Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0624-L/02
Verlust aus der Beteiligungsveräußerung als Betriebsausgabe bei den Einkünften eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0624-L/02vom 03.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die (wesentliche) Beteiligung eines Gesellschafter-Geschäftsführers an seiner Gesellschaft stellt (idR) kein notwendiges Betriebsvermögen bei seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit dar und ist ein Verlust daraus nicht als Betriebsausgabe iSd. § 4 Abs.4 EStG 1988 abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Steyr betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1995
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw erzielte im Berufungsjahr 1995 Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der
Firma F-GmbH.
In der Einkommensteuererklärung für 1995
beantragte der Bw u.a. bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit
die Absetzung des Verlustes eines Geschäftsanteiles iHv. 249.999,00 S
sowie die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages.
Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1995, datiert mit 9. Mai 1997, wobei die als "Verlust
Geschäftsanteil" bezeichnete Ausgabe sowie der Alleinverdienerabsetzbetrag
nicht berücksichtigt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass
der beantragte Verlust des Geschäftsanteiles iHv. 249.999,00 S im Jahr
1995 keinen Aufwand dargestellt habe. Weiters stehe der
Alleinverdienerabsetzbetrag für 1995 nicht zu, da die Voraussetzungen
dafür nicht erfüllt seien.
Mit Schreiben vom 28. Mai 1997 ersuchte der steuerliche
Vertreter um Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum 30. Juni 1997.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 vom
19. Juni 1997 richtete sich gegen die Nichtanerkennung des Verlustes aus
der Veräußerung des Geschäftsanteiles an der Firma F-GmbH.
Hauptzweck der Firmengründung sei für den Bw die zukünftige
Absicherung seiner selbstständigen Vertretertätigkeit durch
gesellschaftsrechtliche Beteiligung und damit untrennbar verbunden die
Einnahmenerzielung als Gesellschafter-Geschäftsführer gewesen. Der Bw
erziele somit Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit.
Die 50 %ige Beteiligung stelle notwendiges Betriebsvermögen dar, da
ohne die Beteiligung der Bw nicht Einkünfte aus selbstständiger
Tätigkeit erzielen würde, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb
bzw. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Der Verkauf
der Anteile um 1,00 S sei nicht gewollt gewesen, da niemand gerne einen
Verlust iHv. ca. 250.000,00 S in Kauf nehme. Weiters werde
beantragt, einen Betrag von 160.000,00 S als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Es habe sich dabei um einen Vergleich gehandelt, der am 20. Mai 1997
zwischen dem Bw und der Firma F-GmbH abgeschlossen worden sei. Der Bw habe von
den Akontozahlungen iHv. 330.000,00 S aufgrund des Vergleiches
100.000,00 S zurückzahlen müssen. Die dabei angefallenen
Rechtskosten iHv. 60.000,00 S seien ebenfalls als Betriebsausgaben zu
berücksichtigen. Da eine Betriebsaufgabe vorgelegen sei, seien die Kosten
nicht im Jahr der Bezahlung, sondern im Jahr der Aufgabe zu
berücksichtigen. Es werde beantragt, die Einkünfte aus
selbstständiger Tätigkeit anstelle wie bisher mit 473.132,00 S
mit 63.133,00 S festzusetzen.
Der Berufung beigelegt wurde einer Vergleichsausfertigung
vom 20. Mai 1997 (in Kopie), aus der hervorgeht, dass die beklagte Partei,
nämlich der Bw, der klagenden Partei, der Firma F-GmbH, einen Betrag von
100.000,00 S zu bezahlen habe, wobei mit diesem Vergleich sämtliche
wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien bereinigt und verglichen
seien, sowie weiters eine Zahlungsbestätigung über 100.000,00 S
vom 6. Juni 1997 (ebenfalles in Kopie). Weiters wurden zwei Schreiben einer
Rechtsanwaltskanzlei (in Kopie) vorgelegt, eines vom 22. Mai 1997, aus dem
die in Zusammenhang mit der F-GmbH aufgelaufenen Prozesskosten iHv.
60.000,00 S hervorgehen sowie eines vom 12. Juni 1997, in dem
schriftlich bestätigt wird, dass durch die Bezahlung des Betrages von
100.000,00 S der Geschäftsführervorschuss (330.000,00 S) als
zurückbezahlt betrachtet werden könne.
Mit Vorhalt vom 4. März 1999 ersuchte das Finanzamt
den Bw den Kauf- bzw. Abtretungsvertrag, mit dem der 250.000,00 S
GmbH-Anteil an die F-GmbH um 1,00 S verkauft wurde, zur Einsichtnahme
vorzulegen. Weiters wurde der Bw ersucht, den geringen Wert des immerhin
50 % betragenden Anteiles zu erklären, immerhin sei der Bw selbst
Gesellschafter-Geschäftsführer gewesen, sowie die Frage zu
beantworten, warum nicht der Bw selbst vom anderen Gesellschafter dessen Anteil
um 1,00 S erworben habe.
Mit Schreiben vom 9. April 1999 übermittelte der
steuerliche Vertreter eine Kopie der Vollmacht über die Abtretung der
GmbH-Anteile (Nominale 250.000,00 S) um 1,00 S. Der Bw habe die
beiliegende Vollmacht zwar unterschrieben, der mit Maschine geschriebene Absatz
sei jedoch erst im Nachhinein eingefügt worden. Da für die
nachträgliche Ergänzung auf Seiten des Bw keine Zeugen vorhanden
seien, habe sich der Bw mit der Abtretung um 1,00 S abfinden müssen.
Die Beantwortung der restlichen Fragen auf dem Schreiben seien durch die
dargestellten Umstände hinfällig geworden.
Mit Vorhalt vom 16. Juni 1999 stellte das Finanzamt dem Bw
die Fragen, wofür er im Jahre 1995 neben dem laufenden
Geschäftsführerbezug noch ein Geschäftsführerbezug a conto
in der Höhe von 330.000,00 S erhalten habe, sowie von welcher Firma er
im Jahre 1996 Geschäftsführerbezüge iHv. 60.000,00 S bezogen
habe. Weiters forderte das Finanzamt den Bw auf, den Kauf- bzw.
Abtretungsvertrag vorzulegen.
Das Finanzamt erinnerte den Bw mit Schreiben vom 4. August
1999 daran, die fehlenden Ergänzungen bis längstens 27. August
1999 vorzunehmen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. September 1999
wies das Finanzamt die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 1995 als unbegründet ab. Der Bw sei gebeten worden, an der
Sachverhaltsermittlung mitzuwirken und den Kauf- bzw. Abtretungsvertrag
vorzulegen. Der Bw habe jedoch keinen dieser Vorhalte beantwortet und den
betreffenden Vertrag nicht vorgelegt. Somit habe der Bw sein Berufungsvorbringen
nicht entsprechend bewiesen und die Bedenken des Finanzamtes nicht
ausgeräumt.
Mit Schreiben vom 16. September 1999 stellte der
steuerliche Vertreter den Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei die inhaltlichen Ausführungen
den in der Berufung getätigten Äußerungen entsprochen haben.
Weiters wurde mitgeteilt, dass der Bw im Jahr 1995 einen Betrag von
330.100,00 S als Gehaltsvorschuss (überwiesen von seinem Rechtsanwalt)
bekommen habe. Da dieser Gehaltsvorschuss nie an die Firma F-GmbH
zurückbezahlt worden sei, seien diese Einnahmen als Einkünfte zu
versteuern. Der Abtretungsvertrag werde umgehend nachgereicht. Die
Geschäftsführerbezüge iHv. 60.000,00 S würden die Firma
E-GmbH, welche der Bw im Jahr 1996 gegründet habe, betreffen.
Der im Vorlageantrag vom 16. September 1999
angesprochene Abtretungsvertrag wurde mit Schreiben vom 22. September 1999
nachgereicht.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2003 wies der
Unabhängige Finanzsenat den Bw nochmals darauf hin, dass er im Jahr 1995
neben dem Geschäftsführergehalt auch eine Akontozahlung iHv.
330.000,00 S erhalten habe, obwohl er seine
Geschäftsführertätigkeit mit September 1995 beendet habe. Um
Stellungnahme werde ersucht. Ansonsten würde der Verdacht nahe liegen, dass
der Wert der Beteiligung zumindest der Höhe der Einlage entsprochen habe,
da die Akontozahlung in Zusammenhang mit der Abtretung des GmbH-Anteiles zu
sehen sein dürfte. Weiters wurde dem Berufungswerber vorgehalten, dass die
Rückzahlungsverpflichtung der 100.000,00 S mit Ende der
Geschäftsführertätigkeit im September 1995, also mit Ende des
Rumpfwirtschaftsjahres, noch nicht gedroht habe (und daher im Jahr 1995 nicht
berücksichtigt werden könne). Um Stellungnahme und Nachweis werde
ersucht.
Mit Schreiben vom 20. November 2003 brachte der Bw vor,
dass er im Jahr 1995 keineswegs 330.000,-- S erhalten habe. Nach der Verhandlung
habe er an die Fa. F-GmbH ca. 120.000,-- S bezahlt, weitere Unterlagen
müssten vom Anwalt eingeholt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
a) "Verlust Geschäftsanteil" iHv.
249.999,00 S:
Strittig ist, ob der im Jahr 1995 bei den Einkünften
aus selbständiger Arbeit (Tätigkeit als
Gesellschafter-Geschäftsführer) geltend gemachte "Verlust
Geschäftsanteil" iHv. 249.999,00 S als Betriebsausgabe absetzbar ist
(Ansicht des Bw) oder nicht (Ansicht des Finanzamtes).
Der "Verlust Geschäftsanteil" ergibt sich lt.
Aktenlage aus der Differenz zwischen der vom Berufungswerber getätigten
Einlage in die GmbH iHv. 250.000,00 S und der Abtretung eben dieses
Anteiles um 1,00 S (vgl. Notariatsakt vom 16. November 1995).
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 normiert, dass Betriebsausgaben
die Aufwendungen oder Ausgaben sind, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Betriebsausgaben setzen einen Wertabgang (Vermögensabgang) voraus
(Quantschnigg/Schuch, Kommentar zum EStG 1988, § 4 Rz.34).
Der Aufwand, hier der Wertverlust der Beteiligung des Bw,
muss nachgewiesen werden, oder wenn dies nicht möglich erscheint, zumindest
glaubhaft gemacht werden (Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen iSd. §
138 BAO).
Der Bw behauptet selbst, dass der Verkauf der Anteile um
1,00 S nicht gewollt war, da niemand gerne einen Verlust iHv. ca.
250.000,00 S in Kauf nehme (Berufungsschrift vom 19. Juni 1997).
Weiters gab der Bw an, eine Art Blankovollmacht unterschrieben zu haben. Er
musste sich dadurch mit der Abtretung um 1,00 S abfinden (Schreiben vom
9. April 1999). Der Berufungswerber deutet damit selbst an, dass der Wert
seiner Beteiligung im Abtretungszeitpunkt nicht 1,00 S betragen habe,
sondern bedeutend höher gewesen ist.
Da der Bw im Jahr 1995 trotz Einstellen der
Geschäftsführertätigkeit neben seinem
Geschäftsführergehalt auch eine Akontozahlung iHv. 330.000,00 S
erhalten hat (vgl. Beilage zur Einkommensteuererklärung 1995), wurde dieser
ersucht, den Grund für diese Akontozahlung bekannt zu geben. Weiters wurde
ihm vorgehalten, dass der Verdacht naheliege, dass die Akontozahlung in
Zusammenhang mit der Abtretung des GmbH-Anteiles stehe und angenommen werden
könne, dass der Wert der Beteiligung zumindest der Höhe der Einlage
entsprochen habe.
Dem Bw wurde ausreichend Zeit eingeräumt, den Grund
für die erhaltene Akontozahlung zu nennen bzw. Einwände gegen die
Behauptung, dass der Wert der Beteiligung zumindest der Höhe der Einlage
entsprochen habe, vorzubringen.
Der Bw ist dieser Aufforderung lediglich insofern
nachgekommen, als er mit Schreiben vom 20. November 2003 einwendet, dass er im
Jahr 1995 keineswegs 330.000,-- S erhalten habe, weitere Ausführungen,
insbesondere zum Wert der gegenständlichen Beteiligung, hat der Bw jedoch
nicht getätigt.
Der Einwand des Bw, er habe im Jahr 1995 keineswegs
330.000,-- S erhalten, widerspricht seinen Angaben in der Beilage zur
Einkommensteuererklärung 1995, in der Berufung vom 19. Juni 1997, im
Schreiben vom 12. Juni 1997 (von einer Rechtsanwaltskanzlei) sowie im
Vorlageantrag vom 16. September 1999, wobei in sämtlichen Schreiben das
Gegenteil behauptet und auf den im Jahr 1995 erhaltenen
Geschäftsführergehaltsvorschuss Bezug genommen wird, und ist daher als
unglaubwürdig zurückzuweisen.
Es wäre Sache des Bw gewesen, den Verlust aus der
Abtretung der gegenständlichen Beteiligung dem Grunde und der Höhe
nach nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen (Doralt, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz, 4. Auflage, § 4, Rz. 269,
270).
Da der Bw mit Schreiben vom 20. November 2003
überhaupt bestreitet, im Jahr 1995 eine Akkontozahlung von 330.000,-- S
erhalten zu haben, dieser Einwand jedoch als unglaubwürdig
zurückgewiesen wurde, ist letztlich auch ungeklärt geblieben, warum
der Bw eine Zahlung iHv. 330.000,-- S erhalten hat. Ungeklärt ist auch
geblieben, ob durch die vom Bw getätigte Bezahlung von 100.000,-- S an die
F-GmbH der Geschäftsführervorschuss iHv. 330.000,-- S als
zurückbezahlt betrachtet werden kann (vgl. Schreiben vom 12. Juni 1997), da
zu einem späteren Zeitpunkt und zwar im Vorlageantrag vom 16. September
1999 das Gegenteil behauptet wird, nämlich dass der Gehaltsvorschuss nie an
die F-GmbH zurückbezahlt worden ist.
Der Bw hat in seiner Eingabe weder den Grund für die
erhaltene Akontozahlung genannt noch weitere Einwände gegen die Annahme,
dass der Wert der Beteiligung zumindest der Höhe der Einlage entsprochen
hat, vorgebracht.
Dadurch hat der Bw aber auch auf die Geltendmachung
weiterer Argumente bzw. Beweismittel verzichtet, sodass der geltend gemachte
"Verlust Geschäftsanteil" iHv. 249.999,00 S mangels Nachweises nicht
als Betriebsausgabe iSd. § 4 Abs.4 EStG 1988 absetzbar ist.
In Bezug auf die Klärung der Frage, ob ein Verlust aus
dem Verkauf der Beteiligung dem Grunde nach bei den Einkünften eines
Geschäftsführer- Gesellschafters abzugsfähig ist, vertritt der Bw
die Ansicht, dass seine 50 %ige Beteiligung an der F-GmbH notwendiges
Betriebsvermögen dargestellt habe, da diese Beteiligung notwendig gewesen
sei, um überhaupt Einkünfte als Geschäftsführer erzielen zu
können, ansonsten hätte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw.
Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt. Der Verlust
aus dieser Beteiligung sei daher bei den Einkünften aus
selbstständiger Tätigkeit abzugsfähig.
Der Argumentationslinie des Bw wird jedoch nicht gefolgt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25.10.1994, 94/14/0071,
Gegenteiliges judiziert, nämlich dass die (wesentliche) Beteiligung des
Gesellschafter-Geschäftsführers an seiner Gesellschaft kein
notwendiges Betriebsvermögen bei seinen Einkünften aus
selbstständiger Arbeit darstelle.
Unter Anlehnung an das o.a. Judikat des
Verwaltungsgerichtshofes wird auch die gegenständliche Beteiligung des Bw
an der F-GmbH nicht als notwendiges Betriebsvermögen gewertet.
Der Einwand des Bw, dass er ohne Eingehen der
(wesentlichen) Beteiligung an der F-GmbH nicht Geschäftsführer
derselben geworden wäre und in Folge keine Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit erzielt hätte, geht ins Leere, da die
(wesentliche) Beteiligung nur ein Merkmal der Einkunftsquelle darstellt. Die
Frage, welche Wirtschaftsgüter einer Einkunftsquelle dienen, setzt die
Einkunftsquelleneigenschaft voraus und ist gesondert davon zu beantworten, ob
eine Einkunftsquelle besteht. Der Bw bestreitet auch nicht, dass er ohne
Eingehen der (wesentlichen) Beteiligung Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw.
Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt
hätte.
Der Vollständigkeit halber wird daher festgestellt,
dass die Beteiligung des Bw an der F-GmbH nicht als notwendiges
Betriebsvermögen einzustufen ist, somit der Bw einen Verlust aus der
Veräußerung der Beteiligung bei den Einkünften aus
selbstständiger Tätigkeit bereits dem Grunde nach nicht als
Betriebsausgabe absetzen kann.
b) Rückbezahlung von Einnahmen aufgrund des
Vergleiches vom 20. Mai 1997 iHv. 100.000,00 S sowie Rechtskosten iHv.
60.000,00 S:
§ 19 Abs.2 EStG 1988 legt fest, dass Ausgaben für
das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind.
Erst in der Berufungsschrift vom 19. Juni 1997 ersucht der
Bw um Berücksichtigung eines Betrages von 100.000,00 S, da er diesen
lt. dem Vergleich vom 20. Mai 1997 zurückbezahlen habe müssen, sowie
um Berücksichtigung der dabei angefallenen Rechtskosten iHv.
60.000,00 S. Bezahlt wurden beide Beträge im Jahr 1997.
Da diese Kosten in der Steuererklärung für 1995
noch nicht geltend gemacht und erst im Laufe des Jahres 1997 bezahlt wurden,
wird davon ausgegangen, dass dem Bw die Rückzahlungsverpflichtung im
September 1995 mit Einstellen der Geschäftsführertätigkeit noch
nicht gedroht hat. Dieser Annahme wurde auch in der Vorhaltsbeantwortung vom 20.
November 2003 nicht widersprochen.
Die streitgegenständlichen Kosten iHv.
100.000,00 S (aufgrund des Vergleiches) bzw. 60.000,00 S
(Rechtsanwaltskosten) sind zeitlich dem Jahr 1997, also dem Jahr der Bezahlung,
zuzuordnen und können daher im Jahr 1995 weder als Betriebsausgabe noch als
Betriebsaufgabeverlust, die Rückzahlungsverpflichtung hat sich erst zu
einem späteren Zeitpunkt ergeben, Berücksichtigung
finden.
Eine Berücksichtigung dieser Kosten im Jahr 1997, also
im Jahr der Bezahlung, scheidet ebenfalls aus, da hier die Rechtskraft des
Einkommensteuerbescheides 1997 entgegensteht. Zudem wäre auch noch die
betriebliche Veranlassung der Klage, die in dem Vergleich gemündet hat, mit
dem sich die beklagte Partei, nämlich der Bw, verpflichtet hat,
100.000,00 S an die F-GmbH zu bezahlen, nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Aus dem vorgelegten Vergleich geht nicht hervor, weshalb
der Bw geklagt wurde, sodass auch die betriebliche Veranlassung dieser Ausgaben
nicht nachgewiesen ist. Die Zahlung der 100.000,00 S kann sowohl in die
betriebliche, als auch in die private Sphäre des Bw fallen, denkbar
wäre z.B. eine Klage auf Schadenersatz, die auf einem persönlichen
Verschulden des Steuerpflichtigen beruht.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass die in der Berufung
nachträglich geltend gemachten Zahlungen iHv. 100.000,00 S bzw.
60.000,00 S das Jahr 1997 betreffen und daher aufgrund des
Zufluss-Abfluss-Prinzipes des § 19 EStG 1988 im
berufungsgegenständlichen Jahr 1995 keine Berücksichtigung finden
können, wobei zudem auch die betriebliche Veranlassung dieser Kosten nicht
ausreichend nachgewiesen wurde.
Der Berufung war daher
insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Linz,
3. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BetriebsausgabenGesellschafter-Geschäftsführerselbstständige EinkünfteVerlustBeteiligungGmbHnotwendiges BetriebsvermögenZufluss-Abfluss-Prinzip
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0624-L/02
- Stammnummer
- 9916
- Gültig
- 03.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF