Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0712-W/08
Bescheiderlassung an Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit (atypisch stille Gesellschaft) nach ihrer Beendigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0712-W/08vom 27.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier eine beendete stille Gesellschaft (GmbH & Still).
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A. und Mitbesitzer, Adr., vertreten
durch Pilz & Rath WTH KG, 8280 Fürstenfeld, Augustinerplatz 5, vom
27. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt
Oberwart, vertreten durch Hofrätin Mag. Anna Holper, vom 15. November
2006 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für das Jahr 2004 beschlossen:
Die Berufung und der
Vorlageantrag werden als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. November 2006 stellte das Finanzamt
die Einkünfte der "ehemaligen Firma B. HotelbetriebsgmbH. und Mitges."
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2004, in dem nur ein
Aufgabegewinn anfiel, fest. Aus einer Beilage sind ua die der gesamte
Aufgabegewinn und die auf die Beteiligten (darunter "A. und Mitbesitzer")
entfallenden Gewinnanteile zu entnehmen.
A. und Mitbesitzer (Berufungswerber) brachten gegen den
Feststellungsbescheid 2004 am 24. November 2006 eine Berufung ein, in der sie
sich gegen die Berechnung des Gewinnanteils wandten und die
Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben auf Grund einer Bürgschaft
gegenüber der B. HotelbetriebsgmbH. beantragten.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 17. Juli 2007 gerichtet an die "B. Hotelbetriebs GmbH. und Mitges."
teilweise statt, die Anerkennung von 65.800 € als
Sonderbetriebsausgaben erfolgte jedoch nicht.
"A. und Mitbes. bzw. deren Gesellschafter" beantragten die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit weiteren
Ausführungen zur Bürgschaftsübernahme und zu einer vorzunehmenden
Firmenwertabschreibung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Firma B. HotelbetriebsgmbH. wurde laut Firmenbuchauszug
mit Gesellschaftsvertrag vom 26. August 1994 gegründet. In der Folge
beteiligten sich mehrere (natürliche) Personen, Personenvereinigungen und
juristische Personen als atypische stille Gesellschafter an der B.
HotelbetriebsgmbH., über welche schließlich am 28. Jänner 2005
der Konkurs eröffnet wurde. Der Konkurs wurde mangels kostendeckenden
Vermögens am 21. September 2005 aufgehoben.
Das Finanzamt stellte mit einer an die "ehemalige Firma B.
HotelbetriebsgmbH. und Mitges." gerichteten Erledigung vom 15. November
2006 die Einkünfte für das Jahr 2004 gemäß
§ 188 BAO
fest, wobei das laufende Betriebsergebnis mit Null festgesetzt wurde.
Hinsichtlich des Aufgabegewinns und die Verteilung auf die einzelnen
Gesellschafter (darunter A. und Mitbes.) wurde auf eine Beilage
verwiesen.
Die Miteigentumsgemeinschaft "A. und Mitbes." beantragte in
ihrer Berufung eine Neuberechnung des auf sie entfallenden Gewinnanteils.
Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid
ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und
in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an
die er ergeht. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist
die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der
Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im
Bescheidspruch, zu dem auch das Adressfeld zählt, kein individueller
Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. etwa VwGH 28.11.2007, 2004/15/0131).
Mit der Beendigung von Personenvereinigungen
(Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen nach §
19 Abs. 2 BAO deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten
auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder)
über.
Gemäß
§ 188 Abs. 1 BAO werden ua
Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, wenn
an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Der
Feststellungsbescheid ergeht gemäß
§ 191 Abs. 1 lit. c BAO in
diesen Fällen an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit , deren Gesellschaftern (Mitgliedern)
gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne
eigene Rechtspersönlichkeit im Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid
ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid gemäß
§ 191
Abs. 2 BAO an diejenigen zu ergehen, denen in den Fällen des Abs. 1 lit. c
gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Im vorliegenden Fall wurde über das Vermögen der
B. HotelbetriebsgmbH. am 28. Jänner 2005 der Konkurs eröffnet.
Damit wurden auch die stillen Beteiligungen an dieser Gesellschaft beendet, da
mit der Konkurseröffnung über den Unternehmensinhaber eine stille
Gesellschaft als aufgelöst gilt
(Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth,
Handbuch zum Gesellschaftsrecht, Tz 1515). Zum Zeitpunkt des
Ergehens der Erledigung des Finanzamtes am 15. November 2006 bestand die
gegenständliche stille Gesellschaft somit nicht mehr.
Bei einer stillen Gesellschaft besteht - anders als bei
Personengesellschaften des Handelsrechts - nach ihrer Auflösung die
Parteifähigkeit nicht weiter. Bescheide haben daher im Sinne obiger
Rechtsvorschriften an die ehemaligen Gesellschafter gerichtet zu sein.
An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete
Bescheide gehen ins Leere (vgl. VwGH 21.10.1999, 99/15/0121, VwGH 13.3.1997,
96/15/0118 und VwGH 23.2.2005, 2002/14/0001 sowie Ritz2, BAO, § 97
Tz 2).
Der Bescheid vom 15. November 2006 war im Adressfeld (der
Bescheidspruch selbst enthält keinen Adressaten) an die ehemalige Firma B.
HotelbetriebsgmbH. und Mitgesellschafter, also an die ehemalige
Gesellschaft gerichtet. Damit ist dem
Erfordernis, die ehemaligen
Gesellschafter (Personen, denen
gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind) als Bescheidadressaten zu
wählen, nicht Genüge getan.
Es fehlt die Konkretisierbarkeit der Adressaten des
Verwaltungsaktes. So hat der Verwaltungsgerichtshof die Bezeichnung der
Adressaten einer bereits beendeten Personengesellschaft als "ehemalige
Gesellschafter der X KG" für das Individualisierungserfordernis eines
Bescheides als unzureichend erachtet, da die Form der Adressierung der
Erledigung den Kreis der von ihrem Abspruch betroffenen Rechtssubjekte
nämlich nicht normativ festlegt (vgl. VwGH 06.04.1994, 91/13/0234). Vom
Erfordernis der namentlichen Nennung der ehemaligen Gesellschafter geht auch der
UFS in der Entscheidung vom 31.8.2004, RV/0083-L/02, aus.
In diesem Sinne entschied der Verwaltungsgerichtshof in
einem anderen Erkenntnis, dass die bloße namentliche Erwähnung der
damaligen Beschwerdeführer bei der Aufteilung der Einkünfte im Spruch
noch nicht bewirkte, dass die Erledigung an diese Personen gerichtet gewesen
wäre (vgl. VwGH 28.11.2007, 2004/15/0131).
In Anbetracht dieser Rechtsprechung wäre im
gegenständlichen Fall der Bescheid also an die einzelnen namentlich
genannten ehemaligen Gesellschafter etwa mit dem Zusatz "als ehemalige stille
Gesellschafter der Firma B. HotelbetriebsgmbH." zu richten gewesen.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund konnte die angefochtene
Erledigung mangels ordnungsgemäßer Bezeichnung der Adressaten keine
rechtlichen Wirkungen entfalten. Dies umso mehr als im vorliegenden Fall die
Personen, auf die der Gewinn verteilt werden sollte, im Spruch gar nicht genannt
sind.
Mangels Bescheidqualität darf die eingebrachte
Berufung nicht materiell erledigt werden, sondern muss gemäß
§
273 Abs. 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen werden, selbst wenn
die Erledigung dem richtigen Empfänger körperlich zugekommen ist. Dazu
ist auf § 289 BAO zu verweisen, wonach die Abgabenbehörde zweiter
Instanz nicht in der Sache selbst entscheiden darf, wenn die Berufung
zurückzuweisen ist. Ein Zurückweisungsgrund ist somit vorrangig
wahrzunehmen.
Das selbe gilt für den Vorlageantrag, welcher
unabdingbar eine Berufungsvorentscheidung voraussetzt (VwGH 28.10.1997,
93/14/0146). Auch der Berufungsvorentscheidung vom 17. Juli 2007 fehlt im
Sinne obiger Rechtsausführungen die Bescheidqualität, weil sie an die
"B. Hotelbetriebs GmbH. und Mitges." ergangen ist. Damit ist auch der
Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen (§ 273
Abs. 1 lit a BAO iVm § 276
Abs. 4 BAO).
Anzumerken ist abschließend, dass entsprechend der
Bestimmung des § 284 Abs. 3 iVm Abs. 5 BAO eine mündliche
Berufungsverhandlung ungeachtet eines Antrages unterbleiben kann, wenn - wie im
gegenständlichen Fall - eine Berufung zurückzuweisen ist.
Wien, am 27.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BescheidadressatPersonenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeitatypisch stille GesellschaftBeendigungZurückweisung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0712-W/08
- Stammnummer
- 37946
- Gültig
- 27.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF