Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2927-W/08
Zusammenrechnung von kurzfristigen Schuldverhältnissen für die Prüfung, ob eine Dauerschuld vorliegt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2927-W/08vom 11.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Wien, vertreten
durch X-GmbH, Wien1 gegen die endgültigen Bescheide des Finanzamtes Wien 23
vom 26. Juli 1999 betreffend Festsetzung des einheitlichen
Gewerbesteuermessbetrages 1991 und 1992 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist
gewerbesteuerlich seit 1. Jänner 1991 Organträger unter anderem
für die B-GmbH (vormals: OG1). Aufgrund der Feststellungen einer bei dieser
Gesellschaft durchgeführten Betriebsprüfung wurden bei der Ermittlung
des Gewerbeertrages der Jahre 1991 und 1992 Dauerschuldzinsen gemäß
§ 7 Z 1 GewStG aus nachstehenden Gründen abweichend von den
Gewerbesteuererklärungen festgesetzt (vgl. Tz 23 des
Betriebsprüfungsberichtes dieser Gesellschaft):
Am 24. Juli
1991 habe die A-GmbH, eine nicht im Organverbund zur Bw. stehende
Tochtergesellschaft der Bw., der OG1 eine Barvorlage in Höhe von 600
Mio. S gewährt. Dieser Betrag sei in der Folge bis zum 4. Mai 1992 auf
rund 1,78 Mrd. S aufgestockt worden. Am 4. Mai 1992 sei an die Stelle des
bisherigen Gläubigers die OG2, welche seit 1. Jänner 1991 ebenfalls
dem Organkreis der Bw. angehört, als neuer Gläubiger getreten. Sowohl
bis zum 31. Dezember 1992 als auch bis zum 31. Dezember 1993 sei keine
nennenswerte Reduktion der Barvorlagen erfolgt.
Für das
Vorliegen von Dauerschulden sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise jener
Zeitraum maßgebend, der der nicht nur vorübergehenden
Verstärkung des Betriebskapitals dient, wobei die Qualifizierung als
Dauerschuld losgelöst von der Frage der Eingebundenheit in die Organschaft
ab 4. Mai 1992 zu beurteilen sei. Für die Frage, ob ein
Dauerschuldverhältnis iSd § 7 Z 1 GewStG vorliegt, wurde daher die
zeitliche Dauer beider Barvorlagen zusammengerechnet.
Unter
Berücksichtigung eines Mindeststandes von 600 Mio S und eines
durchschnittlichen Zinssatzes von 9 % wurden betreffend die Barvorlage der
A-GmbH folgende Dauerschuldzinsen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb
hinzugerechnet:
|
1991
|
(24. Juli 1991
bis 31. Dezember 1991):
|
+
23,079.450,00 S
|
1992
|
(1.
Jänner 1992 bis 4. Mai 1992):
|
+
18,493.150,00 S
Betreffend die Barvorlage der
OG2 wurde aufgrund deren Zugehörigkeit zum Organkreis der Bw. keine
Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen vorgenommen.
Der von der
Betriebsprüfung bei der OG1 ermittelte Gewerbeertrag fand bei der
Ermittlung des Gewerbeertrages im Organkreis der Bw.
Berücksichtigung.
Die Bw. erhob
gegen die endgültigen Bescheide vom 26. Juli 1999 betreffend Feststellung
des Gewerbesteuermessbetrages für 1991 und 1992 Berufung und beantragte,
eine Korrektur der Gewerbesteuermessbeträge um die Hinzurechnung der oben
angeführten Dauerschuldzinsen vorzunehmen.
Dabei ging die
Bw. davon aus, dass im gegenständlichen Fall zwei Schuldverhältnisse
(das ursprüngliche der OG1 zur A-GmbH und das neue Schuldverhältnis
der OG1 zur OG2 ) vorliegen. Sie räumte zwar ein, dass für die Frage,
ob eine Dauerschuld iSd Gewerbesteuer vorliegt, grundsätzlich mehrere
Schuldverhältnisse zu einer Einheit zusammenzufassen seien, wenn sie in
einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Aufgrund von
Geschäftsbeziehungen im Organkreis (hier: Barvorlage der OG2 ) könne
aber überhaupt kein gewerbesteuerlich relevantes Schuldverhältnis
entstehen, sodass dadurch auch nicht in wirtschaftlicher Hinsicht ein
früheres, zu einem Dritten gegebenes Schuldverhältnis (hier:
Barvorlage der A-GmbH ) fortgesetzt werden könne.
Dies ergebe
sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1994,
94/14/0128 sowie den Urteilen des Bundesfinanzhofes zu § 8 dGewStG vom 23.
10. 1974, IR 182/72, 6. 11. 1985, IR 56/82, 27. 6. 1990, IR 183/85 und 24. 1.
1996, IR 160/94, wonach im Sinne der "eingeschränkten Filialtheorie" die
Organgesellschaft und der Organträger zwar selbständige Gesellschaften
bleiben, deren Betriebsergebnisse (Gewinn aus Gewerbebetrieb, Gewerbeertrag) in
einer ersten Stufe eigenständig zu ermitteln und erst in einer zweiten
Stufe beim Organträger zusammenzufassen und zu besteuern seien. Da jedoch
Organgesellschaften gewerbesteuerlich als Betriebsstätten des
Organträgers und Geschäftsbeziehungen im Organkreis als
innerbetriebliche Vorgänge gälten, könnten
Schuldverhältnisse innerhalb eines Organschaftsverbundes gewerbesteuerlich
keine Dauerschuld begründen. Die innerorganschaftliche Barvorlage der OG2
an die OG1 begründe also kein (Dauer)schuldverhältnis iSd
Gewerbesteuer, sodass dadurch auch nicht ein früheres Schuldverhältnis
mit einem Dritten (A-GmbH ) verlängert und insgesamt ein
Dauerschuldverhältnis begründet werden könne. Mangels Erreichens
eines Zeitraumes von einem Jahr stelle daher das frühere
Schuldverhältnis der OG1 zur A-GmbH , für sich gesehen, keine
Dauerschuld iSd Gewerbesteuergesetzes dar.
Auch könne
im Rahmen einer Organschaft aufgrund eines innerorganschaftlichen
Schuldverhältnisses in wirtschaftlicher Betrachtungsweise niemals eine
Verstärkung des Betriebskapitals der schuldnerischen Organgesellschaft
vorliegen. In Lenski/Steinberg, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz werde in Anm.
14 zu § 12 dGewStG, S. 18 die Auffassung vertreten, dass das beherrschende
Unternehmen in dieser Hinsicht mit den Organgesellschaften gewerbesteuerlich ein
einziges Unternehmen bildet. Die wirtschaftliche Einheit der Organschaft
führe somit dazu, dass Darlehen zwischen Organgesellschaften nur einmal,
und zwar beim Darlehensgeber, nicht jedoch beim Darlehensnehmer, eine
Verstärkung des Betriebskapitals bewirken.
Somit
könnten derartige Geschäftsvorgänge (hier: Barvorlage der OG2 )
auch nicht dazu führen, dass ein anderes, nur vorübergehend der
Verstärkung des Betriebskapitals dienendes Schuldverhältnis mit einem
Dritten (hier: Barvorlage der A-GmbH ) in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
fortgesetzt und dadurch eine nicht nur vorübergehende Verstärkung des
Betriebskapitals des Darlehensschuldners begründet wird.
An dieser
Beurteilung könne auch der Grundsatz, dass bei einem Wechsel des
Gläubigers durch Zession innerhalb der ersten zwölf Monate der
Laufzeit der Schuld durch die Zusammenrechnung der Laufzeiten eine Dauerschuld
entstehen kann, nichts ändern. Denn auch im Falle eines
Gläubigerwechsels liege nur dann eine Dauerschuld vor, wenn durch die
Zusammenrechnung gewerbesteuerlich relevanter Schuldverhältnisse, die in
einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, eine Dauer von zwölf Monaten
tatsächlich überschritten wurde. Da aber aufgrund des
Organschaftsverbundes der OG1 mit der OG2 zwischen diesen Gesellschaften nie ein
gewerbesteuerlich relevantes Schuldverhältnis begründet worden sei,
sei auch für die Verbindlichkeit vom 24. Juli 1991 bis zum 4. Mai 1992 in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise kein Dauerschuldcharakter anzunehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 7 GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 6) folgende
Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinnes
abgesetzt sind:
1. Zinsen sowie
nominelle Mehrträge auf Grund einer Wertsicherung für
Gründungsschulden, das sind Schulden, die wirtschaftlich mit der
Gründung oder dem Erwerb eines Betriebes (Teilbetriebes) oder eines
Anteiles am Betrieb oder mit der Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs
zusammenhängen, sowie für Dauerschulden, worunter Schulden zu
verstehen sind, die der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des
Betriebskapitals dienen, nach Maßgabe der folgenden
Einschränkungen:
c) die
Hinzurechnung wird nur insoweit vorgenommen, als die Zinsen und
Wertsicherungsbeträge insgesamt 100.000 S übersteigen.
Für die
Hinzurechnungsvorschrift des § 7 Z 1 zweiter Fall GewStG ist
maßgeblich, dass eine Dauerschuld im engeren Sinne vorliegt, welche
eigenes Betriebskapital des Schuldners ersetzt bzw. nicht nur vorübergehend
verstärkt. Die Schuld muss objektiv nach ihrer Laufzeit (Mindestdauer von
einem Jahr) und ihrer wirtschaftlichen Auswirkung eigenes Betriebskapital
ersetzen. Einen solchen Verstärkungseffekt des Betriebskapitals kann
grundsätzlich auch eine Summe mehrerer kurzfristiger
Schuldverhältnisse haben.
Ausgehend von
diesen Überlegungen vertrat der UFS in seiner - die Berufung abweisenden -
Berufungsentscheidung vom 10. April 2003, RV/1069-W/2002 die Auffassung, dass
die Barvorlage der OG2 an die OG1 in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zusammen
mit der Barvorlage der A-GmbH ein einheitliches Dauerschuldverhältnis
darstelle, sodass die aus letzterer Barvorlage resultierenden Zinsen bei der OG1
mit den von der Betriebsprüfung ermittelten Beträgen gemäß
§ 7 Z 1 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen seien.
Der
Verwaltungsgerichtshof brachte in seinem diese Berufungsentscheidung aufhebenden
Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl. 2003/13/0069 zum Ausdruck, dass
Geschäftsbeziehungen zwischen durch die Organschaft verbundenen Unternehmen
- im Beschwerdefall die Geschäftsbeziehung zwischen zwei
Organgesellschaften - als innerbetriebliche Vorgänge gelten, sodass die
Annahme eines einheitlichen Dauerschuldverhältnisses unter Einschluss eines
solchen zwischen zwei Organgesellschaften nicht in Frage kommt. Auf die
Beurteilung der Aufeinanderfolge eines Schuldverhältnisses und eines
innerbetrieblichen Vorganges sind die Kriterien für die Zusammenrechnung
mehrerer kurzfristiger Schuldverhältnisse im Rahmen der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise demnach nicht übertragbar.
Da die
strittige Barvorlage der A-GmbH, für sich gesehen, nach ihrer Laufzeit
(weniger als ein Jahr) das Betriebskapital der OG1 nur vorübergehend
verstärkte, stellt sie keine Dauerschuld dar. Eine Hinzurechnung der Zinsen
(1991: S 23,079.450,00 und 1992: S 18,493.150,00) aus dieser Barvorlage als
Dauerschuldzinsen ist nicht vorzunehmen.
Der Berufung
ist somit stattzugeben. Die angefochtenen Bescheide sind abzuändern.
Der
einheitliche Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1991 und 1992 ist wie
folgt zu ermitteln:
|
Gewerbesteuer
1991:
|
|
Gewinn aus
Gewerbebetrieb
|
1,044.492.947,00
|
Verlust aus
Gewerbebetrieb - Organ(e)
|
-611.535.173,00
|
Hinzurechnung
nach
|
|
|
§
7 Z 1 GewStG
|
272.553.359,00
|
|
|
§
7 Z 1 GewStG-Organ(e)
|
+9,451.989,00
|
|
|
§
7 Z 2 GewStG
|
+2,287.408,00
|
|
|
§
7 Z 2 GewStG - Organ(e)
|
+2,045.302,00
|
|
|
§
7 Z 8 GewStG
|
+17,834.574,00
|
|
|
§
7 Z 8 GewStG - Organ(e)
|
+240.923,00
|
|
|
§
7 Z 9 GewStG
|
+2,282.078,00
|
|
|
§
7 Z 9 GewStG - Organ(e)
|
+717.358,00
|
+307,412.991,00
|
Kürzung
nach
|
|
|
§
8 Z 1 GewStG
|
19.675.856,00
|
|
|
§
8 Z 1 GewStG - Organ(e)
|
+3,906.930,00
|
-23,582.786,00
|
|
Gewerbeertrag
|
716,787.979,00
|
|
Abgerundeter
Gewerbeertrag
|
716,787.900,00
|
|
Steuermessbetrag
vom Gewerbeertrag
|
32,255.455,00
|
|
Einheitlicher
Gewerbesteuermessbetrag
|
32,255.455,00
|
Gewerbesteuer
1992:
|
|
Gewinn aus
Gewerbebetrieb
|
984,144.772,00
|
Verlust aus
Gewerbebetrieb - Organ(e)
|
-948.854.170,00
|
Hinzurechnung
nach
|
|
|
§
7 Z 1 GewStG
|
250,500.915,00
|
|
|
§
7 Z 1 GewStG-Organ(e)
|
+7,887.021,00
|
|
|
§
7 Z 2 GewStG
|
+1,637.709,00
|
|
|
§
7 Z 2 GewStG - Organ(e)
|
+1,236.994,00
|
|
|
§
7 Z 8 GewStG
|
+19,425.384,00
|
|
|
§
7 Z 8 GewStG - Organ(e)
|
+285.650,00
|
|
|
§
7 Z 9 GewStG
|
+333.592,00
|
|
|
§
7 Z 9 GewStG - Organ(e)
|
+388.593,00
|
+281.695.868,00
|
Kürzung
nach
|
|
|
§
8 Z 1 GewStG
|
19,432.290,00
|
|
|
§
8 Z 1 GewStG - Organ(e)
|
+3,979.320,00
|
|
|
§
8 Z 2 GewStG
|
+1,827.739,00
|
-25,239.349,00
|
|
Gewerbeertrag
|
256,456.519,00
|
|
Abgerundeter
Gewerbeertrag
|
256,456.500,00
|
|
Steuermessbetrag
vom Gewerbeertrag
|
11,540.542,00
|
|
Einheitlicher
Gewerbesteuermessbetrag
|
11,540.542,00
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 7 Z 1 GewStG 1953, Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/1954
GewerbesteuerBarvorlageZinsenDauerschuldOrganschaftZusammenrechnungkurzfristige Schuldverhältnisseinnerbetrieblicher Vorgang
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2927-W/08
- Stammnummer
- 37683
- Gültig
- 11.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF