Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2204-W/02
ein Bescheid an eine zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung nicht mehr existente atypische stille Gesellschaft geht ins Leere
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2204-W/02vom 11.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Lenneis und die weiteren Mitglieder
ORat Dr. Wolfgang Aigner, Manfred Obermüller und Christian Schuckert
über die Berufung des A, 0000-Wien,A-Gasse 7, als steuerlicher Vertreter
der ehemaligen "A-GmbH. & Mitges.", an der der steuerliche Vertreter als
atypisch stiller Gesellschafter beteiligt gewesen war, vom 14. September
1999 gegen den "Bescheid" des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom
31. August 1999 betreffend Feststellung von Einkünften der A-GmbH.
& Mitges. gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1997
beschlossen:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit
den beim Finanzamt im Jahr 1996 angezeigten Gesellschaftsverträgen wurde
der Eintritt von A,B,C sowie A als atypisch stiller Gesellschafter in die Fa.
A-GmbH. angezeigt. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
7. Februar 1997 wurde über das Vermögen der
Geschäftsherrin der Gesellschaft der Ausgleich, mit Beschluss desselben
Gerichtes vom 16. April 1997 der Anschlusskonkurs eröffnet. Mit
dem Konkurs war die in Rede stehende GmbH aufgelöst.
Infolge
Nichtabgabe der Erklärung der Einkünfte der Bw. für das Jahr 1997
schätzte das Finanzamt die Bemessungsgrundlage des Aufgabegewinnes für
das Jahr 1997 gemäß
§ 184 BAO und erließ an die
Mitunternehmerschaft (unechte stille Gesellschaft) den mit
31. August 1999 datierten Bescheid betreffend einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb. Der Bescheid war
an die A-GmbH. & Mitges. gerichtet und wurde A zugestellt.
Gegen
diesen Bescheid brachte A namens der A-GmbH. & Mitges. in der auf Aufhebung
des Bescheides gerichteten Berufung vom 13. September 1999 vor, dass
die stille Gesellschaft gemäß Art. III UmGrStG mit
Einbringungsvertrag in die B-GmbH rückwirkend per
1. Jänner 1997 eingebracht worden sei. Die entsprechende Meldung
sei an das Finanzamt für Körperschaften sowie an das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern sei gemäß
§ 13
Abs. 1 UmGrStG termingerecht erfolgt. Gemäß
§ 14 UmGrStG ende daher die Tätigkeit der atypisch stillen
Gesellschaft mit Ablauf des Einbringungsstichtages. Die bisherige atypisch
stille Gesellschaft existiere daher ab dem 1. Jänner 1997 nicht
mehr, als atypisch stiller Gesellschafter sei ab diesem Zeitpunkt die B-GmbH
beteiligt. Somit seien aber die im angefochtenen Bescheid angeführten
Gesellschafter des Jahres 1996 der A-GmbH . & Mitges. zum Zeitpunkt der
Konkurseröffnung nicht mehr Gesellschafter dieser GmbH gewesen, weshalb
auch kein Ausscheiden aus der atypisch stillen Gesellschaft mit der Konsequenz
eines Veräußerungsgewinnes stattfinden habe können.
Als
Konsequenz dieser Ausführungen legte A der Berufung eine Erklärung der
Einkünfte von Personengesellschaften für das Jahr 1997 als Leermeldung
bei und fügte den obigen Ausführungen in der Berufung hinzu, dass
damit eine Schätzungsbefugnis für die Finanzbehörde nicht mehr
gegeben sei.
Über
Ersuchen des Finanzamts vom 23. November 1999, ein
Sachverständigengutachten gemäß Art. IV UmgrStG über
den positiven Verkehrswert des übertragenden Vermögens zum
Zusammenschlussstichtag beizubringen, wurde der Abgabenbehörde erster
Instanz das Gutachten des Gerichtssachverständigen B, dem zufolge der
Verkehrswert zum Einbringungsstichtag 1. Januar 1997 rund
S 15.260.000 betragen habe, am 22. März 2000
übermittelt.
Am
30. April 2001 wurde A ein "Aktenvermerk" eines Systemprüfers der
Großbetriebsprüfung über die Überprüfung des von C
betreffend des Werts der Software "ELDMS" erstellten Teilgutachtens
übersandt, das B in sein Gutachten eingearbeitet hatte.
Nach
erfolgter Berufungsvorlage an die Abgabenbehörde zweite Instanz richtete A
im Namen der A-GmbH . & Mitges. an die Berufungsbehörde das Schreiben
vom 7. März 2002, zu dem jene mit 13. Mai 2002 datierte
Stellungnahme des Systemprüfers erging, bezüglich dieser A namens der
A-GmbH. & Mitges. die Gegenäußerung vom 17. Juli 2002
verfasste.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2003 beantragte A
namens der A-GmbH. & Mitges. gemäß
§ 323 Abs. 12
BAO die Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§
191 Abs 1 und 2 lauten auszugsweise:
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"(1)
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Der
Feststellungsbescheid ergeht
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a)
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....
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b)
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....
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c)
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in
den Fällen des § 188: an die Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren
Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen
sind;
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d)
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...
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e)
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...
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(2)
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Ist
eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid
ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen,
die in den Fällen des Abs. 1 lit. a am Gegenstand der Feststellung
beteiligt waren oder denen in den Fällen des Abs. 1 lit. c
gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind."
Nach
dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2005,
2002/14/0001, ist die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des
Normadressaten wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener
Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende
Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will,
ist notwendiges, auch deutlich und klar zum Ausdruck zu bringendes
Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes
Bescheidmerkmal.
Nach
Lehre und Rechtsprechung gehen an nicht (mehr) existente Personengemeinschaften
gerichtete Bescheide ins Leere (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
vom 21. Oktober 1999, 99/15/0121, die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofs vom 13. März 1997, 96/15/0118, und
23. Februar 2005, 2002/14/0001; Ritz², Bundesabgabenordnung, Tz 2
zu § 97).
Im
Jahr 1997 ist die zwischen dem Geschäftsherrn der Fa. A-GmbH. & Mitges.
und den atypisch stillen Gesellschaftern gebildete Mitunternehmerschaft bereits
beendet gewesen. Dennoch hat das Finanzamt die als Bescheid intendierte
Erledigung betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften für das Jahr 1997 an die Mitunternehmerschaft gerichtet.
Für
den Berufungsfall ist entscheidend, dass die Erledigungen des Finanzamtes ins
Leere gegangen sind und damit keine Wirksamkeit entfalten konnten, weil sie an
eine nicht mehr existente Personengemeinschaft gerichtet sind. Solcherart hat
für die belangte Behörde keine Zuständigkeit bestanden, über
eine gegen diese Erledigungen eingebrachte Berufung in der Sache zu
entscheiden.
Die
Berufung gegen den angefochtenen Bescheid war daher gemäß
§ 273 Abs. 1 Z 1 BAO wegen Unzulässigkeit
zurückzuweisen.
Wien, am 11.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2204-W/02
- Stammnummer
- 16907
- Gültig
- 11.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF