…mehr existenten Personengesellschaft bewilligt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.9.1997, 93/17/0042) ist es im Hinblick auf § 191 Abs. 2 BAO jedenfalls unzulässig , den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht. Ein an eine nicht mehr existente Personengemeinschaft…
…der nach Beendigung der Personengemeinschaft an diese ergeht, entfaltet keine Rechtswirkungen (VwGH 13.3.1997, 96/15/0118; VwGH 14.9.1993, 93/15/0080; VwGH 13.12.1988, 88/14/0192). An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere (VwGH 21.10…
…Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges, auch deutlich und klar zum Ausdruck zu bringendes Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal. Nach Lehre und Rechtsprechung gehen an nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide ins Leere (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21…
…). Dennoch wurde die als Bescheid intentierte angefochtene Erledigung des Finanzamtes an die Mitunternehmerschaft gerichtet. Auf Grund obiger Ausführungen konnte diese Erledigung aber keine Rechtswirksamkeit entfalten, weil sie an eine nicht mehr existente Personengemeinschaft gerichtet war. Um dem Individualisierungserfordernis von Bescheiden gerecht zu werden, hätten als…
…ist notwendiges, auch deutlich und klar zum Ausdruck zu bringendes Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal. An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere, solchen Erledigungen kommt kein Bescheidcharakter zu. Im Jahr 1995 ist jedenfalls die zwischen der R und Herrn…
…gemeinschaftlich erzielten Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 2 BAO). An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere und können daher keine Wirksamkeit entfalten (vgl. zB VwGH 23.02.2005, 2002/14/0001). Der namentlichen Bezeichnung der Gesellschafter (Beteiligte, Teilhaber) im Spruch des Feststellungsbescheides…
…gemeinschaftlich erzielten Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 2 BAO). An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere und können daher keine Wirksamkeit entfalten (vgl. zB VwGH 23.02.2005, 2002/14/0001). Der namentlichen Bezeichnung der Gesellschafter (Beteiligte, Teilhaber) im Spruch des Feststellungsbescheides…
…gemeinschaftlich erzielten Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 2 BAO). An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere und können daher keine Wirksamkeit entfalten (vgl. zB VwGH 23.02.2005, 2002/14/0001). Der namentlichen Bezeichnung der Gesellschafter (Beteiligte, Teilhaber) im Spruch des Feststellungsbescheides…
…gemeinschaftlich erzielten Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 2 BAO). An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere und können daher keine Wirksamkeit entfalten (vgl. zB VwGH 23.02.2005, 2002/14/0001). Der namentlichen Bezeichnung der Gesellschafter (Beteiligte, Teilhaber) im Spruch des Feststellungsbescheides…
…gemeinschaftlich erzielten Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 2 BAO). An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere und können daher keine Wirksamkeit entfalten (vgl. zB VwGH 23.02.2005, 2002/14/0001). Der namentlichen Bezeichnung der Gesellschafter (Beteiligte, Teilhaber) im Spruch des Feststellungsbescheides…
…gemeinschaftlich erzielten Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 2 BAO). An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere und können daher keine Wirksamkeit entfalten (vgl. zB VwGH 23.02.2005, 2002/14/0001). Der namentlichen Bezeichnung der Gesellschafter (Beteiligte, Teilhaber) im Spruch des Feststellungsbescheides…
…gemeinschaftlich erzielten Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 2 BAO). An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere und können daher keine Wirksamkeit entfalten (vgl. zB VwGH 23.02.2005, 2002/14/0001). Der namentlichen Bezeichnung der Gesellschafter (Beteiligte, Teilhaber) im Spruch des Feststellungsbescheides…
…gemeinschaftlich erzielten Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 2 BAO). An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere und können daher keine Wirksamkeit entfalten (vgl. zB VwGH 23.02.2005, 2002/14/0001). Der namentlichen Bezeichnung der Gesellschafter (Beteiligte, Teilhaber) im Spruch des Feststellungsbescheides…
…gemeinschaftlich erzielten Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 2 BAO). An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere und können daher keine Wirksamkeit entfalten (vgl. zB VwGH 23.02.2005, 2002/14/0001). Der namentlichen Bezeichnung der Gesellschafter (Beteiligte, Teilhaber) im Spruch des Feststellungsbescheides…
…stille Gesellschaft somit nicht mehr. Bei einer stillen Gesellschaft besteht - anders als bei Personengesellschaften des Handelsrechts - nach ihrer Auflösung die Parteifähigkeit nicht weiter. Bescheide haben daher im Sinne obiger Rechtsvorschriften an die ehemaligen Gesellschafter gerichtet zu sein. An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen…
…des im Jahr 1991 begründeten Wohnungseigentums bereits aufgelöst war. Da die Bescheide der Feststellungsverfahren aber nach wie vor an die nicht mehr existente Personengemeinschaft anstatt an die einzelnen vor der Auflösung beteiligten Mitglieder gerichtet war, sind diese damit den Gesellschaftern gegenüber rechtlich nicht existent geworden…
…gemeinschaftlich erzielten Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 2 BAO). An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere und können daher keine Wirksamkeit entfalten (vgl. zB VwGH 23.02.2005, 2002/14/0001). Der namentlichen Bezeichnung der Gesellschafter (Beteiligte, Teilhaber) im Spruch des Feststellungsbescheides…
…gegenständliche stille Gesellschaft somit nicht mehr. Bei einer stillen Gesellschaft besteht - anders als bei Personengesellschaften des Handelsrechts - nach ihrer Auflösung die Parteifähigkeit nicht weiter. Bescheide sind daher im Sinne obiger Rechtsvorschriften an die ehemaligen Gesellschafter zu richten. An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen…
…der Berufungswerberin dazu aus, dass auch dieser Bescheid wiederum an A und Mitbes. und somit an eine damals bereits nicht mehr existente Personengemeinschaft ergangen sei. Wiederum sei dieser Bescheid jedenfalls nicht an die BW ergangen. Das Selbe gelte für das Schriftstück vom 17. April 2003…
…Zl. 99/15/0121, wies der VwGH diese Beschwerde mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit zurück, weil der bekämpfte Bescheid an eine nicht (mehr) existente Personengemeinschaft gerichtet und somit nicht wirksam erlassen worden sei. Die angefochtene Berufungsentscheidung sei an die "E-GesmbH. und Mitgesellschafter" ergangen, bei diesem Bescheidadressat handle…