Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1780-W/03
DB-Pflicht von Bezügen einer wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1780-W/03vom 30.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der BGmbH., T, vertreten durch MERCURIA Wirtschaftstreuhand - GmbH,
Steuerberatungsgesellschaft, 1040 Wien, Klagbaumgasse 8, vom
30. Dezember 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Tulln vom
12. Dezember 2002 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen für den Zeitraum 1. Jänner 1996
bis 31. Dezember 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen einer
bei der berufungswerbenden Gesellschaft (Bw.) durchgeführten
Lohnsteuerprüfung betreffend die Jahre 1996 bis 2000 kam u.a. hervor, dass
die im November und Dezember 2000 an die wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführerin ausbezahlten Bezüge nicht in die
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag einbezogen wurden.
Die sich aus
den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung ergebenden
Nachforderungen an Dienstgeberbeitrag in Höhe von insgesamt 596,00 €
wurden mit Bescheid vom 12. Dezember 2002 festgesetzt.
In der dagegen
fristgerecht eingebrachten Berufung beantragte die Bw. die ersatzlose Aufhebung
dieses Bescheides, da die an die wesentlich beteiligte Gesellschafterin
bezahlten Vergütungen nicht auf Grund einer die Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweisenden Rechtsbeziehung bezahlt worden seien.
Insbesondere träfen auch die vom Finanzamt getroffenen Überlegungen zu
§ 47 Abs. 2 EStG nicht zu, da diese nicht den gegebenen Sachverhalt
berücksichtigten, sondern sich in allgemeinen Ausführungen
ergingen.
Mit Schreiben
vom 27. Juni 2003 wurde die Bw. ersucht, den Geschäftsführervertrag,
sämtliche Umlaufbeschlüsse für das Jahr 2000 nachzureichen, sowie
zu begründen, warum auch gegen die offensichtliche Abfuhrdifferenz berufen
wurde.
Dieses
Schreiben blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Es wird von
folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:
Die
Geschäftsführerin, die bereits seit 15.3.1995 die Bw. selbständig
vertrat, jedoch ab Oktober 1995 keine Beteiligung an der Bw. hielt, war ab
November 2000 zu 50% am Stammkapital der Bw. beteiligt. In diesen beiden Monaten
wurden an sie Bezüge in Höhe von insgesamt 90.035,83 S ausbezahlt,
wobei die Höhe dieser monatlich ausbezahlten Bezüge den vorher an sie
als nichtselbständig tätige Geschäftsführerin ausbezahlten
monatlichen Gehältern entsprach.
Die
Geschäftsführerin war mit der Leitung des Unternehmens, der
Akquisition von Geschäften und der gesamten Administration des Unternehmens
der Bw. betraut. Mangels Substituierbarkeit der Leistungserbringung
(Fähigkeiten, Erfahrungen, Marktkenntnis, Kundenkontakte, etc.) war die
Tätigkeit von der Geschäftsführerin zwar grundsätzlich
selbst zu erbringen, sie konnte sich jedoch vom zweiten
Geschäftsführer vertreten lassen. Die im Rahmen ihrer
Reisetätigkeit angefallenen Kosten wurden ihr von der Bw. ersetzt. Der Ort
der Leistungserbringung war unmittelbar durch die Tätigkeit determiniert
und wurde von ihr eigenverantwortlich entsprechend den Erfordernissen
gewählt. Da in erster Linie Beratungsleistungen erbracht wurden, waren
keine besonderen Betriebsmittel erforderlich, weshalb von der
Geschäftsführerin auch keine ins Gewicht fallenden Ausgaben zu tragen
waren.
Der
festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Finanzamtsakt befindlichen
Kontoauszügen der Bw., dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters der Bw.
und der Einkommensteuererklärung der
Gesellschafter-Geschäftsführerin für das Jahr 2000. Er ist
folgender rechtlicher Würdigung zu unterziehen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47
Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd
§ 22 Z. 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z. 2 EStG
1988.
Wie der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, sind § 41
Abs. 2 und 3 FLAG dahingehend auszulegen, dass der Verweis auf § 22 Zif. 2
EStG 1988 lediglich Teilstrich 2 der letztgenannten gesetzlichen Bestimmung
erfasst.
Unter
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß
§
22 Zif. 2 EStG 1988 fallen (neben anderen taxativ aufgezählten
Einkünften) gemäß
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 leg.cit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung
gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil
am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die
Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft
steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer
Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung
ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer
Tätigkeit wesentlich beteiligt war.
Die Bestimmung
des § 47 Abs. 2 EStG 1988, auf welche die Vorschrift des § 22 Z. 2
Teilstrich 2 leg. cit. zur Umschreibung der Merkmale eines
Dienstverhältnisses verweist, normiert in ihrem ersten Satz, dass ein
Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Der zweite Satz des § 47 Abs. 2 EStG 1988 umschreibt
die Tatbestandsvoraussetzung des ersten Satzes dahin, dass der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber seine Arbeitskraft dann schuldet, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Wie der
Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Entscheidungen darlegte, werden vom
wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH Einkünfte nach
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 dann erzielt, wenn - bezogen auf die
tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
.) dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über
einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft
eingegliedert ist,
.) dass ihn
weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der
Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft
und
.) dass er eine
laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.
In seinem
Erkenntnis vom 10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, welches in einem nach § 13
Abs. 1 Zif. 1 VwGG gebildeten Senat getroffen wurde, revidierte der
Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Auslegung der Bestimmung des § 22
Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 im Hinblick auf § 47 Abs. 2 EStG 1988 die
bisher vertretene Rechtsauffassung dahingehend, dass in Abkehr von der Annahme
einer Gleichwertigkeit der oben genannten Merkmale die Kriterien des Fehlens
eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Dass der
Gesetzgeber mit dem in § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 verwendeten Wort
"sonst" den Umstand der gesellschaftsvertraglich begründeten Freiheit des
Geschäftsführers (oder in anderer Weise für die Gesellschaft
tätigen Gesellschafters) von jeder Fremdbestimmung ansprechen und damit das
Merkmal der Weisungsgebundenheit als Tatbestandsvoraussetzung der Erzielung von
Einkünften nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigen
wollte, hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinen Erkenntnissen vom
18.9.1996, 96/15/0121, VwSlg 7118 F/1996, und vom 20.11.1996, 96/15/0094, VwSlg
7143 F/1996, ausgesprochen und an diesem Verständnis von der Bedeutung des
Ausdrucks "sonst" auch in der Folge festgehalten.
Die
Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 beschreibt das steuerrechtliche
Dienstverhältnis mit zwei Merkmalen, nämlich der Weisungsgebundenheit
einerseits und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Betriebes des Arbeitgebers andererseits. Diese beiden Merkmale gehen nach der
vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. März 2001, G 109/00,
VfSlg. Nr. 16.098, zum Ausdruck gebrachten Sichtweise, der sich der
Verwaltungsgerichtshof anschließt, nicht in einem Oberbegriff der
Weisungsunterworfenheit auf.
Wird das in
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 normierte Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit
durch den Ausdruck "sonst" in § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt
(oder im Verständnis des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 23.4.2001,
2001/14/0054, "hinzugedacht"), dann kann sich der Ausdruck "alle" in derselben -
auf die gesetzliche Definition des steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in
§ 47 Abs. 2 EStG verweisenden - Vorschrift damit (primär) nur auf das
verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes des Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie etwa
dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden
Lohnzahlung, kann in einer dem Gesetzeswortlaut verpflichteten Auslegung
Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine
Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre.
Das für
die Erfüllung des Tatbestandes der Einkünfteerzielung nach § 22
Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 notwendige Merkmal der Eingliederung des
tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
wird durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare
Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft,
sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem
Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Mit der Erzielung von Einkünften aus
Vergütungen im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 werden
zufolge der Qualität dieser Vorschrift als lex specialis gegenüber
anderen Einkünftetatbeständen diese nämlich - wie dies der
Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2001/13/0219,
so entschieden hat - durch eine solche Tätigkeit rechtlich verdrängt,
welche durch einen Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als Gesellschafter
jener Gesellschaft gegenüber erbracht wird, an der er im Sinne des §
22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 wesentlich beteiligt ist.
Liegt bei der
Tätigkeit eines Gesellschafters für seine Gesellschaft eine auf die
gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführende
Weisungsungebundenheit vor, wie sie der Ausdruck "sonst" in § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 unterstellt, dann sind im Falle der klar erkennbaren
Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft alle weiteren Merkmale, die vor dem Hintergrund einer
weisungsgebundenen Tätigkeit (im Zweifelsfall zusätzlich
heranziehbare) Indizien für ein Dienstverhältnis wären, für
das Vorliegen des Tatbestandes nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso
irrelevant wie die zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen
Gesellschaft und tätigem Gesellschafter (vgl. VwGH v. 10.11.2004,
Zl. 2003/13/0018).
Der Umstand,
dass die an der Bw. wesentlich beteiligte Geschäftsführerin seit 1995
mit der Leitung und der gesamten Administration des Unternehmens sowie der
Akquisition von Geschäften betraut war, lässt auf deren auf Dauer
angelegte kontinuierliche Leistung für das Unternehmen der Bw.
schließen. Dementsprechend kann eine Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Bw. nicht ernstlich in Frage gestellt
werden.
Aber auch die
weiteren aus der früheren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ableitbaren
Kriterien einer Tätigkeit gemäß
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG
1988 werden im konkreten Fall erfüllt, da die
Gesellschafter-Geschäftsführerin Bezüge in monatlich gleich
bleibender Höhe bezog, womit ein regelmäßiger, ein
einnahmenseitiges Unternehmerwagnis ausschließender Bezug vorliegt. Ebenso
kann nach den Angaben der Bw. auch ein ausgabenseitiges Unternehmerwagnis
ausgeschlossen werden.
Daraus ergibt
sich, dass die der Gesellschafterin gewährten Vergütungen den
Tatbestand des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erfüllen und daher
gemäß
§ 41 Abs. 2 und 3 FLAG in die Bemessungsgrundlage für
DB und DZ einzubeziehen sind.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
wesentliche BeteiligungEingliederung in den betrieblichen Organismuslaufende EntlohnungUnternehmerwagnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1780-W/03
- Stammnummer
- 20117
- Gültig
- 30.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF