…der Bescheiderlassung bereits existent waren, jedoch - weil unbekannt - im Verfahren unberücksichtigt blieben und später (neu) hervorkommen (nova reperta). Demgegenüber kommen solche Tatsachen, die erst nach Bescheiderlassung entstanden sind (nova producta) von vornherein nicht als Begründung einer Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht, da diese auch nicht…
…geführt hätten (VwGH 21.11.2007, 2006/13/0107). Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existierende Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (Ritz, BAO4, § 303 Tz 13). Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht gemäß…
…müssen also die Tatsachen oder Beweismittel zur Zeit des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens bereits existent gewesen sein (nova reperta). Die nach der Bescheiderlassung neu entstandenen Tatsachen oder später zustande gekommenen Beweismittel (nova producta) bilden als solche hingegen keine taugliche Grundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl…
…des Verfahrens bewirken müsse. Rechtlich folgt daraus: Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe. Ein Wiederaufnahmeantrag nach der genannten Bestimmung kann somit nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden…
…existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmegründe (Ritz 2, BAO-Kommentar, § 303, Tz 11 bis 13 und die dort angeführte Judikatur). Der im Wiederaufnahmeantrag angeführte Computerausdruck vom 18.11.2002 ist als novum productum zu beurteilen, denn…
…iSd § 303 Abs. 2 BAO wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen. 2.) Zulässige Wiederaufnahme: a) Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind hingegen keine Wiederaufnahmsgründe (vgl. VwGH 23.9.1997, 93/14/0065…
…iSd § 303 Abs. 2 BAO wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen. 2.) Zulässige Wiederaufnahme: a) Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind hingegen keine Wiederaufnahmsgründe (vgl. VwGH 23.9.1997, 93/14/0065…
…1 lit. b) BAO - das Neuhervorkommen einer Tatsache, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte ("nova reperta") - lägen gegenständlich somit zweifach vor. Einerseits auf Grund der erst im Wirtschaftsjahr 1999/2000 möglichen Zuordnung der angefallenen Aufwendungen für Forschung…
…Mitgliedschaft zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft für diesen Zeitraum nicht gegeben gewesen sei. Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen oder Beweismittel, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (zB VwGH 23.9.1997, 93/14/0065…
…1 lit. b BAO nicht erfüllt sind, erübrigt die Auseinandersetzung mit der Frage, ob später hervorkommende (nova reperta) oder später entstandene (nova producta) Umstände vorliegen. Schon aus dem Umstand, dass dem Bw. am Unterlassen der Geltendmachung des behaupteten Wiederaufnahmegrundes im abgeschlossenen Verfahren ein grobes Verschulden…
…priori ein schwerwiegender Begründungsmangel unterlaufen, der die Abgabenbehörde II. Instanz einer weiteren Überprüfung entheben und zu einer sofortigen Stattgabe führen würde. B2) Nova reperta - nova producta: Im Weiteren ist die Rechtsfrage zu untersuchen, ob die angeführten Wiederaufnahmegründe den Wiederaufnahmetatbestand erfüllen. Nach der ständigen Rechtsprechung und…
…und sei durch ein Gerichtsurteil bestätigt worden. Wiederaufnahmsgründe seien jedoch nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta); später entstandene Umstände (nova producta) stellten keine derartigen Gründe dar. Zudem habe die Antragstellerin lediglich auf das laufende Verlassverfahren und ein Gerichtsurteil verwiesen…
…Beträge an Lohnsummensteuer nicht mehr rückgefordert werden können, eine Unbilligkeit gemäß § 236 BAO darstellt. Wiederaufnahmsgründe sind bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die erst später hervorkommen (nova reperta). Erst später entstandene Umstände (nova producta) stellen jedoch keine Wiederaufnahmsgründe dar (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 3…
…welchem für diesen eine Steuerpflicht nicht mehr bestanden habe. Es sei auch ein Wiederaufnahmegrund überhaupt nicht gegeben, weil bestenfalls "nova producta" nicht jedoch "novae causae repertae" vorgelegen hätten. Somit erscheine der Bescheid über die Wiederaufnahme an sich schon rechtswidrig; aber selbst wenn dieser rechtmäßig wäre…
…aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden (nova reperta) - kommen als tauglicher Wiederaufnahmegrund im Sinne des Neuerungstatbestandes in Betracht. Keine tauglichen Wiederaufnahmegründe sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides entstanden sind (nova producta). Abgesehen davon ist es…
…in Betracht kommende Umstände sind nur solche, die sich vor Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens ereignet haben ("nova reperta"), nicht aber solche, die später entstanden sind ("nova producta"). Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, die bei entsprechender Berücksichtigung zu einem…
… Ritz, BAO4, Tz. 7ff). Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorgekommen sind (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (VwGH 23.9.1997, 93/14/0065; VwGH 20.11.1997, 96/15/0221). Nach ständiger Rechtsprechung des…
…Behörde (und zwar aus Sicht des jeweiligen Verfahrens) nach dem Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens durch Bescheid, wobei nur Tatsachen neu hervorkommen können, die schon vor dem maßgebenden Zeitpunkt (Bescheiderlassung) existiert haben (nova reperta), wozu nach Bescheiderlassung entstandene Tatsachen (nova producta) nicht gehören (vgl Ritz, BAO4, …
…95/14/0094; 21.11.2007, 2006/13/0107). Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (zB VwGH 23.9.1997, 93/14/0065; 20.11.1997, 96/15/0221…
…das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden (nova reperta). Erst nach Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides entstandene Tatsachen oder Beweismittel (nova producta) sind keine Wiederaufnahmegründe (siehe hiezu auch UFS 8.1.2010, RV/0890-L/09).…