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UFSL RV/0752-L/05Zulässigkeit einer Verfahrenswiederaufnahme? Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorgepflicht bei ungewöhnlichen Sachverhalten und bei Auslandssachverhalten (hier: Geschäftsbeziehungen mit einer britischen Ltd., die Bezüge zu Gesellschaften auf der Isle of Man und den British Virgin Islands aufweist); keine Erfüllung der Pflicht zur Empfängerbenennung, wenn die Art der Besteuerung der die Ausgaben empfangenden Ges. (eine britische Ltd. mit "c/o-Adresse" und ohne entsprechende ressourcenmäßige Ausstattung, die Bezüge zu Steueroasengesellschaften und zu den Gesellschaftern der Berufungswerberin aufweist) nicht geklärt werden kann (allenfalls "non-resident-company") und die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten an den Anteilen dieser Ltd. nicht eruiert werden können; Vorliegen eines Scheingeschäftes auf Grund zahlreicher ungewöhnlicher Umstände (wie etwa völlig unübliche Geschäftsabwicklung, exorbitant hohe Zinsen für eine Gewinnschuldverschreibung gezeichnet von einer brit. Ltd. usw.) und des Vorliegens von personellen und rechtlichen Verbindungen der inländischen Ges. mit der die Zahlungen empfangenden ausländischen Ges.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.03.2009Teil 3/4

…Nordirland. Die Berufungsbehörde geht daher davon aus, dass aus vorgelegte Bestätigung der britischen Steuerbehörde (dessen Inhalt oben sinngemäß wiedergegeben wurde) lediglich die grundsätzliche steuerliche Erfassung der CAL in GB abgeleitet werden kann (die auch für non-resident-companies zutrifft), nicht jedoch die unbeschränkte Steuerpflicht dieser…

UFSL RV/0752-L/05Zulässigkeit einer Verfahrenswiederaufnahme? Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorgepflicht bei ungewöhnlichen Sachverhalten und bei Auslandssachverhalten (hier: Geschäftsbeziehungen mit einer britischen Ltd., die Bezüge zu Gesellschaften auf der Isle of Man und den British Virgin Islands aufweist); keine Erfüllung der Pflicht zur Empfängerbenennung, wenn die Art der Besteuerung der die Ausgaben empfangenden Ges. (eine britische Ltd. mit "c/o-Adresse" und ohne entsprechende ressourcenmäßige Ausstattung, die Bezüge zu Steueroasengesellschaften und zu den Gesellschaftern der Berufungswerberin aufweist) nicht geklärt werden kann (allenfalls "non-resident-company") und die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten an den Anteilen dieser Ltd. nicht eruiert werden können; Vorliegen eines Scheingeschäftes auf Grund zahlreicher ungewöhnlicher Umstände (wie etwa völlig unübliche Geschäftsabwicklung, exorbitant hohe Zinsen für eine Gewinnschuldverschreibung gezeichnet von einer brit. Ltd. usw.) und des Vorliegens von personellen und rechtlichen Verbindungen der inländischen Ges. mit der die Zahlungen empfangenden ausländischen Ges.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.03.2009Teil 1/4

…GB (die weiteren 50 % der Anteile an dieser Gesellschaft hielte die Gattin des KPK, Frau MKM) welche laut "Companies House records" vom 03.11.2004 als secretary der CAL fungiere, von den tatsächlichen Beteiligungsverhältnissen bei der CAL bereits während der laufenden Betriebsprüfung Bescheid gewusst habe…

UFSL RV/0752-L/05Zulässigkeit einer Verfahrenswiederaufnahme? Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorgepflicht bei ungewöhnlichen Sachverhalten und bei Auslandssachverhalten (hier: Geschäftsbeziehungen mit einer britischen Ltd., die Bezüge zu Gesellschaften auf der Isle of Man und den British Virgin Islands aufweist); keine Erfüllung der Pflicht zur Empfängerbenennung, wenn die Art der Besteuerung der die Ausgaben empfangenden Ges. (eine britische Ltd. mit "c/o-Adresse" und ohne entsprechende ressourcenmäßige Ausstattung, die Bezüge zu Steueroasengesellschaften und zu den Gesellschaftern der Berufungswerberin aufweist) nicht geklärt werden kann (allenfalls "non-resident-company") und die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten an den Anteilen dieser Ltd. nicht eruiert werden können; Vorliegen eines Scheingeschäftes auf Grund zahlreicher ungewöhnlicher Umstände (wie etwa völlig unübliche Geschäftsabwicklung, exorbitant hohe Zinsen für eine Gewinnschuldverschreibung gezeichnet von einer brit. Ltd. usw.) und des Vorliegens von personellen und rechtlichen Verbindungen der inländischen Ges. mit der die Zahlungen empfangenden ausländischen Ges.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.03.2009Teil 2/4

…bb11, London (GWL-L-WW): über die Aktionäre und Direktoren der Gesellschaft sind keine Angaben zu enthalten, Geschäftsgegenstand ist "Trustees and consultant company" (Treuhand- und Beratungsgesellschaft), die Gesellschaft übt in England praktische keine aktive Tätigkeit aus ("non trading"), die Geschäfte werden von der GWL-IOM…

UFSL RV/1258-L/09Sicherstellungsauftrag betreffend eine Limited Liability Company mit Sitz in Malta und Ort der Geschäftsleitung in Österreich
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.11.2010Teil 1/2

…U Limited, ebenfalls mit Sitz in X-Straße, Malta. Diese hält 499 Anteile an der Gesellschaft mit dem Zusatz "on behalf of non resident benificial owner", also "anstelle des nicht ansässigen wirtschaftlichen Eigentümers" und einen Anteil, bei welchem ein solcher Treuhandvermerk fehlt. Die 499 (500?…

UFSL RV/0135-L/02Die Zwischenschaltung einer Domizilgesellschaft ist nicht eine Frage der missbräuchlichen Gestaltung sondern eine Frage der sachgerechten Zurechnung.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.12.2003Teil 1/2

…charge of 1,200 PST. Losses cannot be carried forward. As with exempt companies, beneficial ownership must be in the hands of nonresidents of Jersey. Eine Exempt Company wird mit ihren Gewinnen aus Auslandsgeschäften nicht besteuert (company fee jährlich 500,00 PST). Voraussetzung dafür ist…

UFSL RV/0752-L/05Zulässigkeit einer Verfahrenswiederaufnahme? Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorgepflicht bei ungewöhnlichen Sachverhalten und bei Auslandssachverhalten (hier: Geschäftsbeziehungen mit einer britischen Ltd., die Bezüge zu Gesellschaften auf der Isle of Man und den British Virgin Islands aufweist); keine Erfüllung der Pflicht zur Empfängerbenennung, wenn die Art der Besteuerung der die Ausgaben empfangenden Ges. (eine britische Ltd. mit "c/o-Adresse" und ohne entsprechende ressourcenmäßige Ausstattung, die Bezüge zu Steueroasengesellschaften und zu den Gesellschaftern der Berufungswerberin aufweist) nicht geklärt werden kann (allenfalls "non-resident-company") und die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten an den Anteilen dieser Ltd. nicht eruiert werden können; Vorliegen eines Scheingeschäftes auf Grund zahlreicher ungewöhnlicher Umstände (wie etwa völlig unübliche Geschäftsabwicklung, exorbitant hohe Zinsen für eine Gewinnschuldverschreibung gezeichnet von einer brit. Ltd. usw.) und des Vorliegens von personellen und rechtlichen Verbindungen der inländischen Ges. mit der die Zahlungen empfangenden ausländischen Ges.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.03.2009Teil 4/4

Alle diese Zusammenhänge und Parallelitäten sprechen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates dafür, dass die CAL im Berufungszeitraum in Wahrheit von KPK und/oder dessen Gattin MKM (direkt oder indirekt über von diesen Personen beherrschte Gesellschaften) rechtlich und wirtschaftlich beherrscht wurde. Dies kann durch - im Verfahren…

UFSW RV/0155-W/09Steuerpflichtige Umsätze bei Täuschung über das Vorliegen eines Anwendungsfalls des Reverse Charge Systems
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.12.2010

…B., protokolliert sei, eine Offshore-Gesellschaft sei, als eine "Non-resident- company" (Oasen- oder Domizilgesellschaft) zu bezeichnen sei und über keine Büroräume in B. verfüge. Aus der oben genannten Sachverhaltsdarstellung zog der Außenprüfer den Schluss, dass es sich um einen direkten Leistungsaustausch zwischen dem Bw…

UFSW RV/0169-W/09Steuerpflichtige Umsätze infolge Bestärkung des Irrtums des Auftragnehmers durch den Auftraggeber darin, dass die Leistungen im Reverse-Charge-System erbracht werden.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)16.12.2010

…stelle aber auch gleichzeitig fest, dass es sich um eine Offshore-Gesellschaft handle und das Unternehmen als eine "Non-resident-company" (Oasen- oder Domizilgesellschaft) zu bezeichnen sei; das Unternehmen im Ausland verfüge über keine Büroräume. Aus der oben genannten Sachverhaltsdarstellung zog die Abgabenbehörde den Schluss…

UFSW RV/0124-W/07Im Verrechnungsweg geleistete Zahlungen an eine Domizilgesellschaft in Zypern wurden mangels Nachweis bzw. Glaubhaftmachung nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.07.2008

…in welcher Form die Beratungsleistungen erbracht worden seien. Es sei nicht fremdüblich, wenn Entgelte an Domizilgesellschaften (non-resident) ohne entsprechende Unterlagen über die Leistungserbringung entrichtet würden. Die Ausführung der Bw., wonach sie über kein eigenes Personal verfüge und dadurch ihre Leistung nicht so intensiv habe…

UFSW RV/3758-W/02Honoraraufwand - betriebliche Veranlassung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.03.2005

…P.Ltd, Dublin werden seitens der Bw. unkommentiert vorgelegt. Aus den, in englischer Sprache gehaltenen, Unterlagen ist auf eine "non resident", d. h. eine sogenannte Sitzgesellschaft zu schließen. Die Gesellschaft ist als "Private Company Limited by shares" in das Firmenregister in Dublin eingetragen. Die Firma…

UFSW RV/0218-W/06Nichtabzugsfähigkeit von Zahlungen an eine Offshore-Gesellschaft mit Sitz auf Zypern, Rechtmäßigkeit einer Aufforderung nach § 162 BAO
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)21.05.2007Teil 2/2

…Heimatländern unzulässig sind. Typisch ist dabei, dass diese Regelungen meist nur für Nichtansässige ("non-residents") gelten. Den Ausländern werden Steuervergünstigungen oder gar -befreiungen auf Vermögenserträge und Firmengewinne gewährt. Gleichzeitig ist den ansässigen Banken häufig auch die anonyme Kontoführung erlaubt (Hans-Lothar Merten, Steueroasen für jedermann…