Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1054-L/04
Betriebsausgabenpauschale eines tätigen wesentlich beteiligten Gesellschafters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1054-L/04vom 15.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 22 Z 2 EStG 1988 erfasst nicht nur Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern jeden als Dienstnehmer für die Gesellschaft tätigen wesentlich beteiligten Gesellschafter, auch wenn er nicht in leitender Position tätig ist. Auch ein in dieser Funktion tätiger Gesellschafter kann daher gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 ein Betriebsausgabenpauschale im Ausmaß von lediglich 6% in Anspruch nehmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AK gegen den Bescheid des Finanzamtes
Kirchdorf Perg Steyr vom 29. Juli 2004 betreffend Einkommensteuer sowie
Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im Folgenden auch Bw.) erklärte
in der Beilage zur Einkommensteuererklärung für 2003 als Einnahmen
"Gesellschafterbezüge" von 21.000 Euro, denen er als Ausgaben an die
Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft geleistete Beiträge sowie
ein "Betriebsausgabenpauschale § 17 EStG 1988 (12% von
€ 21.000)" gegenüberstellte. Der erklärte "Gewinn aus den
Einkünften als Gesellschafter" betrug 17.590,53 Euro. Weiters erzielte
er im Jahr 2003 auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in
Höhe von 615,74 Euro aus einem Dienstverhältnis zur Firma
I-GmbH.
Im Einkommensteuerbescheid vom 29. Juli 2004 wurden
die pauschalierten Aufwendungen nur in einer Höhe von 6% anerkannt und
darauf verwiesen, dass für "Geschäftsführerbezüge" nur
dieser Prozentsatz zur Anwendung gelange.
In der dagegen eingebrachten Berufung beantragte der Bw.
die pauschalierten Aufwendungen in Höhe von 12% der Einnahmen anzusetzen.
Er führte zur Begründung aus, dass er mit 26% an der I-GmbH beteiligt
sei und er somit gemäß
§ 17 EStG 1988 als Unternehmer
pauschale Werbungskosten ansetzen könne. Diese machten bei
kaufmännischer und technischer Beratung 6%, bei allen restlichen
Tätigkeiten gemäß
§ 22 EStG 1988 oder
§ 23 EStG 1988 12% aus. In § 22 EStG 1988 seien
die Bezüge, welche von einer Kapitalgesellschaft an wesentliche Beteiligte
gewährt würden, angeführt. Da eine Beteiligung am Stammkapital
von mehr als 25% als wesentliche Beteiligung gelte, sei er mit 26% wesentlich am
Unternehmen beteiligt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. August 2004 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung gab es
an, dass sich gemäß
§ 17 EStG 1988 der
Durchschnittssatz bei Einkünften aus Tätigkeiten im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988 (vermögensverwaltende
Tätigkeiten, Gesellschafter-Geschäftsführer) auf 6%
reduziere.
Im Vorlageantrag wiederholte der Bw. im Wesentlichen seine
bereits in der Rechtsmittelschrift gemachten Argumente und verwies
zusätzlich darauf, dass er nicht Geschäftsführer der GmbH
sei.
Am 18. November 2005 richtete der zuständige
Referent des Unabhängigen Finanzsenats folgenden Vorhalt an den Bw.:
1. Sie
bezogen im berufungsgegenständlichen Jahr 2003 von der Firma
"I-GmbH" einerseits Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (1.1. bis 28.2.), andererseits - von Ihnen so
bezeichnete - "Einkünfte als Gesellschafter" (ab 1.3.2003).
a) Für welche
Tätigkeiten wurden die genannten Einkünfte
bezogen?
b) allfällige
schriftliche Vereinbarungen wären vorzulegen.
2. Gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988 fallen unter Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit nur Einkünfte aus einer
vermögensverwaltenden Tätigkeit (Teilstrich 1) sowie Gehälter und
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentliche
Beteiligte (Beteiligungsausmaß von über 25%; trifft bei Ihnen zu)
für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende
Beschäftigung gewährt
werden.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 können - so wie auch in Ihrer
Steuererklärung - bei Einkünften gemäß
§ 22
EStG 1988 Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz berechnet werden.
Dieser Satz beträgt bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften
aus einer kaufmännischen und technischen Beratung, einer Tätigkeit im
Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 sowie aus einer
schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden
odererzieherischen Tätigkeit 6%, sonst 12% der
Umsätze.
Die erklärten
"Einkünfte als Gesellschafter" stehen offenbar mit einer für die Firma
I-GmbH erbrachten Tätigkeit im
Zusammenhang. Bloße Einkünfte als Gesellschafter ohne dahinter
stehende Tätigkeit würden nämlich zu Einkünften aus
Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988 führen, bei
denen prinzipiell kein Werbungskostenabzug zulässig
ist.
a) Wurde die Tätigkeit
im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder auf Grund eines anderen Vertrages
(z.B. Werkvertrag) erbracht?
b)
Welche konkrete Tätigkeit wurde für die genannte GmbH
verrichtet?
c) Nach Lehre und
Rechtsprechung (vgl. Doralt, EStG, 8. Aufl, § 22, Tz 144 ff) führt
jedwede von einem Gesellschafter - auch in nicht leitender Funktion - erbrachte
Tätigkeit (unabhängig vom entsprechenden Vertragsverhältnis) zu
Einkünften gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988. Dies
bedeutet weiters, dass die pauschalen Betriebsausgaben nur in einer Höhe
von 6% geltend gemacht werden
können.
Unter diesem Aspekt
wäre Ihre Berufung jedenfalls abzuweisen, ....
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2005 gab der Bw. an, dass
er in der Übergangszeit von Dienstnehmer auf Gesellschafter keine eigenen
Entscheidungen hätte treffen können, sondern an Weisungen der
übrigen Gesellschafter gebunden gewesen sei.
Weiters legte er eine mit 3. März 2003 datierte
"Verbindliche Vereinbarung Einstiegsregelung - Gesellschafterprovision" vor, aus
der u.a. hervorgeht, dass der Bw. "aufgrund seiner Stellung im Unternehmen
weisungsgebunden" war und "während der Dienstzeiten anwesend" sein musste;
seine Entlohnung richtete sich "nach Provision/Beratungstätigkeit (Pkt. 1.
der Vereinbarung).
Aus einem Firmenbuchauszug der
I-GmbHgeht hervor, dass der Bw. seit
14. März 2003 deren Prokurist mit Einzelzeichnung ist.
Handelsrechtliche Geschäftsführer ist ein weiterer im selben
Ausmaß wie der Bw. beteiligter Gesellschafter.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist, dass der Bw. im
berufungsgegenständlichen Jahr für die I-GmbH , an der er in einem
Ausmaß von 26% beteiligt ist, Tätigkeiten verrichtet hat. Dass
Abgabenverfahren (Firmenbuchauszug, vorgelegte vertragliche Vereinbarung) hat
weiters eindeutig ergeben, dass der Bw. im berufungsgegenständlichen Jahr
nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer, sondern Prokurist dieser
Gesellschaft gewesen ist. Zu klären ist, unter welchen konkreten
Einkunftstatbestand des EStG die Tätigkeit des Bw. zu subsumieren ist, um
in weiterer Folge die Frage zu lösen, in welcher Höhe pauschale
Betriebsausgaben Berücksichtigung finden können.
Auf Grund der vorgelegten Vereinbarung ist der
(zivilrechtliche) Charakter der dahinter stehenden Vereinbarung zwar nicht
eindeutig zuordenbar, die Weisungsgebundenheit sowie die Anwesenheitspflicht
während der Dienstzeiten spricht aber für einen Dienstvertrag. Auch
der Bw. selbst wies in seiner Eingabe vom 12. Dezember 2005 auf eben diese
Weisungsgebundenheit hin. Aus steuerrechtlicher sicht bestimmt
§ 47 Abs 2 EStG 1988 in diesem Zusammenhang zunächst, dass
ein Dienstverhältnis dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist nach der genannten Bestimmung dann der
Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen
verpflichtet ist.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG 1988
können bei Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des
§ 22 oder § 23 Betriebsausgaben im Rahmen der
Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs 3 mit einem
Durchschnittssatz ermittelt werden. Dieser Satz beträgt u.a. bei
freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen
oder technischen Beratung oder einer Tätigkeit im Sinne des § 22
Z 2 6% (§ 17 Abs. 1 EStG 1988, 1. Teilstrich), sonst 12
(§ 17 Abs. 1 EStG 1988, 2. Teilstrich) der Umsätze.
Gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988
fallen unter Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit nur
vermögensverwaltende Tätigkeiten (z.B. Aufsichtsratsmitglied; 1.
Teilstrich) sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von
einer Kapitalgesellschaft an wesentliche Beteiligte für ihre "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung (1. Teilstrich) gewährt werden. Eine "wesentliche
Beteiligung" liegt dann vor, wenn der Anteil einer Person am Grund- oder
Stammkapital mehr als 25% beträgt. Unter einer "sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses aufweisenden Beschäftigung" versteht das
EStG eine Beschäftigung, die mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist (VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054).
Das Fehlen der Weisungsgebundenheit liegt dabei nicht in den
tatsächlichen Verhältnissen, sondern auf Grund der dominierenden
Gesellschafterstellung. Für derartige Vertragsverhältnisse ist zwar an
sich der Gesellschafter-Geschäftsführer der typische Anwendungsfall,
doch erfasst - wie dem Bw. auch bereits mit Vorhalt vom 18. November 2005
mitgeteilt - § 22 Z 2 EStG 1988 jeden Dienstnehmer
unabhängig vom Inhalt seiner Tätigkeit, also auch dann, wenn er im
Unternehmen nicht leitend tätig ist
(Doralt,
EStG8, Tz 144 zu
§ 22 mit Verweis auf die Erläuternden Bemerkungen zum
AbgÄG 1981, BGBl 1981/620; siehe weiters
Kuprian, UFSaktuell 2005, 352
ff). Nach der jüngsten Rechtsprechung (vgl. VwGH 10.11.2004,
2003/13/0018) ist weiters von entscheidender Bedeutung, ob der Gesellschafter in
den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft, an der er
beteiligt ist, eingegliedert ist, wobei sich der Gerichtshof an der
Legaldefinition des § 47 Abs. 2 orientiert. Liegt demnach eine
Weisungsungebundenheit nur auf Grund einer gesellschaftsrechtlichen Beziehung
(qualifizierte Beteiligung) vor, sind im Falle einer klar erkennbaren
Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des Betriebes alle weiteren
Merkmale, die Indizien für ein Dienstverhältnis wären, für
das Vorliegen des Tatbestandes des § 22 Z 2 EStG 1988 ebenso
irrelevant, wie die zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung (vgl.
Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke,
EstG4, Anm. 141c zu
§ 22).
Aus den angeführten Gründen war daher vom
Vorliegen von Einkünften gemäß
§ 22 Z 2
EStG 1988 auszugehen und die Berufung abzuweisen.
Linz, am 15.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1054-L/04
- Stammnummer
- 19908
- Gültig
- 15.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF