…Präklusivfristen) dar, bei deren Versäumung ein Recht verloren geht (Ritz, BAO3, § 108 Tz 3); sie sind gesetzliche Fristen und somit dem § 110 Abs. 1 BAO zufolge nicht erstreckbar (vgl. Ritz, § 108 Tz 2). Fest steht im gegenständlichen Fall, dass die Bw. ihre Anträge auf Erstattung…
…wonach gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Da es sich somit bei der Frist des § 58 Abs. 2 FinStrG um eine nicht erstreckbare Fallfrist handle und ein derartiger Antrag kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nach vorausgegangenem vereinfachten Verfahren nur im…
…um eine erstreckbare Frist handle, komme der Berufungsführerin ein subjektives Recht zu, über den Fristerstreckungsantrag eine Entscheidung zu erlangen. Zuvor könne unter keinen Umständen von einer ex lege eingetretenen Zurücknahme der Berufung ausgegangen werden. Ob die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme vorliegen, sei nicht in diesem…
…Eine Verhinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis liege somit nicht vor. 2) Da es sich bei der Frist des § 58 Abs. 2 FinStrG um eine nicht erstreckbare Fallfrist handle und ein derartiger Antrag kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nach vorausgegangenem vereinfachten Verfahren nur im Einspruch…
…und vom 14. Dezember 2009 entschieden, weil gemäß § 150 Abs.2 FinStrG die nicht erstreckbare, mit Zustellung des angefochtenen Bescheides beginnende Frist zur Erhebung einer Berufung einen Monat beträgt, sohin also am 30. September 2009 abgelaufen war. Soweit der Einschreiter darauf verweist, dass er sich…
…5. Dezember 2008 als verspätet zurückgewiesen. Die nach § 150 Abs. 2 FinStrG nicht erstreckbare, mit Zustellung des Bescheides beginnende Frist zur Erhebung einer Berufung betrage einen Monat und sei am 30. September 2009 abgelaufen. Aus der Bescheidbegründung geht ua. hervor, dass der Bf von 9…
…wird nicht von der ab 23. November 2010 geltenden Quotenvereinbarung erfasst und gemäß § 134 Abs 1 letzter Satz BAO idgF erstreckt, da die gesetzliche Einreichungsfrist des § 134 Abs 1 BAO idgF am 23. November 2010 bereits versäumt war und bereits versäumte Fristen nicht erstreckbar sind…
…ist, dass die Bw. den Antrag auf Erstattung von Vorsteuern 1-12/2000 nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist eingebracht hat, diese Frist nicht erstreckbar ist und die verspätete Geltendmachung ein materiellrechtliches Hindernis für die Zuerkennung der Vergütung darstellt. Die Bw. bringt nun vor, dass…
…jedoch nicht von der ab 7. November 2011 geltenden Quotenvereinbarung erfasst und gemäß § 134 Abs 1 letzter Satz BAO idgF erstreckt, da die gesetzliche Einreichungsfrist des § 134 Abs 1 BAO idgF am 7. November 2011 bereits versäumt war und bereits versäumte Fristen nicht erstreckbar sind…
…Firmenangehörige der Bf. sei die Anwesenheit des Geschäftsführers nicht notwendig gewesen. Der gutgeschriebene Betrag ergab sich aufgrund von Korrekturen einiger Ungenauigkeiten in den zollamtlichen Berechnungsblättern und den Warenanmeldungen. Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde am 24.8.2001 fristgerecht Beschwerde an die Abgabenbehörde II. Instanz erhoben…
…erstreckbaren Frist hätte die Bw längstens bis Ende März 2001 Vorkehrungen zur Vermeidung von etwaigen Säumnisfolgen zu treffen gehabt. Vor dem Hintergrund der der Bw seit diesem Zeitpunkt bereits vorzuwerfenden Säumigkeit kann die vom Finanzamt unter Androhung der streitgegenständlichen Zwangsstrafe gesetzte knapp dreiwöchige Frist nicht…
…1-12/2003 und 1-4/2004 nicht innerhalb der im § 3a Verordnung BGBl 279/1995 (fußend auf § 21 Abs. 9 UStG 1994) geregelten Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, einbrachte. Diese Frist ist nicht erstreckbar ist und stellt deren Versäumnis ein materiell…
…dieser (erstreckbaren) Frist darf das Fahrzeug nur dann weiter verwendet werden, wenn es gemäß § 37 KFG zum Verkehr zugelassen wird. Nach § 79 KFG ist das Verwenden von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen ohne dauernden Standort in Österreich nur zulässig, wenn das Fahrzeug vor nicht länger als…
…das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser (erstreckbaren) Frist fehlt sohin dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung iSd § 37 KFG 1967. Wird es trotzdem weiter verwendet, handelt es sich um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes Kraftfahrzeug, dessen Verwendung auf…
…Frist sei, die nicht erstreckbar sei. In einem Vorlageantrag erklärte der Berufungswerber neuerlich, dass er seine Berufung am 9.8. oder 10.8. persönlich in der Einlaufstelle abgegeben habe. Warum dort das Eingangsdatum 13.8.2007 auf der Berufung vermerkt wurde, könne er seinerseits nicht…
…Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Diese Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerde an…
…Jänner 2007 zu laufen und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2011. Diese Fünfjahresfrist zur Antragstellung ist eine Ausschlussfrist. Sie ist eine gesetzliche Frist und somit dem § 110 Abs. 1 BAO zufolge nicht erstreckbar (Ritz, BAO4, § 240 Tz 7). Im vorliegenden Fall wurde der Antrag…
…Diese Fünfjahresfrist zur Antragstellung sei eine Ausschlussfrist, bei deren Versäumung ein Recht verloren gehe; sie sei eine gesetzliche Frist und somit dem § 110 Abs. 1 BAO zufolge nicht erstreckbar. Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde…
…Antragstellung sei eine Ausschlussfrist, bei deren Versäumung ein Recht verloren gehe; sie sei eine gesetzliche Frist und somit dem § 110 Abs. 1 BAO zufolge nicht erstreckbar. Bei tatsächlicher Doppelbesteuerung im Ansässigkeits- und Quellenstaat könne die Bw. die Einleitung eines Verständigungsverfahrens gemäß Art. 25 DBA Österreich…
…Präklusivfrist), bei deren Versäumung ein Recht verloren geht (Ritz, § 108 Tz 3); sie ist eine gesetzliche Frist und somit dem § 110 Abs. 1 BAO zufolge nicht erstreckbar (Ritz, § 240 Tz 7). Im vorliegenden Fall hat der steuerliche Vertreter des Bw. am 13. November 2009 die…