…Präklusivfristen) dar, bei deren Versäumung ein Recht verloren geht (Ritz, BAO3, § 108 Tz 3); sie sind gesetzliche Fristen und somit dem § 110 Abs. 1 BAO zufolge nicht erstreckbar (vgl. Ritz, § 108 Tz 2). Fest steht im gegenständlichen Fall, dass die Bw. ihre Anträge auf Erstattung…
…De-Minimis-Beihilfe" bezogen hat, ist der ob zitierte Ansatz und Hinweis, dass die nicht erstreckbare Fristsetzung mit 31. Dezember 2024, nicht anwendbar, zumal diese Frist ausschließlich für den Schadensausgleich Anwendung findet. (…)" Weiters argumentiert die steuerliche Vertretung damit, dass der Antrag laut Obergrenzenrichtlinien durch…
…zu können. Die 2-wöchige Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft sei eine gesetzliche und daher nicht erstreckbare Frist. In den für die Lenkerauskunft verwendeten Formularen werde darauf hingewiesen, dass sowohl die nicht erteilte als auch die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerecht erteilte Lenkerauskunft nach § 2…
…Nichterteilung bzw. der unrichtigen, unvollständigen oder nicht fristgerechten Erteilung, zweiwöchige gesetzliche, nicht erstreckbare Frist). Eine nachträgliche Erteilung der Lenkerauskunft vermöge die bereits eingetretene Verwirklichung des Tatbestandes nicht außer Kraft zu setzen. Nach näheren Erläuterungen zum Ungehorsamsdelikt stellte die Behörde fest, dass die Bf. keine Gründe…
…sodass der Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen werden musste. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen. Es war…
…Abgabe einer Rechtfertigung eingeräumt gewesen. Festgehalten werde auch, dass die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft eine gesetzliche, somit nicht erstreckbare Frist sei. Die einen Tag nach Fristablauf erteilte Auskunft sei daher als verspätet zu werten gewesen. Zweck der Regelung des § 2 Wiener Parkometergesetz sei es…
…Behörde nicht erstreckbare Frist. Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen. Der Einspruch sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen. Beschwerde Der Bf. erhob gegen den angeführten Zurückweisungsbescheid mit E-Mail vom 19. Dezember 2025 fristgerecht…
…1 ein Schreiben des Finanzamtes für den 9., 1 8. und 19. Bezirk bereits übermittelt worden sei, welches eine Frist auslösen konnte. Um eine allenfalls nicht erstreckbare Frist nicht zu versäumen, stellt die Einschreiterin den ANTRAG 1. das Finanzamt für den 9., 18. und 19…
…sodass der Einspruch als verspätet zurückgewiesen werden musste. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen. Es war…
…ist und Sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten, war nicht anzunehmen, haben Sie doch zum Vorhalt der Verspätung vom 2.11.2020 keine Stellung genommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist…
…eingebracht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Sie haben…
…sodass der Einspruch als verspätet zurückgewiesen werden musste. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen. Es war…
…Rechtsmittelfrist, mittels E-Mail eingebracht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen. Der Zurückweisungsbescheid wurde am 7…
…3 zweiter Satz BAO ist eine gesetzliche Frist. Sie ist weder erstreckbar (VwGH 26.8.2009, 2004/13/0121) noch hemmbar oder unterbrechbar. Für Maßnahmen nach § 240 Abs. 3 BAO ist § 238 BAO (Einhebungsverjährung) nicht anwendbar. Rz 1939a: Die Zuständigkeit für das Verfahren über die…
…ist und Sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten, war nicht anzunehmen, haben Sie doch zum Vorhalt der Verspätung vom 09.02.2021 nicht Stellung genommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist…
…Dabei handelt es sich um eine (nicht erstreckbare) gesetzliche Frist. Eine Unterbrechung, Verlängerung oder Hemmung dieser Frist ist ausgeschlossen. Über einen fristgerecht eingebrachten Antrag ist auch nach Ablauf der Frist in der Sache zu entscheiden. Rz 1629: Die Ermessensentscheidung über die Bewilligung einer Nachsicht ist…
…Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der*des Einspruchswerber(s)*in an der Verspätung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist…
…sodass der Einspruch verspätet zurückgewiesen werden musste. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen." Die Zustellung des…
…eingebracht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden." In der Beschwerde…
…stellt die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist dar. Der Behörde blieb es daher - durch die verspätete Einbringung des Einspruchs - rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen. Da die Strafverfügung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beeinsprucht wurde, ist sie in Rechtskraft…