…als Geschäftsführer tätig war. Für die Geschäftsführerbezüge bei Vorliegen einer Beteiligung in der Höhe von 25 % oder weniger ist wie folgt auszuführen: Gemäß § 47 Abs. 2 EStG ist ein Dienstverhältnis weiter anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des …
…ohne Unterbrechung als Geschäftsführer tätig war. Für die Geschäftsführerbezüge bei Vorliegen einer Beteiligung in der Höhe von 25 % ist wie folgt auszuführen: Gemäß § 47 Abs. 2 EStG ist ein Dienstverhältnis weiter anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des …
…wie bereits oben ausgeführt wurde nicht darauf an, ob der Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft (hier die Durchführung der Trainertätigkeit) oder im Bereich der Geschäftsführung tätig ist. Hinsichtlich der von den Gf bei einer Beteiligung von 25% erzielten Einkünfte ist wie folgt auszuführen: Solange…
…33 % | Beteiligung im Zeitraum 1.1.1996 - 31.12.2005 daher: | 01.01.1996-30.06.2000 (4,5 Jahre) | unter 25 % = nicht wesentlich beteiligt | 01.07.2000-31.12.2005 (5,5 Jahre) | 33,33 % = wesentlich beteiligt…
…an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich iSd § 22 Z 2 beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt." Das Einkommensteuergesetz stellt auf die Beteiligungsverhältnisse ab…
…Auch weise die Tatsache, dass die Gesellschaftsanteile nicht übergeben wurden darauf hin, dass dies deshalb geschah, um den Geschäftsführern den Arbeitnehmerstatus durch die nicht wesentliche Beteiligung (25 %) zu erhalten. Auch im Umstand, dass eine Abmeldung der Geschäftsführer im Firmenbuch nicht erfolgt war, sei als ein…
…als Einzelunternehmen für die GmbH nur aufgrund der wesentlichen Beteiligung mit höheren Abgaben belastet. In weiterer Folge wurden die Ausführungen einer ebenfalls im früheren Verfahren eingebrachten ergänzenden Eingabe vom 20. November 2008 zitiert, die sinngemäß lauteten: Verletzung von Verfahrensvorschriften: Der Prüfer hätte nicht das Recht…
…Steuerberatertätigkeit als Einzelunternehmen für die GmbH nur aufgrund der wesentlichen Beteiligung mit höheren Abgaben belastet. Mit Datum 20. November 2008 übermittelte die Berufungswerberin an den Unabhängigen Finanzsenat eine weitere ergänzende Eingabe, in der sinngemäß vorgebracht wurde: Verletzung von Verfahrensvorschriften: Der Prüfer hätte nicht das Recht…
…die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich iSd § 22 Z 2 EStG 1988 beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung den Weisungen eines Anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt. Eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft liegt…
…werden, die an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind. In der Begründung des Vorlageantrages wird auch angeführt, dass Frau K. M. keineswegs Geschäftsführerin sei, sondern nur Gesellschafterin mit einer 75 %igen Beteiligung. Aus dem Firmenbuchauszug ergibt sich jedoch, dass Frau K. M. tatsächlich nicht Geschäftsführerin ist bzw…
…zweiter Teilstrich EStG 1988 zu verweisen, wonach unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit nicht nur die Gehälter sondern auch Vergütungen jeder Art fallen, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentliche Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Es ist unbestritten…
…März 2005. Die Bw. bringt hier für ihren Standpunkt vor, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bezüge wesentlich beteiligter Gesellschafter bei fehlender Weisungsbindung und Eingliederung in den Organismus des Betriebes ohne Berücksichtigung von Unternehmerrisiko, unregelmäßiger Bezugsauszahlung, freier Zeiteinteilung und sonstiger bislang relevanter Abgrenzungsmerkmale der…
…2 EStG vorgebracht, dass ein Dienstverhältnis nicht vorliege. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen seien keinesfalls erfüllt. Die Geschäftsführerfunktion eines Alleingesellschafters sei dem Unternehmerbegriff und nicht dem Dienstnehmerbegriff zuzuordnen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer trage das Unternehmerrisiko, seine Bezüge würden wesentlich von seiner Tüchtigkeit, seinem Fleiß und seiner Geschicklichkeit…
…seien. Dem Vorliegen oder Fehlen des Unternehmerwagnisses komme eine wesentliche Bedeutung zu. Nur ein deutlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko stehe Einkünften iSd. § 22 Z 2 zweiter Teilstrich entgegen. Habe ein Gesellschafter-Geschäftsführer wie im Gegenstandsfall laufend Bezüge erhalten, die sich im wesentlichen nicht verändert hätten…
…2.564,27 | 1.290,69 | 2.860,75 | 3.789,01 | Säumniszuschlag | 51,28 | 25,81 | 57,21 | 75,78 Für die Geschäftsführerbezüge bei Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung (mehr als 25%) ist wie folgt auszuführen: Gemäß …
…Zeiteinteilung durchaus üblich sind, spricht auch dieser Umstand nicht gegen eine Eingliederung des wesentlich beteiligten Gesellschafters in den Organismus der Bw. Dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter auf Grund seiner 100 %igen Beteiligung sowohl den Geschäftsablauf als auch sein Gehalt allein bestimmen kann, ist im gegenständlichen…
…aus sonstiger selbständiger Arbeit nur Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (Teilstrich 1) sowie Gehälter und Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentliche Beteiligte (Beteiligungsausmaß von über 25%; trifft bei Ihnen zu) für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Gemäß…
…da die (wesentliche) Beteiligung nur ein Merkmal der Einkunftsquelle darstellt. Die Frage, welche Wirtschaftsgüter einer Einkunftsquelle dienen, setzt die Einkunftsquelleneigenschaft voraus und ist gesondert davon zu beantworten, ob eine Einkunftsquelle besteht. Der Bw bestreitet auch nicht, dass er ohne Eingehen der (wesentlichen) Beteiligung Einkünfte aus…
…Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wiederholte im Wesentlichen seine Argumentation aus der Berufung. Zudem wurde die Ansicht vertreten, dass - "entgegen den Ausführungen des VwGHs" - eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus auf Grund der Gesellschaftsstruktur, insbesondere der Zahl der Beschäftigten, "unmissverständlich nicht gegeben" sei…
…dass die im November und Dezember 2000 an die wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführerin ausbezahlten Bezüge nicht in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag einbezogen wurden. Die sich aus den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung ergebenden Nachforderungen an Dienstgeberbeitrag in Höhe von insgesamt 596,00 € wurden mit…