Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0124-W/07
Im Verrechnungsweg geleistete Zahlungen an eine Domizilgesellschaft in Zypern wurden mangels Nachweis bzw. Glaubhaftmachung nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0124-W/07vom 24.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Gesellschaft., Adresse, vertreten
durch Gregorich & Partner GmbH, 1190 Wien, Grinzinger Allee 5, vom
29. September 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23, vom
5. Juli 2006 betreffend Körperschaftsteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Gesellschaft., in der Folge
mit Bw. bezeichnet, wurde am Datum gegründet. Betriebsgegenstand der Bw.
war laut Bilanz 2003 der Transithandel. Alleingesellschafter und
Geschäftsführer der Bw. ist seit der elektronischen Ersterfassung im
Firmenbuch VN_NN. Prokurist mit selbständiger Vertretungsbefugnis ist
VN2_NN.
Bei der Bw. wurde in den Jahren
2005 und 2006 eine unter anderem die Körperschaftsteuer 2003 umfassende
Betriebsprüfung durchgeführt. Bei dieser traf der Betriebsprüfer
folgende Feststellungen:
"Die
Firma Lieferant lieferte im Zeitraum
8/2002 bis 1/2003 200.000 Stk.
techn.Geräte mit einem Gesamtwert
von 11.800.000,00 € an die Firma
Empfänger. Aufgrund einer
Vereinbarung vom 5.8.2002 wurde der geprüften Gesellschaft von der
LieferantAG für eine
Stückzahl von 80.000
technGeräte2.F ein "Marcom Budget"
in Höhe von 920.000,00 € angeboten. Für jede Teillieferung
von 40.000 Stk. stellte die Bw. für "Consulting & Research activities"
in Zusammenhang mit dem Verkauf von
techGeräte in
Land einen Betrag von
460.000,00 € in Rechnung. Die Rechnungslegung erfolgte am 20.9.2002
und am 21.10.2002 über jeweils 460.000,00 € ohne Umsatzsteuer. Am
5.4.2003 wird für beide Rechnungen die Umsatzsteuer im Ausmaß von 20%
nachverrechnet."
"Am
15.7.2002 wird zwischen der Fa.
ZypernGes. (Berater) und der Fa.
B GesmbH ein Beratungsvertrag
abgeschlossen. Die Fa. ZypernGes.
bietet der Fa. B GesmbH Werbungs-,
Beratungs- und Marketingaktivitäten in Zusammenhang mit Geschäften von
techGeräte und deren Zubehör.
Das Beratungsentgelt beträgt 4 % des
Verkaufspreises.
Am 23.8.2002
wird ein Darlehensvertrag zwischen der Fa.
ZypernGes. (Darlehensnehmer) und der
Fa. B GesmbH über
560.000 € abgeschlossen. Eine weitere Ausfertigung dieser Vereinbarung
wurde am 17.12.2002 erstellt. Der Darlehensbetrag wurde am 16.12.2002 an die Fa.
ZypernGes.
überwiesen.
Von der Fa.
ZypernGes. werden am 15.12.2003
239.000,00 € und am 25.12.2003 201.350,00 € für "Market
research and preparatory study" im Zuge des Verkaufes von
techGeräte in Rechnung gestellt.
Der Gesamtbetrag von 440.350,00 € wird am Konto Aufwendungen für
bezogene Leistungen erfasst. Die Rechnungsbeträge werden der
Darlehensforderung angerechnet. Unter Berücksichtigung einer Verzinsung von
5% (=28.000,00 €) betrug die restliche Darlehensforderung am
31.12.2003
147.650,00 €.
Am
19.4.2004 wurden von der ZypernGes. als
Darlehensrückzahlung 247.729,15 € (=300.000 US $)
überwiesen. Aufgrund der Überzahlung entstand nach
Berücksichtigung eines Zinsertrages von 1.089,00 € eine
Verbindlichkeit gegenüber der
ZypernGes. in Höhe von
98.990,15 €, welche am 31.12.2004 gegen die Forderung gegen die Firma
Ges (eine der Fa.
B GesmbH nahe stehende Firma)
verrechnet wird."
Aufgrund der Unterlagen, die
der Betriebsprüfung vorgelegt wurden, stellte diese fest, dass die Fa.
ZypernGes. seit 7.6.1995 im Handelsregister in Steueroase eingetragen ist.
Direktor und Alleineigentümer ist Hr. MM, wohnhaft in Stadt, Land. Bei der
Firma handelt es sich um eine Domizilgesellschaft. Laut Auskunft der
steuerlichen Vertretung bestehen Geschäftsverbindungen zwischen der Fa.
ZypernGes. und der Fa. B GesmbHbereits
seit 1996. Die beiden Geschäftsführer, Hr. VN_NN und Hr. MM seien
miteinander seit 1970 bekannt. Herr M habe sehr gute Geschäftsbeziehungen,
v.a. zu den GUS-Staaten, welche die Bw. habe nützen wollen.
"Die
steuerliche Vertretung der Fa. B GesmbH
wurde mehrmals aufgefordert, (...) Unterlagen vorzulegen, die der geprüften
Gesellschaft als Nachweis der Leistungserbringung gedient haben bzw. die sie in
die Lage versetzten, die Beratungsleistung als erbracht anzusehen. Der
Betriebsprüfung wurde lediglich der bereits erwähnte Beratungsvertrag
vorgelegt. Mangels Vorliegens von Unterlagen, die die von der Fa.
ZypernGes. erbrachten Leistungen
einwandfrei und schlüssig darstellen, sind die Aufwendungen für
bezogene Leistungen im Jahr 2003 in Höhe von 440.350,00 € mangels
Nachweis der betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig. Die Zurechnung
zum Betriebsergebnis erfolgt im Jahr 2003
außerbilanzmäßig."
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Betriebsprüfung, nahm das Verfahren hinsichtlich
Körperschaftsteuer 2003 wieder auf, fügte dem Gesamtbetrag der
Einkünfte laut Erstbescheid in Höhe von 195.670,70 € den
Betrag von 440.350,00 € hinzu und legte der Bemessung der
Körperschaftsteuer 2003 einen Gesamtbetrag der Einkünfte von
636.020,70 € zugrunde. Unter Berücksichtigung eines
Verlustabzuges in Höhe von 388.131,29 errechnete sich das Einkommen in
Höhe von 247.889,41 €. Die Körperschaftsteuer 2003 wurde
daher in Höhe von 84.282,40 € festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die eingebrachte Berufung. Die Bw. wendet sich gegen die Abänderung
des ursprünglichen Bescheides und beantragt, die Körperschaftsteuer
2003 wieder in der ursprünglich festgesetzten Höhe festzusetzen.
Begründend führt die Bw. aus, die LieferantAGÖ (im folgenden L
genannt), habe mit der Empfängerf. (im folgenden Empf), einem Unternehmen
in Landbez, eine Grundsatzvereinbarung über die Lieferung und Betreuung
für technGeräte und Geräte im Ausmaß von
11.800.000,00 € getroffen. Die Unternehmensberatung- und
Marketingfirma ZypernVollGes. in Steueroase (im folgenden ZGes genannt) habe in
Landbez den Markt für diese Geräte aufbereitet bzw. auch die
Vermittlung der Transaktion übernommen. Für diese Tätigkeit habe
L ein Budget von 920.000,00 € zur Verfügung gestellt. ZGes habe
bereits gute Geschäftsbeziehungen mit der Bw. in Wien gehabt und
zusätzlich habe der Geschäftsführer der Bw., VN_NN, als Mitglied
der Eigner von Empf, nützliche Kontakte in die Geschäftsbeziehung
L-Empf einbringen können. L sei andererseits mehr daran interessiert
gewesen, Marketing- und Betreuungshonorare an eine österreichische Firma,
nämlich die Bw., auszuzahlen, als an eine ausländische Firma in
Steueroase, nämlich ZGes. Unter Berücksichtigung der Interessenslage
bei L habe "der Kreis um
ZGes,
Empf und die Bw." vereinbart,
dass das Vermittlungs- und Beratungshonorar in Höhe von
920.000,00 €, welches L zu zahlen bereit gewesen sei, über die
Bw. abgerechnet werde, "obwohl die Leistung
der Bw. eher als sehr gering zu bezeichnen" sei. Weiters sei eine
Vereinbarung getroffen worden, dass ZGes von der Bw. für die
