Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0034-S/03
Verdeckte Gewinnausschüttung, Bewertung von GmbH-Anteilen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0034-S/03vom 19.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dipl.-Kfm. Reinhard Deutner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt
betreffend Haftung und Abgaben vom 1.1.2000 bis 31.12.2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Esrtbescheid zu
entnehmen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
An der Bw. sind die beiden
Gesellschafter W J s. mit 53,3 % sowie H.J. mit 46,7 % beteiligt. Mit
Notariatsakt vom 14.3.2000 wurden die Geschäftsanteile an der Fa. R.J.S.,
welche sich im Betriebsvermögen der Bw. befanden, um S 800.000,- an die
Kinder P.J. und W.J. (Kinder von W.J.s., je 30 %) sowie an die Kinder S.J. und
A.J. (Kinder von H.J., je 20%) übertragen.
Über die Jahre 1998 bis
2000 fand bei der Bw. eine Betriebsprüfung statt. Im bezughabenden
BP-Bericht traf der Prüfer zu obigem Veräußerungsvorgang unter
der Tz 16 folgende Feststellungen:
Die Übertragung erfolgte
unter Verwandten. Somit ist der Fremvergleich anzustellen.
In der Eingabe vom 25.2.2002
wurde vom Substanzwert der Stammanteile ausgegangen. Eine Ertragswertkomponente
wurde nicht berücksichtigt, weil sich der Betrieb auf einem gepachteten
Grundstück befindet und weitgehend abgewirtschaftet war. Es musste durch
einen Neubau mit einem Investitionsvolumen von S 5,000.000,- auf fremden Grund
ersetzt werden. Da die Abschreibungsdauer relativ kurz ist, ist die
Gewinnerwartung in der Zukunft negativ.
Dem ist entgegenzuhalten: Das
Wiener Verfahren ist eine grundsätzlich geeignete Methode für die
schätzungsweise Ermittlung des gemeinen Wertes. Eine andere Art der
Ermittlung ist nicht vorgelegt worden. Die kurze Abschreibungsdauer ist
ebenfalls nicht einzubeziehen, da man sich auf Dauer keinen Verlustbetrieb
halten will.
Der Erwerb der Anteile erfolgte
kurz vor dem Bilanzstichtag am 14.3.2000 (Bilanzstichtag 31.3.). Der
Substanzwert zum 31.3.2000 ermittelt sich wie folgt: Stammkapital
500.000,- Gewinnrücklagen
343.959,- Bilanzgewinn 1,095.215,-
Summe
1,939.174,-
Es zeigt sich, dass auch
zukünftige Gewinne zu erzielen sind. Der gemeine Wert nach dem Wiener
Verfahren beträgt S 2,860.000,-. Bei Ermittlung des gemeinen Wertes wurde
beim Vermögenswert die Ausschüttung in der Höhe von S 6,900.000,-
ausgeschieden. Beim Ertragswert wurde der durchschnittliche Zinsertrag in der
Höhe von S 120.000,- ausgeschieden, da ein Überschuss aus dem
Finanzergebnis nicht zu erwarten ist.
In der Differenz zwischen dem
Erlös lt. Bilanz und dem ermittelten gemeinen Wert ist eine verdeckte
Gewinnausschüttung in der Höhe von 2.060.000,- gegeben.
Das Finanzamt schloss sich den
Feststellungen des Prüfers an und erließ nach Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen (neben dem gegenständlich nicht mehr
bekämpften Körperschaftsteuerbescheid für 2000) auch einen
entsprechenden Haftungs- und Abgabenbescheid, mit welchem der Bw.
Kapitalertragsteuer in der Höhe von 25 % der verdeckten
Gewinnausschüttung, das sind € 37.426,51, vorgeschrieben
wurde.
Dagegen wurde Berufung erhoben.
Aus dem Beteiligungsverhältnis könne ersehen werden, dass
Verkäufe von Ges.mbH-Anteilen durch die ungleiche Beteiligung nicht nur an
die eigenen Kinder, sondern im Falle des Gesellschafters H.J. auch mit 6,7 % an
seine Neffen erfolgte. Damit sei die Annahme einer verdeckten
Gewinnausschüttung denkunmöglich, weil damit ja H.J. seine eigenen
Kinder zugunsten der Kinder seines Bruders benachteiligt hätte. Daraus
könne geschlossen werden, dass die Ermittlung des Kaufpreises wie zwischen
Fremden erfolgte.
Selbst wenn man davon ausginge,
dass der vereinbarte Kaufpreis nicht einem Fremdvergleich entspräche, sei
die Wahl der von der BP vorgenommenen Methode zur Ermittlung des gemeinen Wertes
(Wiener Verfahren) falsch.
Es ergebe sich von selbst, dass
der Wert eines Wirtschaftsgutes, für das ein großes Interesse
bestehe, im allgemeinen relativ höher zu veranschlagen sein werde, als der
Wert von Wirtschaftsgütern, für die nur ein
verhältnismäßig kleiner Interessentenkreis als Käufer in
Frage komme. Für die Anteile der Bw. käme nur ein beschränkter
Kreis von Interessenten in Betracht.
Da der Finanzverwaltung
sämtliche zur Überprüfung des Kaufpreises erforderlichen
Unterlagen übergeben worden seien, sei eine Schätzungsbefugnis nicht
gegeben. Kein Verkauf von Ges.mbH-Anteilen oder Aktien werde in der heutigen
Zeit auf Basis des Wiener Verfahrens abgewickelt. Für Österreich
ergebe sich für Zwecke der Unternehmensbewertung das Fachgutachten des
Fachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation des Institutes für
Betriebswirtschaft, Steuerrecht, und Organisation der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder Nr. 74 vom 20.12.1989. Laut Haeseler/Kros -
Unternehmensbewertung - hätten viele mit Unternehmensbewertungen bzw.
Erstellung derartiger Gutachten befassten Fachleute dieses Fachgutachten bis
etwa Mitte der Neunzigerjahre verwendet. In diesem Fachgutachten werde der
Unternehmenswert ausschließlich aus dem Ertragswert ermittelt, wobei
verschiedene Methoden in diesem Fachgutachten angeführt seien. Das Wiener
Verfahren sei nicht einmal erwähnt, sodass daraus geschlossen werden
könne, dass dieses Verfahren für Zwecke der Unternehmensbewertung
vollkommen ungeeignet sei.
Laut Haeseler/Kros -
Unternehmensbewertung - werde duch jüngste empirische Untersuchungen
belegt, dass auch in Österreich mit der Bewertung von Unternehmungen
beauftrage Fachleute überwiegend das sogenannte DCF
(discounted-cash-flow)-Verfahren verwenden. Zu diesem Verfahren liege aus
Deutschland ein ausführliches Gutachten der Interessensvertretung deutscher
Wirtschaftsprüfer vor. Der Wert eines Unternehmens bestimme sich demnach
unter der Voraussetzung ausschließlich finanzieller Ziele durch den
Barwert der mit dem Eigentum an dem Unternehmen verbundenen Nettozuflüsse
an die Unternehmenseigner, also werde der Wert des Unternehmens allein aus
seiner Eigenschaft abgeleitet, finanzielle Überschüsse für die
Unternehmenseigner zu erwirtschaften. Dieser Wert ergebe sich grundsätzlich
aufgrund der finanziellen Überschüsse, die bei Fortführung des
Unternehmens und Veräußerung etwaigen nicht betriebsnotwendigen
Vermögens erwirtschaftet werden (Zukunftserfolgswert). Nur für den
Fall, dass der Barwert der finanziellen Überschüsse, die sich bei
Liquidation des gesamten Unternehmens ergeben (Liquidationswert), den
Fortführungswert übersteige, komme der Liquidationswert als
Unternehmenswert in Betracht.
Der Unternehmenswert könne
als Zukunftserfolgswert nach dem Ertragswertverfahren oder nach dem
discounted-cash-flow-Verfahren ermittelt werden. Nach der DCF-Methode sei zuerst
der in Zukunft zu erwartende free-cash-flow zu ermitteln. Nachdem im Unternehmen
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf Grund der geringen Größe und
der dadurch sparsamsten Verwaltung keine Planrechnungen für die Zukunft
vorlägen, würde der cash-flow aus den Ergebnissen der Vergangenheit
abgeleitet. Der so ermittelte Unternehmenswert unter Berücksichtigung des
Liquidationserlöses betrage S 855.000,- ( auf die Seiten 6 und 7 der
Berufungsschrift vom 23.5.2002 darf verwiesen werden), woraus ersehen werden
könne, dass der vereinbarte Kaufpreis exakt dem gemeinen Wert
entspreche.
Das Finanzamt wies die Berufung
als unbegründet ab und berief sich dabei im wesentlichen auf die
Feststellungen der BP. Daraufhin wurde die Entscheidung über die Berufung
gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid vom 15.11.2002 durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei bestimmten
Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag
(Kapitalertragsteuer) erhoben. Es sind dies gemäß
§ 93 EStG
Entgelte und Vorteile, welche neben den in Abs. 1 bezeichneten
Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt werden. Zu den besonderen
Entgelten und Vorteilen gehören insbesondere Freianteile, Genussrechte,
Sachleistungen, Boni und ähnliche
Kapitalerträge, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer
Wertsicherung.
Gemäß
§ 95 Abs.
1 EStG beträgt die Kapitalertragsteuer 25 %.
Verdeckte
Gewinnausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren
Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als
Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder
sonstigen offenen Gewinnausschüttung, gleichviel unter welcher Bezeichnung
gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind,
nicht oder nicht unter gleichen Bedingungen zugestehen würde (zB VwGH, 3.
7. 1991, 90/14/0221). Die Zuwendung eines Vorteiles an einen Anteilsinhaber kann
auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person
- gegenständlich Eltern/Kinder bzw. geringfügig Onkel/Neffen -
begünstigt wird (Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Die
Körperschaftsteuer, KStG 1988, § 8, Rz 776).
Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen finden für den Bereich des Steuerrechtes nur dann
Anerkennung, wenn sie ua. zwischen Familienfremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden wären. Der Einwand der Bw, wonach
sämtliche Unterlagen der Abgabenbehörde ordnungsgemäß
vorgelegt worden wären und folglich kein Platz für eine Schätzung
bestünde, geht an der Sache vorbei. Der sogenannte Fremdvergleich gelangt
vielmehr dann zum Einsatz, wenn eine Nahebeziehung zwischen Personen besteht,
wobei eben hinterfragt werden muss, ob einer Vereinbarung ein Leistungsaustausch
oder dieses Naheverhältnis zu Grunde liegt. Gegenständlich erfolgten
die Verkäufe der Geschäftsanteile zwischen den Vätern und ihren
Kindern bzw. gingen solche Geschäftsanteile in geringem Ausmaß im
Falle des einen Gesellschafters (H.J.) an die beiden Neffen über. Das
Finanzamt hat daher im BP-Bericht zu Recht auf den Fremdvergleich verwiesen und
den Unternehmenswert - wie in der Folge eingehend dargestellt - an Hand
des Wiener Verfahrens ermittelt.
Gemäß
§ 13 Abs.
2 BewG ist ua. für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung
der gemeine Wert (§ 10) maßgebend. Lässt sich der gemeine Wert
aus Verkäufen nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des
Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu
schätzen.
Gemäß
§ 10 Abs.
1 BewG ist bei Bewertungen, soweit nicht anderes vorgeschrieben ist, der gemeine
Wert zu Grunde zu legen. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle wird der
gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer
Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die
den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche und
persönliche Verhältnisse sind nicht zu
berücksichtigen.
Bei der Ermittlung des
Teilwertes einer Beteiligung kann im Regelfall von den Methoden zur Ermittlung
des gemeinen Wertes ausgegangen werden (Riegler, Beteiligungsbewertung aus
Anlass von § 6 Z 13 EStG - Überlegungen zur Methodenwahl, in
ecolex 1999, 568).
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen gegen die Methode des
Wiener Verfahrens zur Schätzung des gemeinen Wertes von Aktien und Anteilen
an Gesellschaften mit beschränkter Haftung an sich keine Bedenken. Das
Wiener Verfahren ist eine zwar nicht verbindliche, aber grundsätzlich
geeignete Grundlage für die schätzungsweise Ermittlung des gemeinen
Wertes im Sinne des § 13 Abs. 2 zweiter Satz unter Berücksichtigung
des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten mit dem Ziel ein
möglichst wirklichkeitsnahes Ergebnis zu erzielen (VwGH 25. 4. 1996,
95/16/0011). Es kann dabei vom Steuerpflichtigen jederzeit auch eine andere Art
der Schätzung beantragt werden. Eine entsprechende Beurteilung ist das
Ergebnis der Würdigung eines konkreten , unter Beachtung der
verfahrensrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Sachverhaltes. Ein solch
anderes Bewertungsverfahren ist im Anwendungsbereich des § 13 BewG
allerdings nur dann zur Ermittlung des gemeinen Wertes geeignet, wenn es die im
§ 13 Abs. 2 zweiter Satz BewG zwingend
verankerte Berücksichtigung des Gesamtvermögens und die
Ertragsaussichten beachtet.
Diesen Vorgaben scheint die von
der Bw vorgelegte auf dem Discounted-Cash-Flow-Verfahren beruhende Berechnung
nicht zu entsprechen, wobei aus dem traditionell errechneten Cash Flow aufgrund
der Zukunftsplanungen der Free Cash Flow errechnet und auf den Barwert abgezinst
wird. In der Literatur wird diese "Bewertung aufgrund von
Unternehmenskennzahlen" nicht den "echten" Bewertungsmethoden zugezählt,
sondern als vereinfachte Orientierungshilfe oder als von Unternehmensmaklern
oder Brancheninsidern angewandte marktorientierte Maßstäbe zur
Preisfindung eingestuft (siehe Walter Brugger, Übersicht über die
Unternehmensbewertungsmethoden, ecolex-Script 1998/13).
Im Rahmen der
Berufungsvorentscheidung wurde der Bw. vorgehalten, dass die in Rede stehende
Berechnung nach der DCF-Methode folgende Punkte nicht
berücksichtige: 1) Der Verkauf der Anteile am 14. 3. 2000 knapp vor
dem Bilanzstichtag (31.3.2000) ohne Berücksichtigung des Substanzwertes iHv
1.939.174,-. 2) Die Bestandsanalyse der Fa. B-H GmbH vom
7.3.2001 3) Der Wert des Gutachtens nach der DCF-Methode beinhaltet den
alten Mietvertrag.
Dieses Vorbringen im Rahmen der
Berufungsvorentscheidung blieb unwidersprochen und zeigt auf, dass -
gänzlich abgesehen von den oben angesprochenen Vorgaben des
§ 13 Abs. 2 zweiter Satz BewG - gegenständlich
für die Bewertung der konkreten Beteiligungen das sogenannte Wiener
Verfahren als Mittelwert des Vermögenswertes und des Ertragswertes ein
durchaus angemessenes Bewertungsverfahren darstellt.
Die Verbindung zwischen
handelsrechtlich ermittelten Grunddaten und für steuerliche Zwecke
benötigten Ergebnisse überzeugt sowohl in arbeitstechnischer als auch
in wirtschaftlicher Betrachtung: An die Stelle von subjektiven
Einschätzungen über stille Reserven und Zukunftserträge tritt
eine Pauschalierung in Form von Zu- und Abschlägen, die für alle
Steuerpflichtigen gleichermaßen gelten.
Das Fachgutachten Nr. 74 des
Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder beruht ebenfalls auf der Ertragswertmethode und
wurde selbst in der Berufungsschrift als nicht mehr zeitgemäß
angesprochen. Es erübrigt sich dazu näher Stellung zu
nehmen.
Die Berufung war somit als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
19. 8. 2003
Normen und Schlagworte
- § 95 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 13 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Verdeckte GewinnausschüttungKapitalertragsteuerVerträge zwischen nahen AngehörigenBewertung von GmbH-AnteilenWiener VerfahrenDiscounted-Cash-Flow-Verfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0034-S/03
- Stammnummer
- 5539
- Gültig
- 19.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF