Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1948-W/02
Können Umstände, die am Bilanzstichtag nicht erkennbar waren, die Bewertung von Anlage- und Umlaufvermögen beeinflussen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1948-W/02vom 10.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Umstände bzw. Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind und am Bilanzstichtag nicht vorhersehbar waren, sind bei der Bewertung von Anlage- und Umlaufvermögen nicht zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm. Helmut Ritter, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Körperschaften betreffend Körperschaftsteuer 1995 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in
weiterer Folge Bw.) wurde 1992 gegründet und im Firmenbuch beim
Handelsgericht Wien eingetragen. Das Stammkapitel der Gesellschaft hat
S 500.000,00 betragen und wurde je zur Hälfte von HM und AC
übernommen. Im Jahr 2001 hat AC seinen Hälfteanteil am Stammkapital
der Bw. an HM abgetreten. Geschäftsgegenstand der Bw. war die Trockenlegung
von Gebäuden, der Handel mit Produkten zur Substanzerhaltung von
Gebäuden und der Abschluss aller Hilfs- und Nebengeschäfte, die dem
Geschäftsgegenstand der Gesellschaft dienlich sind.
Vom 15. März 1999 bis zum
18. Mai 1999 wurde bei der Bw. eine Betriebsprüfung betreffend die Jahre
1995 bis 1997 durchgeführt. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde
festgestellt, dass die Bw. 1995 Modelle zur Produktion von Zäunen und Toren
im Wert von S 415.720,00 angeschafft hat. Die Modelle wurden der TM GmbH
zur Verfügung gestellt. Die TM GmbH hat mit den Modellen Gusszäune
produziert, welche wiederum von der Bw. angekauft wurden. Die Anschaffungskosten
der Modelle wurden von der Bw als Wareneinkauf gebucht, und sofort als
Betriebsausgabe geltend gemacht. Von der Betriebsprüfung wurde die Ansicht
vertreten, dass es sich bei den Zaunmodellen um Gegenstände des
Anlagevermögens handelt, die zu aktivieren und auf die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 5 Jahren abzuschreiben seien.
Weiters wurde festgestellt,
dass zwischen der Bw. und JV am 3. März 1995 ein Abtretungsvertrag
abgeschlossen wurde. Mit diesem Vertrag hat JV 50% des Stammkapitals der CV
GmbH, deren Firma unmittelbar nach Übernahme von Gesellschaftsanteilen
durch die Bw. in CM GmbH geändert wurde, an die Bw. abgetreten. Der
Abtretungspreis hat S 50.000,00 betragen. Die weiteren 50% des
Stammkapitals der zuvor unter dem Namen CV GmbH firmierenden CM GmbH wurden
sowohl vor als auch nach dem 3. März 1995 von AC gehalten, der zum
damaligen Zeitpunkt auch am Stammkapital der Bw. zu 50% beteiligt war. Aufgrund
einer weiteren Vereinbarung, die ebenfalls am 3. März 1995 abgeschlossen
wurde, ist die Bw. in Darlehensverbindlichkeiten der CM GmbH eingetreten und hat
diesbezüglich S 700.000,00 an die im Alleineigentum des JV stehende
V GmbH übergeben. Die von der Bw. insgesamt verausgabten
S 750.000,00 wurden als Anschaffungskosten für die Beteiligung an der
CM GmbH verbucht und per 31. Dezember 1995 um S 749.999,00 wertberichtigt.
Von der Betriebsprüfung wurde die Ansicht vertreten, dass die Beteiligung
an der CM GmbH nicht bereits im Jahr der Anschaffung wertlos gewesen sein
konnte, zumal für eine voll einbezahlte Stammeinlage von S 250.000,00
nur S 50.000,00 bezahlt worden seien und sich demnach ein eventuell
bestehender Minderwert bereits im Kaufpreis der Anteile niedergeschlagen habe.
Der Betrag von S 700.000,00 stelle hingegen eine Forderung der Bw. an die
CM GmbH dar, die in den Bilanzen der CM GmbH als Verbindlichkeit gegenüber
der Bw. ausgewiesen werde. Dass diese Forderung uneinbringlich sei, habe die Bw.
nicht nachgewiesen. Daher sei eine Wertberichtigung der Anschaffungskosten der
Beteiligung von S 50.000,00 und der Forderung von S 700.000,00 per 31.
Dezember 1995 nicht zulässig.
Das Finanzamt verfügte
aufgrund der angeführten und aufgrund weiterer nicht
verfahrensgegenständlicher Feststellungen die Wiederaufnahme des
Körperschaftsteuerverfahrens 1995 und erließ den
Prüfungsfeststellungen folgende Abgabenbescheide.
Die Bw. hat gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 1995 fristgerecht berufen. Die Berufung richtet
sich gegen die Nichtanerkennung der Teilwertabschreibung der Beteiligung, gegen
die Nichtberücksichtigung der Teilwertabschreibung der Zaunmodelle und
gegen die Nichtberücksichtigung der Teilwertabschreibung der
Zaunvorräte. In der Berufung wird ausgeführt, dass nach ständiger
Rechtsprechung die spätere Einsicht über die am Bilanzstichtag
herrschenden Verhältnisse (Werterhellung) zu berücksichtigen sei. Es
komme auf die Erkenntnisse, die bis zur Bilanzerstellung über die
Verhältnisse am Bilanzstichtag gewonnen worden seien an (Doralt, EstG
Kommentar, § 6 Tz 14 ff). Gegenstände des abnutzbaren
Anlagevermögens seien bei voraussichtlich dauernder Wertminderung
außerplanmäßig abzuschreiben. Eine dauernde Wertminderung sei
dann anzunehmen, wenn diese voraussichtlich während eines erheblichen
Teiles der Restnutzungsdauer unter den fortgeschriebenen Buchwerten zu den
Bilanzstichtagen liege. Umlaufvermögen und nicht abnutzbares
Anlagevermögen sei nicht nur bei dauernder Wertminderung auf den
niedrigeren Teilwert abzuwerten (Doralt EstG Kommentar, § 6 Tz 166ff).
Im vorliegenden Fall habe sich sogar bis dato nichts am Wert des per 31.12.1995
wertberichtigten Anlage- bzw. Umlaufvermögens geändert. Die
Abschreibungen seien daher auch unter Berücksichtigung des bis heute
unveränderten Wissenstandes gerechtfertigt.
Die Übernahme eines
Darlehens der CM GmbH im Betrag von S 700.000,00 durch die Bw. sei
wirtschaftlich betrachtet als Kaufpreis für die Beteiligung anzusehen.
Selbst wenn sich die Finanzverwaltung dieser Ansicht nicht anschließen
könne, komme es mangels Finanzkraft der CM GmbH zu einer 100%igen
Wertberichtigung. Der Umstand, dass das Kapital bei der CM GmbH nominell zu
Buche stehe und bei der Bw. wertzuberichtigen sei, sei aus den handels- und
steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften klar ersichtlich.
Die Beteiligung an der CM GmbH
sei eingegangen worden, weil die Bw. geglaubt habe eine im Betriebsvermögen
der CM GmbH befindliche Liegenschaft nutzen zu können. Aufgrund diverser
Auflagen sei dies unmöglich gewesen. Daher sei die Liegenschaft der CM GmbH
zum Buchwert veräußert worden. Die für die Finanzierung der
Liegenschaft angelaufenen Finanzierungskosten, seien bei der CM GmbH als Verlust
erhalten geblieben. Hinsichtlich der Zaunmodelle bzw. -vorräte sei
anzumerken, dass diese im Wirtschaftsjahr 1995 angeschafft worden seien und bis
dato keine Umsätze realisiert worden seien. Daher werde beantragt, die von
der Bw. geltend gemachten Teilwertabschreibungen bei der Ermittlung der
Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage 1995 zu berücksichtigen.
Die Betriebsprüfung hat
zur Berufung dahingehend Stellung genommen, dass sich die Bw. hauptsächlich
mit Mauertrockenlegungen befasst habe. Im Jahr 1995 sei versucht worden, mit der
Erzeugung und dem Vertrieb von Zäunen eine neue Geschäftssparte
aufzubauen. Zu diesem Zweck seien 1995 Modelle, Promodelle und Gusskokillen zur
Produktion von Zäunen angeschafft worden. Für diese Modelle seien der
Bw. am 29. August 1995 bzw. am 5. Oktober 1995 insgesamt S 415.720,10 in
Rechnung gestellt worden. Mit hilfe dieser Modelle habe die TM GmbH, über
Auftrag der Bw., in den Jahren 1995 und 1996 Zäune hergestellt. Dafür
habe die TM GmbH der Bw. 1995 S 176.796,68 und 1996 S 310.576,96
verrechnet. Die Zaunmodelle seien per 31.12.1995 nicht aktiviert worden. Auch
die 1995 gefertigten und noch auf Lager befindlichen Zäune seien nicht als
Warenvorrat erfasst worden.
Da es sich bei den Zaunmodellen
um Güter des Anlagevermögens handle, die dazu dienen Zäune
herzustellen, seien diese aktiviert worden und es sei eine Nutzungsdauer von 5
Jahren angenommen worden. Für die Anschaffungskosten der Zaunmodelle sei
ein Investitionsfreibetrag von 9% gewinnmindernd anerkannt worden. Wenn nun
eingewandt werde, dass sich die mit diesen Modelle erzeugten Zäune nicht
verkaufen ließen und die Modelle daher wertlos seien, so könne dem
für die Jahre ab 1997, nicht aber für das Jahr 1995 zugestimmt werden.
Dies deswegen, weil die verfahrensgegenständlichen Modelle in den Jahren
1995 und 1996 zur Produktion von Zäunen verwendet worden seien und 1996
Zaunverkäufe getätigt worden seien. Daher wäre die Berufung in
diesem Punkt abzuweisen.
Beim Berufungsantrag für
das Jahr 1995 eine Teilwertabschreibung von Zaunvorräten anzuerkennen,
könne es sich nur um einen groben Irrtum des Berufungsverfassers handeln,
da die Anschaffungskosten für die am 31.12.1995 auf Lager befindlichen
Zäune nicht aktivert sondern sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht
worden seien. Die auch im Rahmen der Betriebsprüfung nicht
berücksichtigten Anschaffungskosten von S 176.796,68 wären zu
aktivieren und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.
Betreffend die
Teilwertabschreibung der Beteiligung an der CM GmbH wurde auf die
ausführliche Darstellung im Betriebsprüfungsbericht verwiesen, der
zeitliche Ablauf des Beteiligungserwerbes und der Darlehensübernahme
grafisch dargestellt, und ausgeführt, dass sich der Teilwert eines
Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung mit den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieses Wirtschaftsgutes decke, sofern
nicht eine Fehlinvestition anzunehmen sei. Eine Fehlinvestition liege nach
Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn nach der Anschaffung
Umstände hervortreten, die den vereinbarten Anschaffungspreis
überhöht erscheinen lassen, nicht jedoch bei Mängeln des
Wirtschaftsgutes, die dem Steuerpflichtigen bereits bei der Anschaffung bekannt
gewesen seien. Im vorliegenden Fall, sei AC sowohl an der Bw. als auch an der CM
GmbH mit je 50% beteiligt gewesen. Bei Übernahme der Gesellschaftsanteile
der CM GmbH durch die Bw. sei AC Geschäftsführer der CM GmbH gewesen.
Es könne daher nicht ernsthaft angenommen werden, dass die Bw. als
Übernehmer des Darlehens von S 700.000,00 bzw. als Erwerber der
Anteile an der CM GmbH über die wirtschaftliche Lage dieser Gesellschaft
nicht informiert gewesen sei. Zudem seien beide Gesellschaften auch von der
gleichen Steuerberatungskanzlei vertreten worden. Daher könne eine
Teilwertabschreibung auch nicht unter dem Titel Fehlinvestition zum Tragen
kommen. Ob es sich beim Betrag von S 700.000,00 um Anschaffungskosten der
Beteiligung oder um ein Darlehen der Bw. handelt sei steuerlich irrelevant. Die
Berufung sei auch in diesem Punkt abzuweisen.
In einer
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung wird von der
Bw. betreffend die Zaunmodelle -vorräte ausgeführt, dass die
Betriebsprüfung auf das Berufungsvorbringen betreffend die spätere
Einsicht über die am Bilanzstichtag herrschenden Verhältnisse
(Werterhellung) nicht eingegangen sei. Es werde lediglich behauptet, dass im
Jahr 1996 noch Zaunverkäufe getätigt worden seien und einer
Teilwertabschreibung ab dem Wirtschaftsjahr 1997 zugestimmt werden könne.
Diesbezüglich werde darauf hingewiesen, dass das
Körperschaftsteuerverfahren 1997 wieder aufgenommen wurde und eine
Bilanzberichtigung von Amts wegen nicht vorgenommen worden sei. Tatsache sei,
dass die einzigen Zaunumsätze im Wirtschaftsjahr 1996 getätigt worden
seien und die letzten Einkäufe aus dieser Periode stammen. Aus dem
Vorsichtsprinzip ergebe sich daher ausnahmsweise eine Durchbrechung des
Stichtagsprinzips. Erkennbare Risken und drohende Verluste, die in dem
Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden seien,
seien zu berücksichtigen, wenn diese Umstände bis zur Aufstellung des
Jahresabschlusses bekannt geworden seien.
Betreffend die Beteiligung
beschränke sich die Stellungnahme der Betriebsprüfung zum
größten Teil darauf, die Ausführungen im
Betriebsprüfungsbericht grafisch darzustellen und auf die Ausführungen
im Betriebsprüfungsbericht zu verweisen. Zuletzt werde auf die steuerliche
Irrelevanz der Frage ob die S 700.000,00 ein Darlehen darstellen oder als
Kaufpreis für den Anteilserwerb anzusehen seien verwiesen. Der steuerliche
Vertreter der Bw. habe bereits im Rahmen der Betriebsprüfung in zahlreichen
Gesprächen darauf hingewiesen, dass die Anteile an der CM GmbH wegen der im
Betriebsvermögen dieser Gesellschaft befindlichen Liegenschaft erworben
worden sei Die fragliche Liegenschaft sei im August 1996 kostendeckend verkauft
worden. Die Finanzierungskosten der Liegenschaft hätten bei der CM GmbH zu
einem Verlust geführt. Wenn nunmehr von der Betriebsprüfung behauptet
werde, dass der steuerliche Vertreter bzw. die Bw. von der Unmöglichkeit
der gewinnbringenden Verwertung gewusst haben, handle es sich dabei um eine
reine Unterstellung. Letztlich werde auf den Umstand verwiesen, dass durch den
Erwerb der Anteile an der CM GmbH die wirtschaftliche Verflechtung mit JV und
der V GmbH aufgelöst worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 18. Jänner 2001 hat das Finanzamt die gegenständliche Berufung als
unbegründet abgewiesen. In der Berufungsvorentscheidung wurde
ausgeführt, dass die Aufwendungen für die Anschaffung der
Beteiligungen an der CM GmbH unter Berücksichtigung der
Darlehensübernahme S 750.000,00 betragen haben. Die
Teilwertabschreibung von S 749.999,00 sei von der Bw. damit begründet
worden, dass sich die Erwartungen hinsichtlich der erworbenen Beteiligung im
Zusammenhang mit der Nutzung des im Betriebsvermögen der BM GmbH
befindlichen Grundstückes im Bilanzerstellungszeitraum nicht bestätigt
hätten. Warum eine Teilwertabschreibung von S 749.999,00 vorgenommen
worden sei, sei mangels eines Gutachtens über den Unternehmenswert
überhaupt nicht nachvollziehbar. Im übrigen führe die Bw. selbst
aus, dass sich am Wert der Beteiligung bis dato nichts geändert
habe.
Aufgrund der in der Lehre
anerkannten Teilwertvermutung entspreche der Teilwert zum Zeitpunkt der
Anschaffung den tatsächlichen Kosten. Die Anschaffungskosten hätten
sich per 3. März 1995 auf insgesamt S 750.000,00 belaufen. Dass der
Teilwert des Wirtschaftsgutes Beteiligung so kurz nach dem Erwerb derart stark
abgesunken sein soll, sei ein untypischer Geschehensablauf und unwahrscheinlich.
Da AC an der Bw. und an der CM GmbH beteiligt gewesen sei, darüber hinaus
Geschäftsführer der CM GmbH war und auch an der Erstellung der
Verträge vom 3. März 1995 mitgewirkt habe, müsse die
Berufungswerberin über die Grundlagen des in Anspruch genommenen Erwerbes
der Beteiligung wohl informiert gewesen sein, weshalb auch nicht von einer
Fehlinvestition gesprochen werden könne. Der Umstand, dass die Verluste der
CM GmbH aus der Liegenschaftsfinanzierung resultieren, rechtfertige eine
Teilwertabschreibung von S 749.999,00 nicht, da eine Wertminderung nicht
nur wesentlich sondern auch dauernd sein müsse. Diese Voraussetzung sei
jedoch im streitgegenständlichen Jahr nicht gegeben, weshalb für die
ersten 3 Jahre ab Erwerb ein gleich bleibender Beteiligungsansatz angenommen
werden könne. Dazu komme, dass der Beteiligungserwerb 1995 mit der
Erwartung späterer finanzieller Vorteile durchgeführt worden sei, da
ein Beteiligungserwerb ansonsten gar nicht zustande gekommen wäre. Die
Beurteilung, dass bereits 1995 eine dauernde Wertminderung der Beteiligung
vorliegt, sei daher nicht nachvollziehbar. Ein Teilwertabschreibung bereits im
Jahr 1995 bzw. in den beiden Folgejahren sei unter den dargelegten
Umständen daher nicht zulässig.
Betreffend die Zaunmodelle und
-vorräte wurde ausgeführt, dass die Berufung gegen die
Nichtanerkennung der Teilwertabschreibung von Zaunmodellen ausschließlich
damit begründet werde, dass bis dato keine Zaunumsätze getätigt
worden seien. Diese Behauptung gehe völlig ins Leere, da 1996
nachgewiesenermaßen Umsätze erzielt worden seien. Die Berufung gegen
die Nichtanerkennung der Teilwertabschreibung von Zaunvorräten gehe
hingegen deswegen ins Leere, weil die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der per
31.12.1995 auf Lager befindlichen Zäune lediglich S 176.796,68
betragen hätten und dieser Betrag bereits 1995 als Betriebsausgabe geltend
gemacht worden sei. Im Rahmen der Berufungsvorentscheidung werde von der an sich
notwendigen Aktivierung der Zaunvorräte aus verwaltungsökonomischen
Gründen Abstand genommen. Dies unter der Voraussetzung, dass mit der
Berufungsvorentscheidung das gegenständliche Rechtsmittelverfahren
abgeschlossen sei.
Am 22. Jänner 2001 hat die
Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 1995 durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt. Im Vorlageantrag wird betreffend den Beteiligungserwerb
ausgeführt, dass die Finanzverwaltung aufgrund der Berufung bzw.
Stellungnahme zur Einsicht gekommen sei, dass es sich beim Betrag von
S 700.000,00 nicht um ein Darlehen sondern um Anschaffungskosten der
Beteiligung handle. Nach wie vor nicht gewürdigt sei die Frage der
Werterhellung. Wie schon mehrfach ausgeführt, sei anlässlich der
Bilanzerstellung klar gewesen, dass die im Betriebsvermögen der CM GmbH
befindliche Liegenschaft nur kostendeckend verkauft werden kann. Hier von einem
Wertverlust, der in 10 Monaten erlitten worden sei zu sprechen, zeige, dass die
Argumente der Bw. kaum gelesen worden seien. Ausschlaggebend für den Erwerb
der Beteiligung sei der reine Substanzwert der Liegenschaft gewesen, welcher
sich 18 Monate später als nicht realisierbar herausgestellt habe. Wenn die
Liegenschaft gewinnbringend zu verwerten gewesen wäre, dann wäre eine
Teilwertabschreibung sicher ungerechtfertigt.
Der Betriebsprüfung seien
die Bilanzen der CM AG offen gelegt worden. In diesen sei als einziger
wesentlicher Vermögensgegenstand eine Liegenschaft ausgewiesen. Nach dem
Verkauf der Liegenschaft habe die CM GmbH über keine Vermögenswerte
mehr verfügt. Daher sei nach dem Verkauf, zum Zeitpunkt der
Bilanzerstellung der Bw. klar gewesen, dass der Wert der Beteiligung S 0,00
und nicht S 750.000,00 betrage. Die Bewertung einer Beteiligung zu den
Anschaffungskosten, denen keine Substanz mehr entgegen stehe, widerspreche allen
Bewertungsmaßstäben des Handels- und Steuerrechtes. Nicht zu
vergessen sei, dass sich die Bewertung mit S 1,00 auch noch zum Zeitpunkt
der Betriebsprüfung und des Berufungsverfahrens als richtig erwiesen
habe.
Eine Bewertung der BM GmbH nach
den anerkannten Methoden wäre im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbes sinnlos
gewesen, da der gesamte Ertragswert der Verkaufserlös der Liegenschaft
gewesen sei. Diesen habe die Bw. so eingeschätzt, dass der
Beteiligungserwerb um S 750.000,00 gerechtfertigt erschien. Da eine
Unternehmensbewertung immer auf Annahmen und Erfolgsprognosen der Zukunft
beruhe, liege die Unsicherheit eines derartigen finanziellen Engagements auf der
Hand. Die Behauptung, dass die Bw. von dieser Fehleinschätzung gewusst
habe, sei auf das schärfste zurückzuweisen. Nach wie vor
ungewürdigt sei die Tatsache, dass durch das Eingehen der Beteiligung die
Verflechtungen mit JV und der V GmbH aufgelöst worden seien.
Auch im Zusammenhang mit den
Zaunmodellen und -vorräten wurde auf die Nichtwürdigung der
Werterhellung verwiesen. Der Umstand, dass 1996 Zäune im geringen
Ausmaß verkauft wurden, spreche keinesfalls gegen eine
Teilwertabschreibung mangels Verkäuflichkeit.
Im übrigen wurde
ausgeführt, dass die Finanzverwaltung nach wie vor der irrigen Ansicht
unterliege, dass für die Abschreibungen von Umlaufvermögen und nicht
abnutzbarem Anlagevermögen eine dauernde Wertminderung vorliegen
müsse. In diesem Zusammenhang werde auf § 6 Z 2 EstG verwiesen. Eine
dauernde Wertminderung sei nur bei abnutzbarem Anlagevermögen Voraussetzung
für die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Abnutzbares Anlagevermögen
ist mit den Anschaffungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung
nach den §§ 7 und 8 anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann
dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den der Erwerber des ganzen
Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das Wirtschaftsgut ansetzen
würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb
fortführt (§ 6 Abs. 1 Z 1 EstG 1988).
Nicht abnutzbares
Anlagevermögen und Umlaufvermögen sind mit den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser
angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluss des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben,
kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch
dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es
dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Z 2 lit. a EstG 1998).
Für die Bewertung sind
jene Verhältnisse maßgebend die am Bilanzstichtag bestanden haben. Zu
berücksichtigen sind auch Tatsachen, die objektiv bereits am Bilanzstichtag
bestanden haben, dem Steuerpflichtigen jedoch erst zwischen dem Bilanzstichtag
und der Bilanzerstellung bekannt geworden sind (VwGH 26.9.1984,
82/13/0051).
Tatsachen die erst nach dem
Bilanzstichtag bekannt geworden sind, können nur dann berücksichtigt
werden, wenn sie am Bilanzstichtag schon bestanden haben. Der nachträgliche
Eintritt von Umständen, die am Bilanzstichtag noch nicht vorhanden waren,
bleibt bei der Bewertung am Bilanzstichtag außer Ansatz (VwGH 13.12.1995,
92/13/0081; VwGH 23.5.1996, 92/15/0065 beide mwA).
Ereignisse, die nach dem
Bilanzstichtag eingetreten sind und am Bilanzstichtag nicht vorhersehbar waren,
sind nicht zu berücksichtigen (VwGH 16.12.1997, 93/14/0177).
Teilwertabschreibung
Zaunmodelle
Die Bw. hat sich
gemäß den diesbezüglich unwidersprochenen Feststellungen der
Betriebsprüfung bis 1995 hauptsächlich mit Mauertrockenlegungen
befasst und 1995 versucht mit dem Vertrieb von Zäunen eine neue
Geschäftssparte aufzubauen. Gemäß den vorliegenden Unterlagen
wurden in der zweiten Jahreshälfte 1995 Zaunmodelle angeschafft. Für
die Modelle wurden der Bw. am 29.8.1995 DM 22.204,00 (S 156.871,26)
und am 5.10.1995 DM 36.635,60 (S 258.848,84) verrechnet. In den Jahren
1995 und 1996 wurden mit den Modellen Zäune produziert. Der Einstandspreis
der 1995 hergestellten Zäune hat laut Rechnung vom 4.10.1995
DM 25.024,30 (S 176.796,68) betragen. Für die 1996 hergestellten
Zäune wurden der Bw. am 12.2.1996 DM 43.754,00 (S 310.576,96) in
Rechnung gestellt. Im Jahr 1995 wurden keine Zäune verkauft. 1996 wurden im
Zusammenhang mit Zaunverkäufen Erlöse von S 79.422,47 erzielt.
Dass die 1995 angeschafften Zaunmodelle und Zäune Mängel aufgewiesen
haben, die eine widmungsgemäßen Verwendung nicht zulassen
würden, ist durch die vorliegenden Unterlagen nicht belegt und wird von der
Bw. nicht behauptet. Eine Teilwertabschreibung der Zaunmodelle- und
-vorräte zum 31.12.1995 könnte demnach nur mit dem Umstand
begründet werden, dass sich die mit den Zaunmodellen hergestellten
Zäune letztlich als nahezu unverkäuflich erwiesen haben.
Von der Bw. wurde
diesbezüglich, unter Hinweis auf Doralt EstG³, § 6 Tz 18, die
Ansicht vertreten, dass sich aus dem Vorsichtsprinzip eine ausnahmsweise
Durchbrechung des Stichtagsprinzips ergibt, weshalb erkennbare Risken und
drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren
Geschäftsjahr entstanden sind, dann zu berücksichtigen sind, wenn sie
bis zur Erstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Dem ist
entgegenzuhalten, dass Umstände die nach dem Bilanzstichtag eingetreten
sind und am Bilanzstichtag nicht vorhersehbar waren bei der Bewertung
außer Ansatz zu bleiben haben (VwGH 16.12.1997, 93/14/0177 mwA). Demnach
könnte der Umstand, dass sich die verfahrensgegenständlichen
Zäune letztlich als nahezu unverkäuflich erwiesen haben, bei der
Bewertung der Zaunmodelle und -vorräte zum Bilanzstichtag 31.12.1995 nur
dann Berücksichtigung finden, wenn die Unverkäuflichkeit bereits am
Bilanzstichtag 31.12.1995 vorhersehbar war, zumal das Risiko der mangelnden
Marktakzeptanz bei nahezu jedem neu einzuführenden Produkt besteht und
derartige ganz allgemein bestehende - zum Bilanzstichtag nicht vorhersehbare -
Risken weder die Bildung einer Rückstellung rechtfertigen würden noch
die Bewertung von Anlage- und Umlaufvermögen beeinflussen können. Dass
sich die Unverkäuflichkeit der Zäune bereits zum 31.12.1995
abgezeichnet hat, wird von der Bw. aber nicht behauptet und ist aufgrund des
festgestellten Sachverhaltes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
auszuschließen. Dies einerseits deswegen, weil mit der Erzeugung und dem
Vertrieb von Zäunen erst kurz vor dem Bilanzstichtag begonnen wurde.
Andererseits wären im Jahr 1996 wohl kaum weitere Zäune gefertigt
worden, wenn sich deren Unverkäuflichkeit bereits am 31.12.1995
abgezeichnet hätte bzw. vorhersehbar war. Sohin muss der Umstand das sich
die Zäune der Bw. als nahezu unverkäuflich erwiesen haben, erst im
Verlauf des Jahres 1996 hervorgekommen sein und rechtfertigt eine
Teilwertabschreibung der 1995 angeschafften Zaunmodelle zum Bilanzstichtag
31.12.1995 nicht.
Die Berufung gegen die
Nichtanerkennung der Teilwertabschreibung der Zaunmodelle war daher
abzuweisen.
Teilwertabschreibung
Zaunvorräte
Ausgehend von den vorliegenden
Unterlagen hat die Bw. im Jahr 1995 Zäune im Wert von DM 25.024,30
(S 176.796,68) angeschafft. Gemäß den übereinstimmenden
Angaben im Betriebsprüfungsbericht und in der Berufung wurden im Jahr 1995
keine Zäune verkauft. Die 1995 angeschafften Zäune haben sich demnach
am 31.12.1995 zur Gänze auf Lager befunden und wären als Warenvorrat
zu aktivieren gewesen. Gemäß den Ausführungen der
Betriebsprüfung in der Stellungnahme zur Berufung und gemäß den
Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung wurden die auf Lager befindlichen
Zäune bislang nicht als Warenvorrat erfasst. Diesen Feststellungen ist die
Bw. weder in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung noch im Vorlageantrag entgegen getreten. Auch
diesbezüglich wird von der Bw. die Ansicht vertreten, dass aufgrund der
späteren Einsicht über die am Bilanzstichtag herrschenden
Verhältnisse eine Teilwertabschreibung der Zaunvorräte zum 31.12.1995
gerechtfertigt war. Dafür hätte aber der Umstand, dass sich die
Zäune in weiterer Folge als nahezu unverkäuflich erwiesen haben, am
Bilanzstichtag 31.12.1995 zumindest vorhersehbar gewesen sein müssen, was
von der Bw. nicht behauptet wird und, wie bereits ausgeführt, mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht der Fall war.
Die
Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage 1995 war daher um die bislang nicht
berücksichtigten Anschaffungskosten der 1995 hergestellten Zäune von
S 176.796,68 zu erhöhen und die Berufung in diesem Punkt
abzuweisen.
Teilwertabschreibung
Beteiligung
Die Bw. hat mit
Abtretungsvertrag vom 3. März 1995 50% des Stammkapitals an der CM GmbH
erworben. Der Abtretungspreis hat S 50.000,00 betragen. Aufgrund einer
weiteren ebenfalls am 3. März 1995 abgeschlossenen Vereinbarung hat die Bw.
zudem Darlehensverbindlichkeiten der CM GmbH in Höhe von S 700.000,00
übernommen bzw. abgedeckt. Die Übernahme bzw. Abdeckung des Darlehens
ist laut Bw. wirtschaftlich betrachtet als Kaufpreis für die Beteiligung
anzusehen. Zum Zeitpunkt des Anteilserwerbes hat sich im Betriebsvermögen
der CM GmbH eine Liegenschaft befunden. Laut Vorlageantrag war die Liegenschaft
der einzige wesentliche Vermögensgegenstand der CM GmbH. Ausschlaggebend
für den Erwerb der Beteiligung war rein der Substanzwert der Liegenschaft.
Dieser wurde so eingeschätzt, dass ein Erwerb der Beteiligung um
S 750.000,00 gerechtfertigt erschien. Im Vorlageantrag wird weiters
ausgeführt, dass nach dem Verkauf der Liegenschaft, zur Zeit der
Bilanzerstellung der Bw, klar gewesen ist, dass der Wert der Beteiligung Null
war. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass für die Bewertung auch
einer Beteiligung jene Verhältnisse maßgebend sind die am
Bilanzstichtag bestanden haben. Der Umstand, dass die im Betriebsvermögen
der CM GmbH befindliche Liegenschaft im August 1996, und damit nach dem
Bilanzstichtag 31.12.1995, nur zum Buchwert verkauft werden konnte, vermag daher
eine Teilwertabschreibung der Beteiligung nicht zu rechtfertigen. Dieser Umstand
müsste vielmehr bereits am Bilanzstichtag 31.12.1995 vorhersehbar gewesen
sein, was von der Bw. aber weder behauptet noch nachgewiesen wurde, obwohl in
der ergangenen Berufungsvorentscheidung die Teilwertabschreibung der Beteiligung
zum Bilanzstichtag 31.12.1995 als nicht nachvollziehbar dargetan wird und nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechende
Sachverhaltsfeststellungen in einer Berufungsvorentscheidung einen Vorhalt
darstellen, der der Partei Gelegenheit zu einem Gegenvorbringen bietet, dessen
Nichterstattung ihr zur Last fällt (zuletzt E 26. Februar 2004,
2004/16/0034, mit Hinweis auf Stoll, BAO, Band 3, 2713). Auch das nicht
näher präzisierte Vorbringen, wonach durch das Eingehen der
Beteiligung die Verflechtung mit der V GmbH und der JV aufgelöst wurde
vermag eine Teilwertabschreibung der Beteiligung zum 31.12.1995 letztlich nicht
zu rechtfertigen, zumal eine solche nicht feststellbar ist und seitens der Bw.
mehrfach ausgeführt wurde, dass ausschlaggebend für den Erwerb der
Beteiligung rein der Substanzwert der im Betriebsvermögen der CM GmbH
befindlichen Liegenschaft war.
Die
Berufung gegen die Nichtanerkennung der Teilwertabschreibung der Beteiligung war
daher abzuweisen.
Wien,
10. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1948-W/02
- Stammnummer
- 16366
- Gültig
- 10.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF