligung der Abgabenbehörden mit offenbar mutwilligen und aussichtslosen Anbringen, beurteilt auch das im Spruch angeführte Anbringen als offenbar mutwillig und aussichtslos und sieht in diesem speziellen Einzelfall zu eben diesem Anbringen in seiner gegebenen Form…
…Weiters verwies das Finanzamt auf eine nunmehr zwölf Jahre andauernde Behelligung der Abgabenbehörden mit offenbar mutwilligen und aussichtslosen Anbringen, beurteilt auch das im Spruch angeführte Anbringen als offenbar mutwillig und aussichtslos und sieht in diesem speziellen Einzelfall zu eben diesem Anbringen in seiner gegebenen Form…
…Verjährung, die insbesondere dem Grundsatz der Rechtssicherheit entsprechen soll, auch bei Bezug zum Gemeinschaftsrecht Geltung haben. Angesichts der vorangegangenen, oben dargestellten Berufungsentscheidungen erweist sich der Antrag als offenbar mutwillig und aussichtslos; dem Finanzamt ist daher beizupflichten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 17…
…und dennoch immer wieder gleich begründete Zahlungserleichterungsansuchen einzubringen, obwohl diese in der Vergangenheit über mehrere Jahre hinweg nicht zum Erfolg geführt haben, ist auch nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates als offenbar mutwilliges Verhalten zu qualifizieren. Selbst die Berufungen vom 21. Oktober 2008 und vom 21…