Vor-Ort-Tätigkeiten ein Honorar in Höhe von 4 % des Gesamtbetrages mit
Nebenspesen zu erhalten habe. Die Marketing- und Beratungstätigkeit sowie
die Vermittlungstätigkeit sei von ZGes und der Bw. in den Jahren 2002 und
2003 durchgeführt worden, unter dem Strich verbleibe für die Bw. aus
dieser Vereinbarung ein Ertrag von 479.650,00 €. Dieser Betrag sei
ordnungsgemäß gebucht und der Besteuerung in Österreich
zugeführt worden. Die Bw. sei zu diesem Zeitpunkt verschuldet
gewesen, der Gesellschafter-Geschäftsführer habe sämtliche
Finanzierungen aus seinem privaten Bereich vorgenommen. Es habe in den Jahren
2002 und 2003 keine Dienstnehmer gegeben, keine Tätigkeit bis auf die
Vermittlung und Marketingtätigkeit im Zusammenhang mit dem
L-Empf-Geschäft, die Verwaltungskosten hätten im Jahr 2002
13.664,42 € und 2003 9.575,45 € betragen. Daraus sei
ersichtlich, dass die Leistung der Bw. nicht so intensiv habe ausfallen
können. Es sei "fast schon mehr davon
auszugehen, dass aufgrund der vorhandenen Gesellschafterstruktur dieses
Zusatzeinkommen für die Bw. in Höhe von rund 479.650,00 €
unter Umständen schon als Gesellschaftereinlage zu betrachten sei".
Umso mehr sei es unverständlich, dass in diesem Zusammenhang
Betriebsausgaben von der Bw., die für die vorwiegend tätige ZGes
angefallen seien, nicht anzuerkennen wären. Die formellen
Voraussetzungen für den Nachweis einer Betriebsausgabe seien vorhanden und
seien der Betriebsprüfung auch zur Verfügung gestellt worden. Es sei
ein Vertrag zwischen ZGes und der Bw. abgeschlossen worden und seien die
Tätigkeiten seitens der ZGes in Rechnung gestellt und durch
Banküberweisungen der Bw. bezahlt worden. Formell sei der Vorgang
ordnungsgemäß und fremdüblich und sei darüber hinaus
seitens der Betriebsprüfung nicht beanstandet worden. Der
Betriebsprüfung sei schriftlich am 4.11.2005
"der komplette Sachverhalt" dargelegt
worden. Es seien der Betriebsprüfung die Nachweise betreffend
Geschäftsbeziehung, Rechnungen, Zahlungsbelege sowie sämtliche
Dokumente im Bezug auf ZGes vorgelegt worden. Aus diesen Unterlagen sei der
Vorgang nachzuvollziehen und auch nachgewiesen. Weitere Unterlagen, welche als
Nachweis der Leistungserbringung von ZGes dienen sollten, hätten der Bw.
gar nicht zur Verfügung gestanden und seien von dieser auch nicht
abverlangt worden, weil der Geschäftsfall ordnungsgemäß und
entsprechend der Vereinbarung abgewickelt worden sei. Auch in Zusammenhang mit
den Rechnungen der Bw. an L lägen keine näheren Nachweise der
Leistungserbringung vor und sei die Frage zu stellen, ob es sich um eine
steuerpflichtige Betriebseinnahme handle. Man könne
"so den kompletten Verlauf ad absurdum
führen". Durch die Tätigkeit der Bw. bei diesem
Geschäftsfall seien österreichische Exporte in einem Gesamtwert von
11.800.000,00 € ermöglicht worden, darüber hinaus sei ein
Betrag von 479.650,00 € bei der Bw. der österreichischen
Besteuerung unterworfen worden. Das alles bei einem Verwaltungsaufwand und damit
komplettem Betriebsaufwand (außer ZGes-Zahlungen) im Jahre 2002 in
Höhe von 13.664,42 € und im Jahr 2003 in Höhe von
9.575,45 €. Der steuerliche Vertreter habe im Zuge der
Betriebsprüfung mehrfach erklärt, dass das komplette Beratungs- und
Vermittlungsgeschäft ebenso gut ohne Beteiligung von österreichischen
Firmen hätte durchgeführt werden können und
dass spezielle Unterlagen im Zusammenhang mit
der Leistungserbringung weder bei der Bw. noch bei
ZGes vorlägen und daher auch nicht
vorgelegt werden hätten können. Weiters legte die Bw. ein
Schreiben der ZGes vom 27.9.2006 vor, welches bereits im
Betriebsprüfungsverfahren vorgelegt worden war.
Die Betriebsprüfung hat
dazu in einer Stellungnahme erklärt, die Grundsatzvereinbarung der
LieferantAGkÖ mit der Empf, Land, betreffe die Lieferung von 200.000
Stück L technGeräte2.F im Gesamtwert von 11.800.000,00 €.
Die Lieferung sei in Teiltranchen zu 40.000 Stück im Zeitraum von 8/2002
bis 1/2003 erfolgt. Für jede Teillieferung habe L ein "marcom Budget" in
Höhe von 460.000,00 € zur Verfügung gestellt. Der Bw.
sei seitens der LieferantAG für 80.000 Stück L techn.Geräte
(Lieferwert 4.720.000,00 €) ein "marcom budget" in Höhe von
920.000,00 € (für zwei Teillieferungen) angeboten und in weiterer
Folge auch ausbezahlt worden. Mit den restlichen Teillieferungen im Ausmaß
von 120.000 Stück (= 1.380.000,00 € "marcom Budget") sei die Bw.
nicht betraut gewesen. Die formellen Voraussetzungen für den
Nachweis der Betriebsausgabe "Fremdleistungen Fa. ZypernGes." seien seitens des
Prüfers nicht in Zweifel gezogen worden. Laut dem Vertrag mit der Fa.
ZypernGes. für Werbung-, Beratungs- und Marketingaktivitäten in
Zusammenhang mit Geschäften von techGeräte und deren Zubehör sei
ein Entgelt in Höhe von "etwa" 4% des Gesamtverkaufpreises vereinbart
worden. Der Prüfer habe die Aufwendungen dem Grunde und der
Höhe nach angezweifelt. Wie die Bw. in ihrer Sachverhaltsdarstellung
ausführe, habe die "Unternehmensberatungs- und Marketingfirma
ZypernVollGes. in Steueroase in Landbez den Markt für die technGeräte
aufbereitet bzw. auch die Vermittlung der Transaktion übernommen. Der
Geschäftsführer der Bw., VN_NN, habe als Mitglied der Eigner der Empf
nützliche Kontakte in die Geschäftsbeziehung L-Empf einbringen
können. Die LieferantAG sei daran interessiert gewesen, Marketing- und
Betreuungshonorare an eine österreichische Firma, die Bw.,
auszuzahlen. Weder im Betriebsprüfungsverfahren noch in der Berufung
selbst werde seitens der Bw. ausgeführt, in welcher Form die Marktforschung
und -aufbereitung ("market research and preparatory study"= Leistungsbezeichnung
laut Rechnung der ZypernGes.) seitens der "Unternehmensberatungs- und
Marketingfirma ZypernGes. durchgeführt wurde bzw. in welcher Form die
Beratungsleistungen erbracht worden seien. Es sei nicht fremdüblich, wenn
Entgelte an Domizilgesellschaften (non-resident) ohne entsprechende Unterlagen
über die Leistungserbringung entrichtet würden. Die
Ausführung der Bw., wonach sie über kein eigenes Personal verfüge
und dadurch ihre Leistung nicht so intensiv habe ausfallen können stehe die
Tatsache entgegen, dass die ZGes als Domizilgesellschaft ihrerseits über
kein Personal verfügt haben könne. Als einzig verbleibendes
Leistungsmerkmal sei die Funktion des VN_NN (als
Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. und als Mitglied der Eigner der
Empf) anzusehen, welche dazu gedient habe, nützliche Kontakte in die
Geschäftsbeziehung L-Empf einzubringen. Die Höhe der
Fremdleistungen im Ausmaß von 440.350,00 € lasse sich aufgrund
der vorliegenden Unterlagen bzw. des vorliegenden Sachverhaltes ebenfalls nicht
nachvollziehen. Der ausgewiesene Betrag entspreche ca. 4 % des Gesamtwertes von
11.800.000,00 € für die Lieferung von 200.000 Stück
techGeräte. Die Bw. sei seitens der LieferantAG nur für 80.000
Stück mit dem "spezial marcom budget" und den damit verbundenen Marketing-
und Beratungstätigkeiten betraut worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs.
4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den
Betrieb veranlasst sind.
Gemäß
§ 167
Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig
sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung
aufstellt, keines Beweises.
Gemäß
§ 167
Abs. 2 leg. cit. hat die Abgabenbehörde im übrigen unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht.
Gemäß
§ 138 BAO
haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten
Personen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer
Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer
Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu
beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden,
so genügt die Glaubhaftmachung.
Der Aufwand gegenüber der
ZGes wurde von der Bw. unter Vorlage der nachstehend angeführten Unterlagen
wie folgt begründet:
Das vorgelegte "Consulting
agreement" zwischen der ZypernGes. und der Bw. hat folgenden Inhalt: Die ZGes
sollte für die Bw. Leistungen hinsichtlich
"promotion, consulting and marketing
services" in Zusammenhang mit deren Geschäftstätigkeit
betreffend Geräte und Zubehör (Ware
and equipment) erbringen. Die eingeräumten Befugnisse, Pflichten und
die Funktion (powers, duties and
function) der ZGes wurden wie folgt beschrieben: a) annehmbare
Regeln für technGerät-Sets und andere relevante Ausrüstung zu
verhandeln und zu erreichen (to negotiate and
achieve acceptable rules for
techGer_engl sets as well as other
relevant equipent) b) potentielle Käufer und Verkäufer
für die angeführten Waren zu verhandeln und zu akquirieren
(to negotiate and achieve potential buyers and
sellers for the said goods). Für die zu erbringenden
Leistungen sollte ein Beratungshonorar
(consulting fee) von ungefähr 4 %
des Gesamtverkaufspreises (approximately 4 %
of the total selling in amount) bezahlt werden. Die Vertragsdauer
sollte zwei Jahre betragen (Punkt 4.1. der Vereinbarung).
Die LieferantAGkÖ hat mit
der Empfängerfi., in der Folge kurz Empf, am 5.8.2002 eine
Rahmenvereinbarung abgeschlossen, gemäß welcher L der Empf 200.000
technGeräte der Type X im vierten Quartal 2002 um einen Gesamtkaufpreis von
11.800.000 € liefern sollte. Empf garantierte, wenigstens 40.000
Stück beginnend mit September 2002 zu kaufen und den gesamten Kauf bis Ende
Jänner 2003 vorzunehmen. Bestimmte Anforderungen der Empf (Anf) sollten
berücksichtigt werden. Software in landspr Sprache sowie eine
Bedienungsanleitung sollten nicht verfügbar sein. Die erste Bestellung
sollte vor dem 20.8.2002 erfolgen.
Mit gleichem Datum bot L der
Bw. für das X -Geschäft im 4. Quartal 2002 ein "special marcom budget"
in Höhe von 920.000,00 € für die Menge von 80.000
techGeräte an. Für jede Teillieferung von 40.000 Stück sollte die
Bw. 420.000 € für "Consulting
& Research activities for the Sale of
product in land" in Rechnung
stellen. Die Rechnung sollte bezahlt werden, sobald die Bestellung über
mindestens 40.000 Stück bei L eingehen sollte. Die Bedingungen des
Geschäftes sollten streng geheim bleiben.
Am 23.8.2002 soll ein
Darlehensvertrag zwischen der ZGes und der Bw. über 560.000,00 €
abgeschlossen worden sein. Das vorgelegte "loan agreement" enthält Daten
einer Bankverbindung in Zypern. Eine Überweisung erfolgte bis zum November
2002 nicht.
Empf tätigte laut
vorgelegten Unterlagen folgende Bestellungen:
|
Datum
|
Menge
|
Preis
|
07.08.2002
|
40.000,00
|
€ 2.360.000,00
|
03.09.2002
|
40.000,00
|
€ 2.360.000,00
|
03.10.2002
|
40.000,00
|
€ 2.360.000,00
|
19.11.2002
|
40.000,00
|
€ 2.360.000,00
|
Summe
|
160.000,00
|
€ 9.440.000,00
Von diesen Bestellungen
erfolgten zwei im 4. Quartal 2002.
Die Bw. stellte am 20.9.2002
und am 21.10.2002 L jeweils einen Betrag von 460.000 € unter
Bezugnahme auf den Vertrag zwischen L und Empf in Rechnung. Auf diese Rechnungen
folgten im Oktober 2002 Zahlungen in einer Gesamthöhe von
920.000,00 €. In der Folge stornierte B die Rechnungen und erstellte
am 25.4.2003 neue Rechnungen Bezug nehmend auf den Vertrag, abgeschlossen
zwischen L und der Bw. für Consulting & Research für Verkauf
product in Land, und zwar in Höhe von je 460.000,00 € plus
92.000 € MWSt.
Am 16.12.2002 wurde ein als
Darlehen bezeichneter Betrag in Höhe von 560.000,00 € an die
ZypernGes., in der Folge ZGes, übermittelt. Die Bw. erklärte, in dem
Schreiben vom 26. Juni 2006, die ZGes habe eine Vorfinanzierung der
notwendigen Aufwendungen benötigt.
Die Bw. legte weiters zwei
Rechnungen der ZGes vor, welche mit 15.12.2003 sowie mit 25.12.2003 datiert
waren, über 239.000,00 €
bzw. 201.350,00 €, d.s. zusammen 440.350,00 €. Beide
Rechnungen enthalten folgende Leistungsbezeichnung:
"market research and preparatory study for the
sale of product for the period of one
year".
Die in den Rechnungen
ausgewiesenen Beträge wurden von der Bw. per 31.12.2003 mit der
Darlehensforderung verrechnet.
Die Bw. legte weiters ein
"statement of account" der ZGes vor. In diesem wurde eine Summe gebildet aus den
Rechnungen vom 15.12.2003 über
230.000,00 € und vom
25.12.2003 über 201.350,00 € in Höhe von
431.350,00 €. Der Rechnungsbetrag wurde wie folgt
erklärt:
|
As
per our agreement dated 15 July 2002, 4 % consulting fee
|
€ 472.000,00
|
Less
special discount
|
-€
40.650,00
|
Net
amount invoiced
|
€ 431.350,00
Eine Hochrechnung des
verrechneten Beratungshonorars vor Abzug des Nachlasses auf 100 % ergibt
folgenden Betrag:
|
4 %
Beratungshonorar
|
€ 472.000,00
|
durch 4
|
€ 118.000,00
|
mal 100 =
Bemessungsgrundlage
|
€ 11.800.000,00
In einem vorgelegten Schreiben
der ZGes vom 27.9.2006 wurden die Leistungen derselben wie folgt
umschrieben:
|
1.
|
We,
ZypernVollGes. have been
deeply
involved
with the establishment and the
conclusion of the contract between L,
Empf and
B for the contracted amount of
11.800.000,00 €.
|
2.
|
The
whole operation was
managed and
controlled
bei our company
ZypernVollGes.
for an agreed fee of 4 % of the total contracted price of the contract between
L and Empf.
In der Eingabe vom 4.11.2005
wurde der Betriebsprüfung gegenüber die Beziehung der Bw. zur ZGes wie
folgt erklärt: Der Geschäftsführer der Bw. und der
Geschäftsführer der ZypernVollGes., MMz, seien seit 1970 miteinander
bekannt und hätten auch schon früher gemeinsame Geschäfte
abgewickelt. MMz habe als ehemaliger Bürgermeister der Stadt Stadt und als
Generaldirektor der Firma ABC sehr gute
Geschäftsbeziehungen, v.a. zu den GUS-Staaten. Diese Beziehungen habe auch
die Bw. nützen wollen, zumal zwischen den beiden
Geschäftsführern seit Jahren ein sehr gutes Einvernehmen
bestehe. Im selben Schreiben erklärte die Bw. vorher unter Punkt 5.
im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen L und der Bw., die
Haupttätigkeit für diesen Auftrag habe im Jahr 2002
stattgefunden.
Laut Schreiben der Bw. vom
26.6.2006 habe die ZGes in Stadt2 im Jahr 2002 das Geschäft zwischen
Lieferant und der Firma EmpfFi vorbereitet und zum Abschluss geführt. Das
Geschäft betreffe Lieferungen von techGeräte im Wert von
10 Millionen Euro. L sei bereit gewesen, dafür einen Betrag von
920.000,00 € für Vermittlung,
Marketing vor Ort und sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit der
Durchführung dieses Geschäftsfalles zu bezahlen. Da auch Vorarbeiten
in Österreich notwendig gewesen seien und die ZypernGes. eine
Vorfinanzierung für die notwendigen
Aufwendungen benötigt habe, sei als Vertragspartner die B aufgetreten.
Diese habe am 23.8.2002 an ZypernGes. eine Vorfinanzierung in Höhe von
560.000,00 € getätigt.
In der Berufung vom 29.9.2006
erklärte die Bw., die ZGes habe in Landbez den Markt für die
technGeräte und Geräte aufbereitet bzw. auch die Vermittlung der
Transaktion übernommen. Für diese Tätigkeit habe L ein Budget in
Höhe von 920.000,00 € zur Verfügung gestellt. ZGes habe gute
Geschäftsbeziehungen mit der Bw. gehabt, und zusätzlich
habe der Geschäftsführer der
Bw., VN_NN als Mitglied der Eigner von Empf
nützliche Kontakte in die
Geschäftsbeziehung
L-Empf
einbringen können. L sei mehr daran interessiert gewesen, Marketing-
und Beratungshonorare an eine österreichische Firma, nämlich die Bw.,
auszuzahlen, als an eine ausländische Firma in Steueroase. Es wurde eine
Abrechnung "über B" vereinbart, obwohl die Leistung der Bw. eher als sehr
gering zu bezeichnen sei. Weiters sei die Vereinbarung getroffen worden, dass
ZGes von B für die Vor-Ort-Tätigkeiten ein Honorar in Höhe von 4
% des Gesamtbetrages mit Nebenspesen zu erhalten habe. B habe keine Dienstnehmer
gehabt und keine Tätigkeit bis auf die Vermittlung und Markttätigkeit
im Zusammenhang mit dem L-Empf-Geschäft. Die Tätigkeit der Bw. habe
daher "nicht so intensiv ausfallen"
können. Aufgrund der vorhandenen Gesellschafterstruktur sei dieses
Zusatzeinkommen für die Bw. unter Umständen schon als
Gesellschaftereinlage zu betrachten. Die Bw. verwies darüber hinaus auf die
vorgelegten Unterlagen und die schriftliche Darlegung des kompletten
Sachverhaltes im Schreiben vom 4.11.2005.
Der vorliegende Sachverhalt
wird aufgrund der vorliegenden Unterlagen und abgegebenen Erklärungen wie
folgt beurteilt:
Für das Zustandekommen von
Aufträgen an die Empf war Lieferant bereit, ein "marcom-budget" in
Höhe von 920.000,00 € für die Menge von 80.000 Stück,
zahlbar in Höhe von 460.000 € für jede Teillieferung von
40.000 Stück, an die Bw. zu bezahlen. Die Vereinbarung bezog sich nach dem
Wortlaut der Vereinbarung auf das vierte Quartal 2002 und wurden dafür
entsprechende Rechnungen, zunächst ohne, dann mit Mehrwertsteuer, gelegt
und bezahlt. Um nicht den vollen Betrag versteuern zu müssen oder aus
anderen, nicht offen gelegten Gründen, wurde ein Teil des Geldes an die
ZGes überwiesen, wobei die Zahlung 2002 als rückzahlbares Darlehen
erfolgte.
Die vorgelegten Unterlagen
legen nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates keine konkret
nachvollziehbaren, von der ZGes erbrachten Leistungen dar.
Mit Ausnahme des im
Zusammenhang mit den angeblichen Leistungen der ZGes vorgelegten Vertrages, der
Rechnungen, der Aufstellung der Rechnungen und des im Nachhinein für die
Betriebsprüfung erstellten Schreibens gibt es weder Korrespondenz noch
Aktenvermerke betreffend die erbrachten Leistungen. Die Leistungsbezeichnungen
in den vorgelegten Unterlagen weichen voneinander ab. So werden diese einmal als
"Promotion-, Beratungs- und Marketingleistungen", ein anderes Mal als Beratung,
als Vermittlung, Marketing vor Ort und sonstige Dienstleistungen, als Leistungen
im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Abschluss des Vertrages zwischen L,
Empf und B hinsichtlich des Betrages von 11.800.000,00 € bezeichnet
(obwohl B nur hinsichtlich der Lieferung von 80.000 Stück der gesamten
Liefermenge von 200.000 Stück eingebunden war, für welche der Betrag
von 11.800.000,00 € vereinbart wurde), wobei die Transaktion unter der
Leitung und Aufsicht von ZGes erfolgt sein soll (das Honorar wurde entsprechend
der gesamten Liefermenge berechnet), und schließlich erfolgte die
Bezeichnung der Leistung in der Rechnung als Marktforschung und vorbereitendes
Studium. Marktforschungen führen jedoch in der Regel zu Ergebnissen, die
schriftlich niedergelegt werden. Derartige Schriftstücke konnte die Bw.
nicht vorlegen. Der Berufung ist weiters zu entnehmen, dass Beziehungen bzw.
Kontakte bei den Geschäftsabschlüssen eine Rolle gespielt haben. Von
den Geschäftsbeziehungen des Geschäftsführers der ZGes wurden
jedoch lediglich diejenigen zu den GUS-Staaten ausdrücklich erwähnt.
Es wurde nicht dargelegt, worin die für die Bw. nützlichen Kontakte
bestanden haben bzw. warum für den gegenständlichen
Geschäftsabschluss Beziehungen zu den GUS-Staaten erforderlich oder auch
nur nützlich gewesen wären. Die Bw. erklärte, der
Geschäftsführer der Bw., VN_NN als Mitglied der Eigner von Empf habe
nützliche Kontakte in die Geschäftsbeziehung L-Empf einbringen
können. Letztere Kontakte können jedoch nur erklären, warum die
Bw. in das Zustandekommen der
Vereinbarung von Empf und L eingebunden war.
Auch die Abwicklung und
inhaltliche Begründung der Zahlungen an die ZGes folgt einem Muster,
welches durch die Angaben der Bw. nicht gedeckt ist. Während die Leistungen
der Bw. im Jahr September und Oktober 2002 abgerechnet wurden, erfolgte im
Dezember 2002 angeblich eine
Vorfinanzierung der Leistungen der ZGes.
Wenn die ZGes jedoch tatsächlich an den Leistungen der Bw. gegenüber L
beteiligt gewesen wäre, hätte zu diesem Zeitpunkt bereits eine
Abrechnung der erbrachten Leistungen seitens der ZGes erfolgen müssen, weil
die Abrechnung zwischen L und der Bw., die lediglich Leistungen des
4. Quartals 2002 erfasste, bereits erfolgt war (abgesehen von der erst
später in einer korrigierten Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteuer). Der
Verkauf der technGeräte hätte bis Jänner 2003 erfolgen sollen.
Vorgelegt wurden lediglich Aufträge der Empf aus dem Jahr 2002 (über
160.000 Stück). Die ZGes hat Rechnungen aber erst
Ende 2003 gelegt.
Eine betriebliche Veranlassung
der im Jahr 2003 im Verrechnungswege erfolgten Zahlungen in Höhe
440.350,00 € an die ZGes wurde daher nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates weder nachgewiesen noch glaubhaft
gemacht.
Der Berufung konnte daher nicht
stattgegeben werden.
Es war spruchgemäß
zu entscheiden.
Wien,
am 24. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0124-W/07
- Stammnummer
- 35906
- Gültig
- 24.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF