Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0350-F/02
Geltendmachung eines Forschungsfreibetrages im Rahmen einer Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 lit b BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0350-F/02vom 28.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Waren der Berufungswerberin zur Zeit des abgeschlossenen wiederaufzunehmenden Verfahrens die Höhe bzw. der Umfang der Forschungsaufwendungen bekannt, konnte sie jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilen, ob ein Teil der Aufwendungen zu einer volkswirtschaftlich wertvollen Erfindung geführt haben, so liegt keine Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b) BAO vor, sondern lediglich neue Erkenntnisse in bezug auf die Beurteilung der im wiederaufzunehmenden Verfahren bereits festgestellten Forschungsaufwendungen.
Ebensowenig handelt es sich bei einer Bescheinigung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 über den volkswirtschaftlichen Wert einer Erfindung um eine neuhervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b) BAO.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der TB GmbH., vertreten
durch die Auditor Treuhand GmbH gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO betreff Körperschaftsteuer für das Jahr 1997
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ersuchte mit Schriftsatz vom
16. Dezember 1999, ergänzt durch die Eingaben vom
18. Juli 2000 sowie vom 25. April 2001, um Wiederaufnahme
des Verfahrens hinsichtlich des erklärungsgemäß veranlagten und
bereits in Rechtskraft erwachsenen Körpersteuerbescheides für das Jahr
1997. Als Wiederaufnahmegrund wurde in den obigen Schriftsätzen
sinngemäß ausgeführt, im Wirtschaftsjahr 1999/2000 sei es zu
einer Umstellung vom Gesamtkostenverfahren auf das Umsatzkostenverfahren
gekommen, wodurch auch eine Neuorganisation des Rechnungswesens notwendig
geworden sei. Um die für ein effektives Controlling notwendigen
Vergleichszahlen zu Verfügung zu haben, hätten die Daten und
Dokumentationen der Vorjahre überarbeitet werden müssen, wovon auch
die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung betroffen gewesen seien.
Aufgrund dieser Umstellungen sei es im Wirtschaftsjahr 1999/2000 erstmals
möglich geworden, die für die Geltendmachung des
Forschungsfreibetrages notwendige Kostenzuordnung zu den volkswirtschaftlich
wertvollen Erfindungen sowohl für die Vergangenheit als auch für die
Zukunft zu treffen. In weiterer Folge sei auch umgehend der Antrag an das
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Bescheinigung des
volkswirtschaftlichen Wertes gestellt worden, der zwischenzeitlich mit
Bescheinigung vom 9. Juni 2000 positiv erledigt worden sei. Die
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des §
303 Abs. 1 lit. b) BAO - das Neuhervorkommen einer Tatsache,
die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht
geltend gemacht werden konnte ("nova reperta") - lägen gegenständlich
somit zweifach vor. Einerseits auf Grund der erst im Wirtschaftsjahr 1999/2000
möglichen Zuordnung der angefallenen Aufwendungen für Forschung und
Entwicklung zu jenen Forschungsaufwendungen, die im Endeffekt zu einer
volkswirtschaftlich wertvollen Erfindung geführt hätten und
andererseits durch die für die Geltendmachung des Forschungsfreibetrages
notwendige Bescheinigung ihres volkswirtschaftlichen Wertes.
Auch ein Verschulden sei zu verneinen, da das betriebliche
Rechnungswesen der Berufungswerberin im Jahr 1997 den gesetzlichen Anforderungen
entsprochen habe. So seien sämtliche in den
§§ 124 ff BAO normierten Vorschriften betreffend die
ordnungsgemäße Führung der abgabenrechtlich vorgesehenen
Bücher und Aufzeichnungen sowie das Belegwesen eingehalten worden. Eine
darüber hinausgehende gesetzliche Verpflichtung, das Rechnungswesen so zu
gestalten, dass bereits im Zeitpunkt des Aufwandanfalls eine exakte Zuordnung
der Aufwendungen zu den betreffenden Erfindungen ermöglicht werde, und
dadurch die Voraussetzung zur Beantragung des Forschungsfreibetrages zu
schaffen, existiere nicht.
Mit Bescheid des Finanzamtes F. vom 10. Juli 2002
wurde der Wiederaufnahmeantrag der Berufungswerberin mit der Begründung
abgewiesen, bei einer nachträglichen Geltendmachung des
Forschungsfreibetrages seien die Grundsätze einer Bilanzänderung auch
bei einer außerbilanzmäßigen Beantragung zu
berücksichtigen. Eine Zustimmung zu einer Bilanzänderung könne
nur erfolgen, wenn diese wirtschaftlich begründet sei. Auch bei Anwendung
des Gesamtkostenverfahrens sei es möglich, den Forschungsfreibetrag zu
ermitteln und in Anspruch zu nehmen. Daher sei die nachträgliche
Geltendmachung des Forschungsfreibetrages nicht wirtschaftlich
begründet.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom
10. August 2001 Berufung erhoben, wobei die Begründung im
Wesentlichen den Darlegungen im Wiederaufnahmeantrag 16. Dezember 1999
bzw. den diesbezüglichen Ergänzungen vom 18. Juli 2000 sowie
vom 25. April 2001 entsprach. Unter Bezugnahme auf die
Ausführungen im Abweisungsbescheid wurde ergänzend vorgebracht, die
behördliche Forderung, die Reorganisation des Rechnungswesens (Umstellung
vom Gesamtkosten- auf das Umsatzkostenverfahren) müsse schon im Zeitpunkt
des Aufwandsanfalls vorliegen, würde
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO ad absurdum
führen. Dies würde nichts anderes bedeuten, als dass eine
Tätigkeit (Reorganisation des Rechnungswesens), die dazu führt, dass
Tatsachen neu hervorkommen, nur dann Berücksichtung findet, wenn sie
bereits zum Zeitpunkt des vorangegangenen Verfahrens ausgeübt worden sei.
Zudem werde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, bei einer
nachträglichen Geltendmachung des Forschungsfreibetrages seien die
Grundsätze einer Bilanzänderung auch bei
außerbilanzmäßiger Beantragung zu berücksichtigen. Eine
Zustimmung zur Bilanzänderung könne nicht erteilt werden, da die
nachträgliche Geltendmachung nicht wirtschaftlich begründet sei. Nach
der Rechtssprechung sei eine Bilanzänderung dann nicht wirtschaftlich
begründet, wenn sie bloß der Erlangung zunächst nicht erkannter
steuerlicher Vorteile dient, beispielsweise wenn ein steuerlich günstiges
Wahlrecht irrtümlich nicht in Anspruch genommen worden sei. Im konkreten
Fall liege aber nicht eine irrtümliche Unterlassung der Geltendmachung vor,
vielmehr sei die Geltendmachung des Forschungsfreibetrages auf Grund der
seinerzeitigen Sachlage nicht möglich gewesen. Erst die Reorganisation des
Rechnungswesens habe eine Sachlage geschaffen, die dies ermöglicht habe.
Eine Bilanzänderung sei nur dann nicht wirtschaftlich begründet, wenn
Investitionsbegünstigungen bei unveränderter Sachlage nachgeholt
werden sollen. Gegenständlich sei die Bilanzänderung wirtschaftlich
begründet, zumal die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Förderung
heimischer Forschung für den Wirtschaftsstandort Österreich und im
speziellen Vorarlberg wohl außer Zweifel stehe.
Beantragt wird daher die Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO und
die Berücksichtigung der Forschungsaufwendungen im Sinne des
§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG in Höhe von
58.443.213,00 S und somit die Festsetzung der Körperschaftsteuer
für das Jahr 1997 mit 8.237.724,00 S.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
23. Juli 2002 stellte die Berufungswerberin mit Schriftsatz vom
28. August 2002 einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wodurch die Berufung wiederum als
unerledigt galt.
Auch im Vorlageantrag wiederholte die Berufungswerberin im
Wesentlichen die Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag, in den dazu
eingebrachten ergänzenden Schriftsätzen sowie im Berufungsvorbringen.
Überdies wurde jedoch zu den Darlegungen in der Berufungsvorentscheidung
Stellung genommen. So entspreche die dort geäußerte Rechtsansicht -
eine Bilanzänderung sei deshalb nicht möglich, weil der
Forschungsfreibetrag antragsgebunden sei und ein solcher Antrag zum Zeitpunkt
der Bescheiderlassung nicht vorgelegen habe - zwar weitgehend der
Verwaltungspraxis, nicht jedoch der herrschenden Lehre (verwiesen wurde auf
Gassner, FJ 1983, 169;
Quantschnigg/Schuch § 4 RZ 78;
Doralt § 4 RZ 185). Beispielsweise sei laut Gassner, FJ
1983,169 einer Bilanzänderung immer dann zuzustimmen, wenn die
Bilanzänderung für den Steuerpflichtigen eine bedeutende Auswirkung
habe und der Antrag nicht willkürlich erfolge oder in schikanöser
Absicht bloß der Verfahrensverschleppung diene.
Zudem lasse auch der Verwaltungsgerichtshof in
Einzelentscheidungen (Verweis auf VwGH 26. September 1984,
84/13/0075; VwGH 19. April 1988, 87/14/0081;
VwGH 8. April 1960, 1221/59; VwGH 17. Mai 1977,
1943/76; VwGH 7.Oktober 1953, 1240/51) immer wieder erkennen, dass
eine Bilanzänderung auch hinsichtlich antragsgebundener
Steuerbegünstigungen möglich sei.
Kritisiert wurde weiters die Feststellung in der
Berufungsvorentscheidung, die Forschungsaufwendungen wären zum Zeitpunkt
der Bescheiderlassung in einer bestimmten Höhe gegeben gewesen, weshalb,
unabhängig davon, dass diese durch die Berufungswerberin erst später
festgestellt werden konnten, eine unveränderte Sachlage vorliege, welche
keine wirtschaftlich begründete Bilanzänderung zur Folge haben
könne. Durch diese Interpretation würden die Voraussetzungen des
§ 303 Abs. 1 lit. b) BAO genau seitenverkehrt ausgelegt
werden. Wiederaufnahmegründe seien nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung
existente Tatsachen (eben der volkswirtschaftliche Wert gewisser Erfindungen und
die ihnen zurechenbaren Aufwendungen), die später hervorkämen.
Später entstandene Umstände seien eben keine
Wiederaufnahmegründe. Würde man für die Zulässigkeit von
Bilanzänderungen fordern, dass nicht nur die Umstände, die ein
Hervorkommen möglich machen, sondern auch die ursprünglichen Tatsachen
"in unveränderter Sachlage" gegeben sein müssen, würden
Bilanzänderung und Wiederaufnahme einander ausschließen. Diese
Auffassung sei abzulehnen, da sie das Instrument der Wiederaufnahme ad absurdum
führen würde.
Auch die in der Berufungsvorentscheidung getroffene
Feststellung bezüglich des Vorliegens eines groben Verschuldens sei
abzulehnen. So wurde ausgeführt, da sowohl das Gesamtkosten- als auch das
Umsatzkostenverfahren gesetzlich zulässig gewesen wären, hätte
die Berufungswerberin jenes Verfahren wählen müssen, welches für
die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage geeigneter gewesen
wäre. Die entsprechenden Aufzeichnungen hinsichtlich der für den
Forschungsfreibetrag relevanten Forschungsaufwendungen hätten somit schon
bei der Erstveranlagung vorhanden sein müssen.
Dem sei entgegenzuhalten, dass die Anwendung des gesetzlich
zulässigen und in Österreich stark verbreiteten Gesamtkostenverfahrens
nicht als grob fahrlässig bezeichnet werden könne. Der mögliche
Einwand, eine Firma handle grob fahrlässig, wenn sie wisse oder zumindest
plane, "volkswirtschaftlich wertvolle" Entwicklungen zu tätigen und es
verabsäume, für die Aufteilung ihrer "Forschungsaufwendungen" auf
"volkswirtschaftlich wertvolle" und somit steuerbegünstigte und sonstige
Entwicklungen zu sorgen, entspräche nicht den Gegebenheiten. Im vorhinein
sei oft nicht genau ersichtlich, ob es sich bei den getätigten
Entwicklungen um "volkswirtschaftlich wertvolle" handeln könnte. In fast
jedem größerem Unternehmen würden Entwicklungen getätigt.
Das Ziel sei jedoch primär, die Verbesserung der eigenen Produkte, nicht
die Schaffung von etwas volkswirtschaftlich Wertvollem. Im Zeitpunkt der
Forschungsaufwendungen gehe daher ein Unternehmen nicht immer davon aus, dass
ihre Entwicklungen überhaupt "volkswirtschaftlich wertvoll" sein
könnten. Von den Unternehmen könne nicht gefordert werden, ihre
(Forschungs-)Aufwendungen immer exakt den einzelnen "Entwicklungen" zuzuordnen
und darüber hinaus prophylaktisch Anträge auf Zuerkennung des
Forschungsfreibetrages in den Steuererklärungen zu stellen, für den
Fall, dass sich - nach ein paar Monaten oder
Jahren - herausstellen sollte, diese Entwicklungen könnten
"wirtschaftlich wertvoll" sein. Daher vertrete Doralt (§ 4 Rz
314) die Ansicht, aus dem Umstand, dass der volkswirtschaftliche Wert der
angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung nachzuweisen sei, ergäbe sich
das Wahlrecht, den Forschungsfreibetrag laufend oder erst nach der Entwicklung
geltend zu machen. Die obig, im Zusammenhang mit der Änderung des
Kostenverfahrens ermöglichte Aufteilung der "Forschungsaufwendungen" in
"volkswirtschaftlich wertvolle" und "sonstige Entwicklungen" dargelegten
Argumente zum gegenständlichen Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit seien auch auf die Bescheinigung des Bundesministeriums
für wirtschaftliche Angelegenheiten anwendbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenständlich ist strittig, ob die
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des
§ 303 Abs. 1 lit. b) BAO bezüglich der
nachträglichen Geltendmachung eines Forschungsfreibetrages gegeben
sind.
Gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 lit. 4 EStG kann ein
Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung
volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, ausgenommen von Verwaltungs- oder
Vertriebskosten sowie Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen) als Betriebsausgabe geltend
gemacht werden. Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder
abgeschlossenen Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten nachzuweisen.
Die Berufungswerberin sieht das Neuhervorkommen von
Tatsachen zum einen in der durch eine Neuorganisation des Rechnungswesens
bedingten Kenntnis über die getätigten Aufwendungen zur Entwicklung
oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen und zum anderen in
der Bescheinigung des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Angelegenheiten über den volkswirtschaftlichen Wert der Erfindung.
Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
F. vom 23. Juli 2002 zutreffend ausgeführt wurde, unterscheidet sich das
Gesamtkostenverfahren vom Umsatzkostenverfahren im Wesentlichen dadurch, dass
beim Gesamtkostenverfahren die Gesamtkosten der produzierten Leistungen unter
Berücksichtigung der Bestandsveränderungen an Halb- und
Fertigfabrikaten, hingegen beim Umsatzkostenverfahren die Gesamtkosten der
abgesetzten Leistungen zuzüglich angefallener Verwaltungs- und
Vertriebsgemeinkosten den Umsatzerlösen gegenübergestellt werden
(Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 14.
Auflage, Seite 1128 f). Die Feststellung des Umfangs jener
Aufwendungen, die, da sie zur Entwicklung einer volkswirtschaftlich wertvollen
Erfindung geführt haben, im Rahmen des Forschungsfreibetrages
berücksichtigt werden können, ist somit unabhängig davon, welches
der gesetzlich zulässigen Kostenverfahren angewendet wird. Nach dem
Vorbringen der Berufungswerberin waren ihr im Zeitpunkt des abgeschlossenen
Verfahrens der Umfang bzw. die Höhe der Forschungsaufwendungen auch
bekannt. Unbekannt war ihr, nach ihren Darlegungen, lediglich die
Kostenzuordnung zu den
volkswirtschaftlich wertvollen
Erfindungen. Dabei handelt es sich jedoch um keine Tatsache im Sinne des
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, sondern lediglich um
eine Tatsachenwürdigung, d.h. um neue Erkenntnisse in bezug auf die
Beurteilung der im wiederaufzunehmenden
Verfahren bereits festgestellten Forschungsaufwendungen, und zwar insofern, als
diese, soweit sie zu einer volkswirtschaftlich wertvollen Erfindung geführt
haben, im Rahmen der Investitionsbegünstigung des
§ 4 Abs. 4 lit. 4 EStG als Betriebsausgaben
geltend gemacht werden können.
Bezüglich dem Vorbringen der Berufungswerberin, bei
der Bescheinigung des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Angelegenheiten über den volkswirtschaftlichen Wert der Erfindung handle es
sich ebenfalls um eine neu hervorgekommene Tatsache, wobei eine Entscheidung des
VwGH vom 2. Juni 1982, GZ. 81/03/0151, zitiert wird, ist
folgendes festzuhalten: Der Berufungswerberin ist zuzustimmen, dass ein
Sachverständigengutachten einen Wiederaufnahmegrund darstellen kann, und
zwar dann, wenn der Sachverständige Tatsachen, die sich in dem Zeitraum
ereignet haben, für den der inzwischen in Rechtskraft erwachsene Bescheid
erlassen wurde, nachträglich aufdeckt, erkennt oder feststellt.
Gegenständlich wird vom Bundesministeriums für wirtschaftliche
Angelegenheiten jedoch lediglich der volkswirtschaftliche Wert der Erfindung
bescheinigt, nicht jedoch eine Tatsache im Sinne des
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO festgestellt. Auch
hierbei handelt es sich somit lediglich um eine Tatsachenwürdigung.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 4, Tz 44.2,
sprechen von einer Beurkundung mit Bescheidcharakter. Nach dieser Rechtsmeinung
würde es sich um ein "neu entstandenes" Beweismittel handeln. Zudem sind
auch der Umfang bzw. die Höhe der Forschungsaufwendungen nicht Gegenstand
dieser Bescheinigung, auch wenn das Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten die ihm vom Antragsteller bekannt gegebene Höhe der
Aufwendungen formlos den Abgabenbehörden mitteilt; vielmehr haben die
Abgabenbehörden den Umfang der Forschungsaufwendungen eigenständig zu
prüfen.
Da somit bereits das Neuhervorkommen von Tatsachen verneint
wurde, würde sich ein Eingehen auf das Vorbringen der Berufungswerberin zum
Nichtvorliegen eines "groben Verschuldens" im Sinne des
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO erübrigen. Aber
auch wenn das Vorliegen sog. nova reperta bejaht worden wäre, könnte
den diesbezüglichen Einwendungen der Berufungswerberin nicht gefolgt
werden.
Beim Forschungsfreibetrag handelt es sich um eine
abgabenrechtliche Begünstigung, weshalb an den Nachweis erhöhte
Anforderungen hinsichtlich der Ermittlung zu stellen sind. Es ist daher nicht
nur eine verlässliche Kostenrechnung zu führen (wobei, wie obig
dargelegt, die Feststellung des Umfangs jener Aufwendungen, die zur Entwicklung
einer volkswirtschaftlich wertvollen Erfindung geführt haben,
unabhängig davon ist, welches der gesetzlich zulässigen
Kostenverfahren angewendet wird), sondern auch detaillierte
forschungsprojektbezogene Arbeitsaufschreibungen, Materialentnahmescheine usw.
Sollte die Berufungswerberin, wie vorgebracht, die Daten
und Dokumentationen der Vorjahre im nachhinein überarbeitet haben, um eine
Zuordnung der jeweils angefallenen und festgestellten Forschungsaufwendungen zu
den einzelnen Forschungsprojekten vornehmen zu können, wäre dies in
Anbetracht des Umfangs der vom Unternehmen getätigten Forschungsprojekte
als grob fahrlässig zu qualifizieren.
Auch ist eine exakte Zuordnung von Forschungsaufwendungen
zu einer Erfindung, deren volkswirtschaftlicher Wert bescheinigt werden soll, im
Zeitpunkt der Antragstellung an das Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten nicht notwendig. Wie obig dargelegt, ist der Umfang bzw. die
Höhe der Forschungsaufwendungen nicht Gegenstand dieser Bescheinigung. Die
Abgabenbehörden haben den Umfang der Forschungsaufwendungen
eigenständig zu prüfen. Daher hätte die Bescheinigung bereits zu
dem Zeitpunkt erwirkt werden können, als die Berufungswerberin den
volkswirtschaftlichen Wert der Erfindung für wahrscheinlich erachtet hat.
Die Berufungswerberin verweist für die
Zulässigkeit einer Wiederaufnahme zudem auf Doralt (§ 4 Rz
314). Dort werde die Ansicht vertreten, aus dem Umstand, dass der
volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung
nachzuweisen sei, ergäbe sich das Wahlrecht, den Forschungsfreibetrag
laufend oder erst nach der Entwicklung geltend zu machen.
Diese Rechtsmeinung ist umstritten. So vertreten
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 4 Tz 44.5,
die Rechtsmeinung, der Forschungsfreibetrag könne nur laufend geltend
gemacht werden, da das von Doralt angenommene Wahlrecht der Geltendmachung nach
Abschluss der Erfindung aus dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen sei.
Für diese Rechtsmeinung spricht zum einen die Regelung im Rahmen der
Betriebsausgaben und zum anderen die historische Entwicklung, da Aufwendungen
für Erfindungen vor der Normierung der sofortigen
Abschreibungsmöglichkeit und danach des Forschungsfreibetrages steuerlich
aktivierungspflichtig waren. Zudem kann aus der von Doralt vertretenen
Rechtsmeinung auch kein Recht auf Wiederaufnahme eines Verfahrens entnommen
werden.
Eine Wiederaufnahme gemäß
§
303 Abs. 1 lit. b BAO setzt auch die Eignung voraus,
einen anderslautenden Bescheid herbeizuführen. In der
Berufungsvorentscheidung vom 23. Juli 2002 wurde diesbezüglich
unter Bezugnahme auf Ritz, BAO-Kommentar, 2. Auflage,
§ 303 Tz 25, die Rechtsansicht vertreten, eine
Bilanzänderung sei deshalb nicht möglich, weil der
Forschungsfreibetrag antragsgebunden sei und ein solcher Antrag zum Zeitpunkt
der Bescheiderlassung nicht vorgelegen habe. Die Berufungswerberin führte
dazu aus, diese Rechtsmeinung entspräche zwar weitgehend der
Verwaltungspraxis, nicht jedoch der herrschenden Lehre (verwiesen wurde auf
Gassner, FJ 1983, 169;
Quantschnigg/Schuch § 4 RZ 78;
Doralt § 4 RZ 185). Beispielsweise sei laut Gassner,
FJ 1983,169 einer Bilanzänderung immer dann zuzustimmen, wenn die
Bilanzänderung für den Steuerpflichtigen eine bedeutende Auswirkung
habe und der Antrag nicht willkürlich erfolge oder in schikanöser
Absicht bloß der Verfahrensverschleppung diene. Zudem lasse auch der
Verwaltungsgerichtshof in Einzelentscheidungen (Verweis auf
VwGH 26. September 1984, 84/13/0075;
VwGH 19. April 1988, 87/14/0081;
VwGH 8. April 1960, 1221/59; VwGH 17. Mai 1977,
1943/76; VwGH 7.Oktober 1953, 1240/51) immer wieder erkennen, dass
eine Bilanzänderung auch hinsichtlich antragsgebundener
Steuerbegünstigungen möglich sei.
Gegenständlich wurde der Forschungsfreibetrag
außerbilanzmäßig geltend gemacht, weshalb nach herrschender
Rechtsmeinung § 4 Abs. 2 EStG 1988 analog anzuwenden ist.
Der Berufungswerberin ist insofern zuzustimmen, als der
Verwaltungsgerichtshof in jüngster Zeit bei "geänderter Sachlage" das
Nachholen einer Investitionsbegünstigung, und dabei handelt es sich beim
Forschungsfreibetrag, für zulässig erachtet. Die Berufungswerberin hat
in ihren Ausführungen jedoch keine wirtschaftlichen Gründe für
die Inanspruchnahme der Begünstigung aufgezeigt, welche ihr nicht bereits
im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Steuererklärung bekannt gewesen sind. Eine
Bilanzänderung ist daher nicht zulässig.
Gesamthaft war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
28. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WiederaufnahmeForschungsfreibetragBilanzänderungNeuerungstatbestandneue Erkenntnissenova productaNeuhervorkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0350-F/02
- Stammnummer
- 3479
- Gültig
- 28.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF