Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0444-W/05
Neu geschaffener Computerausdruck kein tauglicher Wiederaufnahmegrund
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0444-W/05vom 05.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des LP gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 BAO auf Antrag bezüglich Umsatzsteuer für
das Jahr 1997 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) betrachtet sich als Verleger. In
Streit zwischen dem Bw und den Abgabenbehörden stehen seit 1992 die
Abtretungen von Rechten, die Bewertung der Rechte sowie andere schwer
bestimmbare Leistungen. Seit Entscheidung über die Berufungen gegen die
Bescheide, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001 nach einer
die Jahre 1996 bis 2001 umfassenden Prüfung von Aufzeichnungen, durch den
unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 23.3.2004,
RV/4468-W/02, wird ein Teil der vom Bw dem Verlag zugeordneten Tätigkeit
als Buchherstellung beurteilt und ein weiterer Teil wird von der Amtspartei
mangels Unternehmereigenschaft des Bw zu bestimmten Geschäften als
steuerlich unbeachtlich, nämlich als Scheingeschäfte bzw. in eventu
als einnahmenlose Tätigkeit angesehen. Zu diesem steuerlich unbeachtlichen
Teil der Geschäftsgebarung zählen nach Ansicht der
Abgabenbehörden auch die mit KG behaupteten Geschäfte. Zu einem
anderen Geschäft mit KG hat bereits der Verwaltungsgerichtshof zu Recht
erkannt, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht gegeben
seien (VwGH vom 12.9.2001, 98/13/0111, "Heilbäderkatalog").
In den Jahren 2001 und 2002 fand eine auch die Umsatzsteuer
für das 1997 mitumfassende abgabenbehördliche Prüfung von
Aufzeichnungen statt. Der Betriebsprüfer führte
höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH vom 12.9.2001, 98/13/0111,
2001/13/0047 und 99/13/0069, wonach der Vorsteuerabzug nicht zustehe, und des
OGH vom 6.11.2001, 14 Os 37/01-10, weil der Bw wegen
vorsätzlicher Abgabenverkürzung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG und der Fälschung von Beweismitteln
gemäß
§ 293 Abs. 2 StGB, nämlich Rechnungen iSd
§ 11 Abs. 1 UStG 1994, verurteilt worden war, ins Treffen
und sah auch die mit KG behaupteten Geschäfte zum "Umweltmarketing
hinsichtlich der Corporate Identity und des Internets" (idF: nur UCI) als
Scheingeschäfte iSd § 23 BAO an. Der Abzug der in den Rechnungen
bezüglich des Erwerbs der Rechte am UCI ausgewiesenen Vorsteuer wurde
dementsprechend versagt. Die abgabenfestsetzende Stelle schloss sich diesen
Feststellungen an und erließ den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für
das Jahr 1997 mit Datum 4.10.2002.
Mit Schriftsatz vom 18. November 2002 beantragt
der Bw die Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 1997, weil "heute von dem
Werk des KG, das Umweltmarketing hinsichtlich der Corporate Identity und des
Internets, das erste ausgedruckte Exemplar vorliege. Durch diesen neuen Beweis
und durch diese neue Tatsache sei bewiesen, dass die Ansicht der
Abgabenbehörde, dass KG die Rechnung vom 20. März 1997
gefälscht, eine Scheinrechnung ausgestellt und nie geplant habe, dieses
Werk herauszubringen, falsch gewesen sei."
Mit ergänzendem Schriftsatz vom
22. April 2003 legt der Bw zum Beweis dafür, dass es sich bei der
inkriminierten Rechnung vom 20.3.1997 um keine Scheinrechnung und keine
Beweismittelfälschung handle, die Bestätigung vom 10.4.2003 des Herrn
KG bei. Dadurch sei erwiesen, dass die Diplomarbeit bereits am 29.12.1995
geschrieben war und die Urheberrechte daran bestanden haben. Es handle sich um
die schriftliche Hausarbeit zur Erlangung des akademischen Grades
"Diplomkommunikationswirt" am Fachbereich 5 der Hochschule der Künste
Berlin.
Das an den Bw gerichtete Bestätigungsschreiben vom
10.4.2003 des KG hat folgenden Wortlaut: "Hiermit teile ich Ihnen mit, dass es
ich bei dem Originalmanuskript mit dem Titel 'Das Umweltmarketing unter
besonderer Berücksichtigung der Corporate Identity' um meine
Abschlussarbeit - Diplomarbeit - im Studiengang Wirtschafts- und
Gesellschaftskommunikation handelt und am 29.12.1995 Herrn Prof. T und Herrn
Prof. M vorgelegt wurde."
Mit Bescheid vom 8.8.2003 weist die Amtspartei den
Wiederaufnahmeantrag als unbegründet ab. Im Wiederaufnahmeantrag werde eine
unrichtige Rechtsmeinung des Finanzamtes behauptet, was jedoch unter Hinweis auf
VwGH vom 19.5.1993, 91/13/0224, keinen Wiederaufnahmegrund gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO darstelle.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom
14.8.2003 bringt der Bw vor, es sei aktenwidrig, dass er in seinem
Wiederaufnahmeantrag eine unrichtige Rechtsmeinung des Finanzamtes behauptet
habe. Er habe in seiner Ergänzung vom 22.4.2003 die Bestätigung des KG
beigelegt, aus der ersichtlich sei, dass die inkriminierte Diplomarbeit bereits
am 29.12.1995 geschrieben war und daher die Urheberrechte daran bestanden
hätten. Dass dies der Abgabenbehörde unbekannt gewesen sei, liege an
den mangelhaften amtswegigen Ermittlungen durch die Abgabenbehörde. Es
handele sich hier um eine Verletzung der BAO § 115. Außerdem
wolle die Abgabenbehörde nicht zur Kenntnis nehmen, dass das Strafverfahren
gegen KG wegen angeblicher Beweismittelfälschung eingestellt worden sei.
Nachdem die österreichische Abgabenbehörde unter Verletzung des
Gemeinschaftsrechtes die deutsche Steuerfahndung zum Inkasso der Mehrwertsteuer
einschaltete und diese unter Verletzung des Gemeinschaftsrechts die Steuer
kassierte, die KG in Österreich deklariert hatte und die nach dem
Gemeinschaftsrecht Österreich zustand, verabsäumte die
Abgabenbehörde die simple Frage stellen zu lassen, wann denn nun KG seine
Diplomarbeit eigentlich geschrieben habe.
Mit Berufungsentscheidung vom 11.10.2000, RV/133-16/14/2000
hat die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland u.a über die gegen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid September
1999 erhobene Berufung entschieden. In der Berufung vom 17.3.2000 hat der Bw die
Rechtsansicht vertreten, dass ein Autor gemäß
§ 31 UrhG
seine Rechte auch an erst zu schaffenden Werken im Voraus verkaufen könne.
Bei Rechungserstellung müsse der Autor daher überhaupt keine Leistung
erbracht haben (mit Erk vom 12.9.2001, 2001/13/0047, hat VwGH die dagegen
erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen).
Aus Gesprächen mit dem Betriebsprüfer ADir. PG
ist bekannt, dass er und allenfalls auch andere Organe der Amtspartei die
Diplomarbeit des KG gesehen haben. In einer Einvernahme am
1. April 2005 gibt der Bw niederschriftlich an, dass es sich bei dem
im Wiederaufnahmeantrag erwähnten Computerausdruck der Diplomarbeit um
einen vom bisher bekannten Ausdruck gänzlich verschiedenen Ausdruck handle,
weil der am 18.11.2002 geschaffene Ausdruck jener sei, der im Pagemaker-Programm
konvertiert und auf A5-Format formatiert worden sei, während die vom Autor
selbst gespeicherte Diplomarbeit im A4-Format gespeichert worden sei. Die
entsprechende Konvertierungs- und Formatierungsarbeit sei sehr langwierig
gewesen und habe über Monate gedauert. Dieser Ausdruck vom 18.11.2002 habe
jedoch zur Herstellung des Buches, welches erst im Dezember 2003 gebunden worden
sei, nicht herangezogen werden können, denn der im Jahr 2002 verwendete
Drucker habe nicht beidseitig zu drucken vermocht. Für die Herstellung von
doppelseitigen Druckvorlagen habe sich der Bw im Jahr 2003 einen neuen Drucker
um rund € 8.000,- angeschafft.
Mit Rechnung vom 22.12.2003 hat der Bw 100 Exemplare des
Werkes UCI erworben und 40 Stück davon um einen Vorbestellpreis inkl. USt
von je € 9,90 mit Rechnung vom 23.12.2003 an KG weiter verkauft. Die
über den Verkauf errichtete Ausgangsrechnung sei mit Aufrechnung von (Anm.:
nach Ansicht der Abgabenverwaltung wertlosen, s. RV/4468-W/02) Forderungen
beglichen worden. Einen tatsächlichen Zahlungsfluss habe es nicht
gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag
einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen,
die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht
geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände
allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einem im
Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche
Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom Bescheid zum Ausdruck
gebracht geführt hätte
(Ritz
2,
BAO-Kommentar, § 303, Tz 7, und die dort angeführte
Judikatur). Als Beweismittel kommen etwa Urkunden, Aufzeichnungen,
Zeugenaussagen oder die Nennung eines Zeugen in Betracht.
Wiederaufnahmegründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente
Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene
Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmegründe
(Ritz
2,
BAO-Kommentar, § 303, Tz 11 bis 13 und die dort angeführte
Judikatur).
Der im Wiederaufnahmeantrag angeführte
Computerausdruck vom 18.11.2002 ist als novum productum zu beurteilen, denn -
wie der Bw selbst angegeben hat - war dieser im abgeschlossenen Verfahren noch
nicht existent, weshalb kein Wiederaufnahmegrund anzunehmen ist und der
Wiederaufnahmeantrag zu Recht abgewiesen wurde.
Angesichts der vom Bw anfänglich bis etwa zum Jahr
2000 kategorisch vertretenen Rechtsanschauung zu § 31 UrhG, dass es
für die Entstehung des Rechtes auf Vorsteuerabzug wegen § 31 UrhG
eben nicht auf einen Leistungsaustausch ankomme bzw. die Abtretung von Rechten
an urheberrechtlich geschützten Werken als ein Verzicht des Urhebers
zugunsten des Berechtigten anzusehen sei, weshalb bereits der Verzicht auf
Ausübung von Verwertungsmaßnahmen eine Leistung iSd UStG 1994
darstelle, ist es umso weniger nachvollziehbar, dass der Bw nunmehr diesen
Ausdruck geschaffen hat, nämlich ein Beweismittel, das nach der vom Bw
früher vertretenen Rechtsanschauung für die abgabenrechtliche
Beurteilung gar nicht notwendig war. Wenn der Bw in der Berufung ausführt,
zum Nachweis, dass die Urheberrechte an dem Werk im Jahr des ersten
Rechtserwerbs 1997 bestanden haben, bedürfe es der Diplomarbeit in
Schriftform, widerspricht er seiner damals noch vertretenen Rechtsauffassung,
wonach solches wegen § 31 UrhG gar nicht erforderlich sei. Was der Bw
mit gegenständlichem Ausdruck überhaupt zu beweisen beabsichtigt, ist
nicht erkennbar, denn wie er selbst zugibt, war dieser Ausdruck nicht jener, der
als Druckvorlage für das körperliche Buch herangezogen werden konnte.
Bis das Werk als Buch vorlag, vergingen von der Herstellung des Ausdrucks an
gerechnet noch 13 Monate.
Wien, am 5.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0444-W/05
- Stammnummer
- 15203
- Gültig
- 05.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF