…mit monatlichen Ratenzahlungen (insgesamt für 240 Monate) vor. Es seien Zahlungsmodalitäten hinsichtlich des Kaufpreises getroffen worden. Die Privatautonomie lasse mehrere vertragliche Gestaltungen zu (unter Hinweis auf einen Artikel von Bodis in SWK 2015,10).Nominelle Mehrbeträge iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 lägen nicht vor…
…laufenden Zinsen erzielt werden und von einem spekulativen Moment abhängen. Dividendengarantien (siehe Abschnitt 20.2.1.9.1). Sachleistungen und Boni (siehe Abschnitt 20.2.1.9.2). Nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung (siehe Abschnitt 20.2.1.9.3). Geldleistungen oder geldwerte Vorteile…
…EStG-Novelle 1980, BGBl. 563/1980, festgelegt, dass "nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind" und dies in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage damit begründet, "dass die dem entgegenstehende Rechtsauffassung des VwGII, -wonach Wertzuwächse, die sich aus Wertsicherungsvereinbarungen ergeben, nur die…
…Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 2 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, beispielsweise Sachleistungen, Boni und nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung. 2. Vom Abzugsverpflichteten (§ 95 Abs. 2) oder Dritten übernommenen Kapitalertragsteuerbeträge. 3. Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und…
…Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 2 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, beispielsweise Sachleistungen, Boni und nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung. 2. Vom Abzugsverpflichteten (§ 95 Abs. 2) oder Dritten übernommene Kapitalertragsteuerbeträge. 3. Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und…
…März 2012; § 27 Abs. 2 Z 1) würden zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch nominelle Mehrbeträge aufgrund einer Wertsicherung gehören. Auch der VwGH (20.9.2007, 2007/14/0015) würde bestätigen, dass sich eine Wertsicherung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht von Zinsen unterscheide und es sich…
… 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1972 die Anordnung getroffen habe, dass nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehörten. Eine derartige ausdrückliche Regelung sei im Grunderwerbsteuergesetz nicht enthalten, weswegen die vereinbarte Wertsicherungsklausel bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer unbeachtlich…
…deren Stelle gewährt werden, zB Sachleistungen, Boni und zusätzliche Zinserträge aus Wertpapierkostgeschäften, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung." Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden im § 27 EStG 1988 nicht eigens definiert. Die Bestimmung enthält eine unstrukturierte Auflistung von Haupt- und Nebentatbeständen, wobei der Tatbestand in…
…deren Stelle gewährt werden, zB Sachleistungen, Boni und zusätzliche Zinserträge aus Wertpapierkostgeschäften, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung." Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden im § 27 EStG 1988 nicht eigens definiert. Die Bestimmung enthält eine unstrukturierte Auflistung von Haupt- und Nebentatbeständen, wobei der Tatbestand in…
…deren Stelle gewährt werden, zB Sachleistungen, Boni und zusätzliche Zinserträge aus Wertpapierkostgeschäften, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung." Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden im § 27 EStG 1988 nicht eigens definiert. Die Bestimmung enthält eine unstrukturierte Auflistung von Haupt- und Nebentatbeständen, wobei der Tatbestand in…
…deren Stelle gewährt werden, zB Sachleistungen, Boni und zusätzliche Zinserträge aus Wertpapierkostgeschäften, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung." Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden im § 27 EStG 1988 nicht eigens definiert. Die Bestimmung enthält eine unstrukturierte Auflistung von Haupt- und Nebentatbeständen, wobei der Tatbestand in…
…deren Stelle gewährt werden, zB Sachleistungen, Boni und zusätzliche Zinserträge aus Wertpapierkostgeschäften, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung." Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden im § 27 EStG 1988 nicht eigens definiert. Die Bestimmung enthält eine unstrukturierte Auflistung von Haupt- und Nebentatbeständen, wobei der Tatbestand in…
…werden, z.B. Sachleistungen, Boni und zusätzliche Zinserträge aus Wertpapierkostgeschäften, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung. Im Erkenntnis vom 20. September 2007, 2007/14/0015, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch Forderungen aus einer gemischten Schenkung zu den Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des …
…zitierten Gesetzesstelle "gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch": 1. Besondere Entgelte oder Vorteile , die neben den im Abs. 1 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, z.B. Sachleistungen, Boni und zusätzliche Zinserträge aus Wertpapierkostengeschäften, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung. 2.
…an deren Stelle gewährt werden, z.B. Sachleistungen, Boni und zusätzliche Zinserträge aus Wertpapierkostgeschäften, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung. Diese Vorschrift erfasst als Ergänzungstatbestand nur solche besondere Entgelte und Vorteile, denen die "gleiche wirtschaftliche Funktion" wie den Tatbeständen in Abs. 1 zukommt (Doralt…
…oder Vorteile, die neben den im Abs. 1 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, zB Sachleistungen, Boni und zusätzliche Zinserträge aus Wertpapierkostgeschäften, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung. ... § 29 EStG 1988 lautet: Sonstige Einkünfte sind nur: ... 3. Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere…
…Genussrechte, Sachleistungen, Boni und ähnliche Kapitalerträge, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung. Gemäß § 95 Abs. 1 EStG beträgt die Kapitalertragsteuer 25 %. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder…
…2 BAO insofern abgeändert als die Grunderwerbsteuer gemäß § 7 Z 3 GrEStG 1987 mit 3,5% von der Gegenleistung von € 169.439,20 mit € 5.930,372 festgesetzt wird. Soweit durch diesen Bescheid ein Mehrbetrag der Abgabe festgesetzt wird, ist dieser Betrag gemäß …
…2 BAO insofern abgeändert als die Grunderwerbsteuer gemäß § 7 Z 3 GrEStG 1987 mit 3,5% von der Gegenleistung von € 69.544,02 mit € 2.434,04 festgesetzt wird. Soweit durch diesen Bescheid ein Mehrbetrag der Abgabe festgesetzt wird, ist dieser Betrag gemäß …
…2 BAO insofern abgeändert als die Grunderwerbsteuer gemäß § 7 Z 3 GrEStG 1987 mit 3,5% von der Gegenleistung von € 69.544,02 mit € 2.434,04 festgesetzt wird. Soweit durch diesen Bescheid ein Mehrbetrag der Abgabe festgesetzt wird, ist dieser Betrag gemäß …