…mehr existenten Personengesellschaft bewilligt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.9.1997, 93/17/0042) ist es im Hinblick auf § 191 Abs. 2 BAO jedenfalls unzulässig , den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht. Ein an eine nicht mehr existente Personengemeinschaft…
…durch Realteilung oder Naturalteilung ihr Ende findet; dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes umso mehr, wenn die miteigentumsbegründende Liegenschaft veräußert wird). Die an eine im Zeitpunkt der Erlassung (14. Juni 2013) nicht mehr existente Personengemeinschaft ("A und Mitbes") ergangene, die Feststellung von Einkünften betreffende Erledigung…
…der nach Beendigung der Personengemeinschaft an diese ergeht, entfaltet keine Rechtswirkungen (VwGH 13.3.1997, 96/15/0118; VwGH 14.9.1993, 93/15/0080; VwGH 13.12.1988, 88/14/0192). An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere (VwGH 21.10…
…Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges, auch deutlich und klar zum Ausdruck zu bringendes Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal. Nach Lehre und Rechtsprechung gehen an nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide ins Leere (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21…
…). Dennoch wurde die als Bescheid intentierte angefochtene Erledigung des Finanzamtes an die Mitunternehmerschaft gerichtet. Auf Grund obiger Ausführungen konnte diese Erledigung aber keine Rechtswirksamkeit entfalten, weil sie an eine nicht mehr existente Personengemeinschaft gerichtet war. Um dem Individualisierungserfordernis von Bescheiden gerecht zu werden, hätten als…
…neue Stille (dritteBeteiligungsKG) auf. Im Feststellungsbescheid scheint der "alte" Stille tatsächlich nicht auf.] Verweis auf Judikaturlinie des VwGH: "… An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere …" Verweis auf Judikaturlinie des VwGH: Wirkung eines Feststellungsbescheides nur, wenn Bescheid in seinem Spruch seinen…
…kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird. Die vom Finanzamt gewählte Adressierung an die nicht mehr existente Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit war nach Auflösung der Gemeinschaft nicht mehr zulässig. Die angefochtene Erledigung entspricht somit nicht dem Erfordernis der gesetzmäßigen Adressatenbezeichnung und hat daher keine Bescheidqualität erlangt (vgl…
…nicht mehr existente Personengemeinschaft ergangener Bescheid vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (Hinweis: hinsichtlich § 191 Abs. 1 lit. c BAO Beschluss 13.12.1988, 88/ 14/0192). Auf einen solcherart ins Leere ergangenen Bescheid kann auch die Wirkungserweiterung des § 191 Abs. 3 lit. a BAO nicht…
…ist notwendiges, auch deutlich und klar zum Ausdruck zu bringendes Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal. An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere, solchen Erledigungen kommt kein Bescheidcharakter zu. Im Jahr 1995 ist jedenfalls die zwischen der R und Herrn…
…gemeinschaftlich erzielten Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 2 BAO). An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere und können daher keine Wirksamkeit entfalten (vgl. zB VwGH 23.02.2005, 2002/14/0001). Der namentlichen Bezeichnung der Gesellschafter (Beteiligte, Teilhaber) im Spruch des Feststellungsbescheides…
…gemeinschaftlich erzielten Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 2 BAO). An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere und können daher keine Wirksamkeit entfalten (vgl. zB VwGH 23.02.2005, 2002/14/0001). Der namentlichen Bezeichnung der Gesellschafter (Beteiligte, Teilhaber) im Spruch des Feststellungsbescheides…
…gemeinschaftlich erzielten Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 2 BAO). An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere und können daher keine Wirksamkeit entfalten (vgl. zB VwGH 23.02.2005, 2002/14/0001). Der namentlichen Bezeichnung der Gesellschafter (Beteiligte, Teilhaber) im Spruch des Feststellungsbescheides…
…gemeinschaftlich erzielten Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 2 BAO). An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere und können daher keine Wirksamkeit entfalten (vgl. zB VwGH 23.02.2005, 2002/14/0001). Der namentlichen Bezeichnung der Gesellschafter (Beteiligte, Teilhaber) im Spruch des Feststellungsbescheides…
…gemeinschaftlich erzielten Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 2 BAO). An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere und können daher keine Wirksamkeit entfalten (vgl. zB VwGH 23.02.2005, 2002/14/0001). Der namentlichen Bezeichnung der Gesellschafter (Beteiligte, Teilhaber) im Spruch des Feststellungsbescheides…
…gemeinschaftlich erzielten Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 2 BAO). An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere und können daher keine Wirksamkeit entfalten (vgl. zB VwGH 23.02.2005, 2002/14/0001). Der namentlichen Bezeichnung der Gesellschafter (Beteiligte, Teilhaber) im Spruch des Feststellungsbescheides…
…gemeinschaftlich erzielten Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 2 BAO). An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere und können daher keine Wirksamkeit entfalten (vgl. zB VwGH 23.02.2005, 2002/14/0001). Der namentlichen Bezeichnung der Gesellschafter (Beteiligte, Teilhaber) im Spruch des Feststellungsbescheides…
…gemeinschaftlich erzielten Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 2 BAO). An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere und können daher keine Wirksamkeit entfalten (vgl. zB VwGH 23.02.2005, 2002/14/0001). Der namentlichen Bezeichnung der Gesellschafter (Beteiligte, Teilhaber) im Spruch des Feststellungsbescheides…
…gemeinschaftlich erzielten Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 2 BAO). An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere und können daher keine Wirksamkeit entfalten (vgl. zB VwGH 23.02.2005, 2002/14/0001). Der namentlichen Bezeichnung der Gesellschafter (Beteiligte, Teilhaber) im Spruch des Feststellungsbescheides…
…101 Abs. 3 BAO). Ist die Einkünfteerzielungsgemeinschaft im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits (voll-)beendet, kommt sie als Bescheidadressatin nicht mehr in Betracht. An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere. Sie können damit keine Wirksamkeit entfalten (zB VwGH 23.02.2005, 2002/14…
…somit nicht mehr. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie der beschwerdegegenständlichen HG besteht - anders als bei Personengesellschaften des Handelsrechts - nach ihrer Auflösung die Parteifähigkeit nicht weiter. Bescheide haben daher im Sinne obiger Rechtsvorschriften an die ehemaligen Gesellschafter gerichtet zu sein. An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften…