…deren Stelle gewährt werden, zB Sachleistungen, Boni und zusätzliche Zinserträge aus Wertpapierkostgeschäften, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung." Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden im § 27 EStG 1988 nicht eigens definiert. Die Bestimmung enthält eine unstrukturierte Auflistung von Haupt- und Nebentatbeständen, wobei der Tatbestand in…
…deren Stelle gewährt werden, zB Sachleistungen, Boni und zusätzliche Zinserträge aus Wertpapierkostgeschäften, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung." Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden im § 27 EStG 1988 nicht eigens definiert. Die Bestimmung enthält eine unstrukturierte Auflistung von Haupt- und Nebentatbeständen, wobei der Tatbestand in…
…deren Stelle gewährt werden, zB Sachleistungen, Boni und zusätzliche Zinserträge aus Wertpapierkostgeschäften, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung." Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden im § 27 EStG 1988 nicht eigens definiert. Die Bestimmung enthält eine unstrukturierte Auflistung von Haupt- und Nebentatbeständen, wobei der Tatbestand in…
…deren Stelle gewährt werden, zB Sachleistungen, Boni und zusätzliche Zinserträge aus Wertpapierkostgeschäften, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung." Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden im § 27 EStG 1988 nicht eigens definiert. Die Bestimmung enthält eine unstrukturierte Auflistung von Haupt- und Nebentatbeständen, wobei der Tatbestand in…
…deren Stelle gewährt werden, zB Sachleistungen, Boni und zusätzliche Zinserträge aus Wertpapierkostgeschäften, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung." Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden im § 27 EStG 1988 nicht eigens definiert. Die Bestimmung enthält eine unstrukturierte Auflistung von Haupt- und Nebentatbeständen, wobei der Tatbestand in…
…werden, z.B. Sachleistungen, Boni und zusätzliche Zinserträge aus Wertpapierkostgeschäften, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung. Im Erkenntnis vom 20. September 2007, 2007/14/0015, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch Forderungen aus einer gemischten Schenkung zu den Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des …
…zitierten Gesetzesstelle "gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch": 1. Besondere Entgelte oder Vorteile , die neben den im Abs. 1 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, z.B. Sachleistungen, Boni und zusätzliche Zinserträge aus Wertpapierkostengeschäften, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung. 2.
…an deren Stelle gewährt werden, z.B. Sachleistungen, Boni und zusätzliche Zinserträge aus Wertpapierkostgeschäften, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung. Diese Vorschrift erfasst als Ergänzungstatbestand nur solche besondere Entgelte und Vorteile, denen die "gleiche wirtschaftliche Funktion" wie den Tatbeständen in Abs. 1 zukommt (Doralt…
…oder Vorteile, die neben den im Abs. 1 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, zB Sachleistungen, Boni und zusätzliche Zinserträge aus Wertpapierkostgeschäften, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung. ... § 29 EStG 1988 lautet: Sonstige Einkünfte sind nur: ... 3. Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere…
…Genussrechte, Sachleistungen, Boni und ähnliche Kapitalerträge, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung. Gemäß § 95 Abs. 1 EStG beträgt die Kapitalertragsteuer 25 %. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder…
…2 BAO insofern abgeändert als die Grunderwerbsteuer gemäß § 7 Z 3 GrEStG 1987 mit 3,5% von der Gegenleistung von € 169.439,20 mit € 5.930,372 festgesetzt wird. Soweit durch diesen Bescheid ein Mehrbetrag der Abgabe festgesetzt wird, ist dieser Betrag gemäß …
…2 BAO insofern abgeändert als die Grunderwerbsteuer gemäß § 7 Z 3 GrEStG 1987 mit 3,5% von der Gegenleistung von € 69.544,02 mit € 2.434,04 festgesetzt wird. Soweit durch diesen Bescheid ein Mehrbetrag der Abgabe festgesetzt wird, ist dieser Betrag gemäß …
…2 BAO insofern abgeändert als die Grunderwerbsteuer gemäß § 7 Z 3 GrEStG 1987 mit 3,5% von der Gegenleistung von € 69.544,02 mit € 2.434,04 festgesetzt wird. Soweit durch diesen Bescheid ein Mehrbetrag der Abgabe festgesetzt wird, ist dieser Betrag gemäß …
…wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß …
…| 66,71 (918,00) | Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1993 - 1995 | 53.012,65 (729.470,00) | | | | Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß …
…abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Entscheidungsgründe Gegenstand der x (i.d.F…
…FA 29 = Finanzamt Lilienfeld St. Pölten (Steuernummer 2) Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ändert sich nicht. Entscheidungsgründe I. Den Unternehmenszweck der seit 15.11.1983 ins damalige Handelsregister eingetragenen Bw. (im Folgenden kurz Bw.) bildete die Führung eines Druckereibetriebes…
…00 Der im Grunderwerbsteuerbescheid vom 18. August 2009 der Ermittlung der Gegenleistung zu Grunde gelegte Mehrbetrag an Bauzins resultiere aus der Gegenüberstellung der nominellen Bauzinse (€ 38.948,62 - € 26.389,00 = € 12.559,62), ohne die Wertsicherung des ursprünglichen Bauzinses zu…
… 6) folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinnes abgesetzt sind: 1. Zinsen sowie nominelle Mehrträge auf Grund einer Wertsicherung für Gründungsschulden, das sind Schulden, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb eines Betriebes (Teilbetriebes) oder eines Anteiles am Betrieb oder…
… 6) folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinnes abgesetzt sind: 1. Zinsen sowie nominelle Mehrträge auf Grund einer Wertsicherung für Gründungsschulden, das sind Schulden, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb eines Betriebes (Teilbetriebes) oder eines Anteiles am Betrieb oder…