Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0572-W/05
Zustellung an falschen Adressaten
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0572-W/05vom 29.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Berufung ist gem. § 273 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückzuweisen, wenn die streitgegenständlichen Bescheide an eine nicht existente Firma gerichtet waren.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die der namens der Bw., eingebrachten Berufungen der
AUDITOR, Treuhand GesmbH, 1013 Wien, Renng. 1, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 21/22 betreffend Feststellung von Einkünften gem. §
188 BAO sowie Gewerbesteuer für die Jahre 1989 bis 1992,
entschieden:
Die Berufungen
werden gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Den der
Behörde vorliegenden Akten ist folgender Sachverhalt zu
entnehmen:
Mit
Gesellschaftsvertrag vom 2. September 1985 gründeten die R als
"Geschäftsherr" und Herr T als stiller Gesellschafter eine unechte stille
Gesellschaft. Die S. erteilte der K Vollmacht.
Das Finanzamt
erließ in der Folge an die Mitunternehmerschaft (unechte stille
Gesellschaft) Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften und Gewerbesteuer. Bescheide waren jeweils an die S
gerichtet.
Mit
Sacheinlagevertrag vom 16. August 1993 brachte Herr T seine stille Beteiligung
gem. Art. III UmgrStG zum 31. Dezember 1992 in die R ein.
Mit einer am
18. Oktober 1994 beim Finanzamt eingelangten Eingabe teilte die S mit, die
Voraussetzungen für die Einreichung von (weiteren) Steuererklärungen
(gemeint für die Mitunternehmerschaft) seien weggefallen, weil Herr T seine
atypisch stille Beteiligung zum 31. Dezember 1992 in die R eingebracht
habe.
Nach einer
abgabenbehördlichen Prüfung ergingen die an die S gerichteten und der
K zugestellten "Bescheide" betreffend:
Wiederaufnahme
(Gewerbesteuer) und Gewerbesteuer 1989 vom 3. Februar 1995,
Wiederaufnahme
(Gewerbesteuer) und Gewerbesteuer 1990 vom 3. Februar 1995,
Wiederaufnahme
(Gewerbesteuer) und Gewerbesteuer 1991 vom 3. Februar 1995,
Wiederaufnahme
(Gewerbesteuer) und Gewerbesteuer 1992 vom 3. Februar 1995,
Wiederaufnahme
(einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften) und einheitliche
und gesonderte Feststellung von Einkünften 1990 vom 7. August 1995,
Wiederaufnahme
(einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften) und einheitliche
und gesonderte Feststellung von Einkünften 1991 vom 7. August 1995,
Wiederaufnahme
(einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften) und einheitliche
und gesonderte Feststellung von Einkünften 1992 vom 7. August 1995,
Wiederaufnahme
(einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften) und einheitliche
und gesonderte Feststellung von Einkünften 1989 vom 14. September
1995.
Gegen
die Bescheide betreffend Gewerbesteuer für 1989 bis 1992 erhob die S mit
Eingabe vom 6. März 1995 Berufung.
Gegen die
Bescheide betreffend Gewinnfeststellung nach § 188 BAO für 1990 bis
1992 erhob die S mit Eingabe vom 10. August 1995 Berufung.
Gegen den
Bescheid betreffend Gewinnfeststellung nach § 188 BAO für 1989 erhob
die S mit Eingabe vom 19. September 1995 Berufung.
Mit
Berufungsentscheidung vom 20. November 2001 sprach die C aus, dass sie die
Berufungen der S als unbegründet abweise.
Die
Berufungsentscheidung wurde an die R und an den Herrn T gerichtet und vom
Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. Februar 2005, 2002/14/0001, wegen
Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde
aufgehoben.
Dieser
Sachverhalt war in rechtlicher Hinsicht wie folgt zu beurteilen:
§ 273 Abs.
1 BAO normiert:
Die
Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn
die Berufung
a)
nicht zulässig ist oder
b)
nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Ein der
Erledigung in der Sache entgegenstehendes formalgesetzliches Hindernis liegt
dann vor, wenn der angefochtenen Erledigung Bescheidcharakter nicht zukommt. Die
Behörde ist diesfalls verpflichtet, durch Zurückweisung zu
entscheiden, dasselbe gilt, wenn der angefochtene Bescheid im Zeitpunkt der
Entscheidung dem Rechtsbestand nicht mehr angehört (vgl. Stoll
BAO-Kommentar Bd. 3 Pkt. 4cc zu § 273).
§ 191 Abs.
1 und 2 BAO lauten auszugsweise:
"(1)
Der Feststellungsbescheid ergeht
a)
...
b)
...
c)
in den Fällen des § 188: an die Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren
Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen
sind;
d)
...
e)
...
(2)
Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid
ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen,
die in den Fällen des Abs. 1 lit. a am Gegenstand der Feststellung
beteiligt waren oder denen in den Fällen des Abs. 1 lit. c
gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind."
Gem. § 4
GewStG ist Steuerschuldner der Gewerbesteuer der Unternehmer. Als
Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Wird
das Gewerbe für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so sind diese
Gesamtschuldner; bei Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 GewStG
(Mitunternehmerschaften) ist auch die Gesellschaft als solche
Gesamtschuldner.
§ 199 BAO
lautet:
"Sind
zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet,
so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar
auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die
Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist."
Die mit der
"Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher
Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die
Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in
förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges, auch deutlich und klar
zum Ausdruck zu bringendes Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes
und damit konstituierendes Bescheidmerkmal.
An nicht (mehr)
existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere, solchen
Erledigungen kommt kein Bescheidcharakter zu.
Im Jahr 1995
ist jedenfalls die zwischen der R und Herrn T in Form einer atypisch stillen
Gesellschaft gebildete Mitunternehmerschaft bereits beendet gewesen.
Dennoch hat das Finanzamt im Anschluss an die abgabenbehördliche
Prüfung die als Bescheide intendierten Erledigungen betreffend einheitliche
und gesonderte Feststellung von Einkünften sowie betreffend Gewerbesteuer
an die Mitunternehmerschaft gerichtet.
Da diese
Erledigungen des Finanzamtes ins Leere gingen und damit keine Wirksamkeit
entfalten konnten, weil sie an eine nicht mehr existente Personengemeinschaft
gerichtet waren, sind auch die gegen diese Erledigungen eingebrachten Berufungen
mangels deren Bescheidcharakters als unzulässig
zurückzuweisen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 199 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0572-W/05
- Stammnummer
- 16652
- Gültig
- 29.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF